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310 O 1/19

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 gilt der Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16).(Rn.47) 2. Bei sneakerartigen Freizeitschuhen ist die Musterdichte nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ sehr hoch. Der vorbekannte Formenschatz weist eine Reihe von Mustern auf, die den streitgegenständlichen Klagemustern sehr ähnlich sind.(Rn.59) 3. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist. Alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung zugänglich gemacht worden sind, zählen zum vorbekannten Formenschatz.(Rn.61) 4. Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16). Vorliegend weicht der von den Verletzungsmustern hervorgerufene Gesamteindruck deutlich von demjenigen ab, den das Klagemuster hervorruft. Der Gesamteindruck erscheint schlichter und klassischer als das durch die Kontraststeppungen und breiten abgetrennten Ösen stärker fragmentiert wirkende Klagemuster.(Rn.68) (Rn.69) (Rn.75)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 gilt der Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16).(Rn.47) 2. Bei sneakerartigen Freizeitschuhen ist die Musterdichte nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ sehr hoch. Der vorbekannte Formenschatz weist eine Reihe von Mustern auf, die den streitgegenständlichen Klagemustern sehr ähnlich sind.(Rn.59) 3. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist. Alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung zugänglich gemacht worden sind, zählen zum vorbekannten Formenschatz.(Rn.61) 4. Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16). Vorliegend weicht der von den Verletzungsmustern hervorgerufene Gesamteindruck deutlich von demjenigen ab, den das Klagemuster hervorruft. Der Gesamteindruck erscheint schlichter und klassischer als das durch die Kontraststeppungen und breiten abgetrennten Ösen stärker fragmentiert wirkende Klagemuster.(Rn.68) (Rn.69) (Rn.75) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen und designrechtlichen Ansprüche nicht zu. Über die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten ist daher nicht zu entscheiden. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Kammer zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die (internationale) Zuständigkeit der Kammer folgt aus Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 GGV bzw. § 63b DesignG, da die Beklagte ihren Sitz im Inland hat. Soweit die Beklagte die örtliche Zuständigkeit in der Klagerwiderung mit dem Vorbringen gerügt hat, dass in der Klageschrift nicht dargelegt worden sei, dass die mit der Klage angegriffenen Schuhe im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg hergestellt oder vertrieben worden seien, genügt dies für eine wirksame Zuständigkeitsrüge. Wird die Rüge in der Klagerwiderung schriftlich erhoben, so muss sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich wiederholt werden, da auf das vorbereitende Vorbringen idR sinngemäß Bezug genommen wird (§ 137 Abs. 3 ZPO; vgl. nur MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 7). Allerdings folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus § 32 ZPO, da nach schlüssigem Klägervortrag auch Verletzungshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg gegeben sind. Denn die Klägerin hat mit der Replik vorgetragen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Schuhmodelle an die A. EU S.a.r.l. sowie die in H. sitzende O. GmbH & Co. KG geliefert habe, die wiederum mit Kenntnis der Beklagten auf deren Internetseiten die Schuhe bundesweit angeboten hätten (vgl. Anlage K 11.2). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach Art. 19 GGV nicht zu. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Klagantrag zu 1 dagegen, die dort jeweils abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. Als Klagegrund stützt sie sich auf ihre Klagemuster I und II, die sie in eine Reihenfolge gestellt hat und zu deren prägenden Gestaltungsmerkmalen sie Vortrag geleistet hat. a) Der Kognitionsbefugnis der Kammer steht in gegenständlicher Hinsicht nicht entgegen, dass die Klägerin neben der Abbildung in Klageschrift und Klageantrag diese Verletzungsmuster im Original als Anlagen K 6 bis 8 mit dem Zusatz "nur für das Gericht" eingereicht hat. Denn diese Verletzungsmuster sind in der mündlichen Verhandlung allseits in Augenschein genommen worden. Zudem liegt kein Fall eines Verwertungsverbots vor. Reicht eine Partei eine Anlage „nur für das Gericht“ ein und widerspricht, etwa wegen darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse, ausdrücklich deren Weitergabe an den Prozessgegner, ist das Gericht daran gebunden; der Inhalt dieser Anlage ist damit jedoch für das Gericht nicht verwertbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991 - KZR 18/90, NJW 1992, 1817, 1819, betreffend die Verwertbarkeit eines darauf beruhenden Sachverständigengutachtens; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1277; Cepl/Voß/Schilling, ZPO, 2. Aufl., § 299 Rn. 24). Denn verwertbar ist nur das, was Gegenstand des rechtlichen Gehörs geworden ist. Die Klägerin hat aber keine solche Sperrerklärung abgegeben; ein Grund dafür wäre auch nicht ersichtlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in diese Beweisstücke folgt aus § 134 ZPO; sie ist in der mündlichen Verhandlung gewährt worden. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die aufgrund der Klagemuster erstellten Produkte der Klägerin dem Augenschein zugänglich und als Auslegungshilfe heranziehbar. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes zwar durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind. Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse können aber zur Veranschaulichung ebenfalls verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2011 - C-281/10, GRUR 2012, 506 Rn 73 - P P.Co; BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh, mwN). Auch dies hat die Kammer - in Form der Anlage K 9 - zum Gegenstand des allseitigen Augenscheins im Termin gemacht. 2. Gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Der Schutzumfang der haupt- und hilfsweise eingeführten Klagemuster I und II ist gering. Zudem vermitteln die mit der Klage angegriffenen Schuhmodelle der Beklagten dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die beiden Klagemuster. a) Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 10 - M. G.). An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Klägerin bei ihren Klagemustern I und II die beanspruchte Priorität mit Erfolg genießen (dazu nachfolgend unter III.) b) Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - M. G.). aa) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 22 - M. G.). Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 24 - M. G.). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN). bb) Die Klägerin hat behauptet, die Klagemuster I und II wiesen insgesamt neun ihren Gesamteindruck bestimmende Merkmale auf. Sie ist der Auffassung, beide Klagemuster seien durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet: - Eine keilförmige, zweilagige geschwungene Schalen-Sohle mit Rillenoptik an der Unterseite, - eine breite, sich von der dünneren und nach vorne verjüngenden Laufsohle sowie der übrigen Schuhfarbe farblich absetzende Zwischensohle - eine parallel zu den Sohlen verlaufende doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Fersenbereich um den Schuh herum verlaufe, - eine doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Übergang zur Sohle um das im Fersenbereich aufgebrachte Lederstück herum angeordnet sei, - eine um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachte Ziernaht, - eine doppelt verlaufende Ziernaht am unteren Ende der Bänderösen, welche den Teilbereich der Bänderösen abschließe, - ein mit Ziernähten eingefasstes Ösenband, - eine durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung, - 6 metallene Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand. cc) Diese Merkmalsanalyse der Klägerin kann für die rechtliche Prüfung nicht zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin versucht damit, Merkmale für sich unzulässiger Weise zu monopolisieren, die bereits Teil des vorbekannten Formenschatzes sind, wie etwa das Merkmal einer um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachte Ziernaht, eine durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung oder sechs metallene Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand. Hierbei handelt es sich um allgemein bekannte, gängige Merkmale von Schnürschuhen. Der Gesamteindruck des Klagemusters I wird vielmehr primär geprägt aus dem Spiel der Linien und Ziernähte, die alle eine deutliche und gleichbleibende Stärke aufweisen, teilweise doppelt gesetzt sind, im hinteren Teil sogar dreifach. Dieses Linienspiel verleiht dem Klagemuster I eine rustikale Anmutung, die mit groben Ösen und einer geriffelten Sohlenfront weiter verstärkt wird. Durch die deutliche Kontraststeppung auf beiden Seiten der Ösen wird der Eindruck einer Abtrennung des gesamtes Ösenbandes hervorgerufen, was dem Schuh insgesamt eine eher fragmentierte Anmutung gibt. dd) Aus dem umfangreichen Vortrag der Beklagten zum vorbekannten Formenschatz (S. 21 ff. der Klagerwiderung und Anlage B 9) ergibt sich zudem, dass aus den vorgenannten bestimmenden Elementen des Gesamteindrucks der Schutzumfang der haupt- und hilfsweise eingeführten Klagemuster I und II gleichwohl gering ist. Die Beklagte beruft sich anhand der vorgelegten Beispiele zu Recht darauf, dass die Musterdichte bei sneakerartigen Freizeitschuhen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ sehr hoch ist und der vorbekannte Formenschatz eine Reihe von Mustern aufweist, die sowohl dem Klagemuster I als auch dem Klagemuster II sehr ähnlich sind. Einige ältere Schutzrechte davon weisen einen allenfalls noch geringfügig von den Klagemustern der Klägerin abweichenden Gesamteindruck auf. (1) Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind. Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse können zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen. Die Bestimmung des Gesamteindrucks des eingetragenen Geschmacksmusters hat ausgehend von dem in der Anmeldung wiedergegebenen Schutzgegenstand auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der für das Muster charakteristischen Einzelmerkmale zu erfolgen. Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh, mwN). (2) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist. Grundsätzlich zählen alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung offenbart und damit zugänglich gemacht worden sind, zum vorbekannten Formenschatz (vgl. Art. 6 I Buchst. b, 7 I GGV; vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 26 - Ballerinaschuh). Zwar hat die Klägerin bestritten, dass die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder von vermarkteten Schuhmodellen aus Kollektionen für die Saison Frühjahr/Sommer 2011 tatsächlich aus dieser Saison stammten und daher Teil des vorbekannten Formenschatzes seien. Auf die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen kommt es indes nicht an. Denn schon die Registerlage zeigt, dass die bestimmenden Gestaltungsmerkmale des Klagemusters I (und in gleicher Weise die des Klagemusters II) bereits überwiegend zum vorbekannten Formenschatz gehörten. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. der G. S. F. Limited mit Anmeldetag 06.09.2011 sowie dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. der E. S. A/S mit Anmeldetag 25.01.2011, wie die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt: Klagemuster I GGM Nr. ... Klagemuster I GGM Nr. ... (3) Das Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 0. offenbart bereits das im Klagemuster I prägende Spiel der Linien und Ziernähte, die alle eine deutliche und gleichbleibende Stärke aufweisen, teilweise doppelt gesetzt sind, im hinteren Teil sogar dreifach. Die Kontraststeppung im Bereich des Vorderschuhs, des Ösenbandes und der Ferse ist allerdings auch in diesem enthalten. Allerdings führt diese Entgegenhaltung nicht zur Versagung jeglichen Schutzes des Klagemusters I, da sie weitere Eigentümlichkeiten aufweist, die das Klagemuster I nicht offenbart, wie eine weiße Sohle mit Mittelstreifen und eine eher flache Sohle. Dadurch wird eine elegantere, sportlichere Anmutung vermittelt, als das eher fragmentiert und rustikal anmutende Klagemuster I. Das im Klagemuster I prägende Spiel der Linien und Ziernähte, die alle eine deutliche und gleichbleibende Stärke aufweisen, teilweise doppelt gesetzt sind, ist auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr 0030 offenbart. Auch hier besteht ein starkes Wechselspiel dicker, teilweise doppelt bis dreifach gesetzter Nähte. Allerdings erweist sich dessen Anmutung des aufgrund der massiven Sohlengestaltung als sogar noch etwas rustikaler als die des Klagemusters I. Mit Rücksicht auf den vorbekannten Formenschatz aus der Registerlage erweist sich im Ergebnis insbesondere die umlaufende Naht im unteren Bereich des Oberschuhs als den Gesamteindruck wesentlich bestimmend und neu im Auge des informierten Betrachters. Dies betrifft die umlaufende Naht, die Teil des vorgenannten Linienspiels ist, vor dem Absatz beginnt, parallel zur Steppung des Hackenelements nach oben geführt ist und dann über einen spitzen Winkel parallel zum oberen Rand der Sohle um den Schuh verläuft. c) Die angegriffenen Verletzungsmuster verletzen den Schutzbereich des Klagemusters I nicht. Die vorstehende Definition des Schutzbereichs hat zur Folge, dass der Schutzumfang des Klagemusters I - aber ebenso der des Klagemusters II - der Klägerin sehr eng eingegrenzt ist, so dass bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich herausführen und beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken. aa) Maßgeblich für die Verletzungsprüfung ist die Sicht des informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster vor (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh, mwN). Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 41 - Ballerinaschuh). bb) Aus Sicht des informierten Benutzers weicht der von den Verletzungsmustern hervorgerufene Gesamteindruck deutlich von demjenigen ab, den das Klagemuster I hervorruft, wie die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt: Klagemuster I Anlagen K 6 - 8 (1) Zwar bestehen Übereinstimmungen in den Proportionen von Kunststoffsohle und Oberschuh einerseits sowie der Verwendung einer Kontraststeppung im Bereich der Ferse und der Bänderösen. Hierbei handelt es sich indes, wie ausgeführt, um Elemente des üblichen und vorbekannten Formenschatzes, wie sie die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. und Nr. bereits offenbaren. Sie treten beim informierten Betrachter bei der Bestimmung des Gesamteindrucks daher gerade nicht in den Vordergrund. Die Verletzungsmuster weisen zum einen keinen vergleichbaren Eindruck einer Umfassung des Ösenbandes durch beiderseits verlaufende Kontrastnähte auf. Die innere Naht des Ösenbandes ist bei den Verletzungsmustern vielmehr dünner und unauffälliger gesetzt, während beim Klagemuster durch die deutliche Kontraststeppung auf beiden Seiten der Ösen der Eindruck einer Abtrennung des gesamtes Ösenbandes besteht. Auch sind die Ösen selbst schmaler und klassischer ausgestaltet als die des Klagemusters I, die breiter ausgestaltet sind und eine Prägung aufweisen. (2) Zum anderen fehlt den Verletzungsmustern im Streitfall die umlaufende Naht im unteren Bereich des Oberschuhs, wie das Klagemuster I sie offenbart. Eine solche, überwiegend parallel zur Sohle umlaufende Naht fehlt bei ihnen gänzlich. Sie weisen lediglich Nähte auf, die von oben auf die Sohle herablaufen. Zwar verfügen auch die Verletzungsmuster über eine abtrennende Naht im Bereich des Ösenbandes. Dies ist aufgrund der Farbwahl des Schuhs jedoch weniger auffällig kontrastierend als beim Klagemuster I. Insbesondere tritt die (doppelte) Nahtführung der Verletzungsmuster im Bereich der Ösen in den Hintergrund. Denn ihre Prägung erhält dieser Teil vielmehr durch die von der Nahtführung des Klagemusters abweichende Gestaltung. Denn diese verläuft bei den Verletzungsmustern derart, dass sie sich im Schnürungsbereich aufzweigt und auf der Außenseite des Schuhs eine runde Niete mit einem Lilienlogo umfährt und dabei in Höhe der in einer nach unten gerichteten Spitze verläuft. Diese Niete und die auffällige Nahtführung um die Niete herum haben beim Klagemuster I keine Entsprechung. Sie erinnert mit ihrer nach unten gerichteten Spitze an das Design einer Brust- oder Gesäßtasche und begründet einen abweichenden Gesamteindruck. Der dunkelgraue Schuh der Beklagten (Klagantrag 1 c = Anlage K 8) weist darüber hinaus auf der Außenseite zusätzlich eine rechteckige Plakette mit dem eingeprägten Schriftzug auf. Auch dies vertieft den abweichenden Gesamteindruck. Zudem weicht die Farbgebung der Verletzungsmuster von dem des Klagemusters I ab, indem anstelle eines Rotbrauns die Verletzungsmuster in Hellgrau, Rosa und Dunkelgrau gehalten sind. (3) Dem sichtbaren Teil der Sohlen der Verletzungsmuster fehlt es schließlich an den senkrechten Rillen im vorderen Bereich, die das Klagemuster I offenbart. Auch besteht die Laufsohle der Verletzungsmuster, worauf das E. zutreffend abgestellt hat, aus auffälligen schrägen Kanten, die wie Sägezähne aussehen und im Vorder- und Mittelfußbereich nach hinten und im Fersenbereich nach vorn gerichtet sind, während die Laufsohle im Klagemuster I aus nach unten gerichteten Blöcken besteht. (4) Nach alledem erweist sich der Gesamteindruck der Verletzungsmuster im Auge des informierten Betrachters als erheblich abweichend von dem des Klagemusters I. Ihr Gesamteindruck erscheint daher schlichter und klassischer als das durch die Kontraststeppungen und breiten abgetrennten Ösen stärker fragmentiert wirkende Klagemuster I. 3. Auch aus dem hilfsweise zum Klagegrund erhobenen Klagemuster II, dem deutschen Design Nr. (Anlage K 3), kann die Klägerin keine Unterlassungsansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG ableiten. Die vorstehende Definition des Schutzbereichs des Klagemusters I gilt entsprechend für das lediglich andersfarbige Klagemuster II, so dass auch dessen Schutzumfang sehr eng eingegrenzt ist, mit der Folge, dass bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich herausführen und beim informierten Benutzer - wie hier - einen anderen Gesamteindruck erwecken. Die einzige Abweichung zwischen den beiden Klagemustern besteht unstreitig in der farblichen Gestaltung. Bei dem Klagemuster II sind der Oberschuh, die Schnürsenkel und die Laufsohle hellbraun und die seitliche Sohle hellbeige, während bei dem Klagemuster I der Oberschuh und die Schnürsenkel rotbraun, die Laufsohle schwarz und die seitliche Sohle hellgrau sind. Die Farbkontraste haben sich nicht geändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Grundsätze verwiesen werden. 4. Die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Annexansprüche bestehen mangels eines Verletzungsfall ebenfalls nicht. Die Abmahnung war daher unberechtigt (Klagantrag zu 5.). III. Über die hilfsweise erhobene Widerklage ergeht keine Entscheidung, da die innerprozessuale Bedingung, dass die Kammer eine Verletzung des Klagemusters I annimmt, nicht eingetreten ist. Daher bleibt die Frage ohne Entscheidung, ob das Klagemuster I der Klägerin zu Recht die Priorität des inländischen Designs in Anspruch nehmen kann bzw. durch die Benutzungsschonfrist ein Konflikt zwischen diesen beiden Rechten besteht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten aus der behaupteten Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, hilfsweise eines inländischen Designs in Anspruch. Die Beklagte nimmt die Klägerin im Wege der Hilfswiderklage für den Erfolg der Klage nach dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch. Die Parteien sind Schuhhersteller. Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich. Die Beklagte ist die inländische Vertriebsgesellschaft der R. H. AG (S.). Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters , auf das sie ihre Klage primär stützt (vgl. Klageschrift S. 28, nachfolgend "Klagemuster I" genannt), angemeldet und eingetragen für Schuhwaren am 22.08.2012 (Anlage K 5) unter Inanspruchnahme einer Priorität zum 14.07.2012, wie nachfolgend abgebildet: Ein nach diesem Klagemuster I erstelltes Produkte hat die Klägerin als Anlage K 9 vorgelegt. Daneben ist die Klägerin Inhaberin des deutschen Designs Nr. , auf das sie ihre Klage hilfsweise stützt, eingetragen für Halbschuhe, Schuhe, angemeldet am 22.12.2011, eingetragen am 23.02.2012, Eintragung veröffentlicht am 16.03.2012 (Anlage K 3), wie nachfolgend abgebildet (nachfolgend "Klagemuster II" genannt): Die Klägerin wendet sich gegen Herstellung, Angebot und Vertrieb des Schuhmodells R. in drei verschiedenen Farben, nämlich hellgrau, rosa und dunkelgrau (Anlagen K 6 bis 8, nachfolgend "Verletzungsmuster I bis III"), wie nachfolgend abgebildet: Die Grundform des Schuhmodells der Beklagten ist - mit Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Farbgestaltung - seinerseits zum einen Gegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Nr. , das seit dem Frühjahr 2017 zugunsten der R. S. AG (S.) eingetragen ist (Anlage B 5): Zum anderen ist die Grundform des Schuhmodells - wiederum mit farblichen Abweichungen - Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. der R. S. AG (S.), das seit dem Juli 2016 eingetragen ist (Anlage B 6): Die Klägerin stellte am 26. April 2018 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der beiden vorstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster der R. S. AG (S.). Eine vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin vom 15.05.2018 wegen der streitgegenständlichen Verletzungsmuster I bis III, die zusätzlich auch auf Wettbewerbsrecht gestützt war (vgl. Anlage K 9), blieb ohne Erfolg (vgl. Antwort in Anlage K 10). Die Klägerin macht mit ihrer am 03.05.2019 zugestellten Klage geltend, die Beklagte habe das geschützte Design nahezu vollständig und in nahezu identischer Form übernommen. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts darauf, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Schuhmodelle an die A. EU S.a.r.l. sowie die in H. sitzende O. GmbH & Co. KG geliefert habe, auf deren Internetseiten, wie die Beklagte wisse, die Schuhe bundesweit angeboten worden seien (vgl. Anlage K 11.2). Sie meint, dem Rechtsbestand stehe ihr eigenes Design (Anlage K 11.1) vom 22.12.2011 nicht entgegen. Zum sachlichen Verhältnis der beiden Klagemuster trägt sie vor, dass es sich bei dem Klagemuster I um das Wintermodell mit einer etwas dunkleren zweilagigen Sohle und bei dem Klagemuster II um das Sommer-Modell handele. Die Klägerin ist der Auffassung, beide Klagemuster seien durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet: Eine keilförmige, zweilagige geschwungene Schalen-Sohle mit Rillenoptik an der Unterseite, eine breite, sich von der dünneren und nach vorne verjüngenden Laufsohle sowie der übrigen Schuhfarbe farblich absetzende Zwischensohle, einer parallel zu den Sohlen verlaufenden doppelten Ziernaht, die abgesehen vom Fersenbereich um den Schuh herum verlaufe, eine doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Übergang zur Sohle um das im Fersenbereich aufgebrachte Lederstück herum angeordnet sei, eine um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachte Ziernaht, eine doppelt verlaufende Ziernaht am unteren Ende der Bänderösen, welche den Teilbereich der Bänderösen abschließe, ein mit Ziernähten eingefasstes Ösenband, eine durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung sowie sechs metallene Bänderösen beidseitig mit einem breiten Rand. Die Klägerin meint, diese Merkmale habe die Beklagte übernommen. Eine direkte Gegenüberstellung der Modelle zeige, dass der von den beiden Modellen hervorgerufene Gesamteindruck mit großer Übereinstimmung einzelner Gestaltungsmerkmale vollkommen ähnlich zueinander sei. Die Übereinstimmungen lägen in den im Fersenbereich aufgebrachten Lederstücken mit den auf der Oberseite umrandenden Ziernähten. Das EUIPO hat die beiden Nichtigkeitsanträge der Klägerin gegen die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster der R. S. AG (S.) mit Entscheidung vom 28. Mai 2019 und vom 5. Juni 2019 zurückgewiesen (Anlage B 7 und 8). Die Klägerin hält diese Entscheidungen für fehlerhaft. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es in der Europäischen Union a) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: b) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: c) im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen' die nachfolgend abgebildeten Schuhe herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, zu importieren zu exportieren und / oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) Rechnung zu legen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse ebenso enthält, wie die erzielten Umsätze und den erzielten Gewinn bzgl. aller ihrer unter Ziffer 1. fallenden Modelle. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis c) entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.271.63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr für nichtig zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat schriftsätzlich die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei den von der Klägerin eingereichten Schuhen in Anlage K 2, K 4 und K 5a um untaugliche Beweismittel handele, da es allein darauf ankomme, wie die Muster der Klägerin, auf die sie ihre angeblichen Ansprüche stützt, in das jeweilige Register eingetragen seien. Die als Anlagen vorgelegten Schuhe (der Beklagten) gemäß Anlagen K 6 bis 8 dürften auch deswegen nicht für die Entscheidungsfindung verwertet werden, weil die Beklagte die nur für das Gericht eingereichten Schuhe nicht erhalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, das deutsche Design, auf das die Klägerin ihre Klage hilfsweise stütze, habe einen besseren Zeitrang als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und sei daher diesem gegenüber vorbekannt. Aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Registerauszug ergebe sich zwar die Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Designs mit dem Aktenzeichen vom 14. Juli 2012. Allerdings gebe es kein deutsches Design mit diesem Aktenzeichen - gemeint sein könne vielleicht das Aktenzeichen . Dieses Aktenzeichen sei allerdings für eine Sammelanmeldung mit insgesamt vier verschiedenen Designs der Beklagten vergeben worden. Ein Vergleich der Design-Darstellungen ergebe, dass sich die in Anspruch genommene Priorität vielleicht auf das deutsche Design Nr. beziehen soll. Selbst wenn man die Inanspruchnahme der Priorität für wirksam erachten sollte, wäre aufgrund des vorbekannten Klagemusters II (deutsches Designs Nr. ) der Schutzumfang des Klagemusters I (Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ) auf die konkrete Gestaltung in der konkreten oder zumindest einer sehr ähnlichen Farbgebung beschränkt. Jegliche sonstige Abweichung würde aus dem Schutzumfang herausführen und einen anderen Gesamteindruck vermitteln. In der Sache nimmt die Beklagte eine Verletzung der Klagemuster in Abrede. Sie ist der Ansicht, die von der Klägerin beanstandeten Schuhmodelle der Beklagten unterschieden sich nicht nur in kleinen Details, sondern deutlich von dem Klagemuster I. Dies betreffe insbesondere Unterschiede in der Führung der Nähte und Ziernähte. Erst recht stimmten die streitgegenständlichen Schuhe der Beklagten nicht in sämtlichen Details einschließlich der Farbe mit dem Klagemuster I überein und vermittelten keinen mit diesem Muster übereinstimmenden Gesamteindruck. Dasselbe gelte hinsichtlich des Klagemusters II. Sie beruft sich auf die Begründung der - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des E. in der Nichtigkeitssache ICD 102 040 (Anlage B 7) und in der Nichtigkeitssache ICD 102 079 (Anlage B 8). Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 wird ergänzend Bezug genommen.