Urteil
5 U 64/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0303.5U64.20.00
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Leitsätze
1. Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (Rn.73)
2. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters - hier: Schuhe - hängt von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab. (Rn.79)
3. Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster. (Rn.79)
4. Bei einer negativen Tatsache obliegt es der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten; die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen. Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16). (Rn.81)
5. Rufen die hinreichend ausgeprägten Unterschiede der Verletzungsmuster beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck hervor, so liegt auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Gestaltungselemente oder übereinstimmenden Elemente kein Verletzungsfall vor. (Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2020, Az. 310 O 1/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (Rn.73) 2. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters - hier: Schuhe - hängt von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab. (Rn.79) 3. Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster. (Rn.79) 4. Bei einer negativen Tatsache obliegt es der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten; die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen. Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16). (Rn.81) 5. Rufen die hinreichend ausgeprägten Unterschiede der Verletzungsmuster beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck hervor, so liegt auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Gestaltungselemente oder übereinstimmenden Elemente kein Verletzungsfall vor. (Rn.101) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2020, Az. 310 O 1/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten aus der behaupteten Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, hilfsweise eines inländischen Designs in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Hilfswiderklage gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV für den Fall, dass eines oder mehrere der mit der Klage angegriffenen Schuhmodelle keinen anderen Gesamteindruck vermitteln als das Klage-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Nichtigerklärung dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Parteien sind Schuhhersteller. Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich. Die Beklagte ist die inländische Vertriebsgesellschaft der R. Holding AG (Schweiz). Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001340749-0004, auf das sie ihre Klage primär stützt (vgl. Klageschrift S. 28, nachfolgend „Klagemuster I“), angemeldet und eingetragen für Schuhwaren am 22.08.2012 (Anlage K 5) unter Inanspruchnahme einer Priorität zum 14.07.2012, wie nachfolgend abgebildet: Ein nach diesem Klagemuster I erstelltes Produkt hat die Klägerin als Anlage K 5A vorgelegt, es handelt sich um einen Schuh der Modellreihe „Tanaro“. Die Klägerin ist außerdem Inhaberin des deutschen Designs Nr. 402011006754-0004, auf das sie ihre Klage hilfsweise stützt, eingetragen für Halbschuhe, Schuhe, angemeldet am 22.12.2011, eingetragen am 23.02.2012, Eintragung veröffentlicht am 16.03.2012 (Anlage K 3), wie nachfolgend abgebildet (nachfolgend „Klagemuster II“): Die Klägerin wendet sich gegen Herstellung, Angebot und Vertrieb des Schuhmodells R. M6014 in drei verschiedenen Farben, nämlich hellgrau, rosa und dunkelgrau (nachfolgend „Verletzungsmuster I bis III“), wie nachfolgend abgebildet und als Anlagen K 6, K 7 und K 8 vorgelegt: Die Grundform des Schuhmodells der Beklagten ist – mit Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Farbgestaltung – seinerseits zum einen Gegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Nr. 001457113-0075, das seit dem Frühjahr 2017 zugunsten der R. Schuh AG (Schweiz) eingetragen ist (Anlage B 5): Zum anderen ist die Grundform des Schuhmodells - wiederum mit farblichen Abweichungen - Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001451421-0185 der R. Schuh AG (Schweiz), das seit dem Juli 2016 eingetragen ist (Anlage B 6): Die Klägerin stellte am 26.04.2018 jeweils einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der beiden vorstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster der R. Schuh AG (Schweiz). Das EUIPO wies die beiden Nichtigkeitsanträge der Klägerin gegen die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der R. Schuh AG (Schweiz) mit Entscheidungen vom 28.05.2019 und vom 05.06.2019 zurück (Anlagen B 7 und B 8). Das EuG bestätigte inzwischen die Entscheidungen des EUIPO (Beschlüsse vom 15.12.2021, T-682/20, Anlage B 14 = GRUR-RS 2021, 40725 – Tanaro-Sneaker und T-684/20, Anlage B 16). Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, die Beklagte habe ihr geschütztes Design nahezu vollständig und in nahezu identischer Form übernommen. Dem Rechtsbestand ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters stehe ihr eigenes Design Nr. 402011006754-0005 (Anlage K 11) vom 22.12.2011 nicht entgegen. Zum sachlichen Verhältnis der beiden Klagemuster hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem Klagemuster I um das Wintermodell mit einer etwas dunkleren zweilagigen Sohle und bei dem Klagemuster II um das Sommermodell handele. Die Klägerin hat geltend gemacht, beide Klagemuster seien durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet: Eine keilförmige, zweilagige geschwungene Schalen-Sohle mit Rillenoptik an der Unterseite, eine breite, sich von der dünneren und nach vorne verjüngenden Laufsohle sowie der übrigen Schuhfarbe farblich absetzende Zwischensohle, eine parallel zu den Sohlen verlaufende doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Fersenbereich um den Schuh herum verlaufe, eine doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Übergang zur Sohle um das im Fersenbereich aufgebrachte Lederstück herum angeordnet sei, eine um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachte Ziernaht, eine doppelt verlaufende Ziernaht am unteren Ende der Bänderösen, welche den Teilbereich der Bänderösen abschließe, ein mit Ziernähten eingefasstes Ösenband, eine durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung sowie sechs metallene Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand. Die Klägerin hat gemeint, diese Merkmale habe die Beklagte übernommen. Eine direkte Gegenüberstellung der Modelle zeige, dass der von den beiden Modellen hervorgerufene Gesamteindruck mit großer Übereinstimmung einzelner Gestaltungsmerkmale vollkommen ähnlich zueinander sei. Die Übereinstimmungen lägen in den im Fersenbereich aufgebrachten Lederstücken mit den sie auf der Oberseite umrandenden Ziernähten. Beide Modelle wiesen Metallösen im Bereich der Schnürsenkel auf, die Ziernähte parallelverlaufend zu den Ösen seien ebenfalls gleich. Die Quernaht über die Zehenkappe sei identisch. Die untere Laufsohle weise kleine Einkerbungen auf, die von der Ferne nicht zu unterscheiden seien. Allein der Umstand, dass es sich übereinstimmend um sog. „Sneaker“-Modelle handele, reiche aus, um beim informierten Benutzer einen übereinstimmenden Gesamteindruck zu erzeugen. Die Klägerin hat in erster Instanz unter Einblendung der nachfolgenden Abbildungen beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es in der Europäischen Union a) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: b) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: c) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) Rechnung zu legen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse ebenso enthält, wie die erzielten Umsätze und den erzielten Gewinn bzgl. aller ihrer unter Ziffer 1. fallenden Modelle. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.271.63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat die Beklagte widerklagend beantragt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001340749-0004 für nichtig zu erklären. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es sich bei den von der Klägerin eingereichten Schuh-Modellen (vgl. Anlage K 5a) um untaugliche Beweismittel handele, da es allein darauf ankomme, wie die Muster der Klägerin, auf die sie ihre angeblichen Ansprüche stütze, in das jeweilige Register eingetragen seien. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das deutsche Design, auf das die Klägerin ihre Klage hilfsweise stütze, habe einen besseren Zeitrang als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und sei daher diesem gegenüber vorbekannt. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001340749-0004 sei nicht rechtsbeständig. Die Beklagte hat eine Verletzung der Klagemuster in Abrede genommen. Sie hat gemeint, die von der Klägerin beanstandeten Schuhmodelle unterschieden sich nicht nur in kleinen Details, sondern deutlich von dem Klagemuster I. Dies betreffe insbesondere Unterschiede in der Führung der Nähte und Ziernähte. Erst recht stimmten die beanstandeten Schuhmodelle nicht in sämtlichen Details einschließlich der Farbe mit dem Klagemuster I überein und vermittelten keinen mit diesem Muster übereinstimmenden Gesamteindruck. Dasselbe gelte hinsichtlich des Klagemusters II. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.01.2020 die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Schutzumfang der haupt- und hilfsweise eingeführten Klagemuster sei gering und die mit der Klage angegriffenen Schuhmodelle der Beklagten vermittelten beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die beiden Klagemuster. Ein Verletzungsfall liege nicht vor. Über die Hilfswiderklage sei daher nicht zu entscheiden gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Klägerin meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Modelle der Beklagten den gleichen Gesamteindruck aufwiesen wie die Klagegeschmacksmuster und damit eine Nachahmung dieser Klagegeschmacksmuster darstellten. Die Übereinstimmungen der Modelle seien vernachlässigt bzw. pauschaliert gewertet worden und die unwesentlichen Unterschiede seien unangemessen stark gewichtet worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts verfüge das Klagemuster I vorliegend über einen überdurchschnittlichen (weiten) Schutzbereich. Es sei von einer relativ großen Gestaltungsfreiheit auszugehen. Die Beklagte habe dem klägerischen Design kein auch nur annähernd ähnliches Muster entgegengehalten, so dass von einem großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz und von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen sei. „Am nächsten dran“ am primären Klagemuster sei noch die Entgegenhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001810722-0030 im Anlagenkonvolut B 10, ein Sneaker der Fa. ECCO. Dieses Schuhmodell zeige jedoch nur wenige Merkmale des primären Klagemusters und sei diesem allenfalls ähnlich. Die angegriffenen Verletzermodelle erweckten auch keinen abweichenden Gesamteindruck i.S.v. Art. 10 Abs. 1 GGV als das zugunsten der Klägerin eingetragene primäre Klagemuster. Es sei nicht ausreichend, nur die Unterschiede und nicht die Gemeinsamkeiten zwischen den Mustern zu benennen und zu gewichten, wie es das EUIPO in den beiden angefochtenen Entscheidungen vom 28.05.2019 im Nichtigkeitsverfahren ICD 102040 und vom 05.06.2019 im Nichtigkeitsverfahren ICD 102029 getan habe. Das Landgericht habe nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass bei den Klagemustern I und II eine zweifarbige Sohle eine besondere Rolle spiele, soweit es um den Gesamteindruck beim informierten Benutzer gehe. Hierdurch habe das Landgericht eine falsche Gewichtung vorgenommen und die wesentlichen Merkmale der Klagemuster I und II falsch eingeordnet. Die wesentlichen Merkmale und damit der Gesamteindruck in den wesentlichen Merkmalen seien seitens der Verletzungsmuster (Anlagen K 6 bis K 8) übernommen worden. Die Klägerin beantragt unter Einblendung der nachfolgenden Abbildungen, unter Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2020, zugestellt am 27.03.2020, folgenden Tenor zu erlassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es in der Europäischen Union a) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: b) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: c) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) Rechnung zu legen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse ebenso enthält, wie die erzielten Umsätze und den erzielten Gewinn bzgl. aller ihrer unter Ziffer 1. fallenden Modelle. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.271,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2020 (310 O 1/19) zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits als unzulässig zu verwerfen. Es bestehe Anlass, die fristgerechte Einlegung der Berufung zu prüfen. Ihren, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten sei das vollständige Urteil des Landgerichts am 04.02.2020 zugestellt worden und es sei davon auszugehen, dass das Urteil seitens des Landgerichts der Klägerin parallel zur Zustellung an sie, die Beklagte, zugestellt worden sei. Die Behauptung, die Zustellung sei erst am 27.03.2020 und damit mehr als sieben Wochen nach der Zustellung des Urteils an ihre, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten erfolgt, werde bestritten. Gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 517 ZPO eingelegt worden ist. Zudem liege keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vor. Von Seite 10 bis 15 der Berufungsbegründung werde das Urteil des Landgerichts wiedergegeben. Ab Seite 15 bis Seite 25 entspreche die Berufungsbegründung wort- und bildgleich dem entsprechenden Abschnitt aus dem Schriftsatz der Klägerin an das Landgericht vom 04.10.2019. Die Ausführungen stellten eine Stellungnahme zur Klageerwiderung dar und enthielten daher keine Ausführungen zur Begründung der Berufung gem. § 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufung sei auch nicht begründet. Die Klagemuster I und II auf der einen Seite und die mit der Klage angegriffenen Schuhe auf der anderen Seite erweckten beim informierten Benutzer jeweils einen anderen Gesamteindruck, wie es das Landgericht zu Recht angenommen habe. Das Landgericht sei unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidungen „Ballerinaschuh“ und „Meda Gate“ zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Schutzumfang des Klagemusters I (und auch des Klagemusters II) sehr gering sei. Die Klägerin wiederhole ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 04.10.2019, wonach das primäre Klagemuster über einen überdurchschnittlichen (weiten) Schutzbereich verfüge, ohne dies näher zu begründen und ohne sich mit dem angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Merkmalsanalyse der Klägerin der rechtlichen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden könne. Denn die Klägerin versuche damit, Merkmale für sich zu monopolisieren, die bereits Teil des vorbekannten Formenschatzes seien, etwa das Merkmal einer um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachten Ziernaht, einer durch die Lasche verlaufenden Durchlaufführung für die Schnürung oder sechs metallene Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand. Das Landgericht habe den Gesamteindruck des Klagemusters sachlich und rechtlich zutreffend beschrieben. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die seitliche hellgraue Sohle des Klagemusters im vorderen Bereich mit markanten senkrechten Blöcken versehen sei, während die seitlichen Bereiche der Sohle eine glatte Oberfläche hätten, in die auf den Längsseiten und über die Ferse hinweg schmale längliche Einsätze gesetzt seien. Im Ergebnis sei im Hinblick auf den vorgetragenen vorbekannten Formenschatz der Schutzumfang der Klagemuster I und II gering. Bei sneakerartigen Freizeitschuhen sei die Musterdichte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ sehr hoch. Insoweit seien mit dem Anlagenkonvolut B 9 zahlreiche vorbekannte Schuhe und mit dem Anlagenkonvolut B 10 vorbekannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgelegt worden. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die angegriffenen Schuhe den Schutzbereich der Klagemuster nicht verletzten. Die Klägerin begründe nicht, weshalb die gegenüberstehenden Schuhe beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erwecken sollten. Das Landgericht habe Übereinstimmungen in den Proportionen von Kunststoffsohle und Oberschuh sowie der Verwendung einer Kontraststeppung im Bereich der Ferse und der Bänderösen festgestellt und diese Elemente zutreffend als vorbekannten Formenschatz eingestuft. Diese Merkmale träten beim informierten Benutzer bei der Bestimmung des Gesamteindrucks gerade nicht in den Vordergrund. Eine solche Bewertung entspreche der Rechtsprechung des BGH u.a. in der Entscheidung „Ballerinaschuh“ (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 42). Das Landgericht habe die den unterschiedlichen Gesamteindruck begründenden Gestaltungselemente der sich gegenüberstehenden Schuhe sachlich zutreffend aufgeführt und rechtlich fehlerfrei gewertet. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich das Landgericht auch mit den Sohlengestaltungen auseinandersetzt und dieses Gestaltungselement zutreffend gewichtet. Die Gestaltung der Laufsohle in dunklerer Farbe gegenüber dem helleren seitlichen Teil der Laufsohle komme weder bei den Klagemustern noch bei den mit der Klage angegriffenen Schuhen eine für den jeweiligen Gesamteindruck der Schuhe maßgebliche Bedeutung zu. Dies zeigten auch die Abbildungen in den Anlagenkonvoluten B 9 und B 10. Jedenfalls bei sneakerartigen Freizeitschuhen gebe es viele vorbekannte Schuhe mit einer dunkleren Laufsohle und einer darüber gesetzten helleren seitlichen Sohle. Im Ergebnis erweckten die mit der Klage angegriffenen Schuhe beim informierten Benutzer jeweils einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster I (und auch das Klagemuster II). Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Parteien haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze vom 16.02.2022 und 17.02.2022 zur Akte gereicht, die nicht nachgelassenen Vortrag enthalten. II. 1. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. a. Die Berufung ist zulässig. aa. Insbesondere ist die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO gewahrt. Es ist von einer Zustellung des angegriffenen Urteils am 27.03.2020 aufgrund des Empfangsbekenntnisses mit Datum 27.03.2020 auszugehen. Zugestellt ist ein Schriftstück nicht bereits mit dem Eingang in der Kanzlei, sondern erst dann, wenn der Empfänger vom übermittelten Schriftstück Kenntnis erlangt hat und es empfangsbereit (z.B. durch Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis) entgegennimmt (BGH BeckRS 2021, 10258 Rn. 9). Weiter erbringt ein Empfangsbekenntnis eines Anwalts, obgleich Privaturkunde (§ 416 ZPO), wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (§ 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO; BGH NJW 2009, 855 Rn. 8). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses ist zulässig, aber dafür genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH NJW 2009, 855 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend gemäß der Beweiswirkung des § 174 Abs. 1 ZPO durch das Empfangsbekenntnis mit Datum 27.03.2020 von einer Zustellung des angegriffenen Urteils (erst) am 27.03.2020 beim Klägervertreter auszugehen. Der Gegenbeweis, der voraussetzt, dass die Beweiswirkung des § 174 Abs. 1 und 4 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können, ist vorliegend nicht geführt. Denn die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt insoweit nicht (BGH BeckRS 2021, 10258 Rn. 9). bb. Es liegt auch eine hinreichende Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 ZPO vor. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH NJW-RR 2021, 1075 Rn. 6). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (BGH NJW-RR 2021, 1075 Rn. 6). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH NJW-RR 2021, 1075 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH NJW-RR 2021, 935 Rn. 9). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin (noch) gerecht. Sie ist auf den Streitfall zugeschnitten und beanstandet die Annahme eines engen Schutzbereichs des Klagemusters und die Annahme eines abweichenden Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Schuhe. Damit werden Zielrichtung und Grund des Angriffs hinreichend erkennbar. b. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die vorliegende Klage abgewiesen, da die angegriffenen Schuhmodelle weder das primär geltend gemachte Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin noch deren hilfsweise geltend gemachtes inländisches Design verletzen. Über die Hilfswiderklage ist dann auch im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Es liegt ein allenfalls durchschnittlicher, keinesfalls weiter Schutzbereich der beiden Klagemuster vor (vgl. EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 83 – Tanaro-Sneaker). Das vom Landgericht angenommene Hervorrufen eines abweichenden Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Muster beim informierten Benutzer ist zutreffend. Auch das EuG hat im parallelen Nichtigkeitsverfahren einen abweichenden Gesamteindruck der gegenüberstehenden Muster beim informierten Benutzer bejaht (EuG GRUR-RS 2021, 40725 – Tanaro-Sneaker). Das Berufungsvorbringen der Klägerin vermag eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach Ansicht des Senats im Ergebnis nicht zu rechtfertigen. aa. Die Klage ist zulässig. aaa. Insbesondere sind die Klageanträge vorliegend hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihren Klageanträgen gegen drei eingeblendete konkrete Verletzungsformen. Eine Bezugnahme auf eine erfolgte konkrete Verletzungsform ist immer hinreichend bestimmt (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Streitgegenstand sind Ansprüche, die sich auf das Gebiet der Europäischen Union erstrecken. Die beiden Streitgegenstände (Klagemuster I – eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Klagemuster II – nationales Design) sind in eine Reihenfolge gebracht worden. Hieran hält die Klägerin auch im Berufungsverfahren fest. Bestimmtheitsbedenken bestehen daher auch vor diesem Hintergrund nicht. bbb. Die trotz § 513 Abs. 2 ZPO zu prüfende (internationale) Zuständigkeit folgt vorliegend aus Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 GGV, da die Beklagte ihren Sitz im Inland hat. Dies steht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht im Streit. bb. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen weder aus dem Klagemuster I (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001340749-0004) noch aus dem hilfsweise geltend gemachten Klagemuster II (deutsches Design Nr. 402011006754-0004). aaa. Ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 89 Abs. 1 lit. a), 19 GGV aus dem Klagemuster I, dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001340749-0004, besteht nicht. (1) Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, die Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen (Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV). Gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (2) Der Schutzumfang des hauptweise eingeführten Klagemusters I (und auch des hilfsweise geltend gemachten Klagemusters II) ist allenfalls durchschnittlich. Die mit der Klage angegriffenen Schuhmodelle der Beklagten vermitteln beim informierten Benutzer – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster I. (a) Im Ausgangspunkt ist nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (vgl. BGH GRUR 2019, 398 Rn. 10 - Meda Gate). Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV). Soweit die Beklagte vorliegend mit ihrer Hilfswiderklage die Nichtigerklärung des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters begehrt hat, so ist die innerprozessuale Bedingung, unter die diese Hilfswiderklage gestellt worden ist, nämlich die Annahme einer Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, – wie nachfolgend ausgeführt – nicht eingetreten. Die Inanspruchnahme der Priorität konnte im Streitfall ebenfalls offenbleiben, da – wie nachfolgend ausgeführt – ein Verletzungsfall jedenfalls nicht vorliegt. (b) Das Landgericht ist im Hinblick auf die Prüfung einer Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Klagemuster I – von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen: Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 19 – Ballerinaschuh; BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 – Meda Gate). Weiter gilt der Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 – Meda Gate). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 22 – Meda Gate). Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 24 – Meda Gate). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen bzw. prägen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh mwN). Es kommt auf die Sichtweise des informierten Benutzers an. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 30 – Meda Gate). Im Streitfall ist die Sicht eines informierten Benutzers zugrunde zu legen, der sich für Schuhe mit deren typischen Merkmalen interessiert, mit verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut ist und sie mit besonderer Aufmerksamkeit benutzt (EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 69 – Tanaro-Sneaker). Zur Beweislast trägt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend vor, dass sie, die Klägerin, nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände trägt, aus denen sich ergibt, dass das angegriffene Muster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh). Sie hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die ihr günstige Annahme darzulegen und zu beweisen, dass dem Klagemuster – abweichend vom Normalfall eines durchschnittlichen Schutzbereichs – ein weiter Schutzumfang zukommt, weil es einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh). Das gilt grundsätzlich auch für die negative Tatsache, dass bei Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kein auch nur annähernd ähnliches Muster vorbekannt war (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh). Bei einer negativen Tatsache obliegt es allerdings der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten; die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh). Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh). (c) Es ist eine Merkmalsanalyse anhand der vorliegenden Merkmale des Klagemusters, die festgestellt werden können, vorzunehmen. Dabei sind die Merkmale zu bezeichnen, die den Gesamteindruck des Musters bestimmen bzw. prägen, um den Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh mwN). Im Ergebnis folgt der Senat hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Merkmale für den erzeugten Gesamteindruck der landgerichtlichen Bewertung. (i) Die im Termin vor dem Landgericht zur Veranschaulichung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (und auch zur Veranschaulichung der Verletzungsmuster) in Augenschein genommenen Schuhe (Anlagen K 5a, K 6, K 7 und K 8) unterliegen – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – keinem (Beweis-)Verwertungsverbot. Zwar wird der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 – Ballerinaschuh). Jedoch können die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 73 f. – PepsiCo/Grupo Promer; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 – Ballerinaschuh). Dies hat das Landgericht berücksichtigt. (ii) Das Landgericht hat für das Klagemuster I, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, folgende zutreffende Merkmalsanalyse vorgenommen: Der Gesamteindruck des Klagemusters I wird primär geprägt durch das Spiel der Linien und Ziernähte, die alle eine deutliche und gleichbleibende Stärke aufweisen, teilweise doppelt, im hinteren Teil sogar dreifach gesetzt sind und die eine bestimmte Segmentierung des Oberschuhs hervorrufen. Dabei kommt dem von der Klägerin angeführten Merkmal einer parallel zu den Sohlen verlaufenden (einfachen) Ziernaht, die abgesehen vom Fersenbereich um den Schuh herum verläuft, die Teil des gesamten Linienspiels ist und die vor dem Absatz beginnt, parallel zur Steppung des Hackenelements nach oben geführt ist und dann über einen spitzen Winkel parallel zum oberen Rand der Sohle um den Schuh herum verläuft, eine wesentlich bestimmende Bedeutung im Auge des informierten Benutzers zu. Das durch die markanten, kontrastierten Ziernähte bestimmte Linienspiel verleiht dem Klagemuster I eine rustikale Anmutung, die mit groben Ösen und einer – im vorderen Bereich – geriffelten Sohlenfront weiter verstärkt wird. Zudem wird durch die deutliche Kontraststeppung auf beiden Seiten der Ösen der Eindruck einer Abtrennung des gesamten Ösenbandes hervorgerufen, was dem Schuh insgesamt eine eher fragmentierte Anmutung gibt. (iii) Die weiteren vorhandenen Merkmale außerhalb dieses Spiels der Linien und Ziernähte und der hierdurch hervorgerufenen Segmentierung, wie etwa die zweifarbige Sohlengestaltung, die sechs metallenen Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand und die durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung sind gängige Gestaltungsmerkmale sneakerartiger Schuhe. Der informierte Benutzer wird ihnen daher keine maßgebliche Bedeutung für den Gesamteindruck beimessen. Insbesondere der Einwand der Berufung, beim Klagemuster spiele eine zweifarbige Sohle eine besondere Rolle für den Gesamteindruck, was das Landgericht unzureichend berücksichtigt habe, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Klagemuster I (und auch II) weist zwar die folgende, von der Klägerin angeführte Sohlengestaltung auf: eine (leicht) keilförmige, zweilagige geschwungene Schalen-Sohle mit Rillenoptik an der Unterseite sowie eine breite, sich von der dünneren und nach vorne verjüngenden Laufsohle sowie der übrigen Schuhfarbe farblich absetzende Zwischensohle. Jedoch ist das Merkmal einer zweifarbigen Sohle mit einer breiten, andersfarbigen Zwischensohle bei einem sneakerartigen Damenschuh als vorbekannt anzusehen, wie sich etwa aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Anlagenkonvolut B 10, Nr. 000855168-0012: Eintragung: 02.01.2008, ergibt, so dass der maßgebliche informierte Benutzer der zweifarbigen Sohlengestaltung im Streitfall keine maßgebliche Bedeutung beimessen wird (vgl. auch EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 103 – Tanaro-Sneaker). Die Bewertung des Landgerichts im Hinblick auf die primär prägenden Gestaltungsmerkmale ist daher im Ergebnis zutreffend und nicht zu beanstanden. (d) Es ist aufgrund des vorbekannten Formenschatzes, wie er sich aus der Registerlage gemäß Anlagenkonvolut B 10 ergibt, von einem allenfalls durchschnittlichen Schutzbereich des Klagemusters I auszugehen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen weiten Schutzbereich des Klagemusters I jedenfalls nicht dargetan. (i) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist. Grundsätzlich zählen alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung offenbart und damit zugänglich gemacht worden sind, zum vorbekannten Formenschatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 GGV; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 26 – Ballerinaschuh). (ii) Zwar hat die Klägerin die Vorbekanntheit der Modelle gemäß Anlage B 9 bestritten. Jedoch kann die unstreitige Registerlage gemäß Anlagenkonvolut B 10 zugrunde gelegt werden, wie es das Landgericht zutreffend getan hat. Hiergegen bringt die Berufung zu Recht nichts vor. Es ergibt sich danach vorliegend ein allenfalls durchschnittlicher Schutzbereich des Klagemusters I. Einerseits ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen – wie die Klägerin geltend macht – hoch (vgl. EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 78 – Tanaro-Sneaker). Andererseits wird der Schutzumfang des Klagemusters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh). Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (BGH GRUR 2016, 803 Rn. 31 – Armbanduhr; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh). Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh). Soweit nach der Rechtsprechung des EuG die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in keinem Zusammenhang mit der Musterdichte im Sinne einer Sättigung des Stands der Technik steht (EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 81 – Tanaro-Sneaker), ergibt sich daraus im Ergebnis keine abweichende Bewertung. Denn nach der Rechtsprechung des EuG kann eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren, insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster, was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 82 – Tanaro-Sneaker). Dieser dogmatische Unterschied wird sich daher im Ergebnis regelmäßig nicht auswirken. Die Klägerin räumt in ihrer Berufungsbegründung ein, dass das vorbekannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001810722-0030 der ECCO SKO A/S mit Anmeldetag 25.01.2011 (vgl. Anlagenkonvolut B 10): den Klagemustern ähnlich ist. Daneben hat sich das Landgericht insbesondere mit dem vorbekannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001913047-0006 der Golden Steps Footwear Limited mit Anmeldetag 06.09.2011: auseinandergesetzt. Das im Klagemuster I vorhandene prägende Spiel der Linien und Ziernähte, die alle eine deutliche und gleichbleibende Stärke aufweisen, teilweise doppelt, im hinteren Teil sogar dreifach gesetzt sind sowie die Kontraststeppung im Bereich des Vorderschuhs, die Quernaht über die Zehenkappe, die Nahtführung im Bereich des Ösenbandes und der Ferse sind demnach bereits im vorbekannten Formenschatz enthalten, vgl. GGM Nr. 001810722-0030 der ECCO SKO A/S mit Anmeldetag 25.01.2011 im Anlagenkonvolut B 10, Abb. 001810722-0030.6: Zu Recht hat das Landgericht mit Rücksicht auf den vorbekannten Formenschatz aus der Registerlage insbesondere die umlaufende Naht im unteren Bereich des Oberschuhs des Klagemusters I als den Gesamteindruck wesentlich bestimmend und neu im Auge des informierten Betrachters angesehen. Den Gesamteindruck bestimmend ist insgesamt das Spiel der kontrastierten Linien und Ziernähte mit der (neuen) umlaufenden Nahtgestaltung. Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich des Klagemusters I unter Berücksichtigung der sich aus dem vorbekannten Formenschatz ergebenden Musterdichte allenfalls durchschnittlich und keinesfalls weit (vgl. EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 83 – Tanaro-Sneaker). Eine geringe Musterdichte ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Streitfall gerade nicht. (e) Aufgrund der im Streitfall bestehenden hinreichend ausgeprägten Unterschiede rufen die Verletzungsmuster (Anlagen K 6 bis K 8), die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Augenschein genommen und in den Abbildungen der Klageanträge eingeblendet worden sind, beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck hervor, auch wenn man dem hohen Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen bei der Entwicklung des Geschmacksmusters Rechnung trägt und auch wenn man die von der Klägerin angeführten gemeinsamen Gestaltungselemente oder übereinstimmenden Elemente berücksichtigt (vgl. auch EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 107 und 108 – Tanaro-Sneaker). Ein Verletzungsfall liegt daher im Streitfall nicht vor. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei von einem übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen dem Klagemuster I und den Verletzungsmustern auszugehen. (i) Ausweislich des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GGV greift – wie ausgeführt – die Verletzungsform in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein, wenn sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als eben dieses. Dabei ist der informierte Benutzer bei der Bestimmung des Gesamteindrucks des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Lage, dessen prägende Elemente zu erkennen und insbesondere schutzunfähige Elemente – wie etwa vorbekannte Gestaltungen, technisch/funktional bedingte Formen sowie bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Erzeugnisses nicht sichtbare Elemente – auszublenden (Bagh in BeckOK DesignR, 10. Ed. 15.11.2020, GGV Art. 10 Rn. 6). Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner vorbekannter Merkmale verbietet sich; ein Sezieren von Einzelelementen aus dem vorbekannten Formenschatz bei gleichzeitiger Ausblendung des ästhetischen Gesamteindrucks scheidet also aus (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 22 – Meda Gate). Letztlich „kürzt“ der informierte Benutzer jedoch die Wiedergabe des Gemeinschaftsgeschmacksmusters um solche Elemente, die die Schutzvoraussetzungen des Art. 4 GGV nicht erfüllen und lässt sich bei der Bestimmung des Gesamteindrucks von den prägenden – insbesondere den neuen und eigenartigen – Gestaltungsmerkmalen der Wiedergabe des Gemeinschaftsgeschmacksmusters leiten (Bagh in BeckOK DesignR, 10. Ed. 15.11.2020, GGV Art. 10 Rn. 8). Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster obliegt dem Tatrichter (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 32 – Meda Gate). (ii) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht vorliegend die einzelnen Gestaltungsmerkmale zutreffend gewichtet und berücksichtigt, dass der informierte Benutzer einem Merkmal, das ihm von anderen Mustern bekannt ist, eine eher geringe Bedeutung für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster beimisst (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 42 – Ballerinaschuh). Insoweit hat das Landgericht zu Recht Übereinstimmungen in den Proportionen von Kunststoffsohle und Oberschuh einerseits sowie der Verwendung einer Kontraststeppung im Bereich der Ferse und der Bänderösen andererseits festgestellt. Dabei handelt es sich jedoch um Elemente des üblichen und vorbekannten Formenschatzes, die beim informierten Benutzer daher in den Hintergrund treten. Ebenfalls vorbekannt bei derartigen sneakerartigen Damenschuhen ist – wie ausgeführt – die Kontraststeppung in Gestalt einer Doppelnaht im Bereich des Vorderschuhs, die Quernaht über die Zehenkappe, die sich sowohl beim Klagemuster I als auch bei den Verletzungsmustern findet. Gegenüber den Gemeinsamkeiten weisen die Verletzungsmuster keinen vergleichbaren Eindruck einer Umfassung des Ösenbandes durch beiderseits verlaufende Kontrastnähte auf. Die innere Naht des Ösenbandes ist bei den Verletzungsmustern dünner und unauffälliger gesetzt, während beim Klagemuster durch die deutliche Kontraststeppung auf beiden Seiten der Ösen der Eindruck einer Abtrennung des gesamten Ösenbandes besteht. Zudem sind die Ösen der Verletzungsmuster schmaler und klassischer ausgestaltet als beim Klagemuster I, bei dem sie breiter ausgestaltet sind und eine Prägung aufweisen. Die Verletzungsmuster weisen im Gegensatz zu der in enger Parallelität gehaltenen Doppelnaht im Bereich der Ösen am Vorderschuh des Klagemusters I zwar ebenfalls eine Doppelnaht auf, aber mit einem größeren Abstand und einer geschwungenen unteren Naht. Die Kontrastnähte sind zudem hinsichtlich der Farbwahl bei den Verletzungsmustern weniger auffällig kontrastierend als beim Klagemuster I – beim rosa und hellgrauen Verletzungsmuster sind die Nähte hell, beim dunkelgrauen Verletzungsmuster sind die Nähte dunkel gegenüber hellen Nähten beim rotbraunen Klagemuster I. Die doppelte Nahtführung bei den Verletzungsmustern im Bereich der Ösen tritt zudem in den Hintergrund, insoweit liegt eine von der Nahtführung des Klagemusters abweichende Gestaltung vor. Die Nahtführung verläuft bei den Verletzungsmustern derart, dass sie sich im Schnürungsbereich aufzweigt und auf der Außenseite des Schuhs eine runde Niete mit einem Lilienlogo umfährt und dabei in Höhe der Mitte in einer nach unten gerichteten Spitze verläuft. Diese Niete und die auffällige Nahtführung um die Niete herum haben beim Klagemuster I keine Entsprechung. Die Nahtführung der Verletzungsmuster in diesem Bereich erinnert mit ihrer nach unten gerichteten Spitze an das Design einer Brust- oder Gesäßtasche und begründet daher einen abweichenden Gesamteindruck (vgl. hierzu auch EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 90 – Tanaro-Sneaker). Der dunkelgraue Schuh der Beklagten (Klageantrag 1 c = Anlage K 8) weist darüber hinaus – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – auf der Außenseite zusätzlich eine rechteckige Plakette mit einem geprägten Schriftzug auf, was den abweichenden Gesamteindruck vertieft. Das Landgericht hat weiter zu Recht die abweichende Farbgebung der Verletzungsmuster gegenüber dem Klagemuster I berücksichtigt, indem anstelle eines Rotbrauns die Verletzungsmuster in Hellgrau, Rosa und Dunkelgrau gehalten sind. Als wesentlichen Unterschied im Hinblick auf den Gesamteindruck beim informierten Benutzer hat das Landgericht zutreffend die den Verletzungsmustern fehlende umlaufende Naht im unteren Bereich des Oberschuhs angesehen. Eine solche, überwiegend parallel zur Sohle umlaufende Naht fehlt bei den Verletzungsmustern völlig. Die Verletzungsmuster weisen lediglich Nähte auf, die von oben zur Sohle herablaufen. Hierbei handelt es sich – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – um einen deutlich wahrnehmbaren Unterschied zwischen den gegenüberstehenden Mustern (vgl. auch EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 90 – Tanaro-Sneaker). Es handelt sich – wie ausgeführt – um ein den Gesamteindruck prägendes Merkmal. Schließlich hat das Landgericht entgegen dem Einwand der Berufung auch nicht das Merkmal der Sohlengestaltung unzutreffend gewichtet. Zunächst hat das Landgericht insoweit Unterschiede im sichtbaren Teil der Sohlen festgestellt, wobei es den Verletzungsmustern an den senkrechten Rillen im vorderen Bereich fehlt, die das Klagemuster offenbart. Zudem besteht die Laufsohle der Verletzungsmuster aus auffälligen schrägen Kanten, die wie Sägezähne aussehen und im Vorder- und Mittelfußbereich nach hinten und im Fersenbereich nach vorn gerichtet sind, während die Laufsohle des Klagemusters I aus nach unten gerichteten Blöcken besteht. Sodann kommt dem Merkmal der zweifarbigen Sohlengestaltung bei einem sportlich gehaltenen Schuh entgegen der Ansicht der Klägerin für den Gesamteindruck keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei sneakerartigen Schuhen ist – wie ausgeführt – die Kombination aus einer hellen Sohle mit einer dunkleren Laufsohle ein gängiges Gestaltungselement, so dass mit dem Hinweis auf dieses spezielle Merkmal die Klägerin vorliegend keinen übereinstimmenden Gesamteindruck begründen kann (vgl. EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 103 – Tanaro-Sneaker). (iii) Nach alledem erweist sich der Gesamteindruck der Verletzungsmuster – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – im Auge des informierten Benutzers als erheblich abweichend von dem des Klagemusters I. Die Unterschiede, die sich insbesondere aus den Nähten auf den Schuhen, der Gestaltung von deren Sohlen und den farblichen Kontrasten ergeben, reichen dafür aus, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer, der ihnen besondere Aufmerksamkeit schenkt, unterschiedliche Gesamteindrücke hervorrufen (vgl. EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 106 – Tanaro-Sneaker). Da die genannten Unterschiede weder geringfügig noch unbedeutend sind, reichen sie aus, um die vereinzelten Ähnlichkeiten, die sich aus der Nähe in der Gestaltung der Ösen und Schnürsenkel der Schuhe sowie dem Vorhandensein eines farblichen Kontrasts zur Sohle ergeben, zurücktreten zu lassen (vgl. hierzu auch EuG GRUR-RS 2021, 40725 Rn. 106 – Tanaro-Sneaker). Im Ergebnis hat das Landgericht zudem zutreffend festgestellt, dass der Gesamteindruck der Verletzungsmuster schlichter und klassischer erscheint als das durch die Kontraststeppungen und breiten abgetrennten Ösen stärker fragmentiert wirkende Klagemuster I. Die gegenüberstehenden Muster weisen durch die deutlichen Kontraststeppungen eine unterschiedliche Segmentierung des Oberschuhs auf, die den Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers prägt und zu einem abweichenden Gesamteindruck führt. bbb. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG aus dem Klagemuster II, dem deutschen Design Nr. 402011006754-0004 (Anlage K 3), besteht – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – ebenfalls nicht. Die vorstehende Definition des Schutzbereichs des Klagemusters I gilt entsprechend für das lediglich andersfarbige Klagemuster II, so dass auch dessen Schutzumfang allenfalls durchschnittlich ist. Die Abweichung zwischen den beiden Klagemustern besteht unstreitig allein in der farblichen Gestaltung. Bei dem Klagemuster II sind der Oberschuh, die Schnürsenkel und die Laufsohle hellbraun und die seitliche Sohle hellbeige, während bei dem Klagemuster I der Oberschuh und die Schnürsenkel rotbraun, die Laufsohle schwarz und die seitliche Sohle hellgrau sind. Die Farbkontraste haben sich hierdurch nicht wesentlich geändert. Aus denselben Gründen, aus denen das Klagemuster I und die Verletzungsmuster beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck erzeugen, ist dies auch beim Klagemuster II der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Diesbezüglich bringt die Berufung auch spezifiziert nichts vor. ccc. Zu Recht hat das Landgericht auch die Klageanträge zu 2. und 3. abgewiesen. Mangels eines Verletzungsfalls bestehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht. Da die Abmahnung mangels Verletzungsfalls unberechtigt war, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Klagantrag zu 4.). cc. Zutreffend hat das Landgericht über die hilfsweise erhobene Widerklage nicht entschieden, da die innerprozessuale Bedingung, dass eine Verletzung des Klagemusters I bejaht wird, nicht eingetreten ist. 2. Die insoweit nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 16.02.2022 und vom 17.02.2022 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.