Urteil
5 U 81/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus rechtlichen Gründen ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn markenrechtlicher Schutz gegenüber einer Ware und/oder Dienstleistung der angegriffenen Zeichen beansprucht wird, für die die Klagemarken selbst schutzunfähig sind.(Rn.76)
2. In einem solchen Fall darf der Schutzumfang der Klagemarken nicht über die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch auf solche Dienstleistungen ausgedehnt werden, für die die ältere Marke einen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sonst schutzunfähig ist.(Rn.76)
3. Sind die Klagemarken für den „Betrieb von Sporthallen“ in Klasse 41 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (hier: "JUMP HOUSE") eingetragen, sind sie für das Angebot von Trampolindienstleistungen für Geburtstage bzw. Schulen als „Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen“ der Klasse 41 als rein beschreibend anzusehen und insoweit nicht schutzfähig (hier: "GeburtstagsJUMP"/"BirthdayJUMP" bzw. "SchoolJUMP").(Rn.76)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. November 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2017, Az. 315 O 204/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus rechtlichen Gründen ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn markenrechtlicher Schutz gegenüber einer Ware und/oder Dienstleistung der angegriffenen Zeichen beansprucht wird, für die die Klagemarken selbst schutzunfähig sind.(Rn.76) 2. In einem solchen Fall darf der Schutzumfang der Klagemarken nicht über die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch auf solche Dienstleistungen ausgedehnt werden, für die die ältere Marke einen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sonst schutzunfähig ist.(Rn.76) 3. Sind die Klagemarken für den „Betrieb von Sporthallen“ in Klasse 41 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (hier: "JUMP HOUSE") eingetragen, sind sie für das Angebot von Trampolindienstleistungen für Geburtstage bzw. Schulen als „Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen“ der Klasse 41 als rein beschreibend anzusehen und insoweit nicht schutzfähig (hier: "GeburtstagsJUMP"/"BirthdayJUMP" bzw. "SchoolJUMP").(Rn.76) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. November 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2017, Az. 315 O 204/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verfolgt markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten) aus ihren zwei nationalen Marken Nr. 30 .... „GeburtstagsJUMP“ und Nr. 30 ... „SchoolJUMP“ gegen die Verwendung der Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ durch die Beklagte. Die Klägerin betreibt durch Schwestergesellschaften Trampolinparks unter „J...H...“. Sie ist Inhaberin mehrerer nationaler Marken, darunter der streitgegenständlichen Wortmarken (Klagemarken) DE 30 ...„GeburtstagsJUMP“ und DE 30 .... „SchoolJUMP“, die eingetragen sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 (Bekleidung; Kopfbedeckungen), 28 (Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Sportgeräte) und 41 (Betrieb von Sporthallen). Beide Marken wurden am 05.10.2015 angemeldet und am 23.10.2015 eingetragen. Nicht eingetragen sind die Marken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ für die Klasse 16 (Eventprogramme) und für weitere Dienstleistungen der Klasse 41 (Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; vgl. DPMA Az.: 30 2015 206 8222 und Az. 30 2015 206 8265). Insoweit nahm die Klägerin ihre dahingehenden Markenanmeldungen zurück (Anlage B 7). Zunächst waren die Klagemarken zu Gunsten der J. L. GmbH (welche nunmehr unter J.H. Hamburg GmbH firmiert) eingetragen und wurden zwischenzeitlich auf die Klägerin übertragen. Die Beklagte ist Wettbewerberin der Klägerin und betreibt ebenfalls Trampolinparks unter der Bezeichnung „S..R.“. Im März 2016 entdeckte die J.H. Hamburg GmbH, dass die Beklagte unter Verwendung der Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ für in ihrer Trampolinhalle erbrachte Dienstleistungen warb (Anlage K 3): U.a. gestützt auf die streitgegenständlichen Marken mahnte die J.H Hamburg GmbH die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2016 – insoweit vergeblich – ab (Anlage K 4). Am 19.07.2016 stellte die Beklagte einen Löschungsantrag bezogen auf die Klagemarken beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage B 1). Die Löschungsverfahren sind inzwischen rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin beendet worden (vgl. Anlagenkonvolut BK 1, BK 2 und BK 3). Die Klägerin hat behauptet, die J.H. Hamburg GmbH habe die ihr zustehenden und mit dieser Klage ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für die Verletzungshandlungen bis zur Übertragung der verletzten Marken mit Übertragung der Marken an sie abgetreten. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die angegriffene Verwendung der Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ verletze sie in ihren nationalen Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“, soweit diese Schutz in Klasse 41 für den Betrieb von Sporthallen beanspruchten. Die Klagemarken wiesen Kennzeichnungskraft auf und seien auch nicht etwa als rein beschreibende Angaben freihaltebedürftig. Es handele sich um jeweils eigentümliche Wortneuschöpfungen, die allenfalls beschreibende Anklänge aufwiesen. Der Verkehr könne unter einem „Geburtstags-“ oder „Schulsprung“ keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den von der Klägerin (sowie der Beklagten) angebotenen Dienstleistungen herstellen. Weder das Zeichen „JUMP“ noch die Wortneuschöpfungen „SchoolJUMP“ und „GeburtstagsJUMP“ seien für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend. Die Beklagte verletzte die Klagemarken, denn sie nutze die Bezeichnungen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ auf ihrer Website erkennbar markenmäßig und führe so eine Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken herbei. Eine markenmäßige Verwendung ergebe sich daraus, dass die angegriffenen Zeichen prominent herausgestellt und von ihrer Gestaltung her originell und unüblich gebildet worden seien, nämlich in Großbuchstaben, wobei die Bestandteile „GEBURTSTAGS“ und „SCHUL“ – wie unstreitig ist – vom Bestandteil „SPRUNG“ mit einem Punkt abgesetzt seien. Weiter sei die für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgebliche begriffliche, klangliche und bildliche Ähnlichkeit wie auch die Dienstleistungsidentität (Betrieb von Sporthallen) gegeben. In begrifflicher Hinsicht liege Identität vor. Ihr, der Klägerin stehe demnach aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zudem stehe ihr ein Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG sowie ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 14 Abs. 6 MarkenG, § 256 ZPO zu. Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen: I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und/oder „SCHUL.SPRUNG“ Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Trampolin-Sprunghallen zu bewerben, anzubieten und/oder zu erbringen. II. Der Beklagten wird geboten, der Klägerin, Auskunft zur Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen im Sinne der Ziff. I zu erteilen, einschließlich des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.640,95 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Marken der Klägerin seien rein beschreibend und besäßen keine ausreichende Kennzeichnungskraft. Es fehle den Klagemarken an der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insbesondere für die hier allein relevante Dienstleistung „Betrieb von Sporthallen“ in Klasse 41. Die Verkehrskreise verstünden die Begriffe dahingehend, dass in der Sporthalle Sprungveranstaltungen anlässlich von Geburtstagen beziehungsweise für Schulen/Schulklassen/Schüler angeboten würden. Es handele sich bei diesen Veranstaltungen um gängige Angebote. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass gerade in Sport- und Freizeithallen regelmäßig spezielle Veranstaltungen für Geburtstagskinder bzw. Schüler angeboten würden. Er werde deshalb die Begriffe „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ in ihrem unmittelbar verständlichen Bedeutungsgehalt als bloßen Hinweis auf ein gängiges Veranstaltungsangebot verstehen. Es handele sich bei „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ um gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftige Angaben, die rein beschreibend seien hinsichtlich der Eigenschaften der Veranstaltungen. Auch andere Trampolinparks verwendeten für entsprechende Angebote die glatt beschreibenden Begriffe „SCHOOLJUMP“ bzw. „BIRTHDAYJUMP“ (Anlage B 12), „KidsJump“, „SchoolJump“ bzw. „Xtreme BirthdayJump“ (Anlage B 13) sowie „PartyJUMP“ (Anlage B 14). Dass andere Betreiber von Trampolinhallen derartige Bezeichnungen ebenfalls in ihrer beschreibenden Weise verwendeten, sei ein Indiz für eine rein beschreibende Bedeutung. Zahlreiche weitere deutsche Markenanmeldungen mit den Begriffen „JUMP“ in den Klassen 28 und 41 seien als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen worden (Anlage B 15). Jedenfalls habe sie, die Beklagte, die streitgegenständlichen beschreibenden Begriffe nicht markenmäßig benutzt, sondern lediglich schlagwortartig für ihre Angebote verwendet, nämlich zur Angabe des Anlasses bzw. der Zielgruppe ihrer Dienstleistungen. Als solche seien sie für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständlich. Sie, die Beklagte, bewerbe ihr Freizeitangebot unter ihrer eingetragenen nationalen Wort-Bildmarke Die angegriffenen Bezeichnungen dienten allein der Unterscheidung der verschiedenen, unter der genannten Marke angebotenen Freizeitaktivitäten, vergleichbar mit verschiedenen Kurs-/Trainingsangeboten. Die gewählten Begriffe seien dabei unmittelbar beschreibend für die entsprechenden Angebote („GEBURTSTAGS.SPRUNG“ = Durchführung von Geburtstagsfeiern sowie „SCHUL.SPRUNG“ = besonderes Freizeitangebot für Schüler, jeweils in ihren, der Beklagten, Räumlichkeiten). Es handele sich um glatt beschreibende Bezeichnungen für die jeweiligen Kursangebote und nicht um eine Verwendung „als Marke“. Auch die verwendete Schreibweise (Trennung bzw. Verbindung zweier Worte durch einen Punkt) begründe keine markenmäßige Verwendung, ebenso nicht die Verwendung dieser Begriffe als Überschrift. Es sei ausgeschlossen, dass der Verkehr diese freihaltebedürftigen und beschreibenden Begriffe als Herkunftszeichen verstehe. Die Begriffe bezeichneten nicht die von ihr, der Beklagten, angebotenen Dienstleistungen selbst (Betrieb einer Trampolinhalle), sondern Veranstaltungen. Sie würden auch genauso, als Beschreibung der unter der Marke angebotenen Veranstaltungen, verstanden. Es liege auch keine Nutzung als Zweitmarke vor. Sie, die Beklagte, trete am Markt ausschließlich unter der genannten Wort-Bildmarke auf. Eine Zweitmarke käme nur in Betracht, wenn die angegriffenen Begriffe auch ohne ihre Wort-Bildmarke als selbständiger Herkunftshinweis verstanden werden könnten, was hier nicht der Fall sei. Es bestehe auch keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Der Schutzumfang der Klagemarken sei angesichts des beschreibenden Inhalts jedenfalls eng begrenzt, so dass die Verwendung inhaltlich ähnlicher Begriffe die Markenrechte der Klägerin nicht verletzen könne. Eine Verwechslungsgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil weder eine ausreichende Zeichenähnlichkeit – insbesondere keine lautliche – noch eine Ähnlichkeit der angebotenen Leistungen unter Berücksichtigung des engen Schutzbereiches der Marken bestünden. Die Klägerin beanspruche mit den Klagemarken Schutz in Klasse 41 für den „Betrieb von Sporthallen“ und betreibe ihre Hallen unter dem Namen / der Marke „J. H.“. Sie, die Beklagte, biete ihre Dienstleistungen unter der Marke an. Mit den angegriffenen Begriffen beschreibe sie, die Beklagte, lediglich Veranstaltungsangebote für Schüler bzw. Geburtstagsfeiern, bei denen die Kunden neben der Möglichkeit der Nutzung ihrer Einrichtung auch Speisen und Getränke erhielten. Der Schutz der Klagemarken erstrecke sich aber nicht auf derartige Dienstleistungen der Klasse 41 wie die „Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen“. Die Klägerin versuche, den Schutz der Klagemarken insoweit auf einen Bereich zu erweitern, für den die Klagemarken keinen Schutz genössen und auch nicht schutzfähig seien. Die Klagemarken seien aufgrund geringer Kennzeichnungskraft hinsichtlich ihres Schutzumfangs auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen beschränkt, also insoweit in Klasse 41 auf den „Betrieb von Sporthallen“. Schutz könne nicht beansprucht werden für die Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Andernfalls würde eine unzulässige Monopolisierung schutzunfähiger Angaben nachträglich ermöglicht. Eine Dienstleistungsidentität liege nicht vor. Die von ihr, der Beklagten, angebotenen Freizeitangebote für Schulklassen bzw. Geburtstagskinder fielen nicht unter die Dienstleistung „Betrieb von Sporthallen“, da hiermit allein der Betrieb eines Gebäudes bzw. dessen Infrastruktur gemeint sei und nicht auch darin durchgeführte Veranstaltungen, für die die Klagemarken keinen Schutz genössen. Es fehle auch an der Zeichenähnlichkeit. Die begriffliche Übereinstimmung in einer produktbeschreibenden Angabe reiche grundsätzlich nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Nicht jede denkbare Assoziation zwischen zwei Zeichen rechtfertige die Annahme von Verwechslungsgefahr. Eine ausschließlich begriffliche Zeichenähnlichkeit könne allenfalls zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens führen, was hier nicht vorliege. Schließlich sei die angegriffene Verwendung von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.03.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren – nunmehr beschränkt auf die konkrete Verletzungsform – weiter. Die Klägerin meint, zu Unrecht sei das Landgericht von einem geringen Schutzbereich der Klagemarken ausgegangen. Weiter habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die Beklagte die Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ nicht markenmäßig verwendet habe. Den Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ komme als neuartige und originelle Wort-Neuschöpfungen jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Insbesondere besitze der jeweilige Bedeutungsgehalt „Schulsprung“ bzw. „Geburtstagssprung“ auch aufgrund des fantasievollen Wortspiels eine Schutzfähigkeit begründende Eigenständigkeit, durch die es den angesprochenen Verkehrskreisen möglich sei, der Wortfolge eine betriebskennzeichnende Wirkung zu entnehmen. Eine unmittelbar beschreibende Kennzeichnung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen liege nicht vor, da die Zeichen (bewusst und offensichtlich) grammatikalisch falsch gebildet worden seien. Die Ungewöhnlichkeit der Zeichen erschöpfe sich nicht in den Aspekten der Verbindung deutscher und englischer Wörter sowie der Großschreibung am Ende des Wortes. Die Beklagte habe die Zeichen bzw. markenmäßig und nicht lediglich als beschreibende Angaben hinsichtlich des Zwecks und der Zielgruppen ihrer Angebote verwendet. Die blickfangmäßige Verwendung der angegriffenen Zeichen spreche für sich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen (auch) als Herkunftshinweis verstanden. Es sei nicht erheblich, dass die Beklagte die Zeichen nur beschreibend verwenden wollte. Hätte die Beklagte Zeichen verwenden wollen, die die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben, so hätte sie sich hierfür rein beschreibender (grammatikalisch richtig gebildeter) Worte bzw. Sätze bedienen können. Die Verwendung der Zeichen in einem Wort und durch einen Punkt getrennt sowie in Großbuchstaben als alleinstehende blickfangartige Überschriften sei insoweit weder notwendig noch geboten gewesen. Auf ihrer Homepage kennzeichne die Beklagte – wie unstreitig ist – sämtliche der von ihr angebotenen Leistungen in derselben Art und Weise („[WORT].[WORT]“, z.B.: SCHUL.SPRUNG, FIRMEN.SPRUNG, GEBURTSTAGS.SPRUNG, SOMMER.CAMP, BASIC.SPRUNG, SPRUNG.FIT usw.). Hinsichtlich der konkret angegriffenen Verwendungsformen sei somit von einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte auszugehen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Klage mangels markenmäßiger Benutzung abgewiesen und sei rechtsfehlerhaft nicht auf die Frage des Bestehens einer Verwechslungsgefahr eingegangen. Verwechslungsgefahr liege aufgrund durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken, dem Vorliegen von Dienstleistungsidentität bzw. hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit sowie von Zeichenähnlichkeit aufgrund klanglicher und schriftbildlicher durchschnittlicher Ähnlichkeit und begrifflicher Identität vor. § 23 Nr. 2 MarkenG sei nicht anzuwenden, da dieser nur für unmittelbar beschreibende Angaben greife. Die Klagemarken wiesen lediglich beschreibende Anklänge auf, was auch für die angegriffenen Zeichen gelte. Aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts im parallelen Löschungsverfahren folge kein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt für die beworbenen Dienstleistungen. Die im Berufungsverfahren reduzierte Forderung auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beziehe sich ausschließlich auf eine Nebenforderung hinsichtlich der gegenständlichen Hauptforderungen. Die Klägerin beantragt – unter Teilklagerücknahme in Übrigen – zuletzt, unter Abänderung des am 24.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 O 204/16, die Beklagte wie folgt zu verurteilen: I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter den Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und/oder „SCHUL.SPRUNG“ für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Sprunghallen zu werben und/oder diese anzubieten und/oder diese zu vertreiben, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. II. Der Beklagten wird geboten, der Klägerin Auskunft zur Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen im Sinne der Ziff. I zu erteilen, einschließlich des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 811,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt – unter Zustimmung zur Teilklagerücknahme –, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, selbst wenn von einer äußerst eingeschränkten Schutzfähigkeit der Klagemarken, entfernter Dienstleistungsähnlichkeit und markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Zeichen auszugehen wäre, sei eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach vorzunehmender Gesamtabwägung zu verneinen. Es fehle jedoch bereits an der Schutzfähigkeit der Klagemarken, da diese rein beschreibend seien. „SchoolJUMP“ sei in Bezug auf die Dienstleistung des Trampolinspringens beschreibend. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern bestünden, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden. „GeburtstagsJUMP“ sei zwar eine Kombination aus einem deutschen und englischen Wort. Aus dem Umstand, dass diese Wortzusammenstellung im Verkehr nicht verwendet werde, könne nicht gefolgert werden, dass dieser Wortkombination markenrechtliche Kennzeichnungskraft zukomme. So komme etwa auch der englisch-deutschen Wortkombination „Indoorspielplätze“ keine Kennzeichnungskraft zu, auch wenn das Wortende etwa in Großbuchstaben dargestellt werden würde („IndoorSPIELPLÄTZE“). Jedenfalls sei der Teil „JUMP“ beschreibend, so dass die Bestandteile „Geburtstags“ und „School“ übrig blieben. Diese Begriffe seien jedoch ebenfalls glatt beschreibend und als solche nicht geeignet, einen Herkunftshinweis der Marken zu begründen. Für den „Betrieb von Sporthallen“ seien die Begriffe „Schulsprung“ und „Geburtstagssprung“ nicht markenrechtlich schutzfähig. Den streitgegenständlichen Marken hätte mit der gleichen Begründung die Eintragungsfähigkeit abgesprochen werden müssen wie dies – unstreitig – im Falle der ebenfalls von der Klägerin angemeldeten Marke „FitJUMP“ geschehen sei. Zutreffend habe das Landgericht die markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen verneint. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden ihre, der Beklagten, angegriffenen Bezeichnungen als rein beschreibend und nicht als Herkunftshinweis. Angesprochen sei ein junges, trendbewusstes Publikum, dem kurze, einprägsame, marketingoptimierte Bezeichnungen für Dienstleistungsangebote bekannt seien. Ebenso habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass dieser Verkehrskreis in Kletterhallen, Schwimmhallen oder Indoorspielplätzen an Angebote für Schulklassen und Geburtstagsfeiern gewöhnt sei. Die Kurzbeschreibung eines derartigen Veranstaltungsangebots stelle keine Verwendung als Marke dar. Auch die behauptete blickfangmäßige Verwendung sei nicht schädlich bei rein beschreibenden Begriffen. Die Verwendung ganzer Sätze zur schlagwortartigen Beschreibung von Veranstaltungen sei zudem unüblich und ungeeignet; jedenfalls müsse sie sich auf die Verwendung ganzer Sätze nicht verweisen lassen. Dass ihre Website einheitlich gestaltet sei, spreche für eine gut durchdachte Konzeption und könne nicht den Vorwurf einer Markenverletzung begründen. In der angegriffenen Verletzungsform werde „Geburtstagssprung“ lediglich beschreibend für ihr, der Beklagten, Veranstaltungsangebot verwendet und nicht auch herkunftshinweisend auf ihren Betrieb. Sie, die Beklagte, habe die angegriffenen Zeichen nicht als Herkunftshinweis verstanden haben wollen. Die Verwechslungsgefahr fehle aufgrund fehlender Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit. Die erfolgte Einschränkung des Markenschutzes der Klagemarken in Klasse 41 auf den „Betrieb von Sporthallen“ reduziere den Schutzbereich auf die getroffene Auswahl. Würde man den Schutzbereich über den Betrieb der Sporthallen hinaus ausdehnen, so würde aus dem engen Schutzbereich nachträglich ein weiter Schutzbereich werden. Denn für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen genössen die Klagemarken gerade keinen Schutz, da sie insoweit glatt beschreibend seien. Spräche man Abwehrrechte gegen diese möglicherweise "benachbarten" Dienstleistungen zu, würde die Klägerin „durch die Hintertür“ Ausschlussrechte für Dienstleistungen begründen können, obwohl im Anmeldeverfahren die Marken für diese Dienstleistungen als rein beschreibend und nicht schutzfähig befunden worden seien. Die fehlende Zeichenähnlichkeit ergebe sich daraus, dass eine allein begriffliche Übereinstimmung zweier Zeichen in glatt beschreibenden Angaben nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Schließlich bestehe keine oder allenfalls unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken, so dass in der Gesamtabwägung keine Verletzung der Klagemarken festzustellen sei. Überdies sei die Zeichenverwendung durch sie, die Beklagte, von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG (beschreibende Angaben) erfasst. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2020 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht aus den streitgegenständlichen Klagemarken gegen die konkret angegriffene Verletzungsform gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG kein Unterlassungsanspruch zu. Auch die weiteren hier verfolgten Ansprüche bestehen nicht. a. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG gilt seit dem 14.01.2019 in neuer Fassung. Die Klägerin beanstandet eine im März 2016 vorgefundene Fassung der Website der Beklagten (Anlage K 3). Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 – Damen Hose MO). In der Sache hat sich durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 – Damen Hose MO). Auf die Änderung des § 14 MarkenG kommt es im vorliegenden Fall nicht an. b. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG steht der Klägerin nicht zu. aa. Die Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen nationalen Wortmarken (Klagemarken) Nr. 30 ... „GeburtstagsJUMP“ und Nr. 30 ... „SchoolJUMP“, die eingetragen sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 (Bekleidung; Kopfbedeckungen), 28 (Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Sportgeräte) und 41 (Betrieb von Sporthallen). Beide Marken wurden am 05.10.2015 angemeldet und am 23.10.2015 eingetragen. Es ist von der Rechtsbeständigkeit der Klagemarken auszugehen. Die Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind inzwischen rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin beendet worden (Anlagen BK 2, BK 3). Nach dem Abschluss dieser Verfahren hat die Beklagte ihren die Nichtigkeit der Klagemarken geltend machenden Vortrag nicht mehr weiterverfolgt. Eine hinreichende Kennzeichnungskraft der Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ liegt vor, wobei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden und insoweit ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 8 Rn. 176 m.w.N.). Weiter ist die Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI). Für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen sind die Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ jedenfalls als nicht rein beschreibend anzusehen. bb. Im Ergebnis sind die Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ durch die konkret angegriffene Verletzungsform gem. Anlage K 3 nicht i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, da es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr fehlt. aaa. Eine Benutzung der angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr liegt vor. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Im Streitfall werden die angegriffenen Zeichen im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit der Beklagten benutzt, weil sie auf der Internetseite angezeigt werden, die die Leistungen der Beklagten beschreibt. bbb. Es liegt auch eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen, nämlich eine solche zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen bezogen auf ihre Herkunft, vor. (1) Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 24 – SAM). Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 – L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. – Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. – Portakabin/Primakabin). Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MRRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Entsprechendes gilt für die Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens. Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MRRL aF (EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 54 – Arsenal FC), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es sonst ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff). Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. (2) Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte verneint. (a) Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 33 – SAM). Die angegriffenen Angebote der Beklagten richten sich ersichtlich an jedermann. Es ist daher auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. (b) Es genügt für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 – SAM). Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- bzw. Dienstleistungssektor. Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON). (c) Nach diesen Grundsätzen ist die Verkehrsauffassung danach zu bestimmen, wie die angegriffenen Bezeichnungen auf der Website der Beklagten gem. Anlage K 3 dem Publikum entgegentreten. Die angegriffenen Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ und „SCHUL.SPRUNG“ sind jeweils mehrfach auf der beanstandeten Website enthalten und dabei blickfangmäßig herausgestellt. Die Zeichen sind in Alleinstellung als Überschrift („GEBURTSTAGS.SPRUNG“ bzw. „SCHUL.SPRUNG“) sowie in der Unterüberschrift („UNSER GEBURTSTAGS.SPRUNG BEINHALTET“) bzw. im Fließtext („... Dann meldet euch als Klasse bei SCHUL.SPRUNG an!...“) enthalten. Es handelt sich um eine Zeichenverwendung, die hervorgehoben in Art einer Marke ist und die der Verkehr nicht ausschließlich als rein beschreibende Angabe wahrnimmt, zumal eine Mehrfachkennzeichnung vorliegt. Für eine herkunftshinweisende Wahrnehmung spricht weiter, dass die Gestaltung der Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ bzw. „SCHUL.SPRUNG“ ähnlich der Haupt-Wort-Bildmarke der Beklagten ist, die auch durch Großbuchstaben sowie einen Punkt zwischen SPRUNG und RAUM, der zugleich ein Trampolin darstellt, gekennzeichnet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem Verkehrsverständnis als Zweitmarke vorliegend nicht entgegen, dass die angegriffenen Begriffe ohne ihre Wort-Bildmarke nicht als selbständiger Herkunftshinweis verstanden würden. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt, wobei die Verwendung einer Zweitmarke auch bei Serienzeichen naheliegt (BGH GRUR 2007, 592 Rn. 14 – bodo Blue Night). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Zeichen „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ bzw. „SCHUL.SPRUNG“ als (auch) herkunftshinweisend im Hinblick auf ein Angebot zum Hauptzeichen und damit als Zweitzeichen verstehen. Der Verkehr geht davon aus, dass die angegriffenen Zeichen auf die Beklagte hinweisen. (c) Es fehlt jedoch an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (a.F. und n.F.) vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 2016, 382, 384 Rn. 19 – BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 16 – Wunderbaum II). (aa) Aufgrund der deutlich beschreibenden Anklänge ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarken unterdurchschnittlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ vor. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX m.w.N.). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht bei den für den Betrieb einer Sporthalle eingetragenen Zeichen „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ von Hause aus eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, weil sie insoweit jedenfalls über deutlich beschreibende Anklänge verfügen. Der Senat folgt den Ausführungen des DPMA im parallelen Löschungsverfahren (vgl. Beschlüsse Anlage BK 1) insoweit, als dass die Bezeichnungen „GeburtstagsJUMP“ und „SchoolJUMP“ unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet, dem Betrieb von Sporthallen gem. Klasse 41, einen deutlich beschreibenden Anklang aufweisen, weil es entsprechende anlassbezogene Angebote in Sporthallen gibt. Beim Betrieb einer Sporthalle wird typischerweise auch Trampolinspringen angeboten. Die Verwendung des englischsprachigen Wortes „JUMP“ ändert an einem deutlich beschreibenden Anklang nichts, da die Bedeutung als Trampolinspringen auf der Hand liegt. (bb) Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit ist in klanglicher und (schrift-)bildlicher Hinsicht von geringer Ähnlichkeit bei – trotz der Übersetzung – begrifflicher Identität auszugehen. Bei der Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit stehen sich „GeburtstagsJUMP“ und „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ sowie „SchoolJUMP“ und „SCHUL.SPRUNG“ gegenüber. Zwar werden Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet, so dass eine Übereinstimmung in diesem Bereich gewichtig sein kann (vgl. Hacker in Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 281). Jedoch wird dieser Grundsatz dann eingeschränkt, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt oder wenn der Wortanfang kennzeichnungsschwach, z.B. beschreibend, ist (Hacker in Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 281). Vorliegend ist der Wortanfang kennzeichnungsschwach. Weiter besteht zwischen „JUMP“ und „SPRUNG“ jeweils keine klangliche Ähnlichkeit. Demnach ist die klangliche Zeichenähnlichkeit zwischen „GeburtstagsJUMP“ und „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ als gering anzusehen. Noch geringer ist die klangliche Zeichenähnlichkeit zwischen „SchoolJUMP“ und „SCHUL.SPRUNG“, da insoweit auch hinsichtlich des ersten Wortteils klangliche Unterschiede bestehen. Hinsichtlich der Beurteilung der (schrift-)bildlichen Zeichenähnlichkeit ist zu beachten, dass in der konkreten Verletzungsform gem. Anlage K 3 teilweise ein Bildbestandteil eines Springers zu den angegriffenen Zeichen hinzugefügt worden ist, so dass die klägerischen Wortmarken insoweit mit kombinierten Wort-Bildzeichen zu vergleichen sind. Für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (Hacker in Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 459). Die Klagemarken und die angegriffenen Zeichen unterscheiden sich daher bereits dadurch, dass dem Verkehr der Springer als Bildbestandteil der angegriffenen Zeichen nicht entgeht. Zwar begründet der Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung hinsichtlich des ersten Wortteils beim Vergleich von „GeburtstagsJUMP“ und „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ keine schriftbildliche Unähnlichkeit. Anders sind jedoch die zweiten Wortteile „JUMP“ und „SPRUNG“ in schriftbildlicher Hinsicht zu bewerten, die insoweit keine Ähnlichkeit aufweisen. Folglich besteht auch zwischen „GeburtstagsJUMP“ und „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ bei einer Gesamtbetrachtung eine lediglich geringe bildliche Ähnlichkeit, die wiederum zwischen „SchoolJUMP“ und „SCHUL.SPRUNG“ noch geringer ist. Die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen sind begrifflich identisch. Begriffliche Zeichenähnlichkeit setzt voraus, dass beide miteinander zu vergleichenden Zeichen überhaupt einen für das Publikum erkennbaren Sinngehalt haben (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 914). Eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit kann nur bei bekannten Wörtern gängiger Fremdsprachen bejaht werden, die im Sinngehalt völlig übereinstimmen bzw. deren geringfügige Unterschiede vom inländischen Verkehr nicht erkannt werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 303 m.w.N.). Es stehen sich insoweit „GeburtstagsJUMP“ und „GEBURTSTAGS.SPRUNG“ sowie „SchoolJUMP“ und „SCHUL.SPRUNG“ gegenüber. Es ist jedoch auch zu beachten, dass eine Übereinstimmung in beschreibenden Begriffen nicht ausreicht (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 303 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls für Fälle, in denen diese Übereinstimmung die einzige Gemeinsamkeit beider Marken darstellt, weil der Verkehr dann den Marken allenfalls dieselbe beschreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (OLG München GRUR 2010, 285, 287 – Pneus-Online; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 304). Es ist beim Zeichenvergleich jedenfalls nicht zulässig, den konkreten Schutzgegenstand der älteren Marke zu verlassen, auf einen davon abstrahierten Sinngehalt abzustellen und nur über diese Brücke eine Verbindung zu dem gegnerischen Zeichen herzustellen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 534). Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Der konkrete Schutzgegenstand der Klagemarken „Betrieb von Sporthallen“ darf nicht insoweit verlassen werden, als dass darauf abgestellt wird, dass der Verkehr unter einem „Geburtstags-“ oder „Schulsprung“ einen Bezug zu den von der Klägerin (sowie der Beklagten) angebotenen Dienstleistungen herstellt und daher eine herkunftshinweisende Assoziation vornimmt. (cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine berücksichtigungsfähige Dienstleistungsähnlichkeit vor. Auszugehen ist von den Waren bzw. Dienstleistungen, die im Register eingetragen sind, und nicht von denen, für die die Marken tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 71). Insoweit sind im vorliegenden Fall die Klagemarken für den „Betrieb von Sporthallen“ in Klasse 41 eingetragen, genutzt werden die Klagemarken von der Klägerin, die ihre Trampolinhalle unter der Marke J.H.betreibt, für Dienstleistungsangebote (Trampolindienstleistungen / -events) bzw. Sportveranstaltungen in dieser Sportanlage. Die Dienstleistung „Betrieb von Sporthallen“ umfasst dabei den Betrieb eines Gebäudes bzw. einer baulich geschlossenen Anlage, in der Sportveranstaltungen durchgeführt werden, und die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur. Es geht um die Zurverfügungstellung der Sporthalle, nicht um das darin durchgeführte Sportveranstaltungsangebot, welches in Klasse 41 einen eigenständigen Schutz genießt und für das die Klagemarken nicht eingetragen sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der „Betrieb von Sporthallen“ kein Oberbegriff für darin angebotene Sportveranstaltungen. Sowohl der „Betrieb von Sporthallen“ als auch das Angebot der „Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen“ sind Dienstleistungen der Klasse 41. Ein Vorgehen aus einem anderen Begriff des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unter dem Gesichtspunkt der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ist nicht möglich, wenn die ältere Marke für den ausgenommenen Waren-/Dienstleistungsbegriff nicht schutzfähig wäre (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 82, Rn. 214). So liegt der Fall hier. Für das Angebot von Trampolindienstleistungen für Geburtstage bzw. Schulen als „Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen“ der Klasse 41 sind die Klagemarken als rein beschreibend anzusehen und insoweit nicht schutzfähig. Dies ist bei der Ähnlichkeitsprüfung der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen zu beachten (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 82, Rn. 214). Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander relevant, ob die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten, die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 115). In der Regel wird der Verkehr nicht annehmen, dass der Betreiber einer Sporthalle auch der Anbieter sämtlicher darin angebotener Sportveranstaltungen ist. Zwar mag dieses Verkehrsverständnis bei einem Betrieb einer Trampolinhalle abweichend sein. Dort wird der Verkehr möglicherweise davon ausgehen, dass der Betreiber der Halle, nämlich derjenige, der die Infrastruktur zur Verfügung stellt, gleichzeitig auch Anbieter der darin angebotenen Sportveranstaltungen ist. Es mag auch eine branchenmäßige Nähe der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen vorliegen. Jedoch ist dann wiederum zu berücksichtigen, dass hier zwei Dienstleistungen der Klasse 41 miteinander zu vergleichen sind, wobei die Dienstleistungen, für die die angegriffenen Zeichen benutzt worden sind, solche sind, für die die Klagemarken keinen Schutz genießen und nicht schutzfähig wären, weil sie insoweit rein beschreibend sind. Aus rechtlichen Gründen ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn markenrechtlicher Schutz gegenüber einer Ware und/oder Dienstleistung der angegriffenen Zeichen beansprucht wird, für die die Klagemarken selbst schutzunfähig sind (BPatG BeckRS 2008, 5275 Rn. 29 – gap it! m.w.N.). In einem solchen Fall darf der Schutzumfang der Klagemarken nicht über die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch auf solche Dienstleistungen ausgedehnt werden, für die die ältere Marke einen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sonst schutzunfähig ist (BPatG BeckRS 2008, 5275 Rn. 29 – gap it! m.w.N.). Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist daher – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung – im vorliegenden Fall nicht gegeben. cc. Ob die Voraussetzungen der Schutzschranke gem. § 23 Nr. 2 MarkenG vorliegen, kann daher offenbleiben. c. Mangels markenrechtlicher Verwechslungsgefahr bestehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht. 2. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 30.09.2020 und der Beklagten vom 26.10.2020 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung weicht nicht von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab und beruht ausschließlich auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter oder sonst nicht klärungsbedürftiger Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall. Berichtigungsbeschluss vom 19. November 2020 Tenor: Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 09.11.2020 wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 29.10.2020 auf Seite 2 im zweiten Absatz letzter Satz: „Insoweit nahm die Klägerin ihre dahingehenden Markenanmeldungen zurück (Anlage B 7).“ in: „Insoweit gelten die dahingehenden Markenanmeldungen der Klägerin als zurückgenommen (Anlage B 7).“ berichtigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist zulässig und im tenorierten Umfang erfolgreich. Der beanstandete Satz ist dahingehend zu präzisieren, dass er den Inhalt der in Bezug genommenen Anlage B 7 zweifelsfrei zutreffend wiedergibt. Soweit darüberhinausgehend eine Berichtigung beantragt worden ist, ist dem Antrag nicht zu entsprechen. Neues, nach Schluss der mündlichen Verhandlung geleistetes Vorbringen einer Partei gehört nicht zum prozessual wirksamen Parteivortrag und ist deshalb nicht in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen, so dass eine darauf bezogene Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht kommen kann (vgl. Musielak in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 320 Rn. 4; OLG Köln NJW-RR 1991, 1536).