Urteil
3 U 110/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0602.3U110.21.00
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Leitsätze
1. Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind. Für allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben dürfen keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16).(Rn.27)
2. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nicht spezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung, künftig: HCV), wenn sich der Verweis auf die durch den Verzehr des Lebensmittels hervorgerufene Wirkung nur allgemein auf die daran beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand bezieht, der Angabe aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Lebensmittels oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen ist und die Angabe daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der HCV zugelassen werden kann, in dem nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung erbracht werden müsste (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13).(Rn.28)
3. Vorliegend wird durch die Angabe „Stimmungsaufhellung“ kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des im beworbenen Produkt enthaltenen Safran-Extrakts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet, der einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich wäre. Eine „Stimmungsaufhellung“ kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt bzw. seines Bestandteils Safran-Extrakt und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und der Stimmungsaufhellung zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte.(Rn.29)
4. Vorliegend ist den angegriffenen unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCV beigefügt, wie dies Art. 10 Abs. 3 HCV für die Verwendung nicht spezifischer Angaben fordert. Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot.(Rn.32)
5. Die in Art. 10 Abs. 3 HCV normierte Pflicht, unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste aufgenommene spezielle Claims i.S. des Art. 10 Abs. 1 HCV beizufügen, gilt auch für nicht spezifische Claims zu Botanicals.(Rn.34)
6. Art. 10 Abs. 3 HCV ist bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestimmung auch dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 HCV weiter verwendet werden darf.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021, Az. 406 HKO 67/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angegriffene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus Ziff. I. des angegriffenen Urteils (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und im Übrigen wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem angegriffenen und dem vorliegenden Urteil jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I. des angegriffenen Urteils Sicherheit in Höhe von € 30.000,00 und wegen der Kostenvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind. Für allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben dürfen keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16).(Rn.27) 2. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nicht spezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung, künftig: HCV), wenn sich der Verweis auf die durch den Verzehr des Lebensmittels hervorgerufene Wirkung nur allgemein auf die daran beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand bezieht, der Angabe aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Lebensmittels oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen ist und die Angabe daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der HCV zugelassen werden kann, in dem nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung erbracht werden müsste (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13).(Rn.28) 3. Vorliegend wird durch die Angabe „Stimmungsaufhellung“ kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des im beworbenen Produkt enthaltenen Safran-Extrakts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet, der einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich wäre. Eine „Stimmungsaufhellung“ kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt bzw. seines Bestandteils Safran-Extrakt und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und der Stimmungsaufhellung zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte.(Rn.29) 4. Vorliegend ist den angegriffenen unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCV beigefügt, wie dies Art. 10 Abs. 3 HCV für die Verwendung nicht spezifischer Angaben fordert. Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot.(Rn.32) 5. Die in Art. 10 Abs. 3 HCV normierte Pflicht, unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste aufgenommene spezielle Claims i.S. des Art. 10 Abs. 1 HCV beizufügen, gilt auch für nicht spezifische Claims zu Botanicals.(Rn.34) 6. Art. 10 Abs. 3 HCV ist bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestimmung auch dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 HCV weiter verwendet werden darf.(Rn.38) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021, Az. 406 HKO 67/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angegriffene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus Ziff. I. des angegriffenen Urteils (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und im Übrigen wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem angegriffenen und dem vorliegenden Urteil jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I. des angegriffenen Urteils Sicherheit in Höhe von € 30.000,00 und wegen der Kostenvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, nimmt die Beklagte, die Lebensmittel vertreibt, wegen nach Auffassung des Klägers wettbewerbswidriger Äußerungen in Anspruch, welche die Beklagte in einem aus der Anlage K 1 ersichtlichen und über ihre Internetseite verbreiteten Angebot eines Nahrungsergänzungsmittel „o´gaenics Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX“ getätigt hat. Die Angaben beziehen sich einerseits auf einen in dem Mittel enthaltenen Safran-Extrakt (Anträge zu I.1. und I.2.) und andererseits auf einen darin enthaltenen Melonensaft-Extrakt (Antrag zu I.3.). Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den angegriffenen Angaben um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) 1924/2006 (sogenannte Health-Claim-Verordnung, künftig: HCV), die nicht nach dieser Verordnung zulässig seien, so dass ihre Verbreitung gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit der genannten Verordnung verstoße. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „o´gaenics Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX“ zu werben: 1. „stimmungsaufhellendes Safranextrakt“, 2. „Das Safran-Extrakt Safr´Inside in Adapto-Genie wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr´Inside pro Tag erleben 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlen sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität“, 3. „Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach 4 Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte“, jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 1 ersichtlich. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Angaben, weil sie sich auf sogenannte Botanicals bezögen, nicht nach der HCV unzulässig seien. Im Übrigen seien die ausgelobten Wirkungen durch die als Anlagen B 1 - B 4 vorgelegten Studien/Unterlagen wissenschaftlich hinreichend belegt. Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den angegriffenen Angaben um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV handele, die nicht gemäß Art. 13 HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen worden seien. Dass die Listen nach Artt. 13 und 14 für Botanicals noch nicht erstellt worden seien, stehe einem Verbot nicht entgegen. Nach den Übergangsregelungen der Artt. 27 und 28 HCV dürften nur solche gesundheitsbezogenen Angaben weiterverwendet werden, die vor dem 19. Januar 2008 Gegenstand eines Zulassungsantrags nach der HCV geworden seien, was für die streitigen Angaben nicht festgestellt werden könne. Wegen der weitergehenden Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sowie form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Angaben seien nicht nach Art. 10 HCV unzulässig, weil sie Botanicals beträfen, in Bezug auf die eine sachgerechte Anwendung der HCV aktuell nicht möglich sei, da die Listen nach Artt. 13 und 14 HCV für Botanicals noch nicht erstellt seien. Mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und Landgerichte sowie der Ansicht der Europäischen Kommission sei davon auszugehen, dass für Botanicals noch keine spezifisch zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben vorliegen müssten und auch kein entsprechender Antrag gefordert werden könne. Das gelte für unspezifische gesundheitsbezogene Angaben und erst recht für spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben. Jedenfalls habe das Landgericht zu Unrecht die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCV verneint. Es sei fälschlich davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angaben um solche im Sinne von Art. 13 lit. b) HCV betreffend psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen handele. Tatsächlich fielen die angegriffenen Angaben unter Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCV, für die die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCV gelte. Insoweit verweist die Beklagte auf ein Urteil des OLG München vom 5.11.2020, Az. 29 U 1609/20 (Anlage zur Berufungsbegründung). Soweit das Landgericht auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 29.5.2019, Az. 6 U 38/18, verwiesen habe, betreffe dies einen völlig anderen Sachverhalt. Auf einen Antrag vor dem 19. Januar 2008 komme es nicht an. Die den Inhaltsstoff Safran betreffenden Angaben seien durch den aus der Anlage B 5 ersichtlichen Zulassungsantrag gedeckt. Die beantragten Angaben sein gleichbedeutend mit der im Antrag zu I.1. ausgelobten Wirkung eines stimmungsaufhellenden Safran-Extrakts. Sie rechtfertigten auch die Angabe gemäß dem Klagantrag zu I.2. So habe es auch das OLG München gesehen. Wegen des Melonensaft-Extrakt betreffenden Antrags zu I.3. bedürfe es, weil die Angabe ein Botanical betreffe, keines entsprechenden Antrags. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 09.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts, Az. 406 HKO 67/20, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Ansicht, das Landgericht habe die streitgegenständlichen Angaben zutreffend als solche nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCV eingeordnet, für die die Übergangsregelungen der Artt. 27 und 28 HCV nur bei einer Antragstellung bis zum 19. Januar 2008 gälten. Der als Anlage B 5 vorgelegte und nur Safran betreffende Antrag datiere vom 13.01.2009. Die mit den Anträgen zu Ziffern I.1. und 2. angegriffenen Angaben beschrieben eine psychische Funktion und keine Körperfunktion. Die vom OLG München zu beurteilenden Angaben seien gänzlich anders gelagert gewesen. Im Übrigen seien die Angaben aus dem Antrag gemäß der Anlage B 5 nicht gleichbedeutend mit den vorliegend angegriffenen Angaben. Da es für die Angabe gemäß dem Antrag zu I.3. schon an einem Zulassungsantrag mangele, sei sie in der Werbung für das streitgegenständliche Lebensmittel von vornherein unzulässig. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die von diesen eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Bei den angegriffenen Angaben handelt es sich um Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCV mit Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV. Die Beklagte verwendet die Angaben bei der Bewerbung des Lebensmittels „o´gaenics Adapto-Genie ANTI-STRESS-KOMPLEX“ in unzulässiger Weise. Denn die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist verboten, wenn sie nicht den Bestimmungen des Art. 10 HCV genügen. So liegt der Fall hier. In der Verletzung der HCV liegt zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG. Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot (§ 8 Abs. 1 HWG). Die Verwendung der streitgegenständlichen Angaben ist unabhängig davon unzulässig, ob es sich bei diesen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV handelt. 1. Nach der Beurteilung durch den Senat handelt es sich bei den in Rede stehenden Angaben allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV, sondern um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV. a) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCV (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 - B-Vitamine II). Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Daraus folgt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann (BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 24 - B-Vitamine II). Denn - so der BGH (a.a.O., Rn. 24 - B-Vitamine II) - Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügten nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts). Für allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I). Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nichtspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV, wenn sich der Verweis auf die durch den Verzehr des Lebensmittels hervorgerufene Wirkung nur allgemein auf die daran beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand bezieht, der Angabe aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Lebensmittels oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen ist und die Angabe daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der HCV zugelassen werden kann, in dem nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung erbracht werden müsste (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 29 ff. - Lernstark). b) Im Streitfall wird durch die Angabe gemäß dem Antrag zu I.1. kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des im beworbenen Produkt enthaltenen Safran-Extrakts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet, der einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich wäre. Eine „Stimmungsaufhellung“ kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt bzw. seines Bestandteils Safran-Extrakt und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und der Stimmungsaufhellung zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit dem Begriff der „Stimmungsaufhellung“ sind nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen, die zur Verbesserung der Befindlichkeit bzw. Stimmung beitragen können. Hinzu kommt, dass sich die beworbene Wirkung der Stimmungsaufhellung im Kontext der weiteren werblichen Angaben, wie sie sich innerhalb der konkreten Verletzungsform gemäß der Anlage K 1 finden, nach dem Verkehrsverständnis als eine Zusammenfassung der behaupteten Wirkungen des Safran-Extrakts darstellt, die mit den Angaben gemäß dem Klagantrag zu I.2. werblich herausgestellt werden. Jene Angaben sind indes gleichfalls unspezifisch. Ihre zusammenfassende Charakterisierung als stimmungsaufhellend ist es deshalb erst recht. Soweit die Beklagte auf das Urteil des OLG München vom 05.11.2020, Az.: 29 U 1609/20, verweist, steht die dortige Einordnung gesundheitsbezogener Angaben der vorstehenden Beurteilung durch den Senat nicht entgegen. Die dort streitgegenständlichen Angaben sind andere als die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Angaben. c) Auch durch die Angaben gemäß dem Antrag zu I.2. wird kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des im beworbenen Produkt enthaltenen Safran-Extrakts und einer bestimmten Körperfunktion behauptet, der einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich wäre. Hier geht es um die „Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts“ oder das „optimistischer und glücklicher“ bzw. „entspannter und dynamischer“ „fühlen“. Das jeweilige Gefühl ist einem wissenschaftlichen Nachweis nicht konkret zugänglich. Das gilt gleichermaßen für die im letzten Satz der Gesamtangabe angesprochene verbesserte „Schlafqualität“. Hier wird keine konkrete Funktion des Schlafes, wie etwa seine - wissenschaftlich überprüfbare - Dauer oder seine Tiefe angesprochen, sondern allein die „Qualität“ des Schlafes, die ganz verschiedene Aspekte beinhalten kann, die einer individuellen Gewichtung unterliegen. Deshalb erscheint auch hier die Möglichkeit des Nachweises eines spezifischen Wirkungszusammenhangs zwischen dem Verzehr von Safran-Extrakt und einer verbesserten „Schlafqualität“ nicht gegeben. d) Ebenso ist die beworbene Wirkung von Melonensaft-Extrakt (Antrag zu I.3.) in Bezug auf die Abnahme von Stressgefühlen, Reizbarkeit und Erschöpfung als eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe anzusehen. Auch hier ist keine bestimmte Körperfunktion angesprochen, die wissenschaftlich nachweisbar durch Melonensaft-Extrakt verbessert werden könnte. Das Maß von Stress-„Gefühlen“ ist ebenso wenig wissenschaftlich exakt mess- und nachweisbar wie das von Reizbarkeit und Erschöpfung. Gleiches gilt schließlich für die beworbene „Verbesserung der Lebensqualität“. 2. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass den angegriffenen unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Streitfall keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCV beigefügt ist, wie dies Art. 10 Abs. 3 HCV für die Verwendung nichtspezifischer Angaben fordert. Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot. a) Das gilt trotz des Umstandes, dass für sogenannte Botanicals, zu denen auch die in Rede stehenden Extrakte aus Safran und Melonensaft zählen, noch keine Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCV verabschiedet worden ist. Die in Art. 10 Abs. 3 HCV normierte Pflicht, unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste aufgenommene spezielle Claims i.S. des Art. 10 Abs. 1 HCV beizufügen, gilt auch für nichtspezifische Claims zu Botanicals. Diese Frage ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt, weil der Bundesgerichtshof auch noch nicht entschieden hat, ob Art. 10 Abs. 3 HCV auf Botanicals mangels einer Liste zugelassener Angaben überhaupt anwendbar ist. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der insoweit an seiner Rechtsprechung etwa in der „Vitalpilze“-Entscheidung (GRUR 2013, 958) nicht weiter festgehalten hat, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCV zwar grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung bereits vollständig erstellt sind (BGH, GRUR 2019, 1299, Ls. und Rn. 16 Gelenknahrung III). Das geht konform mit der Rechtsprechung des EuGH und dem von der Kommission erlassenen - und für die Mitgliedsstaaten verbindlichen - Durchführungsbeschluss 2013/63/EU zu Art. 10 HCV (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 - Gelenknahrung III). Dabei hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung indes offengelassen, ob Art. 10 Abs. 3 HCV auch auf Angaben anwendbar ist, die sich - wie im Streitfall - auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe, also Botanicals, beziehen (BGH, a.a.O., Rn. 17 - Gelenknahrung III). Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teils wird Art. 10 Abs. 3 HCV auch auf Botanicals angewendet (siehe OLG Hamm, WRP 2015, 228, Rn. 68; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, Magazindienst 2021, 1176, juris Rn. 41; KG, WRP 2016, 265, juris Rn. 39), teils gerade nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Magazindienst 2019, 594 - Zyklus-Zauber-Tee). Auf die letztgenannte Entscheidung, nach der die HCV auf unspezifische gesundheitsbezogene Angaben über die Wirkungen von Botanicals überhaupt nicht anwendbar sein soll (a.a.O., juris Rn. 32 ff.) beruft sich die Beklagte. bb) Nach Auffassung des Senats ist Art. 10 Abs. 3 HCVO bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestimmung auch dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden darf. Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend sowie der auch in der Literatur vertretenen Ansicht an (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2022, 476, Rn. 33; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, Magazindienst 2021, 1176, juris Rn. 41 m.w.N.; KG, WRP 2016, 265, juris Rn. 39; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17; siehe auch Senat, WRP 2018, 489, juris Rn. 71 ff. - Gut für die Stimme). Davon ist ersichtlich auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 05.11.2020 ausgegangen, wenn es auch angenommen hat, dass die dort angegriffenen und mit „on hold“ gesetzten Claims inhaltlich übereinstimmenden sowie wissenschaftlich hinreichend belegten Angaben solche nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCV seien und deshalb nach der Übergangsvorschrift des Art. 28. Abs. 5 HCV verwendet werden dürften. Ohne eine Liste zugelassener spezieller Angaben befinden sich die Claims für Botanicals noch in einer Übergangsphase. Nach dem Erwägungsgrund 11 der VO (EU) 432/2012 werden Angaben, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der HCV weiter verwendet werden. In der Folge kommt es für die Frage nach der zulässigen Verwendung auf Botanicals bezogener nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV darauf an, ob es bereits nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 HCV beantragte und nach der Entscheidung der Europäischen Kommission „on hold“ gesetzte Claims gibt, die der unspezifischen Angabe beigefügt werden könnten. Dabei bedarf es einer inhaltlichen Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 25). b) Im Streitfall beruft sich die Beklagte wegen der auf Safran-Extrakt bezogenen Angaben gemäß den Anträgen zu I.1. und I.2. auf „on hold“ gesetzte Claims für Safran gemäß der Anlage B 5. aa) Die Beklagte hat ihren nichtspezifischen Angaben gemäß den Anträgen zu I.1. und I.2. aber keine der „on hold“ gesetzten Angaben gemäß der Anlage B 5 beigefügt. Schon deshalb darf sie diese Angaben nicht verwenden. bb) Selbst wenn sie dies getan hätte, könnte dies die Verwendung der angegriffenen Angaben nicht rechtfertigen, denn die gemäß der Anlage B 5 in Bezug auf Safran beantragten Claims „Safran contributes to emotional balance.“, „Helps to support the relaxation.“ und „Helps to maintain a positive mood.“ beziehen sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCV auf psychische Funktionen, weshalb die Verwendung der Angaben nur nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCV möglich wäre. Dass das OLG München in der bereits angeführten Entscheidung wegen anderer Angaben zu anderen Ergebnissen gekommen ist, steht der vorliegenden Einordnung nicht entgegen. Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV liegen indes nicht vor, weil die Claims nicht vor dem 19. Januar 2008 beantragt worden sind. Das hat das Landgericht zutreffend so gesehen. Die „on hold“ gesetzten Angaben gemäß der Anlage B 5 dürfen deshalb bis zu ihrer Zulassung und Aufnahme in die Liste nach § 13 HCV auch nicht übergangsweise benutzt werden. cc) Für Melonensaft-Extrakt (Antrag zu I.3.) hält die Beklagte schon keinen Vortrag zu etwa beantragten und „on hold“ gesetzten Angaben. 3. Die Verwendung der angegriffenen Angaben wäre schließlich auch dann unzulässig und verstieße gegen die Regelungen der HCV, wenn man mit dem Kläger und dem Landgericht annähme, dass es sich bei den Angaben um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCV handelt. a) Wie ausgeführt, ist die Verwendung spezieller gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel, die sich auf Botanicals beziehen, nicht uneingeschränkt zulässig. Die Verwendung solcher Angaben kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten werden und den Übergangsbestimmungen des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO genügen. Das ist indes bei den streitgegenständlichen Angaben nicht der Fall, weil die beantragten und „on hold“ gesetzten Claims gemäß der Anlage B 5 den Voraussetzungen des - hier anwendbaren - anwendbaren § 28 Abs. 5 HCV nicht genügen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. b) Aber selbst dann, wenn die Angaben gemäß der Anlage B 5 entsprechend der Auffassung der Beklagten der Regelung des Art. 28 Abs. 5 HCV unterfallen würden, wäre ihre Verwendung unzulässig. Die streitgegenständlichen Angaben zu Safran-Extrakt (Anträge zu I.1. und I. 2.) sind mit den beantragten Angaben gemäß der Anlage B 5 nicht identisch. Ihre Verwendung wäre daher allenfalls zulässig, wenn sie mit den „on hold“ gestellten Angaben gleichbedeutend wären (vgl. VO (EU) 432/2012, Erwägungsgrund 9). Die aus der Anlage B 5 ersichtlichen und „on hold“ gesetzten Angaben für Safran „Safran contributes to emotional balance.“, „Helps to support the relaxation.“ und „Helps to maintain a positive mood.“ sind indes mit den vorliegend angegriffenen Angaben nicht gleichbedeutend. aa) Für die Frage der Gleichbedeutung ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 29 - Praebiotik; GRUR 2016, 1200, Rn. 30 - Repair Kapseln). Zwar ist dabei auch das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 30 - Repair Kapseln; GRUR 2016, 412 Rn. 52 - Lernstark, mwN). bb) Im Streitfall kann ein berechtigtes Interesse des Lebensmittelunternehmers die angegriffenen Angaben indes nicht rechtfertigen. Die Angaben enthalten jeweils das Versprechen einer positiven Wirkung von Safran-Extrakt, nämlich die Stimmungsaufhellung, die Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, das sich optimistischer und glücklicher bzw. entspannter und dynamischer fühlen bzw. die Verbesserung der Schlafqualität. Von letzterer ist bei den angeführten Claims nicht die Rede. Die Claims sind dagegen vorsichtig formuliert im Sinne eines „Beitragens“, einer „Unterstützung“ bzw. eines „Erhaltens“. Das bleibt deutlich unterhalb des werblichen Versprechens der Beklagten zur Wirkung des Safran-Extrakts, das durch die Angabe konkreter Prozentzahlen untermauert wird. Derartige prozentuale Wirkangaben werden durch die beantragten und „on hold“ gesetzten Claims keinesfalls getragen. Im Übrigen sind Claims für „Safran“ von solchen für „Safran-Extrakt“ zu unterscheiden, weil die Wirkung von Extrakten mit denen des jeweiligen Ausgangsstoffes nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Für den Extrakt von Safran fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten und auch an Vortrag zu etwa dazu beantragten Claims. 4. Für die beworbene Wirkung von Melonensaft-Extrakt (Antrag zu I.3.) gilt das Vorstehende erst recht. Insoweit fehlt es ersichtlich schon an Zulassungsanträgen für Melonensaft-Extrakt betreffende gesundheitsbezogene Angaben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 6. Mit Blick auf die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der HCV auf gesundheitsbezogene Angaben zu Botanicals ist die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).