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Urteil

5 U 99/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022, I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832).(Rn.77) 2. Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter, wenn er dem Verbraucher eine wesentliche Information, nämlich ob die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, vorenthält.(Rn.82) 3. Die Pflicht zur Grundpreisangabe stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar.(Rn.98) 4. Das Tatbestandsmerkmal des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F. ist nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist.(Rn.104) 5. Ein Verstoß gegen das sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F. ergebende Gebot, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist wettbewerbsrechtlich weiterhin zu sanktionieren.(Rn.116)
Tenor
A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, I. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, wie nachstehend wiedergegeben: und / oder II. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und/oder Reinigungsartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, wie nachstehend wiedergegeben: B. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger jeweils 4/5 und die Beklagte jeweils 1/5. C. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.500,00 und wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.II.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann der Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. D. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022, I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832).(Rn.77) 2. Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter, wenn er dem Verbraucher eine wesentliche Information, nämlich ob die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, vorenthält.(Rn.82) 3. Die Pflicht zur Grundpreisangabe stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar.(Rn.98) 4. Das Tatbestandsmerkmal des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F. ist nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist.(Rn.104) 5. Ein Verstoß gegen das sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F. ergebende Gebot, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, ist wettbewerbsrechtlich weiterhin zu sanktionieren.(Rn.116) A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, I. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, wie nachstehend wiedergegeben: und / oder II. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und/oder Reinigungsartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, wie nachstehend wiedergegeben: B. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger jeweils 4/5 und die Beklagte jeweils 1/5. C. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.500,00 und wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.II.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann der Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. D. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblich fehlender bzw. unzureichender Preisangaben geltend. Der Kläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR … eingetragen ist (Auszug Vereinsregister Anlage K 1; Leistungsordnung des Klägers Anlage K 2; Satzung und Informationen zur Mitgliedschaft Anlage K 3). Er unterhält eine eigene Geschäftsstelle (Mietvertrag Anlage K 4). Die Beklagte ist als gewerbliche Verkäuferin tätig. Am 12.07.2019 nahm der Kläger die von ihm beanstandeten Angebote der Beklagten auf deren Internetseite zur Kenntnis. Der Kläger mahnte die Beklagte unter dem 16.07.2019 (Anlage K 10, diese ohne die in der Abmahnung als Anlage in Bezug genommenen Kopien der Webseite der Beklagten) ab. Die Abmahnung nimmt auf die Webseite „https://...“ der Beklagten Bezug. Im Schreiben wird betreffend angeblich fehlende Grundpreisangaben in der Galerieansicht konkret auf die „Pillendose ‚Vespa‘“, „Motordrop Biker Weingummi“, die „Harley-Davidson Pillendosen“ und „Motordrop Biker Lakritz“ hingewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2019 gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 11). Die Erklärung auf Seite 3 des Schreibens lautet: „ Die D. L. Motorrad-Vertriebsgesellschaft GmbH, …, verpflichtet sich gegenüber dem … e.V., …, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von dem … nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, in ihrem Onlineshop www… 1. diejenigen Kfz-Zubehörprodukte, nämlich Dichtmittel, Motorrad-Reiniger und -Pflegemittel, Motorrad-Geschenkartikel und Motorrad-Öle, die in der Anlage (14 Seiten Screenshots des Onlineshops www… mit Ausdruckdatum vom 15.07.2019) zu diesem Schreiben im Einzelnen aufgeführt sind, anzubieten oder zu bewerben, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie dort leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen, dass der für diese vorbezeichneten Waren geforderte Gesamtpreis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, und/oder 2. die Geschenkartikel „Motordrop Biker Weingummi“ und/oder „Motordrop Biker Lakritz“ anzubieten oder zu bewerben, ohne den Grundpreis gem. § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, und/oder 3. in unmittelbarer Nähe des dortigen Kontaktformulars nicht auf die Datenschutzerklärung hinzuweisen.“ Der Kläger hielt diese Erklärung für nicht annehmbar und akzeptierte sie ausdrücklich nicht. Die Abgabe einer mit Schreiben vom 08.08.2019 (Anlage K 12) geforderten weitergehenden Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2019 (Anlage K 13) ab. Im Anschluss hat der Kläger die vorliegende, am 18.12.2019 zugestellte Klage erhoben. Erstinstanzlich hat die Beklagte das Angebot der „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, welches nicht mit einem beigefügten Screenshot Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war, sondern konkret erstmals mit der vorliegenden Klage als rechtsverletzend beanstandet worden ist, durch Erklärung in der Klageerwiderung vom 28.01.2020 mit sofortiger Wirkung in die Unterlassungserklärung vom 07.08.2019 (Anlage K 11, dort Seite 3 unter Ziffer 1.) einbezogen. Ebenso hat die Beklagte das Angebot der „LOCTITE 518 Flächendichtung“, welches insoweit nicht Gegenstand der Abmahnung war, durch Erklärung gemäß Klageerwiderung vom 28.01.2020 mit sofortiger Wirkung in die Unterlassungserklärung vom 07.08.2019 (Anlage K 11, dort Seite 3 unter Ziffer 2.) einbezogen. Der Kläger hat vorgetragen, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Er prüfe seine eigenen Mitglieder routinemäßig und führe auch Unterlassungs-, Ordnungsmittel- sowie Vertragsstrafeverfahren gegen Mitglieder. Dies schließe allerdings nicht aus, dass sich auch in den Angeboten der Mitglieder wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße befänden. In den vom Antrag zu A.I. erfassten Angeboten der Beklagten fehlten die Angaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV, nämlich dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthielten und dass zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfielen, gänzlich. Insofern sei es unerheblich, wenn irgendwo auf der Internetseite der Beklagten Hinweise auf die Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten seien. Das Fehlen dieser Informationen verkürze die Rechte der Verbraucher und stelle einen Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG dar. Außerdem gebe die Beklagte in ihren vom Antrag zu A.II.1. erfassten Angeboten und in der dazugehörigen Werbung den Grundpreis nach dem Volumen entgegen § 2 PAngV nicht ordnungsgemäß an. Entsprechendes gelte in Bezug auf die vom Antrag zu A.II.2. erfassten Angebote und die dazugehörige Werbung für den Grundpreis nach dem Gewicht. Die Angabe des Grundpreises stelle eine wesentliche Informationspflicht dar. Deshalb ergebe sich aus der Nichtangabe des Grundpreises ein wesentlicher wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie nach § 5a Abs. 2 UWG. Der Grundpreis sei nicht nur in Angeboten, sondern auch in Werbeanzeigen anzugeben. Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen. Die Beklagte habe keine den Fortfall der Wiederholungsgefahr bewirkende Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Einschränkung auf den Shop der Beklagten auf www… und auf bestimmte Produkte müsse er, der Kläger, nicht hinnehmen. Der Kläger hat beantragt: A. Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, I. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und / oder Haushaltswaren und / oder KFZ- und Zubehör und / oder Textilien und /oder Dekorationsartikel und / oder Spielwaren und / oder Uhren und / oder Schmuck und /oder Bücher und / oder Reinigungs- und Hygieneartikel und / oder Werkzeug Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, und / oder II. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und / oder KFZ- und Zubehör und / oder Reinigungs- und Hygieneartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder 2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder jeweils wie nachstehend wiedergegeben: [Screenshots wie nachfolgend beim Berufungsantrag wiedergegeben] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klageanträge deutlich zu weit gefasst seien. Die Unterlassungsansprüche seien von vornherein auf Fernabsatzgeschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr zu beschränken. Auch griffen die Klageanträge ausweislich der Klagebegründung schon nicht für alle angeführten Waren. „KFZ- und Zubehör“ sei keine Ware oder Warengruppe. Zudem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da der Kläger seine eigenen Mitglieder im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht kontrolliere, sondern zielgerichtet verschone. Eine stichprobenartige Überprüfung habe ergeben, dass die überwiegende Zahl der wenigen geprüften Onlineshops der Mitglieder des Klägers schwerwiegende Rechtsverletzungen aufwiesen. Hierzu hat die Beklagte weitere Ausführungen gemacht. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass der Kläger es unterlassen habe, in seiner Klagebegründung konkret einzelne Verletzungsfälle zu benennen. Jedenfalls im Hinblick auf die mit einer Galeriedarstellung konkretisierten Klageanträge sei die Klage unsubstantiiert und bereits deshalb abzuweisen. Bei der Galeriedarstellung stünden immer vier unterschiedliche Produkte zur Auswahl, ohne dass der Kläger das angeblich in rechtsverletzender Weise angebotene Produkt konkret benannt habe. Davon abgesehen seien die angekündigten Klageanträge auch rechtlich unbegründet. Bei der Internetwerbung werde den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 PAngV bzw. § 2 Abs. 1 PAngV genügt, wenn der Unternehmer die streitgegenständlichen Angaben alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite aufführe und der Kunde diese Internetseite, noch bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb einlege und damit den Bestellvorgang einleite, notwendigerweise aufrufen müsse. Dies sei hier der Fall, und zwar bei sämtlichen vom Kläger in Galeriedarstellung sowie bei Google Shopping aufgeführten Produkten der Beklagten. Zudem belege der vom Kläger vorgelegte Ausdruck des bei Google Shopping angebotenen Produkts der Beklagten, wie auch der Kläger nicht in Abrede nimmt, dass bereits dort die Versandkosten benannt seien. Ein Rechtsanspruch, Angaben gemäß § 2 Abs. 1 PAngV „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises anzugeben, bestehe nicht. Sie, die Beklagte, habe ausweislich der Anlage K 11 nach Erhalt der Abmahnung des Klägers im danach rechtlich erforderlichen Umfang eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für den ganz überwiegenden Teil der klägerseitig mit der Klage gerügten angeblichen Rechtsverletzungen fehle es daher auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Dass der Kläger unterlassen habe, die Unterlassungserklärung anzunehmen, ändere daran nichts. Soweit mit der vorgerichtlichen Abmahnung jetzt zum Gegenstand der Klageanträge zu A.I. und A.II.1. gemachte Produktangebote nicht, wie jetzt mit der Klage geschehen, wegen tatsächlich fehlender Angaben angegriffen worden seien, habe sie nunmehr die Unterlassungserklärung ergänzt. Bei der „Elring Dichtmasse-Box 3-teilig“ handele es sich dagegen um einen sog. Set-Artikel, bei dem die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht bestehe. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung gemäß § 11 UWG. Das Landgericht Hamburg hat die Klage vollen Umfangs abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 26.05.2020 verwiesen. Mit seiner Berufung möchte der Kläger unverändert seine bereits erstinstanzlich verfolgten Unterlassungsanträge durchsetzen. Er trägt vor, das Landgericht habe die Ansprüche zu Unrecht zurückgewiesen. Er, der Kläger, habe die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Angebote auf ihrer Internetseite www… abgemahnt, die Beklagte habe in der Folge jedoch keine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet. Eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Internet-Handelsplattform sei unzureichend. Ebenso stelle die Begrenzung auf einen oder mehrere Artikel keine ernsthafte Unterwerfung dar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe vor. In Bezug auf das Angebot der Dichtmasse-Box greife die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht. Es handele sich mitnichten um ein Angebot verschiedenartiger Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt seien. Die Erzeugnisse seien in ihrer Art gleich. Das Produkt „LOCTITE 518 Flächendichtung“ unterfalle der Verpflichtung zur Grundpreisangabe, da es nach Volumen angeboten werde. Weshalb das Landgericht bei den Galeriedarstellungen die Pflicht zur Grundpreisangabe verneine, sei nicht klar. Motorenöl werde nach Volumen angeboten. Dementsprechend sei der jeweilige Grundpreis anzugeben. Dies gelte auch für die Werbung unter Angabe des Gesamtpreises. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020 (Az.: 406 HKO 203/19) der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, I. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und / oder Haushaltswaren und / oder Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und / oder Textilien und /oder Dekorationsartikel und / oder Spielwaren und / oder Uhren und / oder Schmuck und /oder Bücher und / oder Reinigungs- und Hygieneartikel und / oder Werkzeug Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, und / oder II. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und / oder Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und / oder Reinigungs- und Hygieneartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder 2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder jeweils wie nachstehend wiedergegeben: Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt ergänzend vor, dass sie zu sämtlichen mit dem erstinstanzlichen Antrag zu A.I. erfassten Angeboten eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Im Hinblick auf die „Elring Dichtmasse-Box“ habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass es sich um ein Angebot verschiedener Dichtmassen gehandelt habe, sodass die Pflicht zur Grundpreisangabe schon wegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV entfalle. Der Rollstift „LOCTITE 518 Flächendichtung“ werde nach der Verkehrsauffassung nach Stückzahl angeboten, weshalb auch dieses Produkt nicht der Pflicht zur Grundpreisangabe unterliege. Dessen ungeachtet habe sie, die Beklagte, rein vorsorglich im Hinblick auf dieses Produkt mit ihrer Klageerwiderung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, sodass der geltend gemachte Anspruch schon deshalb auf jeden Fall nicht bestehe. Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass hinsichtlich der in bloßer Galeriedarstellung erfolgten Angebote eine Rechtspflicht zur Grundpreisangabe nicht bestehe. In der Galeriedarstellung erfolge ein Angebot noch ohne Angabe zu Gewicht oder Volumen, wie es aber die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 PAngV zwingend erforderten. Ungeachtet dessen seien die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 PAngV bei europarechtskonformer Auslegung nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. In der Galeriedarstellung und auch bei Google Shopping könne das von dem Kläger bezeichnete jeweilige Produkt, wie insoweit unstreitig ist, noch nicht in den Warenkorb eingelegt werden. Vorsorglich habe sie, die Beklagte, vorgerichtlich zwecks Vermeidung von Weiterungen auch im Hinblick auf ihre in Galeriedarstellung abgebildeten Angebote für die Produkte „Motordrop Biker Weingummi“ und „Motordrop Biker Lakritz“ eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 11) abgegeben. Die Pillendosen seien selbst nicht grundpreispflichtig, da sie nur in Stückzahl angeboten würden. Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich geklagt habe, da ihm eine selektive Abmahnpraxis vorzuwerfen sei. Der Kläger behandele Mitglieder bei tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Mit der Berufungserwiderung vom 27.08.2020 macht die Beklagte zusätzlich geltend, dass die Klage auch deshalb „rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG“ und damit als unzulässig abzuweisen sei, da der Kläger seine passiven Mitglieder, also die von ihm zu fördernden Unternehmen, systematisch von der Willensbildung innerhalb des Verbandes ausschließe. Die Beklagte wiederholt die von ihr erhobene Verjährungseinrede. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022 macht die Beklagte zusätzlich geltend, dass der Kläger seinem Vorstand und seinen Mitarbeitern unangemessen hohe Vergütungen zahle und auch deshalb rechtsmissbräuchlich handele. Schließlich fehle dem Kläger, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2022 weiter ausführt, angesichts seiner Mitgliederstruktur die Prozessführungsbefugnis. Seine Verbandsklagebefugnis solle auf künstlichem Weg herbeigeführt werden. Er habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023 Bezug genommen. Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Vers.-Urt. v. 01.12.2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III, dort insbesondere die Randnummern 39 bis 44, hingewiesen. Mit Blick hierauf sind keine prozessualen Erklärungen abgegeben worden. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dem Kläger stehen die von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche lediglich in dem jetzt zuerkannten Umfang zu. Dabei ist klarstellend zu tenorieren, dass es um Handlungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr geht. Ebenso sind die konkreten Verletzungsmuster jeweils zur Klarstellung den betreffenden Verbotsaussprüchen zuzuordnen. 1. Die Klage ist zulässig. a. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 01.12.2021 geltenden Fassung (a.F.). aa. Am 01.12.2021 ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. 2020 I 2568) in Kraft getreten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes). § 15 a Abs. 1 UWG n.F. bestimmt aber, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 01.09.2021 bereits rechtshängig sind. Da der Streitfall an diesem Stichtag bereits rechtshängig war, ist weiterhin § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. anzuwenden. bb. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Berufungsverfahren – und gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren – noch fortbestehen muss (BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 – Grundpreisangabe im Internet). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, hat das jeweilige Gericht selbstständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen. Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und gegebenenfalls im Revisionsverfahren fortbestehen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 490, 493 Rn. 20 – Influencer III; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 17 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt. Der Kläger und die Beklagte sind im räumlichen Anwendungsbereich des UWG zwar selbst keine Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F. Denn Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Daran hat die Neufassung des § 2 Abs. 1 UWG nichts geändert. Dies ist in Bezug auf die Parteien des Rechtsstreits nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Jedoch ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus seiner Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (vgl. BGH GRUR 2017, 926 f. Rn. 13 ff. – Anwaltsabmahnung II; BGH GRUR 2023, 585, 586 f. Rn. 19 ff. – Mitgliederstruktur). Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen aktiv legitimiert, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diesen Verbänden ist die Anspruchsberechtigung verliehen, weil die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen auch im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb liegt (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.30, m.w.N.). cc. Im vorliegenden Fall steht nicht in Zweifel, dass der Kläger die an einen Verband durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gestellten Anforderungen grundsätzlich erfüllt. Der Kläger hat ausführlich zu seiner Anspruchsberechtigung vorgetragen und insbesondere dargelegt, dass ihm zahlreiche Händler der maßgeblichen Waren angehören, die bundesweit über das Internet entsprechende Waren vertreiben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Angaben nicht zutreffen. Auch die Beklagte macht dies nicht geltend, sondern verteidigt sich in diesem Zusammenhang lediglich mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs. dd. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch die Mitgliederstruktur des Klägers, die eine deutlich überwiegende Anzahl von passiven Mitgliedern aufweist, seiner Klagebefugnis nicht entgegen. Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). So genügt es, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen – gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten – beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 32 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). Auch bei unmittelbaren Mitgliedern kommt es auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen. Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2023, 585, 587 Rn. 33 - Mitgliederstruktur). Insbesondere der Umstand, dass nur ein Bruchteil der derzeit über 2600 Mitglieder des Klägers aktive Mitglieder mit Stimmrecht sind, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen seine Klagebefugnis (vgl. dazu BGH GRUR 2023, 585, 587 f. Rn. 34 - Mitgliederstruktur). Der Senat nimmt vollen Umfangs auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs Bezug und macht sie sich ausdrücklich zu eigen. b. Auch die Klageanträge zu (A.) II.1. und 2. sind jedenfalls, wie bereits das Landgericht Hamburg im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, aufgrund der im klägerischen Schriftsatz vom 31.03.2020 vorgenommenen Klarstellung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger bei der Bezeichnung seiner Klageanträge im Berufungsverfahren auf die Nutzung des in der Klageschrift noch verwendeten übergeordneten Punktes Buchstabe A. verzichtet hat, bleiben die jeweils in Bezug genommenen konkreten Verletzungsmuster, auf denen sich auch im Berufungsverfahren weiterhin der Buchstabe A. findet, im Wege der Auslegung eindeutig zuordenbar. aa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; BGH GRUR 2022, 1163, 1164 Rn. 20 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). Der Streitgegenstand wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform wie beispielsweise eine Werbeanzeige, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). Der Streitgegenstand umfasst dann grundsätzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). Der Kläger ist dabei gehalten, substantiiert diejenigen Aspekte darzulegen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH GRUR 2022, 1163, 1165 Rn. 21 – Grundpreisangabe im Internet, m.w.N.). bb. Hier hat der Kläger schriftsätzlich klargestellt, dass sich der Antrag zu (A.) II.1. auf die Angebote „Elring Dichtmasse-Box“, „LOCTITE 518 Flächendichtung“, „Procycle Bremsen-Reiniger“, „Procycle Pannenspray“, „Feuerzeugbenzin“, „Castrol Gabel-Öl“ und „Procycle 4T Motorenöl 10W-40“ bezieht. Der Antrag zu (A.) II.2. bezieht sich danach auf die Pillendosen „BMW“, „Detlev Louis“, „Vespa“ und „Harley-Davidson“ sowie auf das angebotene „Motordrop Biker Lakritz“ und „Motordrop Biker Weingummi“. Dass auch das Angebot „Autosol Metal Polish“ vom Antrag zu (A.) II.1. erfasst wird, ergibt sich klar bereits aus dem im Antrag in Bezug genommenen Verletzungsmuster. c. Mit dem Landgericht ist schließlich festzustellen, dass sich die Klage ausweislich der Formulierung der Klageanträge „jeweils wie nachstehend wiedergegeben:“ ausschließlich gegen die auf Seite 3 ff. der Klage (und Seite 3 ff. der Berufungsschrift) wiedergegebenen Angebote (Verletzungsmuster) richtet. Denn der Kläger hat zur Verdeutlichung seines Begehrens jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Gegen diese Feststellung des Landgerichts wendet sich die Berufung nicht, sodass weitere Ausführungen des Senats insbesondere zur ansonsten naheliegenden teilweisen Unbestimmtheit der Klage nicht veranlasst sind. d. Der Zulässigkeit der Klage steht auch im Übrigen nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. aa. Nach § 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG n.F. (inhaltsgleich mit § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG a.F.) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2023, 585, 588 Rn. 40 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). bb. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. aaa. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger seine eigenen Mitglieder im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht kontrolliere, sondern zielgerichtet verschone, ist eine entsprechende Feststellung nicht zu treffen. Da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist, geht ein non-liquet zu Lasten der beklagten Partei. An dieser ist es grundsätzlich, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 16.05.2023, Az. 6 U 47/21, S. 35, m.w.N., Anlage BK 12). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind zwar von Amts wegen zu prüfen, der Verhandlungsgrundsatz ist insoweit jedoch nicht aufgehoben. Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 46 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich zwar auf eine stichprobenartige Überprüfung der Onlineangebote von Mitgliedern des Klägers bezogen, dies lässt indes den von der Beklagten gezogenen Schluss nicht zu. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einzelne Angebote tatsächlich lauterkeitsrechtlich zu beanstanden sind. Denn einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse – ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 49 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 50 – Mitgliederstruktur, m.w.N.). Indes gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine solche systematische Duldung von Wettbewerbsverstößen durch Mitglieder des Klägers. Dabei wäre es Sache der beklagten Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 – Mitgliederstruktur). Im Gegenteil kann sich hier vielmehr der Kläger auch auf Gerichtsentscheidungen berufen, die in Verfahren gegen eigene Mitglieder ergangen sind. bbb. Die von der Beklagten im Weiteren angeführte unangemessen hohe Vergütung ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 – Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8). Eine unangemessen hohe Vergütung, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zulassen würde, ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn tatsächlich eine der für den Kläger tätigen Personen eine Vergütung in bedenklicher Höhe bekäme. Hier ist dem Kläger vielmehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum einzuräumen. Jede Vergütung ist mit der entsprechenden Gegenleistung in Beziehung zu setzen. Für eine systematisch überhöhte Vergütung ergibt sich konkret nichts. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu (A.) I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 5a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 PAngV 2022 in der Sache nur in dem hier tenorierten Umfang konkret betreffend die Angebote „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“ zu. a. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 18 – Herstellergarantie IV, m.w.N.). Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten im Juli 2019 sind unter anderem die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5 a UWG sowie die Bestimmungen der PAngV novelliert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. aa. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit – bezogen auf den angeblichen Verletzungszeitpunkt – allein nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG a.F. und nicht (mehr) nach § 3a UWG zu beurteilen (BGH GRUR 2022, 930, 932 Rn. 16 ff, 23 – Knuspermüsli II). Nunmehr gelten insoweit §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F. (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 16 – Herstellergarantie IV). bb. Die Vorschrift des § 5 a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 (BGBl. 2021 I, 3504) mit Wirkung vom 28.05.2022 geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5 a Abs. 1 UWG n.F. enthalten. Die bisherige Regelung in § 5 a Abs. 4 UWG a.F. zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5 b Abs. 4 UWG n.F. (vgl. Begr. d. RegE eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drs. 19/27873, 34 und 37; BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 19). Die Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV a.F. finden sich inhaltsgleich nunmehr in § 6 Abs. 1 PAngV 2022. b. Der Kläger ist, wie vorstehend ausgeführt, gemäß § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt. Der Kläger und die Beklagte sind im räumlichen Anwendungsbereich des UWG zwar selbst keine Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F. Jedoch ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus seiner Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. c. Die Beklagte hat unlauter gehandelt, indem sie dem Verbraucher eine wesentliche Information, nämlich ob die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, vorenthalten hat. aa. Bei der hier in Rede stehenden Werbung der Beklagten für die streitgegenständlichen Angebote „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“ handelt es sich jeweils um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. bb. Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Nach § 5 a Abs. 1 UWG n.F. handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5 a Abs. 4 UWG a.F. und § 5 b Abs. 4 UWG n.F. gelten als wesentlich i.S.d. § 5 a Abs. 2 a.F. bzw. des § 5 a Abs. 1 UWG n.F. auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die Vorschriften der § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F., § 5 a Abs. 1 UWG n.F. dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 – Herstellergarantie IV, m.w.N.). Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5 a Abs. 4 UWG a.F., § 5 b Abs. 4 n.F. erlassen wurden (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 – Herstellergarantie IV, m.w.N.), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 22 – Herstellergarantie IV). cc. Danach hat die Beklagte hier unlauter gehandelt. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, haben die von dem Kläger als rechtsverletzend angeführten Angebote „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“ die von § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 PAngV 2022 geforderten Angaben zur Umsatzsteuer und zu Fracht-, Liefer- oder Versandkosten selbst nicht enthalten. Bei diesen Angaben handelt es sich, wie auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, um wesentliche Informationen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Verbraucher diese wesentliche Information nach den Umständen jeweils benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 – Grundpreisangabe im Internet m.w.N.). Die Beklagte hat keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten. d. Schließlich besteht, anders als vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der vom Kläger als rechtsverletzend angeführten Angebote „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“ auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zwingend erforderliche Wiederholungsgefahr. aa. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt grundsätzlich aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Insoweit hat die Beklagte eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gesetzt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt. bb. Indes hat die Beklagte hier in Bezug auf sämtliche vom Klageantrag zu (A.) I. konkret erfassten Angebote eine Erklärung abgegeben, die diese Wiederholungsgefahr jeweils hätte entfallen lassen können. Der Normalfall des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist die strafbewehrte Unterwerfungserklärung, also die Erklärung des Schuldners, mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, und mit der er zur Bekräftigung dieser übernommenen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.48). Insoweit hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Beklagte habe mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung im anwaltlichen Schreiben vom 07.08.2019 (Anlage K 11) eine ausreichende Erklärung abgegeben. Von den nunmehr konkret angeführten Verletzungsfällen erfasst diese Erklärung ausweislich der insoweit in Bezug genommenen Anlage die Angebote „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“. Daneben hat die Beklagte bereits erstinstanzlich das Angebot der „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“, welches nicht mit beigefügtem Screenshot Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war, sondern konkret erstmals mit der vorliegenden Klage als rechtsverletzend beanstandet worden ist, durch Erklärung gemäß dem klageerwidernden Schriftsatz vom 28.01.2020 mit sofortiger Wirkung in die Unterlassungserklärung vom 07.08.2019 (Anlage K 11, dort Seite 3 unter Ziffer 1.) einbezogen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung ist indes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend. Denn der Kläger akzeptierte die Erklärung der Beklagten vom 07.08.2019 (Anlage K 11) gemäß Schreiben vom 08.08.2019 (Anlage K 12) ausdrücklich nicht. Stattdessen hat der Kläger die vorliegende, am 18.12.2019 zugestellte Klage erhoben. Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.). Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine – nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende – effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 – Unterwerfung durch PDF). Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers – abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Danach ist im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins am 21.06.2023 auf die vorstehend in Bezug genommene aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die damit verbundene Änderung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 40 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III) hingewiesen. Prozessuale Erklärungen sind mit Blick hierauf nicht abgegeben worden. e. Die streitgegenständlichen konkreten Verletzungshandlungen beziehen sich auf das Angebot „MOTO112+ Verbandtasche Krafträder“ sowie die ebenfalls für Motorräder bestimmten Angebote „Elring Dichtmasse-Box“ und „LOCTITE 518 Flächendichtung“, mithin Produkte aus dem streitgegenständlichen Bereich „Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör“. Verletzungen betreffend die Warengruppen „Lebensmittel“, „Haushaltswaren“, „Textilien“, „Dekorationsartikel“, „Spielwaren“, „Uhren“, „Schmuck“, „Bücher“, „Reinigungs- und Hygieneartikel“ und „Werkzeug“ sind danach nicht festzustellen. Dementsprechend ist die Tenorierung wie geschehen anzupassen. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte daneben der mit dem Antrag zu (A.) II. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 5a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022 wegen fehlenden Angaben zum Preis je Mengeneinheit nur zu einem geringen Teil zu. Begründet ist lediglich der Antrag zu (A.) II.1. betreffend das Angebot „LOCTITE 518 Flächendichtung“ sowie das Google Shopping-Angebot „Autosol Metal Polish“, wie jeweils aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich. Im Übrigen besteht insoweit kein Anspruch. a. Im Ausgangspunkt ist vollen Umfangs auf die vorstehenden Ausführungen zu 2.a. und b. zum Klageantrag zu (A.) I. zu verweisen. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV a.F. ist durch die Novellierung der Preisangabenverordnung (BR-Drs. 669/21) mit Wirkung vom 28.5.2022 in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. (PAngV 2022) neu geregelt worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 55 – Mitgliederstruktur). b. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. ist § 2 Abs. 1 PAngV a.F. nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022 hat derjenige, der als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022 ist Abs. 1 nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG dar (BGH GRUR 2019, 641, 642 Rn. 13 u. 644 Rn. 32 – Kaffeekapseln; BGH GRUR 2023, 585, 590 Rn. 61 – Mitgliederstruktur). c. Danach hat die Beklagte hier betreffend den Klageantrag zu (A.) II.1. nur hinsichtlich der Angebote der „LOCTITE 518 Flächendichtung“ und des „Autosol Metal Polish“ unlauter gehandelt. Die weiteren vom Kläger mit den Klageanträgen zu (A.) II.1. (Volumenangabe) und (A.) II.2. (Gewichtsangabe) angeführten Angebote sind unter dem Gesichtspunkt der Grundpreisangabe feststellbar nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt: aa. Wie auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, haben die vom Kläger als rechtsverletzend angeführten Angebote „LOCTITE 518 Flächendichtung“ und „Autosol Metal Polish“ die von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 PAngV 2022 geforderten Angaben zum Grundpreis nicht enthalten. Dies wäre bei diesen Angeboten allerdings erforderlich gewesen. aaa. Die „LOCTITE 518 Flächendichtung“ wird in einer Fertigpackung grundsätzlich zwar stückweise verkauft, indes ist zur vollständigen Beschreibung des angebotenen Produkts die Bezeichnung „Rollstift 25 ml“ vorhanden und auch erforderlich. Anderenfalls ist vom Verkehr nicht zu erkennen, welche Menge dieses Dichtungsmittels gegebenenfalls erworben wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV a.F, § 3 Abs. 2 Satz 1 PAngV 2022). Damit liegt, anders als vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, ein Angebot nach Volumen mit einer sich daraus ergebenden Pflicht zur Angabe des Grundpreises vor. Denn die Mengeneinheit für den Grundpreis dieser Ware ist nicht 25 ml, sondern 100 Gramm bzw. jetzt sogar 1 Kilogramm (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PAngV a.F., § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022). bbb. Entsprechendes gilt bezüglich des Google Shopping-Angebots „Autosol Metal Polish“, in dem sich diverse Angaben zum Produkt finden, aber keine Angaben zum Grundpreis. Ein Anbieten von Waren unter Angaben von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. setzt voraus, dass dem Verbraucher die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, genannt werden, so dass er davon ausgehen kann, dass der Gewerbetreibende bereit ist, ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen zu verkaufen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dies ist bei diesem Google Shopping-Angebot der Fall. Im Angebot finden sich alle wesentlichen Angaben zum Produkt. Selbst die angebotene Menge lässt sich aus dem konkreten Angebot ersehen. Lediglich die Angabe zum Preis je Mengeneinheit fehlt. Ebenso ist der Begriff des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. auszulegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist sonach nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 5, m.w.N.), was vorliegend, wie ausgeführt, der Fall ist. Wirbt der Kaufmann unter Angabe von Preisen, muss er grundsätzlich vollständige Angaben machen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 9). Letztlich besteht daher kein sachlicher Unterschied zwischen beiden Formen der Kundenansprache. Die PAngV 2022 hat insoweit keine Änderung erbracht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 8 und 9, m.w.N.). bb. Demgegenüber fehlt es bei den weiteren vom Kläger mit den Klageanträgen zu (A.) II.1. und 2. konkret angegriffenen Angeboten und Bewerbungen zwar ebenfalls an jeder Angabe zum Preis je Mengeneinheit, indes begründet dies jeweils noch kein wettbewerbsrechtlich unlauteres Handeln. aaa. Das streitgegenständliche Angebot der „Elring Dichtmasse-Box“ mit dem Zusatz „3-teilig“ ist unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Grundpreisangabe nicht zu beanstanden. Vielmehr greift hier, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022. Diese Regelung bezieht sich auf zusammengesetzte Angebote, wie z.B. Gebinde aus verschiedenen Waren (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 PAngV Rn. 9). Wie die Bezeichnung „Elring Dichtmasse-Box“ „3-teilig“ schon ausweist, bezieht sich das Angebot auf ein 3-teiliges Set. Dieses besteht aus drei verschiedenen Produkten („Dirko (schwarz)“, „Dirko HT (rot)“ und „Curil T (grün)“. Bei zwei Produkten handelt es sich um eine dauerelastische Silikon-Dichtmasse („Dirko S“ und „Dirko HT“), beim dritten Produkt um eine plastische Dichtmasse („Curil T“). Die Produkte sind für unterschiedliche Temperaturbereiche vorgesehen und im Einzelverkauf zum Teil unterschiedlich teuer (€ 9,99 oder – „Dirko HT“ – € 14,99). Damit handelt es sich um verschiedenartige Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. – und damit auch des § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022 – hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte (vgl. BGH GRUR 2019, 641, 643 Rn. 26 – Kaffeekapseln). Danach ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV 2022 im Streitfall einschlägig. Es ist nicht sinnvoll, bei unterschiedlichen Produkten mit unterschiedlichen Preisen einen einheitlichen Grundpreis auszuweisen. bbb. Hinsichtlich der weiteren konkret mit dem Klageantrag zu (A.) II.1. angegriffenen Produktbewerbungen „Procycle Bremsen-Reiniger“, „Feuerzeugbenzin“, „Procycle 4T Motorenöl 10W-40“, „Castrol Gabel-Öl“ und „Procycle Pannenspray“ fehlt es bereits an einer Verpflichtung, in der angegriffenen Produktwerbung eine Grundpreisangabe zu machen. Die dem Klageantrag insoweit beigefügten Galeriedarstellungen enthalten in Bezug auf die genannten Produkte unstreitig zwar weder Angaben zum Volumen noch zum Grundpreis. Zum Teil ist aus den Abbildungen sogar ersichtlich, dass die Produkte in unterschiedlichen Gebindegrößen verkauft werden, was bereits unterschiedliche Grundpreise vermuten lässt. Jedoch ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, in der Galeriedarstellung bereits vollständige Angaben zu machen. Wie bereits ausgeführt, setzt ein Anbieten von Waren unter Angaben von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. voraus, dass dem Verbraucher die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, genannt werden, so dass er davon ausgehen kann, dass der Gewerbetreibende bereit ist, ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen zu verkaufen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dies ist bei den streitgegenständlichen Galeriedarstellungen nicht der Fall. Hier fehlen ganz wesentliche Angaben zum Produkt, insbesondere zu dessen genauer technischer Spezifikation. Mitgeteilt werden an dieser Stelle nur ein Markenname und eine allgemeine Produktbezeichnung („Procycle Bremsen-Reiniger“, „Procycle 4T Motorenöl 10W-40“ mit der Abbildung unterschiedlicher Behältnisse, „Castrol Gabel-Öl“ und „Procycle Pannenspray“) oder gar ausschließlich eine Produktbezeichnung („Feuerzeugbenzin“) sowie ein Preis ohne jede Bezugsgröße. Daneben besteht, was ein zusätzliches Indiz sein kann, im Zusammenhang mit der Galeriedarstellung noch keinerlei Bestell- oder Kaufmöglichkeit. Geboten wird lediglich eine Übersicht. Das „Angebot“ in der Galeriedarstellung ist danach ersichtlich in keiner Weise annahmefähig (ebenso: Schilling in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 14, m.w.N., zu einer von eBay automatisiert erzeugten „Minigalerie“-Ansicht eines Produkts, die keine Angaben zu dessen Material und Verwendungszweck enthält; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 16582 Rn. 11). Ebenso ist der Begriff des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. auszulegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist sonach nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 5, m.w.N.), was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Die PAngV 2022 hat insoweit, wie ausgeführt, jeweils keine Änderung erbracht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 8 und 9, m.w.N.). ccc. Entsprechendes gilt bezüglich der vom Klageantrag zu (A.) II.2. erfassten Produkte „Motordrop Biker Weingummi“ und „Motordrop Biker Lakritz“, deren Bewerbung die von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 PAngV 2022 geforderten Angaben zum Grundpreis nicht enthalten. Auch hier ist die Ankündigung ihrem Inhalt nach nicht so konkret gefasst, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Bei den streitgegenständlichen Galeriedarstellungen fehlen jeweils sämtliche näheren Angaben zum Produkt. Geboten wird lediglich eine Übersicht. Das „Angebot“ in der Galeriedarstellung ist danach ersichtlich in keiner Weise annahmefähig. Der Umstand, dass die Beklagte zwecks Vermeidung von Weiterungen im Hinblick auf ihre in Galeriedarstellung abgebildeten Angebote für die Produkte „Motordrop Biker Weingummi“ und „Motordrop Biker Lakritz“ eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 11) abgegeben hat, führt zu keiner anderen Bewertung. ddd. Hinsichtlich der bereits im vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 16.07.2019 (Anlage K 10) betreffend angeblich fehlende Grundpreisangaben in der Galerieansicht konkret angegriffenen und zum Gegenstand des Klageantrags zu (A.) II.2. gemachten Produkte „Pillendose ‚Vespa‘“ und „Harley-Davidson Pillendosen“ sowie der jetzt ebenfalls zum Gegenstand des Klageantrags zu (A.) II.2. gemachten „BMW Pillendose ‚Drivers Only“ sowie „Pillendose Detlev Louis“ greift die Verpflichtung zur Grundpreisangabe schon deshalb nicht, weil die jeweiligen Pillendosen selbst, wie auch der Kläger nicht in Abrede nimmt, von der Wertigkeit her das maßgebliche Produkt sind. Dementsprechend enthält die Galerieansicht nicht einmal einen Hinweis auf irgendeinen Inhalt dieser Dosen. Die Pillendosen selbst werden stückweise angeboten, sind damit aber, wie die Beklagte geltend macht, nicht grundpreispflichtig. cc. Der Grundpreis wäre – auch weiterhin – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben gewesen. Wie der Bundesgerichtshof im Einzelnen ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. ergebende Gebot, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wettbewerbsrechtlich weiterhin zu sanktionieren. Dieses Gebot fällt zwar in den durch die RL 2005/29/EG angeglichenen Bereich; es wurde aber weder zur Umsetzung einer Klausel, die über die Mindestharmonisierung hinausgehende nationale Vorschriften zulässt, erlassen noch ist es restriktiver oder strenger als die RL 2005/29/EG (BGH GRUR 2022, 1163, 1166 Rn. 37 – Grundpreisangabe im Internet). Entsprechendes gilt für das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV 2022 ergebende Gebot, den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (BGH GRUR 2022, 1163, 1167 Rn. 48 – Grundpreisangabe im Internet). d. Bei der Angabe zum Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) handelt es sich, wie auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, um eine wesentliche Information. Es ist auch davon auszugehen, dass der Verbraucher diese wesentliche Information nach den Umständen jeweils benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2022, 1163, 1169 Rn. 59 – Grundpreisangabe im Internet m.w.N.). Die Beklagte hat betreffend die Angebote „LOCTITE 518 Flächendichtung“ und „Autosol Metal Polish“ keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten. e. Schließlich besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der vom Kläger als rechtsverletzend angeführten Angebote „LOCTITE 518 Flächendichtung“ und „Autosol Metal Polish“ auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zwingend erforderliche Wiederholungsgefahr. aa. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt, wie vorstehend bereits ausgeführt, grundsätzlich aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Insoweit hat die Beklagte eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gesetzt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt. bb. Indes hat die Beklagte hier in Bezug auf das Angebot „LOCTITE 518 Flächendichtung“ auch betreffend die Grundpreisangabe eine Erklärung abgegeben, die diese Wiederholungsgefahr hätte entfallen lassen können. Der Normalfall des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist die strafbewehrte Unterwerfungserklärung, also die Erklärung des Schuldners, mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, und mit der er zur Bekräftigung dieser übernommenen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.48). Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung ist indes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend. Denn der Kläger akzeptierte die Erklärung der Beklagten vom 07.08.2019 (Anlage K 11) gemäß Schreiben vom 08.08.2019 (Anlage K 12) ausdrücklich nicht. Stattdessen hat der Kläger die vorliegende, am 18.12.2019 zugestellte Klage erhoben. Dementsprechend hat der Kläger auch die Erklärung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 28.01.2020, mit der diese das hier streitgegenständliche Angebot der „LOCTITE 518 Flächendichtung“ in die Unterlassungserklärung vom 07.08.2019 (Anlage K 11, dort Seite 3 unter Ziffer 2.) einbezogen hat, nicht akzeptiert. Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert, wie ausgeführt, der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39, 41 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III, m.w.N.). Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine – nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende – effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 41 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH GRUR 2023, 742, 745 Rn. 34 – Unterwerfung durch PDF). Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers – abstellen (BGH GRUR 2023, 255, 259 Rn. 39 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Danach ist im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. f. Die streitgegenständlichen konkreten Verletzungshandlungen beziehen sich auf das für Motorräder bestimmte Angebot „LOCTITE 518 Flächendichtung“ und das für die Pflege von Kraftfahrzeugen bestimmte Angebot „Autosol Metal Polish“, mithin auf Produkte aus den streitgegenständlichen Bereichen „Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör“ sowie „Reinigungsartikel“. Verletzungen betreffend die Warengruppen „Lebensmittel“ und „Hygieneartikel“ sind danach nicht festzustellen. Dementsprechend ist die Tenorierung wie geschehen anzupassen. 4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 11 UWG steht der Durchsetzung der hier nach dem Vorstehenden gegebenen Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Eine solche Verjährung ist nicht festzustellen. Der Kläger beruft sich unwiderlegt auf eine am 12.07.2019 erlangte Kenntnis. Die Klage, die sich bereits auf alle noch im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Produkte bezogen hat, ist sodann am 02.12.2019 eingereicht und am 18.12.2019 zugestellt worden. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu (A.) I. beschränkt auf die Warengruppe „Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör“ hinsichtlich sämtlicher angeführten Verletzungsmuster Erfolg, während die Klageanträge zu (A.) II. nur zu einem sehr geringen Teil erfolgreich sind. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit der einzelnen Klagebegehren ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, welche insbesondere auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet.