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Urteil

321 O 7/24

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0221.321O7.24.00
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Leitsätze
Die Klagerücknahme ist als einseitige Parteihandlung bedingungsfeindlich und unwiderruflich, sobald sie existent geworden ist, also mit der Erklärung gegenüber dem Gericht. Als Prozesshandlung unterliegt die Klagerücknahmeerklärung grundsätzlich auch nicht der Anfechtung.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage vom 12.11.2019 und die Widerklage vom 27.10.2023 werden für zurückgenommen erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite zu 30 % und die Beklagtenseite zu 70 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 19.053,38 Euro festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 5.439,80 Euro und auf die Widerklage 13.613,58 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage vom 12.11.2019 und die Widerklage vom 27.10.2023 werden für zurückgenommen erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite zu 30 % und die Beklagtenseite zu 70 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 19.053,38 Euro festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 5.439,80 Euro und auf die Widerklage 13.613,58 Euro. 1. Da nach dem Termin am 20.06.2024 über die Wirksamkeit der Rücknahme der Widerklage gestritten wurde, war darüber mündlich zu verhandeln und hiermit die Klage und die Widerklage für zurückgenommen zu erklären. Die im Termin erklärten Rücknahmen von Klage und Widerklage können nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Die Klagerücknahme ist als einseitige Parteihandlung bedingungsfeindlich und unwiderruflich, sobald sie existent geworden ist, also mit der Erklärung gegenüber dem Gericht. Als Prozesshandlung unterliegt die Klagerücknahmeerklärung grundsätzlich auch nicht der Anfechtung (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 18). Nur unter den strengen Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO wäre der Widerruf einer Prozesshandlung zulässig (MüKo ZPO, 7. Aufl., § 269 Rn. 18), welche hier nicht vorliegen. 2. Die Kostenentscheidung - die aus dem Kostenvergleich vom 20.06.2024 noch widerrufen werden konnte - beruht auf §§ 91, 92, 91a Abs. 1 ZPO. Gebührenstreitwert ist nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG der Betrag nach Addition von Klage und Widerklage, mithin insgesamt 19.053,38 Euro. Hinsichtlich der bereits gezahlten 2.000,00 Euro auf die Klageforderung verhält es sich so, dass sich das Gericht der bereits vom Dezernatsvorgänger geäußerten Auffassung anschließt (Bl. 427 d.A.), dass nämlich eine antizipierte Teilerledigungserklärung des Beklagten hinsichtlich der gezahlten 2.000,00 Euro vorliegt und damit diesbezüglich sich die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO richtet. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, der Klägerin für die 2.000,00 Euro die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, weil die ursprünglichen Arbeiten der Klägerin, auf die sich der Beweisbeschluss vom 30.06.2022 bezog (Bl. 282 d.A.) vom Sachverständigengutachten wohl doch als mangelhaft eingestuft wurden (Bl. 328 d.A.). Für den verbleibenden Teil der Klageforderung in Höhe von 3.439,80 Euro trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, weil sie die Klage zurückgenommen hat. Die Kosten hinsichtlich der Widerklage hat der Beklagte nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen, weil er sie ebenfalls zurückgenommen hat. Damit ergibt sich, dass die Klägerseite Kosten für insgesamt 5.439,80 Euro vom Gebührenstreitwert in Höhe von 19.053,38 zu tragen hat und die Beklagtenseite für 13.613,58 Euro. Dies ergibt eine prozentuale Verteilung von gerundet 30 % für die Klägerseite zu 70 % für die Beklagtenseite. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien stritten ursprünglich um eine in der Klage vom 12.11.2019 geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 5.439,80 Euro wegen Arbeiten nach einem Wasserschaden im Wohnhaus des Beklagten beziehungsweise in der Widerklage vom 27.10.2023 über von dem Beklagten geltend gemachte Forderungen wegen behaupteter mangelhafter Leistung der Klägerin in Höhe von insgesamt 13.613,58 Euro (Bl. 445 d.A.). Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 schlug das Gericht den Parteien vor, dass der Beklagte einen Abschlag in Höhe von 2.000,00 Euro an die Klägerin zahlen und die Klägerin etwaige Mängel ihrer Arbeiten beseitigen solle. So wurde verfahren und der Beklagte zahlte zunächst die 2.000,00 Euro an die Klägerin. Über die Mängelbeseitigung einigten sich die Parteien letztlich nicht, sodass der Rechtsstreit fortgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 erklärte die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 2.000,00 Euro für erledigt (Bl. 279 d.A.). Der Beklagte schloss sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht an (Bl. 301 d.A.) - ursprünglich regte er mit Schriftsatz vom 15.01.2019 jedoch sogar die Teilerledigungserklärung von Klägerseite an und kündigte an, sich dieser mit dem Antrag anzuschließen, die Kosten für die Erledigung der Klägerin aufzuerlegen (Bl. 109 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 haben die Klägerin die Klage und der Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Wörtlich heißt es im Protokoll: „Auf dringendes Anraten des Gerichts einigen sich die Parteien vergleichsweise: Die Klägerseite erklärt Klagerücknahme. Die Beklagtenseite stimmt der Klagerücknahme zu. Die Beklagtenseite erklärt, dass die Widerklage zurück genommen wird. Die Klägerseite stimmt der Rücknahme der Widerklage zu. Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Erklärung wird der folgende V e r g l e i c h geschlossen: 1. Vor dem Hintergrund der soeben erklärten Klagerücknahme und der Rücknahme der Widerklage verständigen sich die Parteien darauf, dass gegenseitig keine Kostenanträge gestellt werden. Für die Vergleichsgebühr wird Kostenaufhebung vereinbart. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 3. Die Beklagtenseite ist berechtigt, vom Vergleich zurückzutreten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er bis zum 27. Juni 2024 schriftlich gegenüber dem Gericht angezeigt wird. Vorgespielt und genehmigt.“ Mit Schriftsatz vom 25.06.2024 hat der Beklagte den Vergleich widerrufen. Nunmehr streiten sich die Parteien nur noch um die Wirksamkeit der Rücknahme der Widerklage beziehungsweise im Termin vom 17.02.2025 nur noch um die Kostentragung. Die Klägerin beantragt, eine Kostenentscheidung gemäß dem maßgeblichen Gebührenstreitwert und dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen respektive dem Streitwert für Klage und Widerklage zu treffen. Der Beklagte beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sachverständigengutachten vom 05.11.2022 (Bl. 325 ff. d.A.) und vom 07.09.2023 (Bl. 421 f. d.A.) sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2020, 29.06.2022, 08.09.2023, 20.06.2024 und am 17.02.2025 verwiesen.