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Urteil

312 O 256/22

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1123.312O256.22.00
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Leitsätze
1. Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, den Proteingehalt eines Lebensmittels auf dessen Verpackung außerhalb des Zutatenverzeichnisses gesondert auszuweisen.(Rn.20) 2. Nach Art. 30 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben wie Eiweiß ist daher nicht zulässig.(Rn.21)
Tenor
1. Der Beklagten wird verboten, den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben, und zwar wie nachstehend geschehen: Deckelfolie Seitenetiketten 2. Der Beklagten wird für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2023 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, den Proteingehalt eines Lebensmittels auf dessen Verpackung außerhalb des Zutatenverzeichnisses gesondert auszuweisen.(Rn.20) 2. Nach Art. 30 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben wie Eiweiß ist daher nicht zulässig.(Rn.21) 1. Der Beklagten wird verboten, den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben, und zwar wie nachstehend geschehen: Deckelfolie Seitenetiketten 2. Der Beklagten wird für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2023 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie” oder durch einen Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH GRUR 2011, 742 Rn. 17). Der Kläger hat in dieser Weise auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Dabei ergibt sich aus der Klagebegründung, die bei der Auslegung des Klageantrages herangezogen werden darf, eindeutig, dass mit der getrennten Angabe des Proteingehalts weder die Angabe „High Protein“ noch die Angabe von 10 g Eiweiß in der Nährwerttabelle gemeint ist, sondern die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“. II. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Abmahnpauschale gegen die Beklagte zu. 1. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV. a) Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ verstößt gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Nach Art. 30 Abs. 3 LMIV können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der gemäß Absatz 1 in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 186. EL März 2023, LMIV Art. 30 Rn. 28). Eiweiß gehört zu den in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV und wird in Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht genannt. Der Verordnungsgeber hat im Erwägungsgrund 41 ausgeführt, dass es den Verbraucher verwirren könnte, wenn frei gewählt werden könnte, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb sei es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürften. Somit ist die getrennte Angabe des Proteingehalts unzulässig. b) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass es sich bei „hoher Proteingehalt“ um einen nach der HCVO zulässigen Claim für bestimmte Lebensmittel handelt. Zwar ist es unstreitig, dass für den streitgegenständlichen Pudding mit der Aussage „hoher Proteingehalt“ geworben werden darf, da die Voraussetzungen von Art. 8 HCVO i.V.m. mit dem Anhang erfüllt sind. Danach ist die Angabe „hoher Proteingehalt“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Das ist im Streitfall gegeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der HCVO zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV verstoßen (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Meisterernst, 186. EL März 2023, LMIV Art. 30 Rn. 28). Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist jedoch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a) der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die absolute Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist nach dieser Definition nicht als nährwertbezogene Angabe einzustufen, da sie lediglich neutral die Menge eines Nährstoffs an sich beschreibt, aber mangels Bezugs zum Brennwert nicht dazu geeignet ist, dem Produkt eine daraus resultierende positive Nährwerteigenschaft zuzuschreiben (ebenso LG München I, Urteil vom 28.07.2023 – 37 O 14809/22 –, Rn. 26 - 27, juris zu „14 g Protein“ und „14 g Protein pro Becher“). Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ hat für den Verbraucher auch nicht voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie „hoher Proteingehalt“, da sie nicht den zwingenden Schluss auf einen Proteingehalt zulässt, der mindestens 20 % des gesamten Brennwerts ausmacht. Daher stellt die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ trotz der räumlichen Nähe keine Erläuterung des Begriffs „High Protein“, sondern eine darüber hinausgehende unzulässige Angabe dar. Auch der Vergleich der Beklagten mit der Angabe „0 g Zucker“ für ein Produkt, für welches der zulässige Claim „zuckerfrei“ verwendet werden darf, geht fehl, weil diese Angabe für den Verkehr - anders als im Streitfall - in Bezug auf die Nährwerte eine klare Bedeutung hat. Die möglicherweise in jüngster Zeit zum Teil entstandene Praxis, den Proteingehalt isoliert anzugeben, ist für die Frage eines Verstoßes gegen die LMIV ebenfalls nicht erheblich. c) Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, wobei ein Verstoß auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (LG München I, Urteil vom 28.07.2023 – 37 O 14809/22 –, Rn. 30, juris m.w.N.) d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch nicht zu weit gefasst, so dass hinsichtlich der im Tenor enthaltenen Handlungen auch eine Wiederholungsgefahr besteht. e) Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage des Verhältnisses zwischen LMIV und HCVO ist nicht veranlasst. Denn der Verordnungsgeber hat in Art. 30 Abs. 3 LMIV und im Erwägungsgrund 41 - und zwar nach Inkrafttreten der HCVO - klar zum Ausdruck gebracht, dass isolierte Angaben über die Nährwertdeklaration hinaus außer in den ausdrücklich genannten Fällen nicht zulässig sind. Es besteht im Streitfall auch kein Widerspruch zwischen den jeweiligen Regelungen, weil - wie oben dargelegt - die streitgegenständliche Angabe kein nach der HCVO zulässiger Claim ist. Ferner wird aus dem nach Inkrafttreten der LMIV geänderten Art. 7 HCVO deutlich, dass die Vorgaben von Art. 30 LMIV zu beachten sind. f) Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV zusteht, kann offen bleiben, ob zugleich ein Verstoß gegen Art. 7 LMIV gegeben ist. 2. Da die Abmahnung berechtigt war, kann der Kläger nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der Abmahnpauschale in Höhe von EUR 374,50 verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Angabe des Proteingehalts auf der Verpackung eines Puddings. Der Kläger ist in die Liste gemäß § 8b Abs. 2 UWG eingetragen. Die Beklagte ist eine Lebensmittelherstellerin, die u.a. den Pudding „S. C.“ wie in Anlage K 2 ersichtlich vertreibt. Der Pudding wird auf der Deckelfolie mit „HIGH PROTEIN" beworben. Rechts daneben steht die Aussage „20 g PROTEINGEHALT PRO 200 G BECHER". Die gleiche Aussage befindet sich auch noch auf einem Seitenetikett neben der Angabe „HIGH PROTEIN". Auf dem Seitenetikett ist ferner die Nährwertdeklaration angegeben, und zwar bezogen auf 100 g und auf den Becherinhalt von 200 g. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2022 vergeblich ab (Anlagen K 3 bis K 6). Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm wegen der angegriffenen Produktangaben ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 und Art. 7 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) zustehe. Zwar sei die Nährwertdeklaration gesetzeskonform, jedoch verstoße die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Danach dürfe nur der Brennwert allein angegeben werden, während andere Einzelangaben aus der Nährwertdeklaration nicht isoliert wiedergegeben werden dürften. Dies ergebe sich bereits aus dem Verordnungstext, werde aber auch durch den Erwägungsgrund 41 und die Fragen und Antworten der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV bestätigt. Ferner verweist der Kläger auf ein Urteil des LG München (37 O 14809/22). Die isolierte Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ sei auch nicht nach der VO (EU) 1924/2006 (HCVO) zulässig, weil sie nicht der zulässigen Angabe „High Protein“ entspreche. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die HCVO das Verhältnis des Proteingehalts zum Brennwert, aber nicht zur Gesamtmenge im verkauften Produkt regele. Die Angabe sei auch im Sinne von Art. 7 LMIV irreführend, weil sie die Verbraucher verwirre. Ebenso sei ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG gegeben, den der Kläger hilfsweise geltend macht. Da die Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe ihm auch aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale zu. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Unterlassungsantrag unbestimmt und zu weit sei. Denn der Kläger habe nicht das Verbot der konkreten Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ in der konkreten Verletzungsform beantragt, sondern das Verbot „den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben“ wie auf den Abbildungen geschehen. Darunter könnten aber auch die Aussage „High Protein“ und die Eiweißangabe von 10 g in der Nährwerttabelle fallen. Der Unterlassungsantrag sei auch deshalb zu weit, weil er nicht auf das streitgegenständliche Produkt gerichtet sei, sondern sich generell auf „Lebensmittel“ beziehe. Insoweit bestehe aber keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ zulässig sei und insbesondere nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV verstoße, da der Anwendungsbereich der LMIV nicht eröffnet sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Aussage „hoher Proteingehalt“ eine nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der HCVO zulässige nährwertbezogene Angabe für Lebensmittel sei, deren Proteinanteil mindestens 20% des gesamten Brennwerts des Lebensmittels ausmache, was bei dem streitgegenständlichen Pudding - unstreitig - gegeben ist. Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ sei zulässig, weil sie für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie „hoher Proteingehalt“ habe; jedenfalls in der Gesamtschau der Verpackungsgestaltung handele es sich um eine Ergänzung bzw. Konkretisierung von „High Protein“. Die Beklagte stützt ihre Rechtsansicht u.a. auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger (Anlage B 1) und eine Entscheidung des LG Bamberg (Anlage B 2). Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 LMIV liege ebenfalls nicht vor. Denn tatsächlich sei die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ für den Verbraucher noch klarer und transparenter als die zulässige Angabe „High Protein“. Die Beklagte macht außerdem geltend, dass die Angabe „zuckerfrei“ ein nach der HCVO zugelassener Claim sei und in derartigen Fällen auch in zulässiger Weise mit Angaben wie „0 g Zucker“ geworben werde. Auch sei die isolierte Angabe des Proteingehalts pro Becher branchenüblich und im Verkehr bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.09.2023 Bezug genommen.