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Beschluss

5 W 10/25

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0522.5W10.25.00
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Leitsätze
§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (vgl. u.a. OLG Hamburg, 7. September 2023, 5 U 65/22).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2025, Az. 416 HKO 52/25, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. 2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2025, Az. 416 HKO 52/25, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. 2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin die Unterlassung eines im Online-Auftritt der Berliner Morgenpost veröffentlichten Artikels geltend, der einen Test von Matratzen zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.04.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit in Hamburg nicht begründet sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.05.2025, die beim Landgericht am selben Tag eingegangen ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.05.2025 entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhilft. Die Antragsgegnerin hat nach Übersendung der Schriftsätze der Antragstellerin sowie der Verfügungen und Beschlüsse des Landgerichts gegenüber dem Senat Stellung genommen. Die Antragstellerin hat nach Übersendung der Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 22.04.2025 gegenüber dem Senat Stellung genommen. II. Die zulässige, nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts ist begründet. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit verneint. a. Die örtliche Zuständigkeit folgt vorliegend aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass mit dem Begehungsort i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint ist (vgl. Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 16). Der Erfolgsort ist vorliegend auch Hamburg. Erfolgsort ist der Ort, an dem das durch die fragliche Norm geschützte Rechtsgut nach dem Vortrag des Anspruchstellers verletzt wurde. Bei über das Internet verbreiteten Inhalten ist der Erfolgsort überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden kann (vgl. Senat Urt. v. 07.09.2023 – 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 26; Scholz in BeckOK UWG, 28. Ed., § 14 Rn. 51). Ob es darüber hinaus auf den bestimmungsgemäßen Abruf ankommt (vgl. BGH GRUR 2018, 935 Rn. 18 f. – goFit; BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich), kann offenbleiben, da sich der streitgegenständliche Artikel an ein bundesweites und nicht nur an ein regional begrenztes Publikum richtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift vorliegend nicht die Ausnahme des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt § 14 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (vgl. Senat Urt. v. 07.09.2023 – 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 Rn. 29; OLG Hamburg Beschl. v. 14.05.2024, Az. 3 U 78/23). Hieran ist auch mit Blick auf die geltende Fassung des § 14 Abs. 2 UWG festzuhalten. Die - vom Landgericht noch nicht berücksichtigte - Änderung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch Artikel 21 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), durch das der Begriff der „Telemedien“ durch den Begriff der „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt wurde, dient lediglich der Anpassung an die Terminologie des Gesetzes über digitale Dienste (DDG), das im Zuge der Durchführung der VO (EU) 2022/2065 (DSA) an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist (vgl. BT-Drs. 20/10031, S. 96; Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 7). Diese redaktionelle Folgeänderung führt zu keiner anderen Auslegung. Die besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass bestimmte Angaben in einem Online-Artikel (Anlage K 1) irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 5a UWG seien. Ob eine Irreführung über Testergebnisse vorliegt, bedarf einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2019, 535 Rn. 54 ff.; Senat Urt. v. 15.11.2024, Az. 5 U 65/24; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 2.280 ff.). b. Darauf, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.05.2025 erklärt hat, dass sie sich rügelos einlasse, kommt es nicht ergänzend an. Ein rügeloses Einlassen würde gem. § 39 ZPO jedenfalls im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg begründen. Bei den Gerichtsständen des § 14 Abs. 2 UWG handelt es sich nicht um ausschließliche Zuständigkeiten (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 25; Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 7a). 2. Die Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt gem. § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.06.2024 – 9 W 12/24, BeckRS 2024, 15817; KG Beschl. v. 20.05.2016 – 5 W 95/16, BeckRS 2016, 138775; OLG Nürnberg Beschl. v. 31.01.2022 – 3 W 149/22, GRUR-RS 2022, 1911 Rn. 23; OLG Koblenz Beschl. v. 27.04.2007 – 5 W 309/07, BeckRS 2007, 12968; Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 572 Rn. 25; Wulf in BeckOK ZPO, 56. Ed., § 572 Rn. 19). In die zu treffende Ermessensentscheidung über eine Zurückverweisung hat der Senat den Eilcharakter des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einbezogen. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass das Landgericht - wegen der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit - noch keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Im Fall eines Widerspruchs gegen eine etwaig zu erlassende einstweilige Verfügung hätte ohnehin das Landgericht über die Sache zu entscheiden. Hinsichtlich der Zurückverweisung und der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, besteht eine Bindungswirkung (vgl. Wulf in BeckOK ZPO, 56. Ed., § 572 Rn. 20; Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 572 Rn. 30). 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2024 – 9 W 12/24, BeckRS 2024, 15817 Rn. 12; Wulf in BeckOK ZPO, 56. Ed., § 572 Rn. 26; Hamdorf in MüKoZPO, 6. Aufl., § 572 Rn. 41 f). III. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 51 Abs. 2 GKG. Das Landgericht hat den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abschlags auf 52.000,- € festgesetzt. Hieran ist auch für das Beschwerdeverfahren festzuhalten. Gegenüber dem in der Antragsschrift genannten Wert von 65.000,- € fallen 52.000,- € nicht in eine andere Gebührenstufe.