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Beschluss

IV ZB 13/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen entstehen für den Prozessbevollmächtigten des nicht ablehnenden Beteiligten grundsätzlich gesonderte Beschwerdegebühren nach Nr. 3500 VV-RVG. • Die nicht ablehnende Partei ist als Verfahrensbeteiligte anzusehen und hat Anspruch, ihre Auffassung dem Beschwerdegericht vortragen zu lassen; daher zählen die insoweit angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten regelmäßig zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits (§ 91, § 97 ZPO). • Die Entstehung der Beschwerdegebühr setzt lediglich die Beauftragung des Anwalts für das Beschwerdeverfahren voraus; bei dauernder Vertretung in der Hauptsache kann dies in der Regel angenommen werden, ohne dass ein schriftsätzlicher Vortrag erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zur Ablehnung eines Sachverständigen • Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen entstehen für den Prozessbevollmächtigten des nicht ablehnenden Beteiligten grundsätzlich gesonderte Beschwerdegebühren nach Nr. 3500 VV-RVG. • Die nicht ablehnende Partei ist als Verfahrensbeteiligte anzusehen und hat Anspruch, ihre Auffassung dem Beschwerdegericht vortragen zu lassen; daher zählen die insoweit angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten regelmäßig zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits (§ 91, § 97 ZPO). • Die Entstehung der Beschwerdegebühr setzt lediglich die Beauftragung des Anwalts für das Beschwerdeverfahren voraus; bei dauernder Vertretung in der Hauptsache kann dies in der Regel angenommen werden, ohne dass ein schriftsätzlicher Vortrag erforderlich ist. Die Kläger, Rechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers, bestritten die Wirksamkeit einer Vollmacht der Erblasserin vom 20. März 2007. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit; der Sachverständige erstellte ein Gutachten, wonach Geschäftsfähigkeit bestand. Die Kläger lehnten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück; die sofortige Beschwerde der Kläger beim Oberlandesgericht blieb erfolglos, das den Klägern die Kosten auferlegte. Die Beklagten machten daraufhin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren geltend; das Landgericht setzte diese Kosten fest, hob die Entscheidung später wieder auf und belegte zuletzt die Kläger mit den Kosten. Hiergegen richtete sich die vom Oberlandesgericht bestädigte sofortige Beschwerde der Kläger, die daraufhin Rechtsbeschwerde einlegten. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Ablehnungsverfahren betreffend Sachverständige ein eigener Rechtszug vorliegt, in dem gesonderte Beschwerdegebühren nach Nr. 3500 VV-RVG entstehen; dies entspricht der herrschenden Auffassung und der Rechtsprechung zur Richterablehnung. • Der nicht ablehnenden Partei kommt im Ablehnungsverfahren die Stellung einer Verfahrensbeteiligten zu; sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Gericht das Gutachten eines nicht befangenen Sachverständigen verwertet. Daraus folgt, dass die nicht ablehnende Partei ihre Auffassung dem Beschwerdegericht durch anwaltliche Stellungnahme darlegen darf und die hierfür entstandenen außergerichtlichen Kosten zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zählen. • Die Entstehung der Beschwerdegebühr setzt die Beauftragung des Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren voraus. Bei fortdauernder Vertretung in der Hauptsache kann diese Beauftragung regelmäßig angenommen werden; es bedarf nicht eines eigenen Schriftsatzes im Beschwerdeverfahren, die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die anschließende pflichtgemäße Prüfung genügen. • Soweit geltend gemacht wird, der Anwalt müsse Mandanten ohne Nachfrage über entstehende Gebühren aufklären, betrifft dies allein das Innenverhältnis und ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis; nur in besonderen Einzelfällen besteht eine Belehrungspflicht nach Treu und Glauben, die hier nicht dargetan ist. • Vorliegend liegen konkrete Erklärungen der beauftragten Rechtsanwälte vor, dass sie auch im Beschwerdeverfahren tätig geworden beziehungsweise mit der Vertretung beauftragt worden seien; daher sind die angefallenen Beschwerdegebühren entstanden und erstattungsfähig. • Die Rügen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör sind unbegründet; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Anwälte nur für das Ausgangsverfahren, nicht aber für das Beschwerdeverfahren beauftragt gewesen wären. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, dass für die nicht ablehnenden Parteien im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gesonderte Beschwerdegebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstehen und dass diese Gebühren sowie die dafür angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits (§ 91, § 97 ZPO) gehören. Die Annahme, dass die Prozessbevollmächtigten auch für das Beschwerdeverfahren beauftragt waren und entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, ist durch die vorgelegten Erklärungen gedeckt. Damit bleiben die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten in der vom Oberlandesgericht bestätigten Höhe bestehen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.