Urteil
5 U 91/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsantrag muss deutlich gefasst sein. Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen. (Rn.124)
2. Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten ist nur ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist. (Rn.137)
Aus einer Antragserweiterung ergibt sich ohne Vorliegen weiterer Umstände per se keine Widerlegung der Dringlichkeit. (Rn.138)
3. Unionsmarken unterliegen dem Benutzungszwang. Für eine rechtserhaltende Benutzung ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. (Rn.148)
Es steht der rechtserhaltenden Wirkung einer solchen Benutzung zudem nicht entgegen, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, ihrerseits als Marke eingetragen ist. (Rn.152)
4. Es besteht – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken der Telefonica und der Telekom, die jeweils aus einem "T" bzw. einem stilisierten "T" existieren. (Rn.155)
5. In Deutschland liegt jedenfalls im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunkationstechnologie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der "T"-Marken der Telekom vor. (Rn.163)
6. Dies führt dazu, dass bei einer abstrakten Betrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bzw. Identität zwischen den "T"-Marken gegeben ist. (Rn.194)
7. Darüber hinaus liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft vor. (Rn.215)
Eine blickfangmäßige Zeichenverwendung, um auf die angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, kann als Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke angesehen werden, so dass sich das Verletzerzeichen in deren Sogwirkung begibt, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren. (Rn.217)
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.b) und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird:
gem. I.1.b):
b) das nachfolgend abgebildete Zeichen
zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen
und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. II.:
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.
2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsantrag muss deutlich gefasst sein. Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen. (Rn.124) 2. Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten ist nur ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist. (Rn.137) Aus einer Antragserweiterung ergibt sich ohne Vorliegen weiterer Umstände per se keine Widerlegung der Dringlichkeit. (Rn.138) 3. Unionsmarken unterliegen dem Benutzungszwang. Für eine rechtserhaltende Benutzung ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. (Rn.148) Es steht der rechtserhaltenden Wirkung einer solchen Benutzung zudem nicht entgegen, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, ihrerseits als Marke eingetragen ist. (Rn.152) 4. Es besteht – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken der Telefonica und der Telekom, die jeweils aus einem "T" bzw. einem stilisierten "T" existieren. (Rn.155) 5. In Deutschland liegt jedenfalls im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunkationstechnologie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der "T"-Marken der Telekom vor. (Rn.163) 6. Dies führt dazu, dass bei einer abstrakten Betrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bzw. Identität zwischen den "T"-Marken gegeben ist. (Rn.194) 7. Darüber hinaus liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft vor. (Rn.215) Eine blickfangmäßige Zeichenverwendung, um auf die angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, kann als Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke angesehen werden, so dass sich das Verletzerzeichen in deren Sogwirkung begibt, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren. (Rn.217) 1. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.b) und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird: gem. I.1.b): b) das nachfolgend abgebildete Zeichen zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. II.: Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen. 2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen. I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen neuen Unternehmensauftritt der Antragsgegnerinnen mit einem stilisierten „T“ (auch in Alleinstellung): sowie verschiedene weitere Kennzeichen, u.a. die angemeldeten Unionsmarken und , und begehrt Unterlassung im Hinblick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin ist Inhaberin u.a. folgender „T-Marken“: Die Antragsgegnerinnen bieten ebenfalls Dienstleistungen und Waren auf dem Telekommunikationsmarkt an, bis zum hier angegriffenen Marken-/Unternehmensauftritt unter dem Zeichen . Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Telekommunikationskonzern mit Sitz in Spanien, der über Tochtergesellschaften u.a. in Deutschland und Spanien tätig ist. Sie betreibt die internationale Webseite telefónica.com. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine deutsche Konzerngesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), die in Deutschland das Telefónica Geschäft operativ betreibt und zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Informationstechnologie anbietet. Die Antragstellerin hat sich mit dem vorliegenden Verfügungsantrag gegen einen im April 2021 in Madrid vorgestellten Unternehmensauftritt der Antragsgegnerin zu 1) gewendet, der ein „T Rebranding“ enthielt: und mittels – englischsprachiger – Pressemitteilung vom selben Tag im Internet verbreitet wurde. In der Pressemitteilung (Anlage Ast 47) heißt es (übersetzt): „[…] Das Logo, das nun in allen Ländern, in denen T. tätig ist, in Kraft ist, besteht aus fünf Kreisen, die wie bei seinem Vorgänger den Buchstaben „T“, das Erkennungszeichen von T., bilden. In diesem Fall stilisierter, agiler und moderner, aber gleichzeitig die Geschichte des Unternehmens ehrend. Seine Verwendung wird auf Bereiche ausgeweitet, die die Marke Telefónica nutzen, wie Telefónica Tech, Telefónica Empresas oder Fundación Telefónica. […]“ Zugleich erschien auf der – englischsprachigen – Website der Antragsgegnerin zu 1) ein Video zu diesem neuen Auftritt, das beispielhaft folgendes zeigt (vgl. Anlage Ast 46): Die Antragsgegnerin zu 1) meldete am 23.04.2021 das Zeichen als Unionsmarke (Bild) Nr. 018458691 (Anlage Ast 52) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 und 45 an. Weiter meldete die Antragsgegnerin zu 1) am 07.05.2021 das Zeichen als Unionsmarke (Bild) Nr. 018467475 (Anlage Ast 53) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 45 an. Die Antragstellerin legte gegen beide Markenanmeldungen Widerspruch ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Die Antragstellerin hat behauptet, das Fehlen jeglicher „T“-Kennzeichnungen der Antragsgegnerin zu 1) seit dem Jahr 1998 und die Kennzeichnung mit belegten, dass es bei dieser seit mehr als 20 Jahren keine Ausrichtung auf eine „T“-Brand gegeben habe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe lediglich in Spanien bis in die Neunzigerjahre T-Marken genutzt, diese aber im Jahr 1998 durch das Zeichen ersetzt (vgl. Anlage Ast 48). In Deutschland sei lediglich dieses Zeichen verwendet worden; die Antragsgegnerin zu 1) sei auf dem deutschen Markt erst Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang des Jahres 2006 nach Übernahme der Firma O. aktiv geworden. Die Antragstellerin hat sich auch gegen die Nutzung von Zeichen durch die Antragsgegnerin zu 2) gewendet und hierzu behauptet, diese habe nachstehende Zeichen wie folgt zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen sowie ihres Unternehmens benutzt: , , und . Sie, die Antragstellerin, habe erstmals am 20.05.2021 Kenntnis von diesen Nutzungen erlangt. Es handele sich um Nutzungen auf der Webseite telefónica.de und o2online.de, die die Antragsgegnerin zu 2) zu verantworten habe. Zudem habe es entsprechende Nutzungen auf Social Media Seiten gegeben (twitter, linkedin, youtube, Anlagen Ast 67, Ast 68). Die Antragstellerin hat sich auf markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen ihren „T“-Marken und den angegriffenen Zeichennutzungen gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG berufen und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung des Bestandteils geltend gemacht. Zudem hat sich die Antragstellerin auf Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG berufen und geltend gemacht, es handele sich bei ihrer „T“-Marke um eine in Deutschland im Rechtssinne bekannte Marke. Die angegriffenen Zeichennutzungen nutzten die Wertschätzung und Unterscheidungskraft ihrer, der Antragstellerin, „T“-Marken aus und trügen zu deren Verwässerung bei. Es bestehe auch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG gestützt auf ihr, der Antragstellerin, Unternehmenskennzeichen am „T“. Schließlich bestünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer durch eine unlautere Nachahmung verursachten vermeidbaren Herkunftstäuschung. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen stelle auch eine gezielte Behinderung von ihr, der Antragstellerin, gem. § 4 Nr. 4 UWG dar. Schließlich bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG wegen irreführender Werbung in Bezug auf die betriebliche Herkunft. Die Antragstellerin hat gemeint, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bestehe ein Unterlassungsanspruch aufgrund deren Unionsmarkenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Hinsichtlich der im Internet und in der App verwendeten Zeichen stütze sie, die Antragstellerin, sich jeweils auf Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin zu 1) hafte auch für die Nutzungen der Antragsgegnerin zu 2) als Täterin, jedenfalls aber als Störerin. Die Antragstellerin hat ihre Unterlassungsansprüche (zuletzt) in folgender Reihenfolge geltend gemacht: gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): 1. aus der Unionswortmarke „T“ Nr.1888031 2. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 3. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, 4. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, 5. aus der deutschen Marke „T“ Nr. 30087136 6. aus der Unionsmarke Nr. 215194, 7. aus der deutschen Marke Nr. 39529531, 8. aus Wettbewerbsrecht und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): 1. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 2. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, 3. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, 4. aus der deutschen Marke Nr. 39529531 5. aus Wettbewerbsrecht. Die Antragstellerin hat – nach Einreichung des Verfügungsantrags am 04.06.2021 – in erster Instanz zuletzt beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel I. der Antragsgegnerin zu 1) zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder diese Zeichen an Dritte zu lizenzieren und/oder Dritte aufzufordern, diese Zeichen zu nutzen: - Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Verarbeitung von Ton, Bild und Daten; Bespielte oder herunterladbare Trägermedien, Software, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer und Computerperipheriegeräte; Herunterladbare elektronische Publikationen; Mobile Anwendungen; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Software; Computerhardware; Datenprozessoren; Datennetze; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten oder Bildern, Kabellose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Wechselsprechapparate; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Magnetkarten; WLAN-Geräte; Telefonapparate, Sende- und Empfangsgeräte von Bild und Ton; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Tragbare Telekommunikationsapparate; Tragbare Telekommunikationsapparate; Kommunikationsnetze; Kodierte Telefonwertkarten; Digitale Telefonanlagen und -software; Signalleitungen für IT, Audiovision und Telekommunikation; Magnetisch kodierte Prepaid-Telefonkarten; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Multimedia-Aufzeichnungen; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare elektronische Bücher; Smartwatches. - Armbanduhren mit integrierten Telekommunikationsfunktionen Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; ; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Sammeln von Daten, Datenverarbeitung [Büroarbeiten] und Verwaltung von Daten; Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Telefonantwortdienste; Telefonkostenabrechnung; Telefonvermittlung; Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze, in Bezug auf die folgenden Waren, Telefonapparate, Geräte zur Aufzeichnung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern, Geräte zur Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, von Magnetaufzeichnungsträgern, Computersoftware, Computerhardware, Computer, digitale Aufzeichnungsträger, Elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar), Gedruckte Veröffentlichungen, Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, Digitale Tablet-PCs, Tablet-Computer und USB-Geräte; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielles Sponsoring; Ausgabe von Telefonkarten; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten Unternehmen; Abwicklung von Zahlungen mit Kredit- und Geldkarten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr, Ausgabe von elektronischen Zahlkarten in Verbindung mit Bonus- und Prämienprogrammen, Abwickeln von Zahlungen mit Kreditkarten;. - Installation und Reparatur von Computerhardware und Telekommunikationsapparaten; Beratung zur Installation von Telefonanlagen; Installation von Telefonleitungen; Verkabeln von Fernmeldeverbindungen; Installation und Reparatur von Telekommunikationshardware; Reparatur und Wartung von Telekommunikationsnetzwerken, -geräten und -instrumenten; Installation von drahtlosen Telekommunikationsvorrichtungen und drahtlosen lokalen Netzwerken; Erneuerung, Reparatur und Wartung von elektrischen Leitungen;. - Telekommunikations- und Telefondienste; Vermietung von Telefonleitungen; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Breitbanddienste; Interaktive Übermittlungs- und Kommunikationsdienste; Leitung und Vereinigung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem Internetportal; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Übertragung von Nachrichten mittels Telefon und Telefax; Videokonferenzdienstleistungen; Aufzeichnung, Vorabfrage und Sperren von Anrufen; Betrieb von Chatrooms; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Zugängen für geschäftliche Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Ausstrahlung und Übertragung von Informationen über Netze oder über das Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Telekommunikationsservice für den Internetzugang; E-Mail- und Textnachrichtendienste; Über Telekommunikationsnetze bereitgestellte Informationsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzanbieters, nämlich Vermietung und Verwaltung von Zugangszeit zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere zum Internet; Vermietung von Telekommunikationsausrüstungen einschließlich Telefone; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; Kommunikationsdienste mittels Telefonkarten oder Kreditkarten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung des Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke über das Internet. - Unterhaltungsdienstleistungen;; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht; Radio- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-per-View-TV-Sender; TV-Programmführerdienste [Zusammenstellen von Fernsehprogrammen]; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-Dienst; Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Kongressen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben, Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, Förderung von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Durchführung elektronischer Spiele über das Internet; Online-Spiele in einem Computernetzwerk. - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie entsprechende Forschungs- und Designleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenschutzdienste; Erstellung und Pflege von Technologieplattformen und Websites nach Kundenwünschen; Betrieb von Suchmaschinen; Online-Bereitstellung von technischem Support für Nutzer von Computersoftware; Überwachung von Computersicherheitssystemen; Hosting von Plattformen im Internet; IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Forschungsarbeiten und Beratung in Bezug auf IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; IT-Sicherheit; Computersicherheitsdienste (Wartung und Reparatur, Programmierung und Installation von Software); Computersicherheitsdienste (Prüfung und Risikobewertung von Computernetzwerken); Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Software as a Service [SaaS]; Vermietung von Computer-Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Forschung im Bereich Informationstechnologie; IT-Projektmanagement; Computersoftwareberatung; Installation, Instandhaltung, Reparatur und Pflege von Computersoftware. - Lizenzierung von geistigem Eigentum und von Urheberrechten; Lizensierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Bereitstellung einer Website für soziale Netze für Unterhaltungszwecke; Überwachung, Analyse, Authentifizierung und Validierung von computergestützten Daten, Computerdatenbanken und Computersystemen für Sicherheits- und Datenschutzzwecke sowie Erkennung und Meldung von verdächtigen Aktivitäten und Bereitstellung von Schutzmaßnahmen dagegen; Bereitstellung einer Webseite mit Informationen über Sicherheit und Datenschutz; Soziale Netzdienstleistungen; b) das nachfolgend abgebildete Zeichen zur Kennzeichnung von mobilen Apps und sonstiger Software zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen; c) die nachfolgend abgebildeten Zeichen im Zusammenhang mit Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren sowie sonstigen Unternehmensinformationen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu nutzen; d) die nachfolgend abgebildeten Zeichen bzw. als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anbieten zu lassen und/ oder bewerben zu lassen und/oder Dritte dazu aufzufordern, die Zeichen für die vorgenannten Zwecke zu nutzen: - Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen - Elektronische Geräte (z.B. Router) - Software - Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) - Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten - Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte - Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste - Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste - Podcasts - Veröffentlichung von Publikationen - Cloud- und sonstige IT-Dienste; e) das nachstehend abgebildete Zeichen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; II. der Antragsgegnerin zu 2) zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen bzw. bzw. zur Kennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: - Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen - Elektronische Geräte (z.B. Router) - Software - Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) - Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten - Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte - Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste - Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste - Podcasts - Veröffentlichung von Publikationen - Cloud- und sonstige IT-Dienste b) das nachfolgend abgebildete Zeichen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; c) die nachfolgend abgebildeten Zeichen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen haben gemeint, es lägen weder Verfügungsgrund noch Verfügungsanspruch vor. Der Verfügungsgrund fehle, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 ins Verfahren hilfsweise neue Streitgegenstände eingeführt habe. Auch die Einreichung des 253 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 23.06.2021 stelle sich als dringlichkeitsschädlich dar. Das prozessuale Verhalten der Antragstellerin habe zur Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 geführt. Zudem seien die Anträge zum Teil unbestimmt und damit unzulässig (vgl. die Wortwahl „und sonstiger Software“ im Antrag I.b und „im Zusammenhang mit“ im Antrag I.c). Die Antragsgegnerinnen haben behauptet, die Zeichen gemäß Verfügungsantrag I.b) und II.c) seien nicht in und für Deutschland benutzt worden, sondern beschränkt auf Spanien. Die im Google Playstore erhältliche App sei nur für Spanien bestimmt. Die Antragsgegnerinnen haben die Benutzung und behauptete Bekanntheit der Verfügungsmarken bestritten. Die Antragsgegnerinnen haben behauptet, die Antragstellerin nutze die Verfügungskennzeichen nicht rechtserhaltend. Die vorgelegten Nutzungsbeispiele belegten allenfalls eine dekorative Nutzung, nicht aber die Verwendung als Herkunftshinweis. Die Verfügungsmarken seien zudem originär kennzeichnungsschwach. Die behauptete Bekanntheit der Marken werde bestritten. Die Nutzung eines „T“-Zeichens sei durch eine Fülle von ähnlichen „T“-Zeichen im Telekommunikationsbereich stark geschwächt. Die Antragsgegnerinnen haben gemeint, ein Verfügungsanspruch scheitere, weil es an ausreichender Zeichenähnlichkeit fehle. Es komme auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen an und es finde keine „Abspaltung“ des Zeichenbestandteils in der Wahrnehmung der Verkehrskreise statt. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Telekommunikationsbereich den Herkunftshinweis ganz maßgeblich der Unternehmensbezeichnung zu entnehmen, also hinsichtlich der Antragsgegnerinnen den Angaben Telefónica bzw. O2. Es fehle daher an einer Verwechslungsgefahr und auch eine Ausnutzung der – bestrittenen – besonderen Wertschätzung der Verfügungsmarken liege nicht vor. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.07.2021 die einstweilige Verfügung wie zuletzt beantragt erlassen, und zwar aus den (nachrangig geltend gemachten) Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke DE 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Das Landgericht hat insoweit Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz überwiegend wahrscheinlich angenommen und Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und lit. c) UMV sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG bejaht, da die angemeldeten Unionsmarken der Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland benutzt zu werden drohten (Antrag I.a)) und weitere Zeichen mit Bezug auf Deutschland benutzt worden seien (Anträge I.b) – I.e)). Die mit den Anträgen II.a) –II.c) angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin zu 2) seien in Deutschland benutzt worden. Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche nicht aus den erstrangig geltend gemachten Zeichen (ungestaltetes) „T“ als glaubhaft gemacht angesehen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat das Landgericht allein den Antragsgegnerinnen auferlegt (Antragsgegnerin zu 1): 58 % und Antragsgegnerin zu 2): 42 %). Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiter. Mit einer Hilfs-Anschlussberufung wendet sich die Antragstellerin gegen eine sich aus der Langfassung des landgerichtlichen Urteils etwa ergebende Teilabweisung ihrer Anträge. Die Antragsgegnerinnen meinen, zu Unrecht habe das Landgericht im Tenor keine Teilabweisung ausgesprochen und keine Kostenquote tenoriert, obwohl die Verurteilung allein auf die Verfügungsmarken gestützt worden sei und damit alle vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte („ungestaltetes“ T sowie T) erfolglos geblieben seien. Ausweislich der Gründe habe das Landgericht den Verfügungsantrag ganz überwiegend abgewiesen, was im Rahmen der Tenorierung Ausdruck hätte finden müssen. Weiter folge daraus, dass sich die Antragstellerin im Berufungsverfahren ausschließlich noch auf die Verfügungsmarken und etwaige nachrangig geltend gemachte Ansprüche aus UWG stützen könne. Zudem sei ein Verfügungsanspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr habe das Landgericht hinsichtlich der Kennzeichnungskraft / Bekanntheit der Verfügungsmarken zu Unrecht eine Schwächung durch Drittmarken verneint und eine Bekanntheit der Verfügungsmarken bejaht. Eine „Gerichtsbekanntheit“ einer gesteigerten Kennzeichnungskraft / Bekanntheit der Verfügungsmarken habe das Landgericht unzureichend und ohne Differenzierung nach Waren und Dienstleistungen begründet. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen dass die mit Schriftsatz vom 23.06.2021 und den Anlagen HL 1 – HL 454 vorgelegten Nutzungshandlungen hinsichtlich des Zeichens (in Magenta) eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke darstellten (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Sowohl die Verwendung der „Digits“ (die kleinen Quadrate, die das „T“ einrahmen) als auch die farbliche Ausgestaltung seien in Deutschland eigenständig herkunftskennzeichnend, da die Antragstellerin regelmäßig eine Bekanntheit ihrer Magenta-Farbmarke (beispielsweise deutsche Marke 395 52 630) geltend mache und auch eigenständigen Markenschutz hinsichtlich der „Digits“ beanspruche (Unionsbildmarke 3 284 106, deutsche Marke 396 03 653 und deutsche Klangmarke 30 2019 028 886). Es treffe daher nicht zu, dass die Verfügungsmarken eine „verschlankte Form“ des Zeichens (in Magenta) seien. Jedenfalls könne eine Gerichtsbekanntheit nicht für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Verfügungsmarken angenommen werden. Mit einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken habe sich das Landgericht nur unzureichend auseinandergesetzt. Hierzu machen die Antragsgegnerinnen wiederholend und vertiefend umfangreiche Ausführungen zu Drittmarken mit einem grafisch gestalteten „T“, darunter von Microsoft für „Microsoft Teams“. Es handele sich nicht jeweils um kleine Unternehmen und die Nutzungen fänden im Identitätsbereich bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich statt. Die Antragstellerin toleriere dargetane Drittnutzungen, die durch Apps im Bereich Telekommunikation, IT und Digital stattfänden. Im Ergebnis sei von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken auszugehen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit habe das Landgericht höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend berücksichtigt. Im Streitfall liege absolute Zeichenunähnlichkeit vor. Es treffe nicht zu, dass die Verfügungsmarken als gestalteter Einzelbuchstabe als „T“ verbalisiert und kommuniziert würden. Nach den kennzeichenrechtlichen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsverständnis von grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben würden sämtliche Verfügungsmarken der Antragstellerin als Synonym für die vollständige Kennzeichnung „Telekom“ wahrgenommen. Demgegenüber würden die angegriffenen streitgegenständlichen Zeichen von ihnen, den Antragsgegnerinnen, sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit dem weiteren Zeichenbestandteil „Telefónica“ von den Verkehrskreisen als „Telefónica“ wahrgenommen. Grafisch ausgestaltete, aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marken würden nach einem kennzeichenrechtlichen Erfahrungssatz typischerweise nicht mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze benannt, sondern vom Verkehr als Bildzeichen wahrgenommen, so dass gemäß der zu Bildzeichen entwickelten Rechtsprechung eine klangliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen sei. Die Benennung der Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens sei die Ausnahme, wenn sich eine entsprechende Gewohnheit des Verkehrs feststellen lasse. Dieser kennzeichenrechtliche Grundsatz gelte branchenunabhängig. Derjenige, der ein Verkehrsverständnis behaupte, das diesen kennzeichenrechtlichen Erfahrungssätzen widerspreche, habe Gegenteiliges für die spezifische Branche darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies habe die Antragstellerin vorliegend nicht getan. Demnach bleibe es bei der Gewohnheit des Verkehrs, die Verfügungsmarken mit der vollständigen Kennzeichnung „Telekom“ zu benennen. Insbesondere bestehe keine Gewöhnung des Verkehrs an eine Verbalisierung der Verfügungsmarken . Die Bezeichnung von Geschäften als „T-Punkt“ ändere nichts daran, dass die Verfügungsmarken gemäß den Verkehrsgewohnheiten als „Telekom“ verbalisiert würden. Die Antragstellerin belege mit ihrem Vorbringen ein Verständnis der „T“-Brand als durchgängiges Synonym für „Telekom“. Es sei auch im Telekommunikations-, IT- und Digitalbereich üblich, dass unterschiedliche Anbieter einen grafisch ausgestalteten Buchstaben mit identischem Lautwert nutzten, so dass sich die Verkehrskreise besonders an der grafischen Gestaltung des Buchstabens orientierten. Das Landgericht habe verkannt, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise der grafischen Ausgestaltung von grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben-Marken im Telekommunikationsbereich besondere Aufmerksamkeit widmeten. Der Buchstabe „T“ in den Verfügungsmarken sei kennzeichnungsschwach. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Verfügungsmarken und dem angegriffenen Zeichen bzw. Zeichenbestandteil bejaht und entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Es bestehe keine klangliche und auch keine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit. Es treffe auch nicht zu, dass der Bestandteil in den angegriffenen zusammengesetzten Zeichen ein „Zeichen für sich“ darstelle. Aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten betreffend eine vorangestellte Verzierung des eigentlichen Kennzeichens verstünden die angesprochenen deutschen Verkehrskreise die angegriffenen Gesamtgestaltungen dahingehend, dass der separierte, grafisch ausgestaltete erste Buchstabe den ersten Buchstaben des Firmennamens aufgreife, diesen wiederhole und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich nicht um einen eigenständigen „Bedeutungsträger“, der als eigenständiges Logo wahrgenommen werden solle. Es sei der Gesamteindruck maßgeblich, auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise in den weiteren Bestandteilen Telefónica bzw. O2 jeweils ein Unternehmenskennzeichen erkennen würden. Im vorliegenden Einzelfall habe der Bestandteil aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion, sondern verstärke lediglich die eigentliche Kennzeichnung „Telefónica“. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine Gefahr einer Rufausbeutung oder einer Verwässerung der Verfügungsmarken . Es liege bereits keine Bekanntheit der Verfügungsmarken vor. Weiter fehle es an einer Zeichenähnlichkeit bzw. an einer gedanklichen Verknüpfung. Bei – hier anzunehmender – absoluter Zeichenunähnlichkeit scheide Bekanntheitsschutz zwingend aus, selbst wenn das angegriffene Zeichen Assoziationen an die bekannte Marke hervorrufe. Eine gedankliche Verknüpfung liege nicht vor und sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sich die angegriffenen Kennzeichen im Internetauftritt der Antragsgegnerinnen befänden, so dass sie jeder Nutzer allein mit den Antragsgegnerinnen in Verbindung bringe. Es liege auch kein Ausnutzen und keine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung der Verfügungsmarken vor. Die bloße Gefahr einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung sei nicht ausreichend. Eine tatsächliche Beeinträchtigung oder Ausnutzung sei von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Sie, die Antragsgegnerinnen, begäben sich auch nicht in die „Sogwirkung“ der Verfügungsmarken, da die angegriffenen Zeichen vom angesprochenen Verkehr den Antragsgegnerinnen zugeordnet würden. Die Anziehungskraft der Verfügungsmarken werde auch nicht durch qualitativ schlechtere Produkte oder ein Unternehmen mit schlechtem Ansehen geschmälert. Die Antragsgegnerinnen böten hochwertige Waren und Services an und seien ein international und national anerkanntes Unternehmen. Auch scheide eine Beeinträchtigung einer etwaigen Unterscheidungskraft der Verfügungsmarken aus. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass sich das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher aufgrund der (vermeintlichen) Verletzung der Verfügungsmarken tatsächlich geändert habe, was vorliegend weder vorgebracht noch ersichtlich sei. Aufgrund der grafischen Unterschiede sei ausgeschlossen, dass das Zeichen die Verfügungsmarken verwässern könnte. Die angesprochenen Verkehrskreise seien gerade im Telekommunikationsbereich aufgrund der Üblichkeit der Verwendung grafisch ausgestalteter Einzelbuchstaben daran gewöhnt, in besonderem Maße auf Zeichenunterschiede zu achten. Eine Verwässerung der Verfügungsmarken scheide daher aus. Die Antragstellerin habe auch nichts vorgetragen, was für eine besondere Unlauterkeit der Zeichennutzung durch die Antragsgegnerinnen sprechen könnte. Ihnen, den Antragsgegnerinnen, stehe es frei, gemäß der glaubhaft gemachten Verkehrsübung vor ihrem Unternehmensschlagwort „Telefónica“ den grafisch ausgestalteten Anfangsbuchstaben aufzunehmen, wobei sie eine Gestaltung gewählt hätten, die nicht ansatzweise zu den Verfügungsmarken ähnlich sei. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass rein firmenmäßige Benutzungshandlungen, wie mit den Verfügungsanträgen I.c), I.e), II.b) und II.c) angegriffen, eine Verletzung der Verfügungsmarken nicht begründen könnten. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass es zu einigen geltend gemachten Verletzungsbehauptungen an Vorbringen der Antragstellerin zu einer Verletzungshandlung fehle. Es liege keine Nutzung der „Telefónica Check-in“ App in Deutschland vor, diese habe einen ausschließlich spanischen Beschreibungstext und sei ausschließlich zur internen Nutzung für Hostessen der Antragsgegnerin zu 1) in Spanien im Hinblick auf Veranstaltungen wie Messen in Spanien bestimmt und werde auch so genutzt (vgl. eidesstattliche Versicherung als Anlage LSG 11). Eine ausreichende Inlandsberühmung lasse sich aus dem Versehen, die Veröffentlichung der App auf Spanien zu begrenzen, nicht konstruieren. Hinsichtlich des Tenors I.1.b) sei der Verfügungsantrag daher nicht begründet. Allenfalls bestünde ein Anspruch im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform, nicht jedoch ein abstrakter Anspruch im Hinblick auf jedwede App und jedwede Software. Teilweise seien keine Nutzungshandlungen gem. Tenor Ziff. I.1.c) dargelegt. Mit dem Antrag I.1.c) seien 16 Streitgegenstände kumulativ geltend gemacht worden, für die nicht jeweils eine Verletzungshandlung glaubhaft gemacht worden sei. Zudem sei die Formulierung „sonstige Unternehmensinformation“ auch nicht hinreichend bestimmt. Schließlich sei aufgrund des prozessualen Verhaltens der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen. Insoweit habe sich das Landgericht mit dem diesbezüglichen umfangreichen Vorbringen zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Es liege kein Verfügungsgrund insbesondere hinsichtlich der Verfügungsmarken vor. Mit Verfügungsantrag vom 04.06.2021 habe die Antragstellerin Ansprüche ausschließlich auf die Wortzeichen („ungestaltetes“ T) sowie Wettbewerbsrecht gestützt. Erst mit der Antragserweiterung gemäß Schriftsatz vom 21.06.2021 habe die Antragstellerin ihren Angriff hilfsweise auch auf die Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, die deutsche Marke „T“ Nr. 30087136, die Unionsmarke Nr. 215194 sowie die deutsche Marke Nr. 39529531 gestützt. Es sei dringlichkeitsschädlich, diese Streitgegenstände nicht bereits mit dem Verfügungsantrag vom 04.06.2021 geltend gemacht zu haben, nachdem diese Marken bereits Gegenstand des Abmahnschreibens vom 27.05.2021 gewesen seien. In einer Gesamtschau sei auch das weitere prozessuale Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der Verfügungsmarken dringlichkeitsschädlich. So habe die Antragstellerin im Verfügungsantrag vom 04.06.2021 lediglich rudimentär zur rechtserhaltenden Benutzung vorgetragen, obwohl sie um die Nichtbenutzungsproblematik gewusst habe und ihr das Vorbringen gem. Schriftsatz vom 23.06.2021 problemlos schon mit dem Verfügungsantrag möglich gewesen wäre. Die Antragserweiterung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 habe letztlich eine Vertagung provoziert, zur Wahrung der Dringlichkeit hätte die Antragstellerin ihre Antragserweiterung vom 21.06.2021 zurücknehmen oder jedenfalls ihren Schriftsatz vom 23.06.2021 zurückziehen müssen. Die Antragstellerin habe eine erstmalige Kenntnis nicht glaubhaft gemacht, von einer solchen sei schon am 23.04.2021 auszugehen (dem Datum der Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) und dem Datum der Unionsmarkenanmeldung 18 458 691: ). Die Antragsgegnerinnen beantragen: unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, 15. Zivilkammer, vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Rücknahme ihres Verfügungsantrags im Hinblick auf den Tenor zu I.1.b), in dem die Formulierung „und sonstiger Software“ zu streichen ist, die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) zurückzuweisen. Die Antragstellerin legt gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021 (Az. 315 O 137/21) hilfsweise Anschlussberufung ein und stellt diese unter die innerprozessuale Bedingung, „dass und soweit“ der Senat im landgerichtlichen Urteil eine Teilabweisung sieht und daher die in erster Linie geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht bereits als Teil der Berufung ansieht. Für diesen Fall beantragt die Antragstellerin: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird insoweit aufgehoben, als es eine Teilabweisung im Hinblick auf die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte der Berufungsbeklagten darstellt, und die Berufungsklägerinnen werden entsprechend der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gestellten Anträge verurteilt. Die Antragsgegnerinnen beantragen insoweit, die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 08.03.2022 kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt im Hinblick auf die Berufung der Antragsgegnerinnen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe zu Recht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und angenommen, dass sie, die Antragstellerin, ihre Unterlassungsansprüche aus den bekannten Marken (Unionsmarke Nr. 215194 und nationale Marke Nr. 39529531) glaubhaft gemacht habe und sich diese aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV sowie § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG ergäben. Das Zeichen , das in sämtlichen angegriffenen Zeichen kennzeichnend sei, werde vom Verkehr ebenso wie als Buchstabe „T“ erkannt und kommuniziert. Zutreffend habe das Landgericht schriftbildliche Ähnlichkeit sowie klangliche und begriffliche Identität feststellt. Kombiniert mit Waren- und Dienstleistungsidentität führe dies zur Verwechslungsgefahr. Ebenso bestehe die Gefahr der Rufausbeutung und der Verwässerung ihrer bekannten Verfügungsmarken . Sie, die Antragstellerin, habe die Marken rechtserhaltend genutzt und entgegen der Ansicht der Berufung hinreichende Nachweise zur Benutzung der konkreten Verfügungsmarken vorgelegt. Hierzu macht die Antragstellerin weitere Ausführungen und beruft sich zu einer identischen Zeichennutzung auf die Kennzeichnung der T-Shops mit (weiß mit Hintergrund in Magenta), anderweitige Außenwerbung mit (weiß mit Hintergrund in Magenta), des Onlineproduktangebots (Zeichennutzung in Magenta), der Kennzeichnung elektronischer Geräte in rein schwarz und rein weiß (Smart Speaker, Bl. 817, auch schon Schriftsatz vom 23.06.2021, S. 38ff., Anlagen Ast 51 und 53), der Kennzeichnung von Softwareprodukten (Apps etc.) in Magenta, der „T5G Kampagne mit (weiße Schrift auf Magenta Hintergrund), auf -Nutzungen in sozialen Medien (weiß mit Hintergrund in Magenta). Die Antragstellerin macht zudem eine Nutzung des in unterschiedlichen Gestaltungen geltend und nicht ausschließlich in Magenta. Es gebe auch Nutzungen in schwarz, grau und in bunt sowie in verschiedenen anderen kreativen Gestaltungsformen. Weiter finde eine Nutzung für Schuh- und Schmuckwaren, für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Geldgeschäfte statt. Entgegen der Ansicht der Berufung handele es sich bei der Benutzung der Zeichen in Magenta auch um eine Nutzung der Verfügungsmarken . Die rechtserhaltende Benutzung sei gewahrt, solange der kennzeichnende Charakter der Marke unverändert bleibe, d.h. das Zeichen für sich weiter einen Herkunftshinweis auf die Waren und Dienstleistungen von ihr, der Antragstellerin, darstelle, und zwar auch unabhängig von der Kombination mit der Farbmarke Magenta. Dies sei mit Blick auf die Verfügungsmarken der Fall. Weder die Hinzufügung zweier „Digits“ auf der rechten Seite des Zeichens noch die parallele Nutzung der Magenta-Farbmarke veränderten den kennzeichnenden Charakter der Verfügungsmarke. Hierzu beruft sich die Antragstellerin ergänzend auf ein Meinungsforschungsgutachten gem. Anlage BB 7. Die Verfügungsmarken besäßen in Deutschland aufgrund umfassender Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit und daher – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat – einen hohen Schutzumfang. Die Berufung stelle dies ohne belastbare Gründe in Frage. Hierzu verweist die Antragstellerin ergänzend auf die Nielsen Daten zu Werbeausgaben für das Jahr 2021, wonach allein die T… GmbH jährliche Werbeausgaben von 352,63 Mio. Euro gehabt habe. Nahezu jede Ware und jede Dienstleistung kennzeichne sie, die Antragstellerin, mit dem kennzeichnenden Part , so dass ein überragend hoher Teil der Bruttowerbeausgaben in Werbung geflossen sei, die die Verfügungsmarken zeige. Hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken ergebe sich auch aus deren hohem Markenwert. Im Jahr 2021 sei die Marke der Antragstellerin die zweitwertvollste deutsche Marke mit einem Brand Value von 47,096 Mio. USD gewesen (vgl. Anlage Ast 31). Hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken ergebe sich auch aus den Ergebnissen der demoskopischen Befragungen (Anlagen Ast 32 – 53). Seit dem Gründungsjahr der Antragstellerin werde die Marke genutzt, auch habe es im Jahr 1995 schon Werbespots gegeben, die die Zeichen und genutzt hätten. Die intensive Nutzung des Zeichens (in Magenta) zahle auf die hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken ein. Die hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken sei nicht durch vermeintliche Drittnutzungen geschwächt worden. Die Schwächung der Kennzeichnungskraft sei ein Ausnahmetatbestand, die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liege bei den Antragsgegnerinnen. Die dargetanen Drittnutzungen lägen nicht im Ähnlichkeitsbereich und seien auch hinsichtlich des Umfangs ihrer Benutzung nicht relevant. Unter Berücksichtigung einer hohen Kennzeichnungskraft und großen Bekanntheit der intensiv genutzten Verfügungsmarken habe das Landgericht zu Recht den Schutzumfang dieser Marken als erhöht festgestellt, so dass der Schutzbereich der Verfügungsmarken über die konkrete grafische Ausgestaltung hinausgehe und auch andere grafische Gestaltungen des Buchstaben „T“ im Telekommunikationssektor umfasse. Insbesondere sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Verfügungsmarken als „T“ verbalisiert und kommuniziert würden. Sie, die Antragstellerin, nutze ihre „T“-Marken von Anfang an (auch) in einer Form, die regelrecht dazu zwinge, die Verfügungsmarken und die anderen „T“-Marken als Buchstaben „T“ wahrzunehmen. Hierzu verweist sie auf Werbekampagnen, etwa die Kampagne: „T macht den Unterschied“ (Anlage BB 10, Annex 33). Daneben würden Kombinationen des „T“ in Serifenschrift mit weiteren Begriffen nicht funktionieren, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt wäre, die Zeichen und mitzusprechen (z.B. GLASFASER und Systems sowie Online und DSL oder Home). Der Verkehr erinnere sich noch gut an die Werbung, in denen das „T“ in Kombination wie z.B. „T-Online“, „T-Fax“, „T-DSL“ und „T-Punkt“ ausgesprochen und beworben worden sei (Werbespots aus den Jahren 1996 bis 2006, Anlagen BB 23a – 23c). Ein klanglicher Zeichenvergleich komme vorliegend in Betracht. Im Telekommunikationsbereich gebe es keine Gewöhnung des Verkehrs an die Nutzung von Einzelbuchstaben(-Marken) bzw. daran, dass der Verkehr Einzelbuchstaben primär an ihrer grafischen Gestaltung erkenne und von anderen Marken mit demselben Einzelbuchstaben unterscheide. Hinzu komme, dass es vorliegend um einen Zeichenvergleich mit Verfügungsmarken mit hoher Kennzeichnungskraft und Bekanntheit gehe. Zutreffend habe das Landgericht eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Verfügungsmarken und dem angegriffenen Zeichen bejaht, weil die angesprochenen deutschen Verkehrskreise sowohl in den grafisch ausgestalteten Verfügungsmarken als auch im grafisch ausgestalteten den Buchstaben „T“ erkennen und kommunizieren würden. Zu Recht habe das Landgericht eine schriftbildliche Ähnlichkeit sowie klangliche und begriffliche Identität angenommen. Die Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung „Telefónica“ räume die Zeichenähnlichkeit nicht aus. Es bestehe auch Zeichenähnlichkeit zwischen dem und den -Zeichenkombinationen, da der Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung habe. Angesichts Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr. Das Landgericht habe zudem zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerinnen den guten Ruf und die Bekanntheit der Verfügungsmarken ausnutzten und deren Unterscheidungskraft beeinträchtigten. Auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Verfügungsmarken berufe sie, die Antragstellerin, sich nicht. Auch die verbotenen firmenmäßigen Benutzungen verletzten die Verfügungsmarken. Eine firmenmäßige Benutzung könne zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, insbesondere bei Dienstleistungsmarken. Aus dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes könne auch gegen eine firmenmäßige Benutzung vorgegangen werden. Die Check-In-App habe sich auch an deutsche Verkehrskreise gerichtet. Sie, die Antragstellerin, habe die beanstandeten Nutzungshandlungen zudem vollumfänglich glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin meint, es bestehe auch ein Verfügungsgrund, da die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt sei. Sie habe am 20.05.2021 von der Nutzungsaufnahme in Deutschland erfahren. Von der Unionsmarkenanmeldung habe sie erst nach dem 21.05.2021 erfahren. Am Sonntag, 02.05.2021, hätten ihre, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte ihr einen Kollisionsbericht geschickt, aus dem sich allenfalls ein partieller Deutschlandbezug ergeben habe. Die Erweiterung der Antragsmarken mit Schriftsatz vom 21.06.2021 sei nicht dringlichkeitsschädlich, sondern habe angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 10.06.2021 zu einer Beschleunigung führen sollen. Die Antragsgegnerinnen hätten die Benutzung der Verfügungsmarken in ihren drei Schutzschriften nicht bestritten. Die Vertagung habe nicht sie, die Antragstellerin, provoziert, sondern die Antragsgegnerinnen, indem sie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 die Benutzung der -Marken bestritten hätten. Zu ihrer hilfsweisen Anschlussberufung macht die Antragstellerin geltend, diese sei zulässig unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt. Es bestehe eine Unsicherheit darin, ob im erstinstanzlichen Urteil trotz gegenteiliger Tenorierung eine Teilabweisung im Hinblick auf die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte zu sehen sei. Läge keine Teilabweisung vor, so wären sämtliche Kennzeichenrechte bereits Gegenstand der Berufung, andernfalls Gegenstand der Hilfs-Anschlussberufung. Die Anschlussberufung sei auch begründet. Das landgerichtliche Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als es die rechtserhaltende bzw. im Fall des Unternehmenskennzeichens rechtsbegründende Benutzung der vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen habe. Das Landgericht habe wesentliche Teile der erstinstanzlich glaubhaft gemachten Benutzungen nicht gewürdigt und einen falschen Maßstab angewendet. Zudem habe es die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarken „T“ von der Eintragungshistorie der weiteren „T“-Marken abhängig gemacht und damit gegen die Vorgaben des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 2 lit. a) UMV verstoßen. Zur Anschlussberufung machen die Antragsgegnerinnen geltend, diese sei unzulässig und unbegründet. Insbesondere sei die Weiterverfolgung eines Verfügungsanspruchs nur im Rahmen der Anschlussberufung dringlichkeitsschädlich, da sich der Antragsteller mit seiner Rechtsverfolgung wegen der Abhängigkeit der Anschlussberufung von der Berufung in die Hände des Antragsgegners begebe und es zudem zu einer Verzögerung bei der Terminierung komme. Dies gelte auch vorliegend. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Antragstellerin hat am 08.09.2022 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht. II. 1. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Die Hilfs-Anschlussberufung der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. a. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen ist nach der teilweisen Antragsrücknahme hinsichtlich des Tenors zu I.1.b) nur die landgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern. Der landgerichtliche Ausspruch ist ganz überwiegend zutreffend erfolgt, so dass die Berufung der Antragsgegnerinnen insoweit erfolglos bleibt. Es bestehen – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – überwiegend wahrscheinlich Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aus den nachrangig geltend gemachten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)) aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Bekanntheitsschutz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und lit. c) UMV sowie aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerinnen ist insoweit im Ergebnis keine abweichende Bewertung gerechtfertigt. aa. Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) angenommen (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, § 32 ZPO). Hierüber streiten die Parteien daher zu Recht nicht. bb. Hinsichtlich des Gegenstands der Berufung liegt auch im Übrigen ein zulässiger Verfügungsantrag vor. aaa. Gegenstand der Berufung der Antragsgegnerinnen ist deren Verurteilung nach dem landgerichtlichen Urteil vom 05.07.2021, welches am 05.07.2021 kurzverkündet und in langer Form der Antragstellerin am 04.01.2022 und den Antragsgegnerinnen am 07.01.2022 zugestellt worden ist. Zwar ergeben sich aus dem Tenor eine antragsgemäße Verurteilung und keine Kostenquote. Jedoch hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass sich die Verurteilung zur Unterlassung nicht aus den nach der sog. „TÜV-Reihenfolge“ erstrangig geltend gemachten Kennzeichen (ungestaltetes) „T“ (Marken und Unternehmenskennzeichen) ergibt, sondern aus den bekannten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Das Landgericht ist von einem echten Hilfsantragsverhältnis ausgegangen (S. 37 des Urteils). Die Antragsgegnerinnen haben im Umfang ihrer Beschwer Berufung eingelegt. Legt der Beklagte wegen einer Verurteilung nach dem Hilfsantrag Berufung ein, so fällt, falls nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt, der abgewiesene Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an (BGH NJW 1994, 2765, 2766; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 9). Dies gilt auch bei einem versehentlichen Übergehen (BGH GRUR 2001, 755, 757; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 9). Im Falle des Übergehens eines Hauptantrags hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen (BGH GRUR 2001, 755, 757). Da ein übergangener prozessualer Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig ist, kann über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden, wenn ihn der Kläger – im Rahmen eines selbstständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozess einführt (BGH GRUR 2001, 755, 757). Vorliegend hat das Landgericht dem Verfügungsantrag nur aus Hilfsanträgen entsprochen. Die damit abgewiesenen vorrangigen Anträge sind über die Berufung nicht ins Berufungsverfahren gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung über die vorrangigen Anträge ergangen ist oder einzelne Anträge versehentlich übergangen worden sind. Auf S. 38 des landgerichtlichen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass die erstrangig von der Antragstellerin ins Feld geführten Verfügungsmarken und Unternehmenskennzeichen „(ungestaltetes) T“ die Unterlassungsansprüche nicht begründen könnten, weil ihre Benutzung bestritten und nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Gegenstand der Berufung der Antragsgegnerinnen sind nach dem Vorgenannten nur die zuerkannten Ansprüche aus den Verfügungsmarken und der angegriffene Kostenausspruch, nicht jedoch die nicht zuerkannten Ansprüche aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an erster bis fünfter Stelle verfolgten Streitgegenständen sowie aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) an erster bis dritter Stelle verfolgten Streitgegenständen, hinsichtlich derer eine Beschwer der Antragsgegnerinnen fehlt. Dem steht auch nicht die – unzutreffende – Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil entgegen. bbb. Der Verfügungsantrag ist in der zuletzt gestellten Form (unter Berücksichtigung der Teilrücknahme hinsichtlich I.1.b)) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). (2) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze sind die zuletzt gestellten Verfügungsanträge hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat die Formulierung „und sonstiger Software“ im Antrag I.b) gestrichen und insoweit ihren Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen. Der verbleibende Antrag zu I.b): „das nachfolgend abgebildete Zeichen zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen“ begegnet aus Sicht des Senats keinen Bestimmtheitsbedenken. Der Begriff einer „mobilen App“ ist hinreichend konkret und hierüber streiten die Parteien auch nicht. Auch der Verfügungsantrag I.c) ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Antragsgegnerinnen eine Unbestimmtheit durch die Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe „im Zusammenhang mit“ [Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren] und „sonstigen Unternehmensinformationen“ rügen, so handelt es sich bei diesem Halbsatz um eine abstrakte Umschreibung einer beanstandeten Verwendung / eine Verallgemeinerung einer konkreten Verletzungsform und jeweils ein begehrtes Verbot „als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen“. Dieser Verfügungsantrag ist daher auf das Verbot jeweils einer firmenmäßigen Zeichenverwendung gerichtet und es geht vorliegend nicht um die Konkretisierung erlaubter Verhaltensweisen, die aus einem zu weit gefassten Verbot auszunehmen gewesen wären (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 539 Rn. 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Vielmehr handelt es sich um Verallgemeinerungen über die konkrete Verletzungsform hinaus, bei denen es sich in der Regel nach dem Klagebegehren (zumindest auch) um einen Angriff gegen die konkrete Verletzungsform samt kerngleicher Verletzungen handelt (Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 Rn. 74; BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 – Kostenlose Zweitbrille). Die weiteren Verfügungsanträge begegnen keinen Bestimmtheitsbedenken. Insbesondere hat die Antragstellerin die verschiedenen Streitgegenstände auch in eine aus Bestimmtheitsgründen erforderliche Reihenfolge gebracht (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 810 Rn. 15 – profitbricks.es). Es liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Antragstellerin aus ihren verschiedenen eingetragenen Marken und ihrem Unternehmenskennzeichen vorgeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 18 – Pelikan). ccc. Bezogen auf den Gegenstand der Berufung liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Das Landgericht hat die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG vorliegend insoweit zu Recht als nicht widerlegt angesehen. (1) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 940 Rn. 63). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist der Verfügungsgrund bzw. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller von Amts wegen zu prüfen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.12 m.w.N.). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Es gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG, die auch bei einer Verletzung von Unionsmarken Anwendung findet. Zwar wird § 140 Abs. 3 MarkenG in § 125e Abs. 5 MarkenG nicht erwähnt. Die Anwendbarkeit ergibt sich aber aus Art. 129 Abs. 3 UMV (Gruber in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 140 Rn. 31.4). (2) Zwar kann der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (st. Rspr., BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Hierbei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen an, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (OLG Hamburg GRUR-RS 2019, 9190 Rn. 24; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 6424 Rn. 26; Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 9). Die Dringlichkeitsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände (OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 56). (3) Der Antragsgegnerin obliegt die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 76 – smartBASE/smartbase). Sie hat daher auch eine frühere Kenntnis der Antragstellerin von den Verletzungshandlungen darzulegen. Mangels diesbezüglichen konkreten Vorbringens, das sich auf eine frühere Kenntnis von den Markenanmeldungen bzw. einer Nutzungsaufnahme auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf das sich die vorliegenden Ansprüche beschränken, beziehen müsste, sind die Daten der Kenntnisnahme durch die Antragstellerin, die der Senat als plausibel erachtet, zugrunde zu legen. (4) Das Landgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe vom vorliegend angegriffenen „T-Rebranding“ der Antragsgegnerinnen „im Zuge“ der Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 23.04.2021 und im Zuge der nachfolgenden Markenanmeldungen erfahren. Die Antragstellerin macht eine Kenntnis von der hier angegriffenen Benutzungsaufnahme in Deutschland am 20.05.2021 bzw. nach weiteren späteren Nutzungshandlungen in Deutschland geltend. Eine früheste Kenntnis von ihr, der Antragstellerin, könne vermittelt über einen am Sonntag, 02.05.2021, verfassten Kollisionsbericht ihrer Prozessbevollmächtigten angenommen werden, der sich auf die Webseite telefónica.com bezogen habe, die zunächst als internationales Angebot erschienen sei und bei der von den Prozessbevollmächtigten zunächst nur ein partieller Deutschlandbezug festgestellt worden sei. Selbst wenn sie, die Antragstellerin, diesen Kollisionsbericht direkt am Sonntag gelesen und auf der sehr komplexen Webseite mit vielen Unterseiten schon alle Deutschlandbezüge gefunden hätte, so hätte sie vier Wochen und fünf Tage vor Antragstellung (04.06.2021) und sieben Wochen und zwei Tage vor Erweiterung der Antragsmarken (21.06.2021) Kenntnis erlangt. Unabhängig von den verschiedenen Verletzungshandlungen, die erst in diesem Zeitraum erfolgt sind und hinsichtlich derer die Frist demnach kürzer ist, geht es vorliegend um einen Zeitraum von längstens ca. sieben Wochen ab frühester Kenntnis des Webseitenauftritts auf http://telefónica.com, der die Nutzung der Zeichen auf der internationalen Webseite der Antragsgegnerin zu 1) betraf, bis zur Antragserweiterung vom 21.06.2021. Eine solche Frist erscheint im vorliegenden Einzelfall angesichts der Komplexität des Sachverhalts mit partiellem Auslandsbezug und der maßgeblichen Rechtsfragen noch nicht als dringlichkeitsschädlich. (5) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist ein dringlichkeitsschädliches prozessuales Verhalten der Antragstellerin in erster Instanz aus Sicht des Senats nicht anzunehmen. Ein solches liegt insbesondere nicht in der anfänglichen Geltendmachung von weniger Streitgegenständen, der Antragserweiterung – nach gerichtlichem Hinweis vom 10.06.2021 – am 21.06.2021, dem nachgereichten umfangreichen Schriftsatz vom 23.06.2021 mit Vortrag zur rechtserhaltenden Benutzung und dem Umstand der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 mit Einverständnis der Antragstellerin. (a) Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten ist nur ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und der Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen bei dem angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 – Krankes Schwein). Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund können dabei anerkanntermaßen nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens bzw. sogar bei der Zwangsvollstreckung haben (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 – Krankes Schwein). Indes liegen hier keine solchen Verhaltensweisen in erster Instanz vor. (b) Zwar liegt eine Erweiterung des Streitgegenstandes durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 gegenüber dem Verfügungsantrag vom 04.06.2021 vor. Im Verfügungsantrag vom 04.06.2021 hat die Antragstellerin ihr Begehren auf folgende in Reihe gebrachte Streitgegenstände gestützt: gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): 1. aus der Unionswortmarke „T“ Nr.1888031, 2. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 3. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“ und 4. aus Wettbewerbsrecht sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): 1. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 2. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“ und 3. aus Wettbewerbsrecht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 hat die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis in der Terminsladung vom 10.06.2021 den Antragsgrund um vier weitere Marken erweitert: gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): (nunmehr) 4. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, 5. aus der deutschen Marke „T“ Nr. 30087136, 6. aus der Unionsmarke Nr. 215194, 7. aus der deutschen Marke Nr. 39529531 sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): (nunmehr) 3. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034 und 4. aus der deutschen Marke Nr. 39529531. Gegenstand der anwaltlichen Abmahnung vom 27.05.2021 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) waren bereits auch die eingetragenen Marken Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, deutsche Marke „T“ Nr. 30087136, Unionsmarke Nr. 215194, deutsche Marke Nr. 39529531 und noch die weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Marken Unionsmarke Nr. 215319 und deutsche Marke Nr. 39529526 (vgl. Anlagenkonvolut Ast 69). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich aus der Antragserweiterung vom 21.06.2021 vorliegend keine Widerlegung der Dringlichkeit. Zwar ist die Dringlichkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 49). Erfolgt eine nachträgliche Anspruchserweiterung erst nach längerer Zeit des maßgeblichen Sachverhalts und erst in dringlichkeitsschädlicher Zeit, etwa im Widerspruchsverfahren oder im Berufungsverfahren, fehlt es am Verfügungsgrund (Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 50). Vorliegend erfolgte die Geltendmachung jedoch – wie ausgeführt – in noch nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit und führt daher nicht zur fehlenden Dringlichkeit. Die Dringlichkeit fehlt auch nicht bezogen auf die Neueinführung weiterer Verletzungsformen mit dem Schriftsatz vom 21.06.2021 gemäß der Anträge I.e) und II.c). Die dort angegriffenen Verletzungsformen waren der Antragstellerin – unbestritten – erst am 11.06.2021 bekannt geworden. Auch insoweit liegt eine Antragserweiterung in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit vor. (c) Auch die Einreichung des umfangreichen Schriftsatzes der Antragstellerin vom 23.06.2021 und die Vertagung der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 mit Einverständnis der Antragstellerin stellen im vorliegenden Einzelfall kein dringlichkeitsschädliches prozessuales Verhalten der Antragstellerin dar. Unter dem Gesichtspunkt des schleppenden Betreibens des (gerichtlichen) Verfahrens kann eine Selbstwiderlegung in Betracht kommen, die auch noch im Verlaufe des Verfahrens eintreten kann (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 87). Eine dringlichkeitsschädliche Verfahrensverzögerung kann in mit Zustimmung des Antragstellers auf Antrag des Gegners vorgenommenen Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen um einen nicht unerheblichen Zeitraum gesehen werden; entsprechendes kann auch für Vertagungen gelten (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 88). Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 23 – Krankes Schwein). Hier liegt keine Zustimmung zu einer Vertagung um einen nicht unerheblichen Zeitraum vor, so dass im Zusammenhang mit der Vertagung kein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin angenommen werden kann. Hat das Gericht – wie hier – im Erlassverfahren rechtliche Hinweise erteilt und hat der Antragsteller danach Gelegenheit, seinen Antrag zu „reparieren“ und/oder seinen Vortrag und/oder seine Glaubhaftmachungsmittel zu ergänzen, so muss das hinreichend zügig geschehen, um die Dringlichkeit zu wahren (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Eine „Reparatur“ eines Verfügungsantrags führt nicht automatisch zur Verneinung der Dringlichkeit (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Allein der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ansicht des angerufenen Gerichts nachbesserungsbedürftig erscheint, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig wäre. Wollte man dies anders sehen, müssten letztlich überhaupt keine Hinweise mehr erteilt werden, weil in jedem Fall, in dem der Antragstellervortrag nachbesserungsbedürftig erschiene, ergänzendes Vorbringen dem Verzögerungsvorwurf anheimfiele und der Verfügungsgrund gleichsam „unrettbar“ verneint werden müsste (Senat, Urteil vom 28.05.2020, 5 U 179/19, nicht veröffentlicht). Dies ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung bisher nirgends vertreten worden; vielmehr entspricht es der wohl allgemein verbreiteten Praxis, im Verfügungsverfahren nötigenfalls auf Vortragsmängel hinzuweisen und die Stellungnahme hierauf ggf. zugunsten des Antrags zu berücksichtigen. So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht hat in der Ladungsverfügung vom 10.06.2021 gem. § 139 ZPO den Hinweis erteilt, dass die Antragstellerin „nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“ (GRUR 2020, 1301 – Ferrari/DU [testarossa]) „darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet“ sei, dass die Marken „im behaupteten Umfang genutzt“ worden seien, wobei eine umfassende Nutzung jedenfalls „des Telekom-„T“ in Gestalt beispielsweise der Marke DE 39529531“ „aufgrund bei der Kammer anhängiger Verfahren gerichtsbekannt“ sei. Dieser gerichtliche Hinweis führte sodann zur Antragserweiterung gem. Schriftsatz vom 21.06.2021 und zum Schriftsatz vom 23.06.2021, in dem die Antragstellerin zur Benutzung der Verfügungsmarken ergänzenden Vortrag geleistet hat. Die in beiden Schriftsätzen liegende „Nachbesserung“ ist hinreichend zügig erfolgt und erweist sich ebenfalls für sich genommen als nicht dringlichkeitsschädlich. (d) Schließlich lässt auch eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Verhaltens der Antragstellerin in erster Instanz entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht den Schluss zu, dass der Antragstellerin die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich gewesen sei. Die Antragstellerin hat sämtliche Streitgegenstände in nicht dringlichkeitsschädlicher Frist in den Prozess eingeführt. Mit den Schriftsätzen vom 21.06.2021 und 23.06.2021 hat sie jeweils hinreichend zügig auf die gerichtlichen Hinweise vom 10.06.2021 reagiert. Das Einverständnis mit einer Vertagung um eine Woche auf den 30.06.2021 bei Antragstellung am 04.06.2021 führte vorliegend ebenfalls nicht zu einer Verfahrensverzögerung um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Zwischen Antragstellung und landgerichtlicher Entscheidung nach mündlicher Verhandlung lag letztlich ca. ein Monat. cc. Hinsichtlich des Gegenstands der Berufung liegt auch ein begründeter Verfügungsantrag vor. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass überwiegend wahrscheinlich Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aus den nachrangig geltend gemachten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)) aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Bekanntheitsschutz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und lit. c) UMV sowie aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG bestehen. aaa. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus der Unionsmarke 215194 gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und lit. c) UMV. (1) Die Unionswortbildmarke 215194 ist zugunsten der Antragstellerin am 01.04.1996 angemeldet und am 30.11.2000 eingetragen worden mit Schutz für diverse Waren/Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42, insbesondere in Klasse 38 für Telekommunikation und die Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation. (2) Die Marke steht in Kraft. Die von den Antragsgegnerinnen erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. Art. 127 Abs. 3, 18 UMV bleibt ohne Erfolg. (a) Der Nichtbenutzungseinwand gem. Art. 127 Abs. 3 UMV kann nur noch auf den Verfall wegen mangelnder Benutzung (Art. 58 Abs. 1 lit. a) UMV) gestützt werden (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 127 Rn. 23). Dies machen die Antragsgegnerinnen vorliegend geltend. (b) Gem. Art. 18 UMV unterliegen eingetragene Unionsmarken dem sog. Benutzungszwang (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 1). Erforderlich ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und es muss sich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2013, 925 Rn. 36 – VOODOO; Senat GRUR-RS 2021, 14197 Rn. 71 – Catalox). Erforderlich ist daher eine markenmäßige Benutzung. Nach Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 UMV gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1 die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unterscheidungskraft ist hierbei im Sinne einer Identifizierungsfunktion zu verstehen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 102). Damit auch die abweichende Benutzungsform rechtserhaltend ist, darf diese Identifizierungsfunktion durch die Abweichung nicht verändert werden (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 102). Um festzustellen, ob die Unterscheidungskraft bzw. der kennzeichnende Charakter der Marke durch die Veränderungen beeinflusst wird, ist die Marke in ihrer eingetragenen Form und mit dem tatsächlich benutzten Zeichen objektiv zu vergleichen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 106). Dabei ist auf die Eigenschaften jedes einzelnen Bestandteils und die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen; entscheidend ist, ob die beiden Zeichen als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 106 m.w.N.). Die Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke wird danach beurteilt, ob die beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung der branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form trotz ihrer Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansehen (BGH GRUR 2013, 840 Rn. 20 – PROTI II; BGH GRUR 2014, 662 Rn. 18 – Probiotik). Bei der Frage, ob die Verkehrskreise in der registrierten und der benutzten Form dieselbe Marke sehen, ist auf die tatsächliche Verkehrsauffassung abzustellen. Hierbei kann zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise, zum Maßstab des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und zu den Regeln über die Feststellung der Verkehrsauffassung auf die zur Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 123). Die Beurteilung der Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke ist eine Rechtsfrage (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 124). Entscheidend ist, ob der Verkehr – trotz erkennbarer Unterschiede – die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansieht (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 125). Inwieweit Veränderungen in der farbigen Wiedergabe von Bildmarken als rechtserhaltende Benutzung in abweichender Form anzusehen sind, hängt davon ab, ob der kennzeichnende Charakter der Marke in erster Linie durch das dargestellte Bild oder durch die gewählte Farbgebung bestimmt wird (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 231). Bei einem in Schwarz/Weiß eingetragenen Bild wird eine farbige Wiedergabe den kennzeichnenden Charakter in der Regel nicht verändern (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 231). Beschränkt sich die Veränderung der Marke lediglich auf die Farbe, verändert dies in der Regel die Unterscheidungskraft der Marke nicht; die farbige Verwendung einer schwarz/weiß eingetragenen Marke ist generell unschädlich (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138). Die Kontrastgebung der eingetragenen Marke, die keine bestimmte Farbe beansprucht, muss jedoch gewahrt sein (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138; Büscher GRUR 2015, 305, 310). Zwar kann die Unterscheidungskraft beeinflusst sein, wenn die Farbe selbst Unterscheidungskraft hat und maßgeblich zur allgemeinen Unterscheidungskraft beiträgt (Büscher GRUR 2015, 305, 310). Jedoch stellt dies einen Ausnahmefall dar und entbindet nicht von einem Vergleich des eingetragenen mit dem benutzten Zeichen. Insgesamt gelten keine übermäßig strengen Anforderungen an die erforderliche Übereinstimmung zwischen eingetragener Marke und benutztem Zeichen und Veränderungen werden tendenziell als für die Rechtserhaltung eher unschädlich angesehen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 108). Es steht der rechtserhaltenden Wirkung einer solchen Benutzung zudem nicht entgegen, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, ihrerseits als Marke eingetragen ist. Dies hat der Verordnungsgeber durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) UMV zwischenzeitlich klargestellt (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 147). Das bedeutet, dass ein Benutzungssachverhalt Wirkung für mehrere Marken entfalten kann (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 148). (c) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im Streitfall eine ernsthafte Benutzung der Verfügungsmarke zu Recht bejaht. Das Landgericht hat angenommen, eine solche ergebe sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.06.2021 nebst vorgelegten Benutzungsbeispielen gemäß Anlagen HL 1 – HL 454 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 35-38, 41, 42 und 45. Auch die Benutzung der Marke (Unionsmarke 215319) stelle eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke dar, da der kennzeichnende Charakter des Zeichens durch das Weglassen der beiden rechten „Digits“ nicht wesentlich verändert worden sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis auch die Nutzung in Farbe (Magenta) rechtserhaltend für die in schwarz/weiß eingetragene Verfügungsmarke anzusehen ist. Zunächst steht der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung im vorliegenden Streitfall entgegen dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen nicht entgegen, dass sowohl die „Digits“ (die kleinen Quadrate, die das „T“ einrahmen) als auch die Farbe Magenta in den z.T. benutzten Formen und eigenständigen Markenschutz in Deutschland beanspruchen (deutsche Farbmarke Nr. 39552630 magenta; Unionsbildmarke Nr. 3284106 ; deutsche Bildmarke Nr. 39603653 ; deutsche Klangmarke Nr. 302019028886; vgl. zur „überlappenden Nutzung“ EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 26-31 – Specsavers). Denn die Unterscheidungskraft ist hierdurch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht (wesentlich) verändert. Zwar trifft es zu, dass der Farbe Magenta und den einzelnen „Digits“ in Deutschland durch entsprechende gesonderte Markeneintragungen eigenständige Unterscheidungskraft zukommt. Diese trägt jedoch nicht allein in den z.T. benutzten Formen und zur Unterscheidungskraft bei. Denn die Antragstellerin hat auch Nutzungen der Verfügungsmarke in unterschiedlichen (Farb-)Gestaltungen, sehr häufig in Weiß (auf einem Magenta-Hintergrund), dargetan und glaubhaft gemacht, aber auch etwa durchgehend in Schwarz oder Weiß auf Smartspeakern. Diese Nutzungen gehen weit über bloße Scheinnutzungen hinaus. Sie führen dazu, dass der Verkehr der Verfügungsmarke in jeglicher Farbgestaltung im Wesentlichen dieselbe Kennzeichnungskraft beimisst wie der Eintragung in schwarz/weiß. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher erkennt in den Zeichen und dieselbe Marke, so dass auch hier die Regel gilt, dass die farbige Verwendung einer in schwarz/weiß eingetragenen Marke generell unschädlich ist (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138). Entsprechendes gilt auch für die Anzahl der „Digits“, wodurch die Kennzeichnungskraft des Zeichens aus Sicht des Verkehrs ebenfalls nicht wesentlich verändert worden ist. Auch hier spielt wieder eine Rolle, dass dem Verkehr unterschiedliche Nutzungen geläufig sind, denen er dieselbe Identifizierungsfunktion beimisst. (3) Es besteht – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – Verwechslungsgefahr gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV zwischen der Verfügungsmarke und den gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) angegriffenen Zeichen, bei denen eine markenmäßige Verwendung beanstandet wird (Antrag I.a), I.b), I.d): , , , bzw. ) . (a) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (stRspr, vgl. BGH GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit). (b) Im Hinblick auf die Anträge I.a), I.b), I.d) liegt eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen vor. Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM). Dies ist hier der Fall. Mit dem Antrag I.a) wendet sich die Antragstellerin gegen die Markeneintragungen der Antragsgegnerin zu 1), so dass sich hieraus eine Benutzung als Marke als unmittelbar bevorstehend ergibt. Mit dem Antrag I.b) wendet sich die Antragstellerin gegen eine Zeichennutzung für eine mobile App, wobei der Verkehr die insoweit angegriffene Nutzung des Zeichens nach den Kennzeichnungsgewohnheiten bei Apps als herkunftshinweisend versteht. Schließlich stützt sich der Antrag I.d) auf eine Verwendung auf den Webseiten telefónica.de und o2online.de sowie auf Social Media Seiten im Zusammenhang mit den von den Antragsgegnerinnen angebotenen Waren und Dienstleistungen. Insoweit ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – AKZENTA). Soweit der Unternehmensname oder – wie hier – ein unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – AKZENTA). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt bei der angegriffenen Zeichennutzung auf den Webseiten eine markenmäßige Benutzung der Zeichen vor. (c) Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist hoch. (aa) Das Landgericht hat die Verfügungsmarke Unionsmarke Nr. 215194 als von Hause aus originär kennzeichnungskräftig angesehen und eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch langjährige umfassende Benutzung und Verkehrsbekanntheit als gerichtsbekannt angenommen. Demgegenüber sei eine Schwächung der Kennzeichnungskraft dieser Marke durch Drittmarken auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen nicht eingetreten. Dem ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis zu folgen. (bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken in Deutschland jedenfalls im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie vor. Die Verfügungsmarke hat eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch langjährige umfassende Benutzungshandlungen gesteigert worden ist. (i) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 43 – INJEKT/INJEX). Die Kennzeichnungskraft, die die Marke von Hause aus besitzt, kann durch umfangreiche Benutzungshandlungen gesteigert werden. Durch die Benutzung im Verkehr erhöht sich der Bekanntheitsgrad der Marke. Eine entsprechende Erweiterung des Schutzumfangs ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Marke Bekanntheit genießt (vgl. BGH GRUR 2006, 937 Rn. 23 – Ichthyol II; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft kann bereits unterhalb dieser Schwelle eintreten. Erforderlich ist, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. Es sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das mit der Marke konfrontiert wird, also je nach Art der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Eine Benutzung der Marke in abweichender Form wird der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke jedoch zugerechnet, sofern sich durch die abweichende Benutzungsform die Charakteristik der Marke nicht ändert. So kann etwa einer in Schwarz/Weißdruck eingetragenen Bildmarke auch die durch die Benutzung in einer anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 36 und 37 – Specsavers/Asda; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Marken mit erhöhter Kennzeichnungskraft können – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 132). Es ist in Bezug auf die konkrete Kollisionslage (hier April / Mai 2021) der Grad der Kennzeichnungskraft festzustellen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135). Darüber hinaus ist – wie die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend machen – ggf. zwischen verschiedenen Waren /Dienstleistungen zu differenzieren (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135). Eine intensive Benutzung der Marke für bestimmte Waren/Dienstleistungen stärkt die Kennzeichnungskraft grundsätzlich nur in diesem Bereich, kann aber im Einzelfall auch auf eng verwandte Waren/Dienstleistungen ausstrahlen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 136). (ii) Vorliegend kommt der Unionsbildmarke von Hause aus originäre Kennzeichnungskraft auch für den Kernbereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie zu, die durch langjährige und umfangreiche Nutzungshandlungen gesteigert worden ist. Überwiegend wahrscheinlich ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren von einer hohen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie auszugehen, die auch auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 136). Die Benutzungshandlungen in Farbe – insbesondere die umfangreich dargetanen und glaubhaft gemachten Nutzungen in Weiß auf Magenta-Hintergrund oder in Magenta auf Weiß – zahlen ebenfalls auf die Kennzeichnungskraft der Unionsbildmarke ein, da – wie ausgeführt – die Charakteristik der Marke hierdurch nicht verändert worden ist. Gerichtsbekannt kann die Intensität und zeitliche Dauer der Markenverwendung sein (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 150 Rn. 17 – HAVE A BREAK). Angesprochener Verkehrskreis ist die breite Öffentlichkeit, zu der auch die Mitglieder des Senats gehören. Eine 20jährige umfangreiche Nutzung des Zeichens (auch in abweichender Farbgestaltung) für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie und in der Werbung ist im vorliegenden Verfahren dargetan, glaubhaft gemacht und auch gerichtsbekannt. Hinzu kommt ein unwidersprochen dargetaner hoher Markenwert der Marke im Jahr 2021 als zweitwertvollste deutsche Marke mit einem Brand Value von 47,096 Mio. USD (vgl. Anlage Ast 31). Auch Verkehrsbefragungen können zur Beurteilung der Verkehrsbekanntheit herangezogen werden (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 103). Entsprechend ist die jüngste von der Antragstellerin vorgelegte Verkehrsbefragung gem. Anlage BB 59 der Pflüger Rechtsforschung GmbH vom 03.08.2022 (Durchführung der Interviews im Juli 2022) zu berücksichtigen. Ziel dieser Verkehrsbefragung sei es ausweislich Anlage BB 59 gewesen festzustellen, inwieweit das Zeichen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation Kennzeichnungskraft besitzt. Die Verkehrsbefragung hat für das Zeichen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation bei der Gesamtbevölkerung einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von mehr als 80 % (89,2 %, vgl. S. 8 der Anlage BB 59) ergeben. Hiernach ist im Streitfall von hoher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie auszugehen. (cc) Das Landgericht hat auch zu Recht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken im maßgeblichen Zeitpunkt der konkreten Kollisionslage (hier April / Mai 2021), auf den es für den Grad der Kennzeichnungskraft ankommt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135), verneint. (i) Eine Schwächung der (originären oder durch Benutzung erworbenen bzw. gesteigerten) Kennzeichnungskraft der Marke kann durch Drittkennzeichen im Ähnlichkeitsbereich eintreten (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Der Verkehr achtet eher auf Unterschiede, wenn er an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichen gewöhnt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine solche Schwächung jedoch einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 – Stofffähnchen I; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B). Diese Voraussetzungen lassen sich nur schwer nachweisen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Insbesondere reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Erforderlich ist jedenfalls Vortrag der eine Schwächung einwendenden Antragsgegnerinnen, der den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen zulässt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B; Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 294: auch Glaubhaftmachungs- und Beweislast im Verletzungsprozess beim Inhaber des angegriffenen Zeichens). (ii) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, lässt das Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht den Schluss zu, dass eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen im Mai/Juni 2021 eingetreten ist. Eine abweichende Bewertung ist insoweit auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht gerechtfertigt. Eine erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich lässt sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen. Erforderlich ist eine Nähe der Drittzeichen sowohl in produktmäßiger als auch in zeichenmäßiger Hinsicht (EuG BeckRS 2010, 90083 Rn. 68 – LIFE BLOG/LIFE). Es kommt darauf an, dass hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Marke ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist, der zu einer Reduzierung der Kennzeichnungskraft führt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Einen solchen Gewöhnungseffekt vermag der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kollisionslage Mai/Juni 2021 vorliegend nicht festzustellen. Die Berufung der Antragsgegnerinnen rügt insoweit insbesondere eine fehlende Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Drittmarke von Microsoft: (IR-Marke Nr. 1476783, Priorität vom 27.09.2018) und macht geltend, dieses Drittzeichen sei im Frühsommer 2021 in Deutschland täglich millionenfach bei Video-Calls den Verkehrskreisen in Erscheinung getreten. Diese allgegenwärtige Nutzung der Marke von Microsoft für das Videokonferenz-Tool „Microsoft Teams“ habe zur Verwässerung und Schwächung der Verfügungsmarken geführt. Weiter berufen sich die Antragsgegnerinnen auf verschiedene App-Icons Dritter, aus denen sich ihrer Ansicht nach ein „T“ erkennen lasse. Diese Schwächungseinwendungen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Der Senat vermag einen erforderlichen Gewöhnungseffekt an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichen im Mai/Juni 2021 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht festzustellen, weil es an einem engen Ähnlichkeitsbereich (gleiche oder eng benachbarte Waren oder Dienstleistungen, Nähe in zeichenmäßiger Hinsicht) und an einem erheblichen Umfang des In-Erscheinung-Tretens einer erheblichen Anzahl von Drittzeichen (vgl. hierzu Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 295) fehlt. Zunächst fallen im Hinblick auf einen fehlenden erheblichen Umfang des In-Erscheinung-Tretens bei den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland die meisten angeführten Drittzeichen nicht ins Gewicht. Zur Benutzung der App-Icons von Tumbir, Tango, Tagged, Trovo, Tapatalk, E-Mail TypeApp, Tipster Chat, Trend Micro sowie Rugram Messenger, TIMIFY, Teamup, TimeTac, Transkriptor, Terraform, Add Text, Text zum Photo hinzufügen, T Fitness, TRIGGERcmd tragen die Antragsgegnerinnen betreffend den Umfang des In-Erscheinung-Tretens im hier maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Mai/Juni 2021 schon nicht spezifiziert vor, sondern lediglich zu späteren Zeitpunkten (Dezember 2021 und Frühjahr 2022). Daneben scheiden solche Drittzeichen von vornherein aus, in denen der Verkehr kein „T“ erkennt, wie etwa beim App-Icon von Truephone, Trend Micro und Teamup. Weiter sind nur Drittzeichen zu berücksichtigen, die der älteren Marke ähnlich nahekommen und daher ähnlicher sind als das angegriffene Zeichen. Marken hingegen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem älteren Zeichen wie das angegriffene Zeichen aufweisen, können keine Schwächung bewirken (Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 295). Gegenüber und weisen sämtliche von den Antragsgegnerinnen angeführten Dritt(bild)zeichen den gleichen oder einen größeren Abstand zur Verfügungsmarke auf und können bereits aus diesem Grund keine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft bewirken. Insbesondere die Drittmarke von Microsoft hält aufgrund des markanten Bildelements von zwei stilisierten Personen einen größeren Abstand zur Verfügungsmarke ein als es das angegriffene Zeichenelement tut. Es kommt daher für die Frage der Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin diese Zeichennutzung tatsächlich duldet und wie groß die Dienstleistungsnähe zwischen einem Videokonferenz-Tool und den Marken- und Dienstleistungen ist, für die die Verfügungsmarke genutzt wird. (d) Es besteht zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Zeichennutzungen , (Antrag I.a), (Antrag I.b) und bzw. (Antrag I.d) eine jedenfalls geringe Zeichenähnlichkeit und keine – wie die Antragsgegnerinnen geltend machen – absolute Zeichenunähnlichkeit. (aa) Die Zeichenähnlichkeit, deren Begriff im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, ist – wie die Produktähnlichkeit – abstrakt zu beurteilen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 114). Erst bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung der Zeichenähnlichkeit mit den anderen Faktoren – der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke im konkreten Fall – abzuwägen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 114). Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der jeweiligen Kollisionslage zu beurteilen ist (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 113). Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines relevanten Aspekts oder mehrerer relevanter Aspekte (Klang, Bild oder Bedeutung) zumindest teilweise übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es in der Regel für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit aus, wenn eine Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche besteht, demnach wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Dabei ist der undeutliche Erinnerungseindruck des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 – IPS/ISP). (bb) Vorliegend findet der Zeichenvergleich statt zwischen der Verfügungsmarke und dem Zeichen sowie und den angegriffenen Zeichennutzungen , , bzw. , wobei dem Bestandteil in den zuletzt wiedergegebenen Zeichennutzungen jedenfalls bei der Prüfung des Gesamteindrucks eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, wenn es sich nicht sogar um ein eigenes Zeichen (Zweitzeichen) in einer Mehrfachkennzeichnung handelt. Diese Abgrenzung kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren offenbleiben, da die Prüfung der Verwechslungsgefahr in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis führt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs des vom Verletzer tatsächlich benutzten Zeichens mit der Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 44, 53 – Bogner B/Barbie B; Onken in BeckOK MarkenR, 30. Ed., MarkenG § 14 Rn. 347). Bei der angegriffenen Verletzungsform muss erst das Zeichen bestimmt werden, bevor sein Gesamteindruck festgestellt werden kann (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 125). Es ist die Frage zu klären, ob es sich bei der kollidierenden Bezeichnung um ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen oder um mehrere selbständige Zeichen (Mehrfachkennzeichen) handelt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 126). Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung; ein fraglicher Zeichenbestandteil ist dem Zeichenvergleich jeweils isoliert zu Grunde zu legen, wenn der Verkehr die jüngere Marke nicht als einheitliches Kennzeichen, sondern als mehrere selbständige Zeichen auffasst (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 126). Jedoch sind an das Vorliegen eines sog. Mehrfachkennzeichens keine geringen Anforderungen zu stellen, da es sich insoweit um einen Ausnahmefall handelt. Im Regelfall geht der Verkehr von einem aus zwei Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung eine komplexe, aus mehreren Bestandteilen bestehende Bezeichnung verwendet wird (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Für eine selbständige Zweitmarke kann nach der Verkehrsanschauung die Bekanntheit des Erstzeichens, seine erkennbare Eigenschaft als Unternehmenskennzeichen oder die Branchenübung, eine Dachmarke und verschiedene Untermarken zu verwenden, sprechen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127; OLG Frankfurt a. M. GRUR 2015, 279 Rn. 17f. – SAM). Diese Kriterien können allerdings auch eine bloße selbständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteils innerhalb des Kombinationszeichens nahelegen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Je deutlicher die Zeichen voneinander abgesetzt sind, desto eher sieht der Verkehr darin zwei eigenständige Zeichen (vgl. Kochendörfer GRUR 2010, 195, 198 f.). Sind die Bestandteile hingegen etwa durch einen Bindestrich miteinander verbunden, ist in der Regel von einem einheitlichen Kombinationszeichen auszugehen (BGH GRUR 2008, 258 Rn. 30 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Die Unterscheidung von Mehrfachkennzeichen und Kombinationszeichen ist der Prüfung des Gesamteindrucks vorgelagert (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze wird der angesprochene Verkehr den Bestandteil in den angegriffenen Zeichen jedenfalls als selbständig kennzeichnend ansehen, wenn nicht sogar die angegriffenen Zeichen als mehrere selbständige Zeichen im Sinne einer Mehrfachkennzeichnung auffassen. Zwar handelt es sich insoweit jeweils um einen Ausnahmefall. Jedoch liegt ein solcher hier vor. Denn vorliegend ist das Bildzeichen neben ein bzw. zwei als solche für den Verkehr erkennbare Unternehmenskennzeichen (Telefónica und O2) gestellt. Das Bildzeichen ist vorangestellt und nicht Bestandteil des Unternehmenskennzeichens Telefónica und wird daher vom Verkehr als eigenständiges Bildelement etwa im Sinne eines Logos wahrgenommen. Es liegt keine (gestalterische) Verbindung zwischen den beiden Zeichen(bestandteilen) vor. Für das Verkehrsverständnis als selbständig kennzeichnender Zeichenbestandteil oder als Mehrfachkennzeichnung spricht vorliegend auch, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, im maßgeblichen Telekommunikationsbereich in Deutschland mitunter mehrere Kennzeichen nebeneinander vorzufinden, die auf wirtschaftliche Verbindungen der beteiligten Unternehmen hinweisen, wie etwa bei den im Antrag I.d) angegriffenen Zeichen: bzw. und den dortigen Bestandteilen Telefónica und O2. (cc) Vorliegend sind Bildzeichen, die ein unterschiedlich grafisch ausgestaltetes „T“, das der Verkehr ohne Weiteres als solches erkennt, enthalten, zu vergleichen: und (letzteres teilweise verwendet neben einem erkannten Unternehmenskennzeichen). (i) Es geht vorliegend um den Schutzumfang einer Einzelbuchstaben-Bildmarke. Dieser ist grundsätzlich nicht anders zu bemessen als bei anderen Buchstabenmarken, dennoch haben sich in der Rechtsprechung Besonderheiten für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr bzw. für die Bewertung der hierfür besonders relevanten Zeichenähnlichkeit herausgebildet (vgl. hierzu Hilger/Zickler GRUR-Prax 2022, 338). In Deutschland ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Bogner B / Barbie B“ (GRUR 2012, 930) die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung zu Einzelbuchstabenmarken. Auf europäischer Ebene gibt es zwar keine vergleichbare Leitentscheidung, aber einige EuG-Judikatur (vgl. etwa EuG BeckRS 2018, 2716 - „K“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei kollidierenden Buchstabenmarken die grafische Gestaltung streitentscheidend (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51-53 – Bogner B / Barbie B). Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben im Hinblick auf seine Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 – Bogner B / Barbie B). Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet dann aus, wenn die Zeichen vom Verkehr nicht benannt werden, was bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. – Bogner B / Barbie B). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine Gewohnheit des Verkehrs besteht, die aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen oder ob der Verkehr, um die Marke zu benennen, vielmehr die vollständige Kennzeichnung – im vorliegenden Fall etwa „Telekom T“ oder „Telekom“ – wählen wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 – Bogner B / Barbie B). Eine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist nicht gegeben, wenn kein konkreter Sinngehalt des Zeichens besteht (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46 – Bogner B / Barbie B). Hinzu kommt, dass bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken, die darauf beruht, dass die Vergleichsdarstellungen wegen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts (hier etwa stilisiertes „T“) mit dem gleichen Begriff benannt werden, Zurückhaltung geboten ist (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Die strengen Anforderungen, die an die begriffliche Ähnlichkeit von Wortmarken gestellt werden, gelten verstärkt bei – hier vorliegenden – Bildzeichen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen u.U. dasselbe Motiv erkannt wird und die Zeichen danach benannt werden können, noch nicht für eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit aus (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320; Senat, Urteil vom 18.08.2022, 5 U 58/20, nicht veröffentlicht). Es gilt der Grundsatz, dass Bildmarken umso weniger als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Gleichheit des Motivs zu begründen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320; Senat, Urteil vom 18.08.2022, 5 U 58/20, nicht veröffentlicht). Auf europäischer Ebene spielen auch bei kollidierenden (Einzel-)Buchstabenmarken regelmäßig alle Arten der Zeichenähnlichkeit eine Rolle, wobei im Rahmen einer Gesamtbewertung letztlich schriftbildliche Unterschiede entscheidend sein können. Das EuG hat angenommen, dass bei hinreichendem (schrift-)bildlichen Abstand eine klangliche und begriffliche Identität nicht automatisch zur Verwechslungsgefahr führt (vgl. etwa EuG BeckRS 2017, 121403 = GRUR-Prax 2017, 489 [Pauli]). Die Ähnlichkeit der Zeichen ist hiernach stets in jeder der drei Kategorien Klang, Bild und Bedeutung zu prüfen. Sodann ist unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung den einzelnen Ähnlichkeitskategorien beizumessen ist. Die Gewichtung der Ergebnisse des Zeichenvergleichs in den drei Kategorien hat allerdings nicht primär im Rahmen des Zeichenvergleichs, sondern im Wesentlichen erst bei der nachgelagerten Gesamtabwägung zu erfolgen (Hennigs in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., Art. 8 UMV Rn. 91). (ii) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze besteht im Streitfall überwiegend wahrscheinlich zwischen den Kollisionszeichen und (dem selbständig kennzeichnenden Bestandteil oder eigenständigen Zeichen) eine mindestens geringe Zeichenähnlichkeit und keine absolute Zeichenunähnlichkeit. Bei der abstrakten Bewertung der Zeichenähnlichkeit kommt es nach Ansicht des Senats auf eine Gesamtbetrachtung aller drei Ähnlichkeitskategorien an. Hiernach ergeben sich im Streitfall im Hinblick auf die Kollisionszeichen zwar eine klangliche und begriffliche Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, jedoch (schrift-)bildlich eine nur geringe Zeichenähnlichkeit, die beim Vergleich der gegenüberstehenden Einzelbuchstaben-Bildmarken letztlich maßgeblich ins Gewicht fällt. In klanglicher Hinsicht werden die maßgeblichen Verkehrskreise in den (im Wesentlichen) lediglich aus einem Einzelbuchstaben („T“) bestehenden Bildzeichen jeweils ohne Weiteres den Buchstaben „T“ erkennen, so dass beide gegenüberstehenden Zeichen auf die gleiche Art ausgesprochen werden können (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 64). Ggf. benennen die angesprochenen Verkehrskreise in der Verfügungsmarke ergänzend die Digits mit, was jedoch weiterhin jedenfalls zu einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit führt. Zwar werden Bildzeichen vom Verkehr in der Regel nicht benannt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. – Bogner B / Barbie B). Jedoch kann dies anders sein bei Bildzeichen, die lediglich aus einem grafisch gestalteten Einzelbuchstaben bestehen, den der Verkehr eindeutig als einen solchen erkennt. Eine Gewohnheit des Verkehrs, eine lediglich aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marke nicht mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens zu benennen, sondern die vollständige Kennzeichnung des dahinter stehenden Unternehmens bzw. eine Kombination aus beidem, etwa im vorliegenden Fall „Telekom“ oder „Telekom T“, zu wählen, vermag der Senat nicht hinreichend festzustellen. Die Frage, wie der Verkehr die Verfügungsmarke benennt, ob mit „Telekom“ bzw. „Telekom T“ oder sie als „T“-Marke der Antragstellerin ansieht, lässt sich im Streitfall deshalb nicht zugunsten der erstgenannten Möglichkeit beantworten, weil dem Verkehr etwa auch die Nutzung des „T“ in der „T-Aktie“, „T-Online“ und dem „T-Punkt“ geläufig ist. Daher werden erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Verfügungsmarke nicht nur als „T“ aussprechen und benennen können, sondern auch tatsächlich als „T“-Marke der Antragstellerin bezeichnen. Dies führt dazu, dass bei einer hier vorzunehmenden abstrakten Betrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine absolute klangliche Zeichenunähnlichkeit der Kollisionszeichen und nicht anzunehmen ist, sondern vielmehr eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bzw. Identität gegeben ist. Demnach ergibt sich auch entsprechend eine hochgradige begriffliche Ähnlichkeit bzw. begriffliche Identität der gegenüberstehenden Bildzeichen und . Zeichen können begrifflich identisch sein, wenn sie auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 67). Zum begrifflichen Vergleich von zwei aus ein und demselben Buchstaben bestehenden Marken ist festzustellen, dass die bildliche Darstellung eines Buchstabens die maßgeblichen Verkehrskreise an einen bestimmten Lautwert denken lassen kann und in diesem Sinne ein Buchstabe auf einen Begriff verweist (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 66). Jedoch ist – wie ausgeführt – bei der Gesamtbewertung der Ähnlichkeit von Bildmarken, die darauf beruht, dass die Vergleichsdarstellungen wegen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts (hier etwa stilisiertes „T“) mit dem gleichen Begriff benannt werden, Zurückhaltung geboten (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Maßgeblich ist bei einem Zeichenvergleich von Einzelbuchstaben-Bildmarken daher der bildliche Vergleich (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 – Bogner B / Barbie B). Insoweit besteht vorliegend jedenfalls eine geringe Zeichenähnlichkeit. Der Verkehr erkennt auch beim bildlichen Vergleich in beiden Kollisionszeichen zunächst jeweils ein grafisch gestaltetes „T“. Jedoch ist das „T“ der Verfügungsmarke ein in Serifenschrift gehaltener Großbuchstabe des „T“, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Querbalken des „T“ jeweils an seinen seitlichen Enden in markanter Weise „die Flügel hängen“ lässt und der auf einem nach unten erkennbar verbreiterten Sockel steht. Rechts und links vom „Stamm“ des „T“ ist jeweils ein markantes kleines Quadrat („Digit“) angebracht, wodurch der Gesamteindruck der Verfügungsmarke mitgeprägt wird. Die beiden „Digits“ prägen auch deshalb den Gesamteindruck der Verfügungsmarke mit, weil sie in separater Form Gegenstand der Werbung der Antragstellerin sind. Demgegenüber ist das angegriffene durch fünf gleich große in einer Farbe gestaltete Punkte gekennzeichnet, wobei der „Stamm“ und der „Querbalken“ des „T“ jeweils aus drei aneinander gereihten Punkten gebildet wird. Beide gegenüberstehende Zeichen verwenden damit (auch) geometrische Figuren (Verfügungsmarke: zwei Quadrate als „Digits“, angegriffenes Zeichen: fünf Kreise, die das „T“ bilden). Auch wenn der Verkehr unter Zugrundelegung eines undeutlichen Erinnerungsbildes die bildlichen Unterschiede zwischen und wahrnimmt, so liegt jedoch kein insgesamt abweichender Gesamteindruck des Zeichens und keine absolute Zeichenunähnlichkeit vor. Der farbliche Unterschied beim angegriffenen Zeichen fällt beim Zeichenvergleich nicht maßgeblich ins Gewicht. Denn wenn eine Bildmarke – wie hier – in Schwarz-Weiß eingetragen ist, ist keine Festlegung auf eine bestimmte Farbgebung erfolgt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 146). Der Schutzbereich ist entsprechend größer, was bei der Bemessung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen ist. Dennoch ist keine Identität zwischen einer älteren schwarz-weißen Bildmarke und einem jüngeren farbigen Zeichen anzunehmen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 146). Wird das Unternehmen, das das angegriffene farbige Zeichen benutzt, vom Verkehr selbst mit der fraglichen Farbe in Verbindung gebracht, kann dies die Verwechslungsgefahr verringern (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 37 – Specsavers/Asda). Dass vorliegend der Verkehr das verwendete Blau im angegriffenen Zeichen eindeutig mit den Antragsgegnerinnen in Verbindung bringt, ist vorliegend jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Im Ergebnis lässt sich daher eine Zeichenähnlichkeit zwischen und nicht verneinen. (e) Bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke , jedenfalls geringer Zeichenähnlichkeit und Waren/Dienstleistungsidentität oder hoher Ähnlichkeit besteht auch unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Beim Zeichenvergleich mit der isolierten Nutzung besteht unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Im Hinblick auf den selbständig kennzeichnenden Zeichenbestandteil in den angegriffenen Kombinationszeichen ist von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn auszugehen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2008, 258 Rn. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 232). Die erforderlichen besonderen Umstände werden eher gegeben sein, wenn der betreffende Zeichenbestandteil mit der Klagemarke identisch oder ihr hochgradig ähnlich ist (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 232). Besondere Umstände, aufgrund deren der Verkehr wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge annimmt, können außerdem dann vorliegen, wenn der Verkehr in der älteren Marke zugleich ein Unternehmenskennzeichen oder eine bekannte Marke erkennt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 232). Vorliegend wird wegen der Ähnlichkeit des Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Es handelt sich – wie noch auszuführen ist – bei der älteren Marke um eine bekannte Marke und zugleich ein Unternehmenskennzeichen. Wie auch das angegriffene Zeichen zeigt, ist der Verkehr im maßgeblichen Telekommunikationssektor daran gewöhnt, das verschiedene Unternehmenskennzeichen in Kombination verwendet werden, um die wirtschaftliche Verbindung darzustellen. Diese Gewohnheit des Verkehrs spricht im Streitfall für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Ob einzelne Waren / Dienstleistungen von einem Verbot gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV auszunehmen sind, kann vorliegend offenbleiben, da – wie noch auszuführen ist – jedenfalls ein umfassender Anspruch aus Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV besteht. (4) Der Antragstellerin stehen die gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) verfolgten Ansprüche überwiegend wahrscheinlich aus Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV zu, auch hinsichtlich der Anträge I.c) und I.e), die sich gegen firmenmäßige Verwendungen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen richten und die folgende Zeichennutzungen zum Gegenstand haben: , , , (Antrag I.c) (Antrag I.e). (a) Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV sieht einen erweiterten Schutz solcher Unionsmarken vor, die in der Union bekannt sind, sofern der Nutzende die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Hintergrund für den erweiterten Schutz des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV ist der Umstand, dass vor allem bekannten Marken ein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt, der unabhängig von den Waren und Dienstleistungen besteht, für die sie eingetragen sind (Grundmann in BeckOK MarkenR, 30. Ed., MarkenG Art. 9 UMV Rn. 32). Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV besteht für ähnliche und unähnliche Waren und Dienstleistungen (Müller in in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 9 Rn. 47). Voraussetzung für den erweiterten Schutz einer Marke insbesondere gegen die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung ist zunächst das Vorliegen einer bekannten Marke, wobei die Bekanntheit im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaates ausreichend sein kann (EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 19 – IRON & SMITH/UNILEVER). Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158, 1159 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2003, 428, 432 – BIG BERTHA; BGH GRUR 2014, 378, 379 Rn. 22 – OTTO CAP). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 238 – Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BGH GRUR 2011, 1043, 1045 Rn. 42 – TÜV II; BGH GRUR 2014, 378, 379 Rn. 22 – OTTO CAP). Das Merkmal der „Bekanntheit“ ist nicht rein quantitativ im Sinne einer Auswertung demoskopischer Gutachten zu verstehen, sondern es umfasst auch qualitative Aspekte, wobei sämtliche Faktoren in eine wertende Gesamtbeurteilung eingehen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder). Die Tatsachen, aus denen sich eine Bekanntheit der Marke ergibt, können allgemeinbekannt und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu zählt auch, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22, 27 – OTTO CAP). (b) Zu Recht hat das Landgericht eine Bekanntheit der Verfügungsmarke im vorgenannten Sinn hinsichtlich des Kernbereichs der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie angenommen. Angesprochener Verkehrskreis ist das allgemeine Publikum, sind also auch die Mitglieder des Senats. Eine 20jährige umfangreiche Nutzung der Verfügungsmarke (auch in abweichender Farbgestaltung) für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie und in der Werbung ist – wie ausgeführt – im vorliegenden Verfahren dargetan, glaubhaft gemacht und auch gerichtsbekannt. Hinzu kommt ein unwidersprochen dargetaner hoher Markenwert der Marke im Jahr 2021 als zweitwertvollste deutsche Marke mit einem Brand Value von 47,096 Mio. USD (vgl. Anlage Ast 31), der auch auf die Verfügungsmarke einzahlt. Schließlich ergibt sich – überwiegend wahrscheinlich – eine Bekanntheit der Marke i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV auch aus der jüngsten von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrsbefragung gem. Anlage BB 59 der Pflüger Rechtsforschung GmbH vom 03.08.2022 (Durchführung der Interviews im Juli 2022). Diese Verkehrsbefragung hat für die Verfügungsmarke im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation bei der Gesamtbevölkerung einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von mehr als 80 % (89,2 %, vgl. S. 8 der Anlage BB 59) ergeben. Der erforderliche Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum, dem allgemeinen Publikum in Deutschland, ist damit für den Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen glaubhaft gemacht. (c) Der EuGH legt bei der Beurteilung des Bekanntheitsschutzes anstelle der Verwechslungsgefahr ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gedanklichen Verknüpfung zu Grunde (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 36 – L’Oréal/Bellure; Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 537). Danach kann ein geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit genügen, als er für die Verwechslungsgefahr erforderlich wäre (Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 537). Weiter ist eine herkunftshinweisende Zeichennutzung nicht zwingend erforderlich, wohl aber eine Benutzung, die geeignet ist, eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung der bekannten Marke hervorzurufen (Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 541). Demnach kann auch bei nicht markenmäßiger Benutzung, etwa einem firmenmäßigen Gebrauch wie vorliegend zum Teil angegriffen, ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz in Betracht kommen. Zudem stimmt bei Dienstleistungskennzeichen das Zeichen in vielen Fällen mit dem Unternehmenskennzeichen überein, so dass firmenmäßige und markenmäßige Benutzung häufiger ineinander übergehen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA). Die erforderliche gedankliche Verknüpfung, die einen geringeren Grad an Zeichenähnlichkeit erfordert als die Verwechslungsgefahr, liegt hier insbesondere auch hinsichtlich der mit den Anträgen I.c) und I.e) angegriffenen Zeichennutzungen vor. Hinsichtlich der übrigen Zeichennutzungen kann auf die obigen Ausführungen zur Verwechslungsgefahr verwiesen werden. Der Verkehr nimmt eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Verfügungsmarke auch mit den angegriffenen Zeichen , , , (Antrag I.c) und (Antrag I.e) vor. Auch in den vorgenannten zusammengesetzten Zeichen nimmt das aus den oben genannten Gründen wiederum jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn der Verkehr nicht sogar, was insbesondere beim Zeichen gem. Antrag I.e) naheliegt, eine Mehrfachkennzeichnung annehmen wird, bei der der Bestandteil als eigenständiges Zeichen wahrgenommen wird. Da jedoch auch bei Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb eines Kombinationszeichens – wie ausgeführt – eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, kann im Streitfall die Abgrenzung zwischen einem Kombinationszeichen und einer Mehrfachkennzeichnung offenbleiben. Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände liegt hinsichtlich aller angegriffenen Zeichennutzungen eine gedankliche Verknüpfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen vor. Die Bekanntheit der Verfügungsmarke ist hoch. Die Parteien zählen zu den großen Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland, was eine Nähe zwischen den Unternehmen begründet. Auch unter Berücksichtigung einer aufgrund der grafischen Unterschiede im Ergebnis als mindestens gering anzusehenden Zeichenähnlichkeit wird der Verkehr aufgrund des jedenfalls selbständig kennzeichnenden Zeichenbestandteils und des im Kernbereich identischen Waren- und Dienstleistungsangebots eine gedankliche Verknüpfung zur Antragstellerin und deren Produkten herstellen, die über eine bloße Assoziation hinausgeht. Dies gilt hinsichtlich aller angegriffenen Zeichennutzungen, auch wenn der Grad der Nähe der fraglichen Waren und Dienstleistungen z.T. geringer ist. Denn auch dort wirken sich die hohe Bekanntheit der Verfügungsmarke und die Nähe der vorliegend gegenüberstehenden Unternehmen aus. (d) Offenbleiben kann im Streitfall, ob eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft vorliegt, da jedenfalls eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft gegeben ist. (aa) Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, in Folge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 77 – Intel Corporation/CPM United Kingdom). Die Anforderungen an die (potentielle) Änderung des Verbraucherverhaltens sind nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hoch; die Gefahr, dass eine Marke einen Bedeutungsverlust erleidet und damit einhergehend für den Verkehr von abnehmender Relevanz ist, ist für eine solche Annahme bereits ausreichend (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 – ÖKO-TEST I; Müller-Broich in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 8 Rn. 521). Leidet das Ansehen der Marke, so folgt hieraus ohne Weiteres eine hinreichende Gefahr, dass Verbraucher sich bei ihrer Kaufentscheidung in abnehmendem Maße vom Logo der Klägerin beeinflussen lassen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 – ÖKO-TEST I). Ob vorliegend durch die angegriffenen Zeichennutzungen ein Ansehensverlust der Verfügungsmarke zu befürchten ist, kann jedoch offenbleiben. (bb) Denn es liegt – überwiegend wahrscheinlich – eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft vor. (i) Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (BGH GRUR 2020, 405 Rn. 58 – ÖKO-TEST II). Anders als bei der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft kommt es bei deren Ausnutzung nicht darauf an, ob eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens der von der bekannten Marke angesprochenen Durchschnittsverbraucher festzustellen ist oder droht (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 393). Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer Marke wird oft mit einer Ausnutzung der Wertschätzung einhergehen, dies muss aber nicht sein (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 394). Auch ohne eine gedankliche Partizipation an etwaigen mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in der Weise erfolgen, dass sich der Verletzer den Aufmerksamkeitswert der Marke zunutze machte (Aufmerksamkeitsausbeutung, vgl. BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte, OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26 – Küchenmaschinen-Rezepte). Eine blickfangmäßige Zeichenverwendung, um auf die angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, kann als Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke angesehen werden, so dass sich das Verletzerzeichen in deren Sogwirkung begibt, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26 – Küchenmaschinen-Rezepte). (ii) Die vorgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Durch das vorliegend angegriffene „T-Rebranding“ und den neuen Markenauftritt soll Aufmerksamkeit auf die Dienstleistungen der Antragsgegnerinnen gezogen werden. Dass der neue Markenauftritt der Antragsgegnerinnen zu einer deutlich höheren Aufmerksamkeit mit hierdurch höheren Kaufanreizen führen wird, erscheint naheliegend. Es liegt eine blickfangmäßige Herausstellung des vor, worin – wie ausgeführt – ein Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke zu sehen ist. Die Antragsgegnerinnen begeben sich damit in die Sogwirkung der bekannten Marke . (iii) Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit vor. Die Unlauterkeit der Zeichenverwendung ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und umso eher zu bejahen, desto höher der Bekanntheitsgrad der bekannten Marke, deren Unterscheidungskraft, Originalität und Werbewert sowie die daraus resultierenden Möglichkeiten einer Beeinträchtigung der Marke sind (Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 550). Dabei ist dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der Unterscheidungskraft die Unlauterkeit bereits immanent, weshalb eine Markennutzung unter Verwirklichung dieser Eingriffstatbestandsmerkmale stets als unlauter zu qualifizieren ist (BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte). So liegt der Fall auch hier. (e) Aus Bekanntheitsschutz besteht ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Antrag I.a). Im Streitfall besteht für den Unterlassungsanspruch auch Erstbegehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung der Kollisionszeichen durch die Markenanmeldung. Denn die Anmeldung eines Zeichens als Marke begründet im Regelfall die Vermutung, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2014, 382 Rn. 30 – REAL-Chips). Im Streitfall greift diese Regelvermutung ein. Gegenteilige Umstände machen die Antragsgegnerinnen nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Auf eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kommt es für den Anspruch aus Bekanntheitsschutz – wie ausgeführt – nicht an, solange – wie hier – jeweils eine gedankliche Verknüpfung beim angesprochenen Verkehr anzunehmen ist. Einer gedanklichen Verknüpfung steht auch nicht entgegen, dass der Verkehr aufgrund einer Zeichennutzung auf der Webseite der Antragsgegnerinnen eine Verbindung zu diesen herstellt. Denn dies geht nicht über die Verknüpfung über den als Unternehmenskennzeichen erkannten Zeichenbestandteil „Telefónica“ hinaus. Die hohe Bekanntheit der Verfügungsmarke, die Nähe der gegenüberstehenden Unternehmen und die Kennzeichnungsgewohnheiten im Telekommunikationsbereich sprechen vorliegend überwiegend wahrscheinlich auch in diesen Fällen für eine gedankliche Verknüpfung beim angesprochenen Verkehr. (f) Aus Bekanntheitsschutz besteht auch ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Antrag I.b). Ein hinreichender Inlandsbezug der dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungshandlung ist gegeben, weshalb Wiederholungsgefahr vorliegt. (aa) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet löst bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist (BGH MMR 2018, 306 Rn. 37 – Resistograph). Es sind im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Weiter ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH MMR 2018, 306 Rn. 37 – Resistograph). (bb) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist die Annahme eines hinreichenden Inlandsbezugs der in Deutschland im Google Play Store abrufbaren, spanisch-sprachigen „Telefónica Check-in“-App durch das Landgericht zu Recht erfolgt. Die Antragsgegnerinnen haben unter Vorlage der als Anlage LSG 11 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rafael Fernadez de Alarcón zwar geltend gemacht, die App sei ausschließlich für Hostessen in Spanien im Hinblick auf Veranstaltungen wie Messen in Spanien bestimmt gewesen. Jedoch handelte es sich – unwidersprochen – bei der Verfügbarkeit der App im deutschen Google Play Store nicht um eine unvermeidbare technische Begleiterscheinung, da aktiv die Länder ausgewählt werden müssen, in denen die App veröffentlicht werden soll. Durch diese technische Maßnahme ist von einer ursprünglich gezielten Adressierung auch des deutschen Marktes beim Angebot der Check-In App auszugehen. Dies ist vorliegend hinreichend. (g) Aus Bekanntheitsschutz besteht auch ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Antrag I.c) bis I.e). Durch entsprechend dargetane und glaubhaft gemachte Zeichennutzungen mit Inlandsbezug besteht Wiederholungsgefahr. Anspruch besteht auch gegen firmenmäßige Verwendungen, so lange – wie hier – eine gedankliche Verknüpfung vorliegt. Beim hier vorliegenden Dienstleistungskennzeichen gehen zudem – wie ausgeführt – markenmäßiger und firmenmäßiger Gebrauch ineinander über. bbb. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus der nationalen Marke 39529531 aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Bekanntheitsschutz gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. (1) Im Bereich der Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht ein Anspruch aus Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. (a) Die nationale Wort-Bildmarke 39529531 ist zugunsten der Antragstellerin am 19.07.1995 angemeldet und am 04.01.1996 eingetragen worden mit Schutz für diverse Waren/Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42, insbesondere für Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation, Telekommunikation, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation. (b) Die Marke steht in Kraft. Die von den Antragsgegnerinnen erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 25, 26 MarkenG bleibt ohne Erfolg. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie oben zur Unionsmarke ausgeführt, insbesondere zu einer rechtserhaltenden Benutzung in abweichender Form gem. § 26 Abs. 3 MarkenG, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. (c) Weiter besteht auch aus der nationalen Wort-Bildmarke 39529531 – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) angegriffenen Zeichennutzungen, hinsichtlich der eine markenmäßige Verwendung beanstandet wird: , , , (Antrag II.a). (aa) Die Kennzeichnungskraft der nationalen Verfügungsmarke 39529531 ist aufgrund langjähriger und umfangreicher Nutzung und Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, dem allgemeinen Publikum, hoch, was den Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie angeht. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke im maßgeblichen Zeitpunkt der konkreten Kollisionslage (hier April / Mai 2021), auf den es für den Grad der Kennzeichnungskraft ankommt, ist nicht anzunehmen. Zum Grad der Kennzeichnungskraft kann insoweit vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es ergibt sich hinsichtlich der nationalen Verfügungsmarke keine abweichende Bewertung. (bb) Es besteht zwischen der Verfügungsmarke und den gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) angegriffenen Zeichennutzungen wiederum eine jedenfalls geringe Zeichenähnlichkeit und keine – wie die Antragsgegnerinnen geltend machen – absolute Zeichenunähnlichkeit. Dabei kommt wiederum dem Bestandteil in den angegriffenen Zeichennutzungen jedenfalls bei der Prüfung des Gesamteindrucks eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn es sich nicht sogar um ein eigenes Zeichen (Zweitzeichen) in einer Mehrfachkennzeichnung handelt. Im Grundsatz gelten auch hier die obigen Ausführungen. Das Bildelement – grafisch ausgestaltetes – nimmt in den jeweils angegriffenen zusammengesetzten Zeichen eine abgesonderte Stellung ein, es ist vorangestellt neben vom Verkehr eindeutig als Unternehmenskennzeichen erkannten weiteren Zeichen (Telefónica und O2). Auch „Telefónica Deutschland“ wird vom Verkehr ohne weiteres als Unternehmensbezeichnung erkannt. Die abgesonderte Stellung neben eindeutig als solchen erkannten Unternehmenskennzeichen in der Art eines Logos führt im Streitfall zur Bejahung jedenfalls einer selbständig kennzeichnenden Stellung, wenn nicht insbesondere im Zeichen gar zur Annahme einer Mehrfachkennzeichnung. Letztlich kann diese Abgrenzung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren – wie ausgeführt – offenbleiben, da die Prüfung der Verwechslungsgefahr in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis führt. Beim Bildzeichenvergleich wird der Verkehr wiederum sowohl in der Verfügungsmarke als auch im selbständig kennzeichnenden Zeichenbestandteil ohne Weiteres ein „T“ erkennen können, so dass beide gegenüberstehenden Zeichen auf die gleiche Art ausgesprochen werden können (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 64). Klanglich und begrifflich ist daher eine hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben. Jedoch kommt es – wie ausgeführt – beim Bildzeichenvergleich von Einzelbuchstabenmarken maßgeblich auf deren grafische Ausgestaltung an. Hier wird der Verkehr auch bei einem undeutlichen Erinnerungseindruck – wie ausgeführt – die bildlichen Unterschiede zwischen und wahrnehmen, insbesondere deshalb, weil es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke handelt, die dem Verkehr besonders im Gedächtnis ist und weil der Verkehr bei Einzelbuchstaben-Bildmarken besonders auf die grafische Ausgestaltung achtet. Dennoch entsteht – wie ausgeführt – kein gänzlich abweichender Gesamteindruck, so dass sich im Ergebnis eine Zeichenähnlichkeit zwischen und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht verneinen lässt. (cc) Bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke , jedenfalls geringer Zeichenähnlichkeit und Waren/Dienstleistungsidentität oder hoher Ähnlichkeit besteht auch unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Wie vorstehend ausgeführt können auch hier die weiteren Einzelheiten dahinstehen. (2) Die gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind vorliegend überwiegend wahrscheinlich vollumfänglich aus Bekanntheitsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet, und zwar auch, soweit sich die Antragstellerin mit ihren Anträgen II.b) und II.c) gegen eine firmenmäßige Zeichenverwendung wendet: (Antrag II.b) und , (Antrag II.c). (a) Die nationale Verfügungsmarke ist eine in Deutschland „bekannte Marke“ i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (b) Es besteht eine (mindestens geringe) Zeichenähnlichkeit und keine absolute Zeichenunähnlichkeit. Voraussetzung des Bekanntheitsschutzes ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Zeichenähnlichkeit im Rahmen des Bekanntheitsschutzes keine strengeren Anforderungen zu stellen, sondern es ist vielmehr nach den gleichen Maßstäben wie bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festzustellen, ob eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit besteht (BGH GRUR 2009, 672 Rn. 49 – OSTSEE-POST). Bei absoluter Zeichenunähnlichkeit kann demzufolge kein Bekanntheitsschutz gewährt werden, selbst wenn das angegriffene Zeichen Assoziationen an die bekannte Marke hervorruft (BGH GRUR 2004, 779 (783) – Zwilling/Zweibrüder). Im Streitfall liegt eine (mindestens geringe) Zeichenähnlichkeit vor. (c) Wie ausgeführt ist auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer gedanklichen Verknüpfung gegeben. Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung). Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung). Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall, und zwar auch hinsichtlich aller drei angegriffenen Zeichennutzungen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) (Anträge II.a), II.b) und II.c)). Es besteht bei den Anträgen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zudem eine hochgradige Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bzw. sogar Identität. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher auch unter Berücksichtigung einer aufgrund der grafischen Unterschiede im Ergebnis als mindestens gering anzusehenden Zeichenähnlichkeit aufgrund des Zeichenbestandteils und des im Kernbereich identischen Waren- und Dienstleistungsangebots eine gedankliche Verknüpfung zur Antragstellerin und deren Produkten herstellen, die über eine bloße Assoziation hinausgeht, und zwar bei sämtlichen angegriffenen Zeichennutzungen. (d) Wiederum kann offenbleiben, ob eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft vorliegt, da jedenfalls eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft vorliegend – wie ausgeführt – gegeben ist. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (e) Es besteht jeweils Wiederholungsgefahr, indiziert durch erfolgte Verletzungshandlungen. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch gegen firmenmäßige Verwendungen, da – wie hier – eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist. Beim hier vorliegenden Dienstleistungskennzeichen gehen zudem – wie ausgeführt – markenmäßiger und firmenmäßiger Gebrauch ineinander über. b. Die hilfsweise Anschlussberufung der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. aa. Die hilfsweise Anschlussberufung der Antragstellerin ist zulässig. aaa. Gem. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich ein Berufungsbeklagter der Berufung anschließen. Eine bedingte Anschlussberufung ist zulässig, wenn sie lediglich von einem innerprozessualen Vorgang, etwa der Beurteilung einer Rechtsfrage, auf der die Entscheidung über die Berufung beruht, abhängt (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 524 Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die unselbständige Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelklägers eingelegten Rechtsmittels (BGH NJW 1984, 1240, 1241). Die unselbständige Anschließung ist schon aus diesem Grund nicht als bedingungsfeindlich anzusehen. Die Anschlussberufung ist auch nicht deshalb grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil sie etwa einem Rechtsmittel gleichzusetzen wäre, denn durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet (BGH NJW 1984, 1240, 1241). Wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners stellt sich die „Einleitung“ des Verfahrens durch eine bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch eine unbedingte (BGH NJW 1984, 1240, 1241). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt im Streitfall eine zulässige bedingte Anschlussberufung der Antragstellerin im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 08.03.2022 vor. Die Antragstellerin hat ihre Anschlussberufung unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass und soweit der Senat in dem landgerichtlichen Urteil eine Teilabweisung sieht und daher betreffend die Antragsgegnerin zu 1) die in erster bis fünfter Linie sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) die in erster bis dritter Linie geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht bereits als Teil der Berufung ansieht. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, auf der die Entscheidung über die Anschlussberufung beruht. Wie ausgeführt, sind Gegenstand der Berufung der Antragsgegnerinnen allein die zuerkannten Ansprüche aus den nachrangig geltend gemachten Verfügungsmarken und der angegriffene Kostenausspruch, nicht jedoch die nicht zuerkannten Ansprüche aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an erster bis fünfter Stelle verfolgten Streitgegenständen sowie aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) an erster bis dritter Stelle verfolgten Streitgegenständen. Hinsichtlich letzterer fehlt es – wie ausgeführt – an einer Beschwer der Antragsgegnerinnen als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung, da sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die Ablehnung der vorrangig geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche ergibt. Dem steht auch nicht die – unzutreffende – Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil entgegen. Eine Unzulässigkeit der bedingt eingelegten Anschlussberufung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen auch nicht daraus, dass die Antragstellerin ihr Vorbringen in Erwiderung auf die Berufung der Antragsgegnerinnen nicht (mehr) auf die erstinstanzlich vorrangig geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche stütze. Denn die Antragstellerin hat im Rahmen der Berufungserwiderung (S. 109 des Schriftsatzes vom 08.03.2022) geltend gemacht, dass „richtigerweise“ dem Verfügungsantrag bereits aufgrund der vorrangig geltend gemachten Rechte stattzugeben sei. Diesbezüglich hat die Antragstellerin auf ihre Ausführungen zur Anschlussberufung verwiesen. Die Antragstellerin hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie ihre vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte auch im Berufungsverfahren weiter verfolgt. bb. Die Anschlussberufung ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich des Gegenstands der Anschlussberufung, den vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechten gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): 1. aus der Unionswortmarke „T“ Nr.1888031, 2. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 3. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, 4. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, 5. aus der deutschen Marke „T“ Nr. 30087136 sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): 1. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 2. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, 3. aus der Unionsmarke „T“ Nr. 2235034, fehlt es am Verfügungsgrund. aaa. Wie ausgeführt, kann der Verfügungsgrund auch noch während des Verfahrens entfallen, wenn der Verletzte bei einer Gesamtbetrachtung seines prozessualen Verhaltens zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache nicht (mehr) dringlich ist. Infolge Selbstwiderlegung fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat, insbesondere weil er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat (Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 45. Ed., § 935 Rn. 16 m.w.N.). Zwar ist es in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft. Jedoch kann ausnahmsweise auch trotz Einhaltung der Fristen die Dringlichkeit entfallen, etwa wenn der Antragsteller den Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht genau überwacht (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.16). Weiter ist es dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller den teilweise abgewiesenen Anspruch lediglich im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgt (Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 45. Ed., § 935 Rn. 20; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2012, 6910). Denn der Antragsteller begibt sich mit seiner Rechtsverfolgung wegen der Abhängigkeit der Anschlussberufung von der Berufung quasi in die Hände des Antragsgegners, zudem kommt es aufgrund einer Anschlussberufung regelmäßig zu einer Verzögerung bei der Terminierung (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 940 Rn. 90 m.w.N.). Die Dringlichkeit entfällt jedoch dann nicht, wenn für den Antragsteller die von ihm verursachte Verfahrensverzögerung nicht vorhersehbar war (OLG Frankfurt GRUR-RS 2015, 09140 Rn. 5). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze erweist sich die Weiterverfolgung der vorrangig geltend gemachten und vom Landgericht als unbegründet angesehenen kennzeichenrechtlichen Ansprüche erst mit Schriftsatz vom 08.03.2022, dem letzten Tag der Berufungserwiderungsfrist, als dringlichkeitsschädlich. Insoweit liegt ein dringlichkeitsschädliches Zögern beim weiteren Betrieb des Verfahrens vor. (1) Im Streitfall sind der Antragstellerin die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils am 04.01.2022 zugestellt worden. Aufgrund der Kurzverkündung vom 05.07.2021 lief die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO bis Mittwoch, dem 05.01.2022. (2) Das angegriffene landgerichtliche Urteil enthält hinsichtlich der vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte eine Teilabweisung. Weiter verstößt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit, es der Antragstellerin als dringlichkeitsschädlich anzulasten, dass sie ihre Rechte durch das landgerichtliche Urteil als gewahrt angesehen hat. Der Antragstellerin ist vielmehr vorzuwerfen, dass sie den Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht genau überwacht hat und nach Zustellung der Langfassung des landgerichtlichen Urteils am 04.01.2022 dieses nicht umgehend geprüft und fristwahrend eine selbständige Berufung eingelegt hat. Jedenfalls erweist sich das Zuwarten mit dem Vorbringen gemäß der bedingten Anschlussberufung bis zum 08.03.2022 und damit mehr als zwei Monate nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils als dringlichkeitsschädlich. (a) Mit dem landgerichtlichen Urteil liegt eine Teilabweisung der vorrangig geltend gemachten Anträge / Streitgegenstände vor. (aa) Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist (OLG Hamm BeckRS 2018, 26872 Rn. 37; BGH GRUR 2006, 421 Rn. 23 – Markenparfümverkäufe). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegenstand ein Kläger mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt und über welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 – Markenparfümverkäufe). Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 – Markenparfümverkäufe). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Dies gilt auch für Unterlassungsanträge, auch wenn ein Schuldner ein bestimmtes Verhalten naturgemäß nur einmal unterlassen kann (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 – Markenparfümverkäufe). Da der Gegenstand eines Unterlassungsurteils grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund gestützt ist, auch für den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils entscheidend (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 29 – Markenparfümverkäufe). In Rechtskraft erwächst danach der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en) (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 29 – Markenparfümverkäufe). Entsprechendes gilt bei mehreren Streitgegenständen, wie sie sich aus verschiedenen in den Rechtsstreit eingeführten Kennzeichenrechten ergeben (vgl. BGH GRUR 2021, 1191 Rn. 18 – Hyundai-Grauimport). (bb) Die Antragstellerin hat vorliegend die verschiedenen Streitgegenstände nicht kumulativ, sondern im Wege einer eventuellen Klagehäufung geltend gemacht und – zur Herbeiführung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – die Reihenfolge benannt, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt worden sind (vgl. BGH GRUR 2021, 1191 Rn. 17 – Hyundai-Grauimport). Auf diese Reihenfolge hat das landgerichtliche Urteil auch Bezug genommen (vgl. S. 16, S. 29, S. 37 und 38 des landgerichtlichen Urteils). Eingangs der Entscheidungsgründe hat das Landgericht ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung zwar „antragsgemäß zu erlassen“ sei, jedoch angesichts der von der Antragstellerin gewählten sog. „TÜV-Reihenfolge“ nicht aus den erstrangig geltend gemachten Zeichen (ungestaltetes) „T“, sondern aus den bekannten Verfügungsmarken (= Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) und Marke DE 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Weiter hat das Landgericht auf S. 37 des Urteils wiederholt, dass die Verurteilung „nicht aus den vorrangig vor den Marken von der Antragstellerin geltend gemachten Markenrechten, also den ungestalteten „T“-Kennzeichen“, erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund ist der sich anschließende Satz: „Dies führt indes nicht zu einer Teilabweisung des Antrags, weil die Streitgegenstände in der so genannten „TÜV-Reihenfolge“ im echten Hilfsantragsverhältnis zueinanderstehen.“ zu lesen. Der echte Hilfsantrag ist zum vorrangigen Antrag kein „minus“, sondern ein „aliud“ (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 72). Das Verhältnis der einzelnen Anträge bestimmt allein der Kläger, das Gericht darf diese nicht umtauschen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 4b). Das Landgericht hat vorliegend zutreffend die eventuelle Klagehäufung – in Abgrenzung zu einer unzulässigen alternativen Klagehäufung - erkannt. Es hat sodann die einstweilige Verfügung aus nachrangig geltend gemachten (Hilfs)Anträgen erlassen. In Rechtskraft erwächst daher gegebenenfalls die Abweisung der vorrangig geltend gemachten Anträge, selbst bei einem versehentlichen Übergehen (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757). Wenn ein vorrangiger Antrag (versehentlich) übergangen worden ist, bleibt nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO nur die Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung, um diesen Streitgegenstand rechtshängig zu halten (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757). Dies gilt auch im Streitfall. (b) Auch das Gebot der Rechtssicherheit gebietet vorliegend keine abweichende Bewertung. Nach Zustellung der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils am 04.01.2022 konnte die Antragstellerin ihre Rechte durch das landgerichtliche Urteil nicht vollumfänglich als gewahrt ansehen. Zwar hatte ihr Unterlassungsbegehren Erfolg, jedoch nach Ansicht des Landgerichts – wie sich aus den Entscheidungsgründen klar und eindeutig ergibt – nur aus nachrangig verfolgten Markenrechten. Die insoweit verfahrensfehlerhafte Kostenentscheidung und fehlende spezifizierte Ausführungen zu den vorrangigen Wort-/Bildmarken „T“ vermögen hieran nichts zu ändern. Denn nach dem Vorgenannten war das Landgericht an die von der Antragstellerin vorgegebene Reihenfolge der zu prüfenden Streitgegenstände gebunden und durfte sie nicht verändern. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag nur aus nachrangig geltend gemachten Marken für begründet erachtet. Dies allein führt bereits dazu, dass die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO und der Rechtsmittelfrist bzw. der Anschlussberufungsfrist nicht mehr rechtshängig gewesen wären (BGH GRUR 2001, 755, 757). Um diese Ansprüche im Berufungsverfahren zu halten, bedurfte es angesichts der Entscheidungsgründe eines prozessualen Tätigwerdens der Antragstellerin. (c) Die Geltendmachung der vom Landgericht „aussortierten“ Streitgegenstände erst mit der Anschlussberufung vom 08.03.2022 erweist sich vorliegend als dringlichkeitsschädlich. Wie ausgeführt, obliegt es einem Antragsteller, zur Wahrung der Dringlichkeit den Fortgang des Verfahrens (auch) in der Berufungsinstanz genau zu überwachen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.16). Im vorliegenden für die Antragstellerin wichtigen einstweiligen Verfügungsverfahren hätte es nahegelegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die am 04.01.2022 empfangsbereit entgegengenommenen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sichten und überprüfen. Wie auch die am 08.03.2022 eingelegte bedingte Anschlussberufung zeigt, wollte die Antragstellerin die in erster Instanz vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte weiter im Berufungsverfahren halten, wozu es – wie ausgeführt – eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung bedurfte (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757). Aus Dringlichkeitsgesichtspunkten war jedoch – wie ausgeführt – die Einlegung einer selbständigen Berufung erforderlich. Zwar konnten die vorrangig geltend gemachten nicht zuerkannten Ansprüche mit einer Anschlussberufung im Verfahren gehalten werden. Jedoch war auch diesbezüglich aus Dringlichkeitsgesichtspunkten äußerst zügig zu reagieren. Ein Zuwarten vom 04.01.2022 bis zum 08.03.2022 beim Verstreichenlassen der eigenen Berufungsfrist am 05.01.2022, 24.00 Uhr, und vollständigen Ausschöpfen der Berufungserwiderungsfrist erweist sich bezogen auf den Gegenstand der Anschlussberufung als dringlichkeitsschädlich. Die Antragstellerin hat hierdurch gezeigt, dass es ihr bezogen auf den Gegenstand der Anschlussberufung nicht (mehr) eilig ist. 2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Antragstellerin vom 08.09.2022 kam nicht in Betracht. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269, 100 Abs. 1 ZPO.