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Beschluss

3 U 82/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0730.3U82.23.00
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Leitsätze
Es ist gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV unzulässig, auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett eines Puddings neben der nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässigen Angabe „HIGH PROTEIN“ die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ zu verwenden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2023, Aktenzeichen 312 O 256/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000 € zuzüglich 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und des vorliegenden Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils Sicherheit in Höhe von 25.000 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV unzulässig, auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett eines Puddings neben der nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässigen Angabe „HIGH PROTEIN“ die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ zu verwenden.(Rn.33) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2023, Aktenzeichen 312 O 256/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000 € zuzüglich 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und des vorliegenden Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils Sicherheit in Höhe von 25.000 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt. A. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2023 - 312 O 256/22, WRP 2024, 259 verwiesen. Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben, und zwar wie nachstehend geschehen: Deckelfolie Seitenetiketten Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 374,50 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2023 zu bezahlen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass der Klagantrag und damit auch der Unterlassungstenor unbestimmt sei. Er könne dahingehend missverstanden werden, dass die Gesamtangabe „HIGH PROTEIN 20 G PROTEINGEHALT PRO 200 G BECHER“ bzw. die Angabe des Proteingehaltes mit 10,0 g in der ebenfalls im Klagantrag abgebildeten Nährwerttabelle verboten werde. Letzteres drohe insbesondere auch deswegen, weil sich ansonsten nicht erschlösse, warum eigens ein Foto der Nährwerttabelle wiedergegeben werde, wenn die Angabe darin nicht streitgegenständlich sein solle. Die Klage sei auch nicht begründet. Der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) sei im Hinblick auf die streitgegenständliche Angabe schon nicht eröffnet, denn das Landgericht stufe die streitgegenständliche Angabe zu Unrecht als nicht nährwertbezogen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) ein. Tatsächlich weise die Angabe „20 G PROTEINGEHALT PRO 200 G BECHER“ bereits für sich genommen, erst recht aber im Zusammenhang mit der direkt daneben befindlichen Angabe „HIGH PROTEIN“ darauf hin, dass das Produkt einen hohen Proteingehalt aufweise. Die Auslobung eines hohen Proteingehaltes sei für das streitgegenständliche Produkt unstrittig nach den Vorgaben der HCVO zulässig. Zulässige nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCVO dürften überall auf der Verpackung verwendet werden. In einem solchen Fall könne aber der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht eröffnet sein, denn ansonsten entstünde der unauflösbare Widerspruch, dass sämtliche nach der HCVO zugelassenen Nährwertclaims zumindest im Hinblick auf Nährstoffe wie Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe wegen Art. 30 Abs. 3 LMIV doch wieder nicht verwendet werden dürften. Darüber hinaus komme das Wiederholungsverbot des Art. 30 Abs. 3 LMIV hier auch gemäß Art. 1 Abs. 4 LMIV nicht zur Anwendung, weil es sich bei der HCVO um eine spezielle Rechtsvorschrift der Union handele, die für bestimmte Lebensmittel Kennzeichnungsvorschriften vorsehe. Denn nährwertbezogene Angaben seien gemäß Art. 1 Abs. 2 HCVO solche Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel nach Art. 8 Abs. 1 und dem Anhang der HCVO. Diese würden nach Art. 1 Abs. 5 HCVO auch nur für bestimmte Lebensmittel gelten, da für eine Reihe von Lebensmittelkategorien (diätetische Lebensmittel, natürliche Mineralwässer, Trinkwasser) abweichende Vorgaben für nährwertbezogene Angaben bestünden. Auch seien diese nährwertbezogenen Angaben für einzelne bestimmte Lebensmittel, wie z.B. alkoholhaltige Lebensmittel, nach Art. 4 Abs. 3 HCVO gänzlich verboten. Diese Rechtsauslegung werde auch von dem bedeutendsten Bund-Länder-Sachverständigen-Gremium der Lebensmittelüberwachungsbehörden, dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) getragen, wie sich aus dessen Stellungnahme gemäß Anlage B 1 ergebe. Die Beklagte habe zudem bereits erstinstanzlich dargelegt, dass auch die lebensmittelrechtliche Fachliteratur den Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 3 LMIV bei nährwertbezogenen Angaben im Sinne der HCVO als nicht eröffnet ansehe. Schließlich sei der Tenor auch zu weitgehend, weil er sich generell auf „Lebensmittel“ beziehe. Ein so gefasster Tenor würde voraussetzen, dass es unabhängig vom Einzelfall für jedes erdenkliche Lebensmittel unzulässig wäre, den Proteingehalt getrennt von der verpflichtenden Nährwertdeklaration in Gramm anzugeben. An der zu weitgehenden Tenorierung ändere sich auch nichts durch die Abbildung des konkreten Produktes im Tenor, denn mit der Abbildung solle lediglich die konkrete Proteinangabe visualisiert werden, so dass der Tenor nur so verstanden werden könne, dass eine Angabe des konkreten Proteingehalts wie in der Abbildung dargestellt für jedes Lebensmittel unzulässig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2023, Az.: 312 O 256/22, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Streitgegenständlich sei die Frage, ob die Werbestörer auf der Deckelfolie bzw. der entsprechende Störer auf dem Seitenetikett zulässig seien oder nicht. Eine wiederholende Angabe des Nährstoffwertes für Protein aus der Nährwertdeklaration sei im Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 41 LMIV nicht zulässig. Die Angabe sei auch nicht als konkretisierende nährwertbezogene Angaben nach der HCVO zulässig. Es stehe außer Frage, dass sowohl die Angabe „HIGH PROTEIN PUDDING" als auch der Werbestörer jeweils nährwertbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO seien. Eine solche Angabe dürfe gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sei und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspreche. Der Werbestörer habe jedoch nicht dieselbe Bedeutung wie die Angabe „hoher Proteingehalt" und erläutere insbesondere auch nicht deren tatbestandlichen Hintergrund, nämlich dass auf den Proteingehalt mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfielen. Mit Beschluss vom 12.06.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Die Berufungsbegründung und die Stellungnahme der Beklagten zu den Hinweisen des Senats bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, sondern nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da es sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist und dem eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und deren Interessen von der Zuwiderhandlung berührt werden. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind der Unterlassungsantrag und -tenor hinreichend bestimmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de). bb) Im Streitfall nimmt der Klageantrag zu 1) auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug. Es besteht daher kein Zweifel, dass allein die konkrete Gestaltung der im Klageantrag zu 1) dargestellten Verpackung des Puddings „Salted Caramel“ der Beklagten streitgegenständlich ist und nicht die Verpackungsgestaltungen anderer Lebensmittel. Dass der Kläger bezüglich dieser Gestaltung wiederum allein die Angabe des Proteingehalts in Gramm, also „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“, und nicht auch die Angabe „HIGH PROTEIN“ oder die Angabe des Eiweißgehalts in der Nährwerttabelle angreift, ergibt sich bereits aus dem Klageantrag selbst und darüber hinaus aus der Klagebegründung. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV zu. a) Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. § 3a UWG findet im Streitfall auch Anwendung. Dem steht nicht die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt entgegen. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Art. 4 vollharmonisierende Wirkung hat, nach ihrem Art. 3 Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 der Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts (BGH, GRUR 2024, 1041 Rn. 50 - Hydra Energy). Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese jedoch die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Zu diesen Rechtsvorschriften zählt die LMIV (BGH, GRUR 2022, 930 Rn. 28 - Knuspermüsli II). Streitgegenständlich ist auch nicht das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen kommerzieller Kommunikation, dessen Unlauterkeit nach der neueren Rechtsprechung des BGH gemäß §§ 5a, 5b UWG zu beurteilen ist (BGH, GRUR 2023, 1701 Rn. 12 - Flaschenpfand IV). Der Kläger wirft der Beklagten vielmehr vor, eine nährwertbezogene Angabe rechtswidrig wiederholt zu haben, also ein „Zuviel“ an Information (vgl. LG Heilbronn, WRP 2023, 1272, juris Rn. 44). b) Die Beklagte hat gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV verstoßen. aa) Mit Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ nicht von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV erfasst ist, einzelne Angaben der Nährwertdeklaration gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV zu wiederholen, da die Menge an Protein, also Eiweiß (gegen eine Gleichsetzung von „Protein“ und „Eiweiß“ offenbar Weyland, GRUR-Prax 2023, 733), nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben gehört. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 3 LMIV sei „bei nährwertbezogenen Angaben im Sinne der HCVO“ nicht eröffnet, folgt der Senat dem nicht. Diese Ansicht wird auch nicht von den Literaturstimmen geteilt, die die Beklagte in der Klageerwiderung zitiert hat und auf die sie in der Berufungsbegründung verweist. In der Klageerwiderung hatte die Beklagte diese Literaturstimmen vielmehr noch zutreffend dahingehend zusammengefasst, „dass Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht für zulässige nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCVO gilt“. Eine wiederholende nährwertbezogene Angabe ist demnach nur dann nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV zu verbieten, wenn sie nach der HCVO zulässig ist. Dass die HCVO die LMIV ergänzt und nicht verdrängt, ergibt sich aus Erwägungsgrund 3 Satz 3 HCVO, in dem noch auf die Richtlinie 2000/13/EG Bezug genommen wird, an deren Stelle mittlerweile die LMIV getreten ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 18 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2022, 1347 Rn. 20 - 7 x mehr). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 3 LMIV daher auch nicht Art. 1 Abs. 4 LMIV entgegen, wonach die LMIV unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften gilt. Die HCVO gilt nicht nur „für bestimmte Lebensmittel“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV (vgl. die beispielhafte Auflistung von Vorschriften zu bestimmten Lebensmitteln bei Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 68). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO gilt die HCVO vielmehr für alle Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen. Aus Art. 1 Abs. 5 HCVO ergibt sich nichts anderes. Danach gilt die HCVO unbeschadet der dort aufgeführten Bestimmungen zu besonderen Lebensmitteln. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die HCVO nur für bestimmte Lebensmittel gelten würde, sondern - wenn überhaupt (vgl. Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 188. EL November 2023, Art. 1 HCVO Rn. 26) - im Gegenteil nur, für welche bestimmten Lebensmittel die HCVO möglicherweise nicht gilt. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Art. 30 ff. LMIV ausgenommen sind gemäß Art. 29 LMIV allein die Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich der in Art. 29 LMIV genannten Vorschriften fallen. Die HCVO gehört nicht zu diesen Vorschriften. bb) Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ ist nicht nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässig, auch wenn es sich dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO handelt. Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen „hohen Proteingehalt“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ trifft jedoch keine Aussage zum Anteil des Proteins am Brennwert, sondern zum Anteil des Proteins an der Gesamtmasse des Puddings in einem Becher. Der Massenanteil des Proteins ist für die Frage, ob das Lebensmittel einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne des Anhangs zur HCVO hat, allein noch nicht aussagekräftig. Zwar lässt sich aus dem Masseanteil der Brennwert des Proteinbestandteiles errechnen, das Verhältnis zum Gesamtbrennwert lässt sich indes nur bestimmen, wenn der Gesamtbrennwert des Produktes bekannt ist, wie es die Beklagte in der Klagerwiderung selbst ausgeführt hat. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ erläutert daher nicht lediglich die Angabe „HIGH PROTEIN“, sondern stellt ihr die gesonderte, durch die HCVO nicht zugelassene Aussage an die Seite, dass der Massenanteil des Proteins am Pudding 20g von 200g, also 10 %, betrage. Dass diese Angabe, wie die Beklagte in der Klageerwiderung und Berufungsbegründung geltend gemacht hat, aus Verbrauchersicht einen Hinweis auf einen „hohen Proteingehalt“ des Puddings darstelle, verdeutlicht die fehlende Zulässigkeit der Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCVO, denn der Proteingehalt darf gerade nicht wegen dieses Massenanteils als „hoch“ bezeichnet werden. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2024 dem entgegenhält, dass der Senat nicht berücksichtige, dass es auf das Verständnis des verständigen Durchschnittsverbrauchers ankomme und ein solcher die streitgegenständliche Angabe sehr wohl als einen Hinweis auf den hohen Proteingehalt des Produktes verstehen werde, da dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass die Angabe „hoher Proteingehalt“ sich an dem Anteil des Proteins am Brennwert orientiere, macht auch dies noch einmal deutlich, dass die Beklagte im Ergebnis meint, die Angabe sei zulässig, obwohl oder gar weil sie den Verbraucher darüber in die Irre führt, dass der Massenanteil von 10 % etwas mit dem „hohen Proteingehalt“ zu tun habe. Mithilfe des Massenanteils lässt sich, wie ausgeführt, zwar der Brennwertanteil des Proteinbestandteiles errechnen. Der Verordnungsgeber hat sich indes dafür entschieden, die Zulässigkeit der Angabe „hoher Proteingehalt“ an einen prozentualen Anteil des Brennwertes zu knüpfen und nicht an eine reine Menge an Protein, wie es die Beklagte in der angegriffenen Angabe vorgenommen hat, und auch nicht an einem prozentualen Anteil an der Gesamtmasse. Es handelt sich daher auch nicht um „eine verbraucherverständliche Konkretisierung dieses Claims“ oder eine „andere Ausdrucksweise für den hohen Proteingehalt“. Mit dem weiteren Argument, dass einem Verbraucher die Verwendungsbedingungen im Anhang der HCVO weder bekannt seien noch ein für ihn verständliches Kriterium darstellten, da er sich nicht dafür interessiere, welchen Anteil der Proteingehalt am Brennwert habe, sondern dafür, wie viel Protein er mit dem Verzehr des Produktes zu sich nehme, wendet die Beklagte sich gegen die Sinnhaftigkeit der Berechnungsweise, die dem Claim „hoher Proteingehalt“ nach dem Anhang zur HCVO zugrunde liegt. Ob die Bestimmungen der HCVO vor dem Hintergrund des Verbraucherverständnisses und -interesses sinnvoll sind, ist allerdings vom Verordnungsgeber zu beurteilen. Die „Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ (Anlage B 1) vermag an dem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Bereits im Ansatz ist nicht davon auszugehen, dass eine Nährwertangabe nur entweder eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO oder eine wiederholende Angabe im Sinne des Art. 30 Abs. 3 LMIV sein könne. Davon abgesehen kann die Beklagte aber auch nichts für sich Günstiges aus der Stellungnahme ableiten, der zufolge dann, wenn ein einzelner Nährstoffgehalt in Verbindung mit einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe angegeben werde, diese Angabe nicht als Wiederholung eines Nährwertes angesehen werde, sondern als eine Ergänzung der nährwertbezogenen Angabe. Denn auch eine solche „Ergänzung der nährwertbezogenen Angabe“ kann nicht beliebig erfolgen, sondern muss gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit der Anlage zur HCVO zulässig sein. Ob bzw. wann eine solche „Ergänzung“ zulässig sein soll, wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt. Soweit die Beklagte dem im Schriftsatz vom 25.07.2024 entgegenhält, dass der Arbeitskreis in der Stellungnahme explizit ausführe, dass eine Angabe wie „50 % X“ jedenfalls in Verbindung mit einer nach dem Anhang der HCVO zulässigen nährwertbezogenen Angabe nicht als unzulässige Wiederholung eines Nährwertes gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV anzusehen sei, „sondern als zulässige Ergänzung der nährwertbezogenen Angabe“, kann der Senat dem nicht folgen. Von einer „zulässigen“ Ergänzung ist in der Stellungnahme gerade nicht „explizit“ die Rede. Woraus sich eine etwaige Zulässigkeit der Ergänzung nach der HCVO ergeben soll, wurde im Übrigen auch nicht begründet. c) Der Verstoß gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG) kann die Spürbarkeit von Verstößen nur ganz ausnahmsweise verneint werden (BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 25 - Fahrdienst zur Augenklinik; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.102). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Pauschale von 374,50 € ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 44 - klimaneutral). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Es ist weder eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV erforderlich noch ist die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Dass die Angabe „HIGH PROTEIN“ nicht um die isolierte Angabe der Menge an Protein ergänzt werden darf, entspricht nicht nur der Auffassung des LG Hamburg in der Vorinstanz, sondern auch der des LG Heilbronn (WRP 2023, 1272) und des LG München I (WRP 2023, 1276). Der Umstand, dass die beiden letztgenannten Entscheidungen ebenfalls mit Berufungen angegriffen werden, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren. Sofern das OLG Stuttgart oder OLG München eine andere Rechtsansicht als der Senat vertreten sollten, wäre gegebenenfalls von diesen Gerichten die Revision zuzulassen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Beklagten wird unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung zuzüglich Kosten bestimmt (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 709 Rn. 11; KG, Urteil vom 20.02.2019 - 26 U 29/18, juris). Im Gegensatz zum Gläubiger hat der Schuldner keine Möglichkeit, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten (BGH, NJW 2015, 77 Rn. 16). V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2 GKG.