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Beschluss

4 W 7/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0122.4W7.24.00
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Leitsätze
1. Trägt der Prozessbevollmächtigte ausführlich zu seiner Mandatierung im Rechtsmittelverfahren vor und hat er für die Partei auch tatsächlich einen Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren eingereicht, so ist seine Mandatierung in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.(Rn.10) 2. Lässt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen anwaltlich vertreten, so gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IV ZB 13/18).(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2023, Az. 313 O 183/18, wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von 592,03 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trägt der Prozessbevollmächtigte ausführlich zu seiner Mandatierung im Rechtsmittelverfahren vor und hat er für die Partei auch tatsächlich einen Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren eingereicht, so ist seine Mandatierung in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.(Rn.10) 2. Lässt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen anwaltlich vertreten, so gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IV ZB 13/18).(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2023, Az. 313 O 183/18, wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von 592,03 € zurückgewiesen. I. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihren Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen zurückzuweisen, sofortige Beschwerde ein. Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde weiter und verlangte, dass ein zurückweisender Beschluss nicht ohne vorangehenden Hinweis ergehen möge. Daraufhin wies das Oberlandesgericht ausführlich darauf hin, aus welchen – von der Begründung des Landgerichts abweichenden – Gründen es das Ablehnungsgesuch für unbegründet erachte, und räumte beiden Parteien eine Stellungnahmefrist ein. Beide Parteien nahmen durch anwaltliche Schriftsätze Stellung. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin für das Beschwerdeverfahren eine von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende 0,5-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3500 festgesetzt. Mit ihrer hiergegen berichtete Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Es sei fehlerhaft, dass das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährte. Das Gericht müsse nun mitteilen, ob und aus welchen Gründen der Gegenpartei in einem Ablehnungsverfahren üblicherweise rechtliches Gehör gewährt werde. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten überhaupt für das Beschwerdeverfahren beauftragt und dass dieser ordnungsgemäß über das Kostenrisiko aufgeklärt habe. Inhaltlich lasse der Beklagtenschriftsatz die gebotene Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung vermissen und fasse lediglich die Hinweise des Oberlandesgerichts zusammen. II. Zu Recht hat das Landgericht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 103, 104 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in festgesetzter Höhe als von der Klägerin zu erstattende Kosten festgesetzt. 1. Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 26.06.2023 hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Als Kosten des Beschwerdeverfahrens ist bei der Klägerin eine Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren vertreten hat. a) Die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten und dessen nachfolgende Tätigkeit hat die Klägerin durch die diesbezüglichen Erläuterungen ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30.10.2023 und durch den tatsächlich im Beschwerdeverfahren eingereichten Anwaltsschriftsatz vom 31.05.2023 hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. b) Jedenfalls infolge des Schriftsatzes vom 31.05.2023 ist die 0,5-fache Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 verdient. Soweit die Klägerin die Qualität der anwaltlichen Vertretung, konkret den Umfang und Inhalt der Stellungnahme vom 31.05.2023, beanstandet und mutmaßt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könnte die Beklagte im Rahmen seiner Mandatierung nicht über die Kosten aufgeklärt haben, hindern diese Beanstandungen das Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach VV RVG Nr. 3500 grundsätzlich nicht und sind daher rechtlich unerheblich. Allenfalls könnten sich hieraus materiell-rechtliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ergeben, welche im Kostenfestsetzungsverfahren, das als vereinfachtes Massenverfahren mit beschränktem Prüfumfang lediglich der Bezifferung der Kostengrundentscheidung dient, nicht zu berücksichtigen wären (statt aller: Musielak/Voit, 20. Auflage, ZPO, § 104 Rn. 8; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed., ZPO § 104 Rn. 29). 3. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts auch von der Klägerin zu erstatten. a) Schon aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange ein Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel konfrontierte Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (BGH, Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 132/12 - NJOZ 2013, 1615, 1616; Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756). b) Für die Frage der Erstattung einer Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 gelten insoweit dieselben, vorgenannten Grundsätze wie auch sonst im Rechtsmittelverfahren (BGH, Beschluss vom 28.02.2013 aaO.; Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV 3500, 3501 Rn. 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Auflage, RVG VV 3500 Rn. 24). c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zudem höchstrichterlich geklärt, dass etwaige Besonderheiten eines Verfahrens über ein Sachverständigenablehnungsgesuch es nicht rechtfertigen, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch die Erstattung von Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren über ein Ablehnungsgesuch richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Denn das Ablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Es berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Vielmehr ist die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und deshalb im Ablehnungsverfahren grundsätzlich beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Aus dem Anhörungsgebot folgt zugleich, dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist. Auch die einen Sachverständigen nicht ablehnende Partei hat das Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde betreffend das Befangenheitsgesuch ihre Auffassung gegenüber dem Gericht durch einen anwaltlichen Schriftsatz darzulegen (BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – IV ZB 13/18 – BeckRS 2018, 29171; Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04 - NJW 2005, 2233; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Auflage, RVG § 19 Rn. 103 ff. m.w.N.). d) Nach diesem Maßstab sind die im Beschwerdeverfahren veranlassten Rechtsanwaltskosten der Beklagten ohne weiteres zu erstatten. Die Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 03.10.2023 und vom 06.12.2023 geben keine Veranlassung, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Zur vertieften Begründung wird insbesondere auf den die Kostenerstattung nach erfolgloser Sachverständigenablehnung betreffenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2018 (aaO.) Bezug genommen. Spätestens nach den ausführlichen, von der ihr günstigen Entscheidung des Landgerichts abweichenden rechtlichen Hinweisen des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit der Aufforderung zur beidseitigen Stellungnahme konnte und musste die mit der Beschwerde der Klägerin konfrontierte Beklagte nicht ohne anwaltlichen Rat beurteilen, was zur Wahrung ihrer Rechte sachgerecht zu veranlassen ist. 4. Die Kostenentscheidung in diesem Beschluss beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.