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Urteil

4 U 29/25

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0814.4U29.25.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.02.2025, Az. 321 O 7/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.053,38 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 5.439,80 € und auf die Widerklage 13.613,58 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.02.2025, Az. 321 O 7/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.053,38 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 5.439,80 € und auf die Widerklage 13.613,58 €. I. Die Parteien haben ursprünglich über eine in der Klage vom 12.11.2019 geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 5.439,80 € wegen Arbeiten nach einem Wasserschaden im Wohnhaus des Beklagten sowie über in der Widerklage vom 27.10.2023 vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderungen wegen behaupteter mangelhafter Leistung der Klägerin in Höhe von insgesamt 13.613,58 € gestritten. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 hat das Gericht den Parteien vorgeschlagen, dass der Beklagte einen Abschlag in Höhe von 2.000,00 € an die Klägerin zahlen und die Klägerin im Anschluss etwaige Mängel ihrer Arbeiten beseitigen solle. Der Beklagte zahlte dann zwischen dem 27.08. und 11.09.2020 insgesamt 2.000,00 € an die Klägerin. Über die Mängelbeseitigung einigten sich die Parteien aber letztlich nicht, so dass der Rechtsstreit fortgesetzt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 hat der Beklagte dem Gericht die erfolgte Teilzahlung mitgeteilt und weiter ausgeführt, die Klägerin möge eine entsprechende Erledigungserklärung abgeben, er werde sich der Erledigung anschließen und Kostenantrag zu lasten der Klägerin stellen (Bl. 109 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 hat die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 2.000,00 Euro für erledigt erklärt (Bl. 279 d.A.). Der Beklagte hat im Termin in vollem Umfang Klagabweisung beantragt und im Schriftsatz vom 13.07.2022 ausdrücklich erklärt, dass er sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht anschließe (Bl. 301 d.A.). Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.06.2022 (Bl. 282 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. Beweis erhoben. Der Sachverständige hat mit Datum vom 05.11.2022 ein schriftliches Gutachten vorgelegt; das Gericht hat den Sachverständigen im Termin vom 08.09.2023 mündlich angehört. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2023 hat der Beklagte Widerklage erhoben (vgl. Bl. 445 d.A.). Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 01.11.2023 (Bl. 447 d.A.) den Verkündungstermin aufgehoben und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 haben die Parteien über eine mögliche gütliche Einigung verhandelt. Im Protokoll des Termins (Bl. 483 ff. d.A.) heißt es hierzu wörtlich: "Auf dringendes Anraten des Gerichts einigen sich die Parteien vergleichsweise: Die Klägerseite erklärt Klagerücknahme. Die Beklagtenseite stimmt der Klagerücknahme zu. Die Beklagtenseite erklärt, dass die Widerklage zurück genommen wird. Die Klägerseite stimmt der Rücknahme der Widerklage zu. Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Erklärung wird der folgende V e r g l e i c h geschlossen: 1. Vor dem Hintergrund der soeben erklärten Klagerücknahme und der Rücknahme der Widerklage verständigen sich die Parteien darauf, dass gegenseitig keine Kostenanträge gestellt werden. Für die Vergleichsgebühr wird Kostenaufhebung vereinbart. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 3. Die Beklagtenseite ist berechtigt, vom Vergleich zurückzutreten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er bis zum 27. Juni 2024 schriftlich gegenüber dem Gericht angezeigt wird. Vorgespielt und genehmigt. Für den Fall eines Rücktritts vom Vergleich stellt die Klägerseite ihren Antrag aus der Klageschrift vom 12.11.2019. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen sowie den Widerklageantrag vom 27.10.2023, dieser wird gestellt." Mit Schriftsatz vom 25.06.2024 hat der Beklagte den Vergleich vom 20.06.2024 widerrufen. Mit Verfügung vom 01.07.2024 hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, dass ein Rücktritt nur noch vom Vergleich über die Kosten erfolgen könne, die Klagrücknahme und die Rücknahme der Widerklage hingegen nicht mehr zurückgenommen werden könnten (Bl. 489 d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.07.2024 hat der Beklagte Berichtigung des Protokolls beantragt, da Klagrücknahme und Rücknahme der Widerklage im Vergleichswege erklärt worden seien. Er hat überdies die Rücknahme der Widerklage angefochten (vgl. Bl. 492 d.A.). Mit der Terminladung vom 06.02.2025 hat das Landgericht mitgeteilt, dass es an seiner im Hinweis vom 01.07.2024 geäußerten Rechtsauffassung festhalte. Im Termin vom 17.02.2025 hat die Klägerin beantragt, eine Kostenentscheidung gemäß dem maßgeblichen Gebührenstreitwert und dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen respektive dem Streitwert für Klage und Widerklage zu treffen. Der Beklagte hat beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. Bl. 519 d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil vom 07.03.2025 hat das Landgericht entschieden, die Klage vom 12.11.2019 und die Widerklage vom 27.10.2023 für zurückgenommen zu erklären. Es hat die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % der Klägerseite und zu 70 % der Beklagtenseite auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Termin vom 20.06.2024 erklärten Rücknahmen von Klage und Widerklage könnten nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Eine Klagerücknahme sei als einseitige Parteihandlung bedingungsfeindlich und unwiderruflich, sobald sie existent geworden sei, also mit der Erklärung gegenüber dem Gericht. Als Prozesshandlung unterliege die Klagrücknahmeerklärung grundsätzlich auch nicht der Anfechtung. Nur unter den strengen Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO sei der Widerruf einer Prozesshandlung zulässig, welche indessen nicht vorlägen. Die Kostenentscheidung beruhe, da die Vereinbarung zur Kostentragung aus dem Kostenvergleich vom 20.06.2024 vom Beklagten noch habe widerrufen werden können, auf §§ 91, 92, 91a Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der bereits auf die Klagforderung gezahlten 2.000,00 € liege eine antizipierte Teilerledigungserklärung des Beklagten vor, so dass von einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auszugehen sei und sich die Kostenentscheidung insoweit nach § 91a ZPO richte. Vorliegend entspreche es der Billigkeit, der Klägerin für die 2.000,00 € die Kosten aufzuerlegen, weil die ursprünglichen Arbeiten der Klägerin, auf die sich der Beweisbeschluss vom 30.06.2022 bezogen habe, vom Sachverständigen wohl doch als mangelhaft eingestuft worden seien (Bl. 328 d.A.). Für den verbleibenden Teil der Klageforderung in Höhe von 3.439,80 Euro trage die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, weil sie die Klage zurückgenommen habe. Die Kosten hinsichtlich der Widerklage habe der Beklagte nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen, weil er sie zurückgenommen habe. Damit ergebe sich, dass die Klägerseite Kosten für insgesamt 5.439,80 Euro vom Gebührenstreitwert in Höhe von 19.053,38 € zu tragen habe und die Beklagtenseite für 13.613,58 € sowie eine prozentuale Verteilung von gerundet 30 % für die Klägerseite zu 70 % für die Beklagtenseite. Der Beklagte hat gegen das ihm am 07.03.2025 zugestellte Urteil mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.04.2025 Berufung eingelegt und diese Berufung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10.06.2025, dem Dienstag nach Pfingsten, diese Berufung begründet. Im Einzelnen macht der Beklagte zur Begründung seiner Berufung Folgendes geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass eine wirksame Rücknahme der Widerklage nicht vorgelegen habe und habe das Verfahren daher rechtsfehlerhaft nach dem Widerruf des Vergleichs nicht in der Hauptsache weitergeführt. Die Rücknahmeerklärung sei wie im Protokoll ersichtlich ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Vergleich erfolgt. Dieser Vergleich werde eindeutig als Begründung für die Abgabe der Prozesserklärung angeführt. Die Parteien hätten durch die Bezugnahme hervorgehoben, dass sie bei Abgabe der Rücknahmeerklärung in Erfüllung der von ihnen im Vergleich übernommenen Verpflichtungen handeln wollten, also vom Bestehen einer solchen ausgingen und damit auf die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs nicht bedingungslos verzichten wollten. Die Rücknahme der Widerklage sei demnach Teil des Vergleiches und somit in der Absicht der Parteien erkennbar "auflösend bedingt" durch den Widerruf des Vergleichs. Anderenfalls hätte es der beiderseitigen Bezugnahme auf die Klage- und Widerklageanträge im Falle des Widerrufs offensichtlich nicht bedurft. Erkennbar hätten die Parteien im Falle des Widerrufs uneingeschränkt über Klage und Widerklage weiter verhandeln und das Verfahren weiter fortsetzen wollen. Bei derartigen, jedenfalls so offensichtlich nicht gewollten, Prozesserklärungen lasse die obergerichtliche Rechtsprechung unter Berufung auf den auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben den Widerruf zu. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.07.1998 (Az. 20 W 22/97). Schließlich habe das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2024 unter Verletzung von § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Rücknahmeerklärungen als Prozesserklärung grundsätzlich unmöglich sei, womit ein erheblicher Fehler in der Verfahrensführung vorliege. Beide Parteien hätten erkennbar einer fehlerhaften Rechtsauffassung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs des Vergleichs unterlegen, auf die wahren Rechtsfolgen eines Widerrufs hätte das Landgericht hinweisen müssen. Es habe die Parteien nicht sehenden Auges in eine prozessual von ihnen nicht beabsichtigte Position hereinlaufen lassen dürfen. Da die Parteien bei Erteilung des gebotenen Hinweises durch das Landgericht eine andere Regelung getroffen – jedenfalls nicht bereits die Rücknahme erklärt – hätten, beruhe das angefochtene Urteil ersichtlich auch auf diesem Verfahrensfehler. Weil durch diesen Verfahrensfehler den Parteien zudem die Möglichkeit der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche abgeschnitten worden sei, liege hierin zugleich der für die Zurückverweisung nötige, wesentliche Verfahrensfehler, auf dem das landgerichtliche Urteil auch beruhe. Weiterhin habe das Landgericht auch unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geurteilt. Infolge der wesentlichen Verfahrensmängel und der Erklärung des Landgerichts, die Widerklage sei zurückgenommen, sei eine sonst erforderliche, umfangreiche und zugleich aufwändige Beweisaufnahme zu den von dem Beklagten vorgebrachten und von der Klägerin bestrittenen Schadenspositionen nicht durchgeführt worden, so dass § 538 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO eingreife. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten wird auf Seite 11 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Soweit dem Antrag des Beklagten auf Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht entsprochen werde, sei das Verfahren vom Berufungsgericht fortzuführen und nach den Anträgen des Beklagten zur Widerklage und zur Klagabweisung zu erkennen. Denn aufgrund der unwirksamen Widerklagerücknahme habe das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Sache nicht entschieden. In der Sache sei die Klage nach wie vor unschlüssig, da es an Vortrag zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs fehle; auch eine konkludente Abnahme der Leistungen der Klägerin liege nicht vor (vgl. Seite 11 f. der Berufungsbegründung und Seite 5 f. des Schriftsatzes vom 21.07.2025). Dem Beklagten stehe hingegen ein Anspruch auf Zahlung von Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von € 6.911,80 zzgl. Prozesszinsen aus § 637 Abs. 3, 291 BGB zu. Die von der Klägerin erbrachten Arbeiten seien ersichtlich mangelhaft und erforderten eine umfangreiche Mangelbeseitigung. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten zu seinen nachfolgend aufgeführten Hilfsanträgen zu 2. bis 5. wird auf die Seiten 13 ff. der Berufungsbegründung sowie auf die Seiten 2 f. und 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.07.2025 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Klage abzuweisen; 2. die KIägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 6.911,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche über den Widerklageantrag zu 1. Genannten Mängelbeseitigungskosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Werkmängel gemäß Gutachten des Sachverständigen B. vom 5. November 2022 und Ergänzungsgutachten vom 7. September 2023 anfallen werden; 4. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag i.H.v. € 5.424,58 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage sowie im Falle der Ausführung die hierauf entfallende Umsatzsteuer zu zahlen; 5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten entgangenen Mietgewinn i.H.v. 1.277,20 € für den Monat Mai 2019 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie führt im Einzelnen aus: Es habe in der ersten Instanz keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Rücknahme der Widerklage gegeben. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass sowohl die Widerklage als auch die Klage wirksam zurückgenommen worden seien. Die Erklärungen der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2024, die Klage- und die Widerklage würden zurückgenommen, seien nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gemäß § 269 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt. Die Zustimmung der jeweils andere Prozesspartei habe vorgelegen. Ein Widerruf dieser Prozesserklärungen sei nach ihrer wirksamen Abgabe grundsätzlich ausgeschlossen gewesen; er habe nach dem klaren Wortlaut des Vergleichs auch nicht vorbehalten sein sollen. Die Rücknahmeerklärungen seien einseitige, bedingungsfeindliche und grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlungen. Ein möglicher Irrtum des Beklagten oder seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Widerruflichkeit der Klagrücknahmen ändere nichts daran, dass die Rücknahmeerklärungen als prozessuale Erklärungen gerade nicht widerrufen werden können. Ein Irrtum führe auch nicht zu einer Nichtigkeit oder der Fiktion einer Rücknahme. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien sodann noch einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolgen geschlossen hätten. Die Klagerücknahme und die Rücknahme der Widerklage seien nicht Teil des Vergleichs gewesen, dieser habe vielmehr erkennbar erst auf den zuvor eingetretenen prozessualen Rücknahmen aufgesetzt ("vor dem Hintergrund der soeben erklärten Rücknahmen"). Gegenstand des Vergleichs sei lediglich die Einigung über die Kostenregelung sowie eine fakultative Rücktrittsregelung. Diese Kosteneinigung sei unabhängig von den zuvor erklärten Rücknahmen. Ein etwaiger späterer Sinneswandel des Beklagten sei unbeachtlich. Soweit der Beklagte nachträglich geltend mache, er habe die Rücknahme der Widerklage "eigentlich" nicht endgültig erklären wollen, sondern nur im Zusammenhang mit dem später widerrufenen Vergleich, sei dieser Vortrag unbeachtlich. Die Prozesserklärungen seien wirksam abgegeben. Ein späterer Entschluss des Beklagten, das Verfahren doch fortsetzen zu wollen, könne hieran nichts ändern. Nachträgliches Bedauern des Inhalts einer Prozesserklärung begründe keinen Rückforderungsanspruch. Gerade angesichts der Komplexität der vom Beklagten behaupteten Mängel, der ungeklärten Ursächlichkeiten und der ohnehin bereits erkennbar divergierenden Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen hätten die Parteien erkennbar in der gemeinsamen Rücknahme der Anträge einen pragmatischen Schlusspunkt setzen wollen. Das Verfahren habe beendet werden sollen, bevor es durch weitere Gutachten, ergänzende Beweiserhebungen und aufwändige Erörterungen in ein für beide Seiten wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Stadium überführt würde. Dies zeige sich auch daran, dass der Vergleich ausdrücklich lediglich noch die Kostenfrage geregelt habe. Die vorliegende Konstellation sei auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom OLG Stuttgart in der vom Beklagten zitierten Entscheidung zu entscheiden gewesen sei. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf Seite 5 f. der Berufungserwiderung Bezug genommen. Das Landgericht habe außerdem weder Anlass noch eine Verpflichtung gehabt, auf die Unwiderruflichkeit der Rücknahmeerklärung ausdrücklich hinzuweisen. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO sei insoweit entbehrlich gewesen, da die Rechtslage eindeutig und die Prozesshandlung unmissverständlich gewesen seien. Überdies seien die Parteien anwaltlich vertreten gewesen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, das Landgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, bleibe unsubstantiiert. Der Beklagte habe Gelegenheit gehabt, sich zur Wirksamkeit der Rücknahme zu äußern, habe dies aber nicht getan. Im Hinblick auf den Hilfsantrag des Beklagten macht die Klägerin geltend, ihre Klage sei schlüssig und in ihrem Sinne entscheidungsreif, die Ansprüche aus der Widerklage hingegen seien unsubstantiiert und unbegründet (vgl. Seiten 8 ff. der Berufungserwiderung und Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 27.07.2025). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet. In der Sache ist die Berufung indessen nicht begründet, und zwar weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch im Hinblick auf den Hilfsantrag. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Rücknahmeerklärungen hinsichtlich der Klage und der Widerklage im Termin vom 20.06.2024 wirksam sind, so dass der hiesige Rechtsstreit insoweit nicht fortzusetzen war (dazu 1.). Auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist im Ergebnis nich zu beanstanden (dazu 2.). 1. Die Rücknahmeerklärungen vom 20.06.2024 hinsichtlich der Klage und der Widerklage sind wirksam, so dass die Rechtshängigkeit der Klage und der Widerklaganträge entfallen ist und der hiesige Rechtsstreit in der Hauptsache nicht fortzusetzen war. a) Die Rücknahmeerklärungen wurden in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landgericht, bei dem der Prozess zu diesem Zeitpunkt anhängig war, als für den Empfang der Erklärung zuständigen Gericht (vgl. Greger, in: Zöller, 35. Aufl., 2024, § 269 ZPO, Rn. 12a) abgegeben. Die Erklärungen sind - wie gemäß § 160 Abs.3 Nr.8 ZPO erforderlich - im Protokoll des Termins vom 20.06.2024 festgestellt worden. Gemäß § 162 Abs.1 S.1 bis S.3 ZPO wären diese Feststellungen vorzuspielen und von der jeweiligen Partei ausdrücklich zu genehmigen gewesen. Dass ein entsprechender eindeutiger Vermerk ("vorgespielt und genehmigt") i.S.v. § 162 Abs.1 S.3 ZPO hier nicht vorliegt, da der auf Seite 3 des Protokolls vorhandene Vermerk sich mit hinreichender Sicherheit nur auf den drei Ziffern umfassenden Vergleich der Parteien beziehen lässt, ändert nichts an der Wirksamkeit der Klagrücknahmen als Prozesshandlung. Das Verfahren der Verlesung und Genehmigung stellt kein zwingendes Formerfordernis dar; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007, Az. XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451, 1452; Wendtland, in: BeckOKZPO, 56. Ed., 01.03.2025, § 162 ZPO, Rn. 6). Sodann liegt auch die gemäß § 269 Abs.1 ZPO erforderliche Einwilligung des Beklagten bzw. der Widerbeklagten vor, so dass auch unter diesem Aspekt keine Wirksamkeitsbedenken bestehen. b) Die Rücknahmeerklärungen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie unter der Bedingung der Bestandskraft des zwischen den Parteien im selben Termin geschlossenen Vergleich abgegeben worden wären. Eine Auslegung der im Termin vom 20.06.2024 abgegebenen Klagrücknahmeerklärungen als durch die Bestandskraft des Vergleichs bedingt, kommt nicht in Betracht. Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt ist für eine Auslegung kein Raum (BGH, Beschluss vom 13.12.2006, Az. XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460, Rn. 10, beck-online). So liegt der Fall hier. Der Wortlaut der Erklärungen ("...erklärt Klagerücknahme", "...erklärt, dass die Widerklage zurückgenommen wird") ist eindeutig. Der Einleitungssatz des eigentlichen Vergleichs der Parteien ("Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Erklärung") und die Formulierung von Ziffer 1 des eigentlichen Vergleichs ("soeben erklärte Klagerücknahme") lassen ebenfalls keinen Zweifel an, dem Verständnis einer unbedingt erklärten Rücknahme von Klage und Widerklage. Die Einleitung vor den Rücknahmeerklärungen, wonach sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten, ändert an diesem Verständnis nichts. Vielmehr haben die anwaltlich beratenen und vertretenen Parteien dann im Anschluss zur Umsetzung dieser Einigung eine rechtstechnische Herangehensweise gewählt, die gerade klar zwischen (einseitigen) Prozesshandlungen einerseits und dem (zweiseitigen) Vergleich (mit den Einzelregelungen in den Ziffern 1) bis 3) unterscheidet. Nach nochmaligem Vorspielen haben die Parteien den Vergleich mit beschränkter Widerrufsmöglichkeit genehmigt und gerade nicht eine Möglichkeit auch zum Widerruf der Widerklagrücknahme vorgesehen. Wenn der Beklagtenvertreter mit der Abgabe der Rücknahmeerklärung und der Genehmigung des Vergleichs den wirklichen Willen seines Mandanten nicht umgesetzt hat, so ist dies ggf. ein Fall der Anwaltshaftung, ändert aber nichts am objektiven Aussagegehalt der zuvor abgegebenen prozessualen Erklärungen. Schließlich vermag auch die Stellung der ursprünglichen Anträge nichts mehr an dem Aussagegehalt der zuvor abgegebenen Erklärungen zu ändern, da zu diesem Zeitpunkt die Abgabe dieser Erklärungen bereits abgeschlossen war. c) Diese Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu der beklagtenseits herangezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.07.1998, Az. 20 W 22/97, BeckRS 1998, 16633). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass die dort zu beurteilende Klagrücknahme in Erfüllung eines zuvor in einem anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs erfolgt ist und die dortige Klägerin ihre Klagrücknahme "unter Bezugnahme auf den im Parallelverfahren (..) geschlossenen Vergleich" erklärt hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 11, beck-online). Eine derart formulierte Rücknahmeerklärung lässt gerade eine Auslegung als bedingte Prozesserklärung zu (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 25, beck-online). Im hier vom Senat zu entscheidenden Fall fehlt es hingegen - wie dargelegt - an derartigen Ansatzpunkten für eine entsprechende Auslegung. Auch die vom OLG Stuttgart herangezogenen Hilfsbegründung, wonach ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Widerruf der eigentlich nicht widerruflichen Prozesserklärung zulässig sein soll (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 28), greift vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht. Es ist eben im vorliegenden Fall nicht offensichtlich, dass die Parteien unbedingte Rücknahmeerklärungen nicht gewollt haben. d) Vielmehr hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, dass Klagrücknahmen als Prozesserklärungen nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden können. Sie können vielmehr nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung, z.B. nach § 290 ZPO, widerrufen werden (BGH, Beschluss vom 13.12.2006, Az. XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460, Rn. 13). Derartige besondere Gründe liegen, wie das Landgericht zu Recht - und vom Beklagten insoweit auch nicht angegriffen - festgestellt hat, hier nicht vor. Die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 gibt im Übrigen auch Anlass zu der Annahme, dass die zuvor zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1998 jedenfalls im Hinblick auf ihre Hilfsbegründung (Widerruf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben) ohnehin von der höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt worden ist. Jedenfalls wird in der zeitlich später ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung ein Widerruf der Klagrücknahme nach den Grundsätzen von Treu und Glauben schon gar nicht mehr thematisiert. e) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den Prozesserklärungen und der vergleichsweisen Einigung im Termin vom 20.06.2024 auch keine richterlichen Hinweis- oder Aufklärungspflichten verletzt. Die Zivilprozessordnung kennt keine allgemeine umfassende Pflicht zur Beratung der Parteien hinsichtlich der Folgen ihrer prozessualen Erklärungen. Auch § 139 ZPO beinhaltet keine derart weitreichende Verpflichtung. § 139 Abs.1 S.2 Alt.1 ZPO und § 139 Abs. 2 und 3 ZPO greifen schon deshalb nicht ein, weil sie voraussetzen, dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Aus § 139 Abs.1 S.2 Alt.2 ZPO, also der Verpflichtung des Gerichts auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, ergibt sich keine Pflicht zur Beratung über die Rechtsfolgen einer Klagrücknahmeerklärung. Vielmehr besteht, wie sich auch aus § 269 Abs.2 S.4 ZPO ergibt, keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei über die Rechtsfolgen der Klagrücknahme aufzuklären. Und auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs trifft das Gericht gerade keine Pflicht zur Belehrung und Beratung der Parteien im Sinne entsprechender notarieller Pflichten nach § 17 BeurkG (BGH, Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946, 1949, Rn. 39, beck-online), so dass das Landgericht auch unter diesem Aspekt nicht gehalten war, den Beklagten hinsichtlich der Folgen der konkreten Ausgestaltung der gütlichen Einigung der Parteien und der Folgen der Rücknahme der Widerklage zu beraten. Hinweispflichten in Bezug auf die im angefochtenen Urteil selbst getroffene Entscheidung sind nicht verletzt worden. Das Landgericht hat sogar zweifach, mit Verfügung vom 01.07.2024 und 06.02.2025, auf die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Hierzu hatte der Beklagte ausreichend rechtliches Gehör, so dass auch von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein kann. 2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die erste Instanz, wonach 30% der Kosten der Klägerseite und 70 % der Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn man nicht mit dem Landgericht von einer übereinstimmenden Teilerledigung hinsichtlich der vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits auf die Klagforderung gezahlten 2.000,00 € ausgehen wollte, hätte die Klägerin am 20.06.2024 jedenfalls auch den Feststellungsantrag zurückgenommen, als welcher die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung der Klägerin auszulegen gewesen wäre. Die Klägerin trägt bei dieser Sichtweise zwar nicht nach § 91a ZPO, aber doch nach § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO wegen dieser 2.000,00 € anteilig die Gerichtskosten. Eine Abänderung der Kostenquote ist in jedem Fall nicht veranlasst. 3. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz ergeht nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.