Urteil
406 HKO 67/20
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben zu sogenannten "Botanicals" unterliegen - anders als Hinweise auf unspezifische Vorteile - den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der so genannten Health-Claims-Verordnung (HCVO), einer Marktverhaltensregelung. Die Aussagen, ein Mittel verbessere das emotionale Gleichgewicht, reduziere das Stressempfinden und führe zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität, sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen.(Rn.11)
2. Derartige gesundheitsbezogene Angaben, die bislang nicht zugelassen sind, dürfen nur bei rechtzeitiger Antragstellung (vor dem 19. Januar 2008) weiterverwendet werden (Anschluss EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19 und OLG Frankurt, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 U 38/18).(Rn.11)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „ o. A.- G. ANTI-STRESS-KOMPLEX“ zu werben:
1.
“stimmungsauhellendes Safranextrakt“,
2.
“Das Safran-Extrakt Safr'Inside in A.- G. wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr'Inside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität“,
3.
“Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach 4 Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte“,
jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 1 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 30.000,00 Euro zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro sowie zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben zu sogenannten "Botanicals" unterliegen - anders als Hinweise auf unspezifische Vorteile - den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der so genannten Health-Claims-Verordnung (HCVO), einer Marktverhaltensregelung. Die Aussagen, ein Mittel verbessere das emotionale Gleichgewicht, reduziere das Stressempfinden und führe zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität, sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen.(Rn.11) 2. Derartige gesundheitsbezogene Angaben, die bislang nicht zugelassen sind, dürfen nur bei rechtzeitiger Antragstellung (vor dem 19. Januar 2008) weiterverwendet werden (Anschluss EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19 und OLG Frankurt, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 U 38/18).(Rn.11) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „ o. A.- G. ANTI-STRESS-KOMPLEX“ zu werben: 1. “stimmungsauhellendes Safranextrakt“, 2. “Das Safran-Extrakt Safr'Inside in A.- G. wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr'Inside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität“, 3. “Melonensaft-Extrakt mit Superoxid-Dismutase-Aktivität hat in Studien unter Beweis gestellt, dass nach 4 Wochen Stressgefühle und Erschöpfung abnahmen. Außerdem wurde die Reizbarkeit und Erschöpfung um 63 % reduziert, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität führte“, jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 1 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 30.000,00 Euro zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro sowie zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 10 LGVO zu. Nach Art. 10 Abs. 1 LGVO, einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Außerdem müssen sie den allgemeinen und speziellen Anforderungen der LGVO entsprechen, insbesondere muss ihre Richtigkeit wissenschaftlich hinreichend belegt sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 2 Nr. 5 LGVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die hier streitigen Angaben sind danach gesundheitsbezogene Angaben, weil sie eine Reihe positiver Auswirkungen des beworbenen Lebensmittels auf die psychische Gesundheit versprechen. Dabei handelt es sich auch nicht um allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels im Sinne von Art. 10 Abs. 3 LGVO, bzgl. derer die Regelung des Art. 10 Abs. 3 LGVO möglicherweise noch nicht sachgerecht angewendet werden kann, solange die Listen nach Art. 13 und 14 LGVO für Botanicals noch nicht erstellt sind und den allgemeinen, nicht spezifischen Vorteilen von Botanicals somit keine zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden können. Die Erwägung, Art. 10 Abs. 3 LGVO deshalb insoweit nicht zu vollziehen, kann hingegen auf spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 LGVO nicht übertragen werden, da insoweit die Übergangsregelungen der Art. 27, 28 der LGVO gelten. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die bislang nicht zugelassen sind, nur weiterverwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der LGVO gestellt worden ist. Dies ist hinsichtlich der hier streitigen Angaben nicht erfolgt, bei denen es sich durchweg um konkrete, spezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, die dem Verbraucher spezielle, konkret umschriebene gesundheitliche Vorteile in Aussicht stellen. Für derartige spezifische gesundheitsbezogene Angaben gelten die Übergangsregelungen daher nur bei rechtzeitiger Antragstellung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019, GRUR-RR 2019, S. 449 f., Rn. 29 - 31, EuGH, Urteil vom 10.09.2020, GRUR 2020, S. 1230, Rn. 40, zitiert jeweils nach juris). Der aus Anlage B 5 ersichtliche Antrag betreffend Safran datiert vom 13.01.2009, also nach Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist zum 19.01.2008. Außerdem deckt er inhaltlich die hier streitgegenständlichen Werbeangaben nicht ab, sondern bleibt maßgeblich hinter diesen zurück. Nach dem aus Anlage B 5 ersichtlichen Antrag soll Safran einen Betrag zum emotionalen Gleichgewicht leisten, dabei helfen die Entspannung zu unterstützen und dabei helfen eine positive Stimmung aufrechtzuerhalten. Demgegenüber verspricht die hier zu I. 1. streitgegenständliche Werbung nicht bloß die Aufrechterhaltung einer positiven Stimmung, sondern eine Stimmungsaufhellung, also eine Verbesserung des vorhandenen Stimmungsbildes. Auch die zu I. 2. und 3. streitigen Angaben gehen deutlich über die Angaben hinaus, deren Zulassung nach Anlage B 5 beantragt ist, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die hier streitigen Werbeangaben inhaltsgleich mit den Angaben sind, die im Rahmen des vorgenannten Antrages geprüft werden. Der zu I. 3. streitige Melonensaft-Extrakt ist nicht Gegenstand des aus Anlage B 5 ersichtlichen Antrages. Die zu I. 2. streitigen Angaben bestimmter prozentualer Verbesserungen des emotionalen Gleichgewichts nach zwei Wochen finden sich in dem Antrag ebenfalls nicht entfernt wieder. Auch die zu I. 1. uneingeschränkt als stimmungsaufhellend beworbene Wirkung des Safran-Extraktes geht über die deutlich zurückhaltenderen Formulierungen des aus Anlage B 5 ersichtlichen Antrages deutlich hinaus. Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr, ob die streitigen Angaben hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (§ 13 Abs. 3 UWG n.F.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter eingetragener Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel und warb in der aus Anlage K 1 ersichtlichen und vorliegend streitgegenständlichen Art und Weise für einen „ANTISTRESS-KOMPLEX“ mit den hier streitgegenständlichen, in der Entscheidungsformel zu I. genannten Angaben. Der Kläger macht geltend, aus den in der Klagschrift näher genannten Gründen handele es sich bei den hier streitgegenständlichen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben, die nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO, LGVO) verboten seien. Die Angaben seien - unstreitig - nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen worden. Außerdem entsprechen sie nach Auffassung des Klägers nicht den allgemeinen und speziellen Anforderungen der LGVO, insbesondere weil ihre Richtigkeit nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftliche Nachweise belegt sei. Die Übergangsbestimmungen des Art. 28 LGVO sind nach Auffassung des Klägers für diese Angaben nicht einschlägig. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klagerwiderung vom 27.07.2020 und den nachfolgenden Schriftsätzen der Beklagten genannten Gründen unbegründet. Die Richtigkeit der streitgegenständlichen Angaben sei durch die von Beklagtenseite eingereichten wissenschaftlichen Studien wissenschaftlich ausreichend nachgewiesen. Das von Beklagtenseite beworbene Produkt gehöre zu den sogenannten Botanicals, deren Bewertung die zuständigen europäischen Behörden - unstreitig - zurückgestellt haben. Deshalb sind die hier streitigen Angaben nach Auffassung der Beklagten auch ohne ausdrückliche Zulassung und Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben weiterhin zulässig, da es für Botanicals eine derartige Liste zugelassener Angaben eben gerade nicht gebe. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.