Beschluss
3 U 137/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0302.3U137.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Werbeangabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung (nachfolgend: HCVO), die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt.(Rn.20)
2. Die Werbeangabe wird dahingehend verstanden, dass sich die Einnahme des Produkts positiv auf die Gelenke auswirke und dass damit einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Körpers, nämlich des Bewegungsapparats, hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.(Rn.26)
3. Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.(Rn.28)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.10.2020, Aktenzeichen 416 HKO 34/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Werbeangabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung (nachfolgend: HCVO), die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt.(Rn.20) 2. Die Werbeangabe wird dahingehend verstanden, dass sich die Einnahme des Produkts positiv auf die Gelenke auswirke und dass damit einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Körpers, nämlich des Bewegungsapparats, hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.(Rn.26) 3. Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.(Rn.28) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.10.2020, Aktenzeichen 416 HKO 34/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze. I. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 28. April 2020 zu Recht aufrechterhalten, mit welchem die Beklagte zur Unterlassung der Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ verurteilt worden ist. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, zeigt die Berufung nicht auf (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird zunächst wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Anträge und des Vortrags in erster Instanz auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und des Versäumnisurteils sowie die Abweisung der Klage. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil es sich um eine Überraschungsentscheidung handele. Die dem Urteil vorausgegangene mündliche Verhandlung sei im Einverständnis aller Beteiligten von einem Rechtsreferendar geleitet worden, welcher ausgeführt habe, dass es sich bei der beanstandeten Angabe weder um eine krankheitsbezogene Werbung noch um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handele, sondern um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Von dieser Wertung sei der Berufsrichter in der Urteilsbegründung abgewichen, ohne ihr, der Beklagten, rechtliches Gehör gewährt zu haben. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständliche Angabe unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: HCVO) falle. Für das Produkt der Beklagten seien die spezielleren Vorschriften des Nahrungsergänzungsmittelrechts anwendbar. Indem die Beklagte mit der angegriffenen Angabe über die ernährungsspezifische Wirkung der in dem Produkt enthaltenen Vitamine aufkläre, nehme sie lediglich eine nach § 8 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie vorgeschriebene Beschreibung der ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung der in dem Produkt enthaltenen Zutaten vor. Darüber hinaus widerspreche die angegriffene Angabe nicht den Vorschriften der HCVO. Sie sei eine zulässige sprachliche Anpassung der für Vitamin C und D zugelassenen Claims und von diesen gedeckt. Im Zusammenhang mit dem Claim „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.“ habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sogar ausdrücklich festgehalten, dass die normale Kollagenbildung für die normale Struktur vieler Gewebe im Körper erforderlich sei, u.a. für Knochen, Knorpel und Sehnen. Die angegriffene Angabe nehme auf diese Claims hinreichend Bezug. Auf dem Produktetikett (Anlage B 4) seien die für Vitamin C und D zugelassenen Claims genannt. Dies sei ausreichend. Eine zusätzliche Angabe in der Werbung selbst werde vom Unions-Verordnungsgeber nicht gefordert. Soweit die deutsche Fassung der HCVO hierüber hinausgehe, müsse das Verfahren dem EuGH vorgelegt werden. Zudem befinde sich in der Werbeanzeige unmittelbar unter der streitgegenständlichen Angabe der Störer „Hoch dosiert*“. Die Auflösung des Sternchens „mit Vitamin C und D“ nehme ausdrücklich auf die enthaltenen Vitamine Bezug. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Angabe zusätzlich auch von den für die Inhaltsstoffe Hyaluronsäure beantragten Claims ID 1572 und ID 1932 gedeckt werde. Zudem sei die Kostenentscheidung des Landgerichts falsch. Das Versäumnisurteil vom 28. April 2020 sei zu Unrecht ergangen, weil die Klageschrift entgegen § 172 ZPO nicht ihren Prozessbevollmächtigten, sondern ihr persönlich zugestellt worden sei. Insoweit hätte zumindest ein Teil der Kosten dem Kläger auferlegt werden müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2020, Az.: 416 HKO 34/20, abzuändern und die Klage vom 25. Februar 2020 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die streitgegenständliche Werbung bringe die ausgelobte Wirksamkeit auf die Gelenke gerade nicht mit den Vitaminen C und D in Verbindung, sondern lobe sie allgemein für das Mittel aus. Welche Aufschlüsselung auf der Rückseite der Produktverpackung vorgenommen werde, sei unerheblich, da die Anzeige K 1 nur eine Abbildung der Vorderseite enthalte. Zudem seien die Anmeldungen zu den IDs 1572 und 1932 bereits vor mehreren Jahren abschlägig beschieden worden. II. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die aus der Anlage K 1 ersichtliche Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ gegen die §§ 3, 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt, was den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG begründet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen: a) Bei der von der Beklagten verwendeten Angabe handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt. aa) „Gesundheitsbezogen“ ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 34 - Deutsches Weintor). Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 - Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmitteln von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauch abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 - Praebiotik; OLG Celle, LMuR 2016, 254 (255) - Detox). Dabei ist zwischen spezifischen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und unspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Letztere sind ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (BGH, GRUR 2011, 246, Rn. 7 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 11 - Vitalpilze). Es handelt sich dabei um Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) sein können (BGH, GRUR 2011, 246, Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019, 3 U 105/16, Magazindienst 2019, 725, juris Rn. 83 - Vitamin B12 und... unterstützen die Zellteilung und Blutbildung). Im Gegensatz dazu sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zulassungsfähige spezifische gesundheitsbezogene Angaben solche, die angabegemäß auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen. Eine solche Angabe liegt auch dann vor, wenn sich aus dem konkreten Verwendungszusammenhang, also etwa der konkreten Verpackung und den dortigen übrigen Angaben ergibt, dass die Angabe auf bestimmte gesundheitsbezogene Eigenschaften des Lebensmittels zielt (Senat, Urteil vom 3. August 2017, 3 U 130/16, GRUR-RR 2018, 89, juris Rn. 75 - HMB-Sportlernahrung). bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die angegriffene Angabe „Bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ - anders als die Beklagte meint - als spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 HCVO. In der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, d.h. in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Werbeanzeige, wird die Angabe so verwendet, dass sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, auf spezifische Körperfunktionen Bezug nimmt. Die Auslobung wird dahingehend verstanden, dass sich die Einnahme des Produkts positiv auf die Gelenke auswirke und dass damit einem Verlust der Beweglichkeit vorgebeugt werden könne. Mit dieser Auslobung wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Körpers, nämlich des Bewegungsapparats, hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann. Ob sich der Passus „bei belasteten Gelenken“ - so der Kläger - auf verschleißbedingte Gelenkbeschwerden bezieht oder - so die Beklagte - auf spezielle Lebensumstände, in denen die Gelenke besonderen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt sind, ist für diese Einordnung ohne Belang. Ein Krankheitsbezug ist für das Vorliegen einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nicht erforderlich. b) Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist. aa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete Angabe dem Produkt als Ganzem eine die Gelenkgesundheit förderliche Wirkung beimisst. Hierfür existiert unstreitig kein zugelassener Claim. Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019, 13 U 69/18, Magazindienst 2019, 1143, juris Rn. 48 - Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben). Dementsprechend ist eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, welche die behauptete Wirkung hat (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 40 - Repair-Kapseln; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, I ZR 167/16, LMuR 2018, 64, juris Rn. 14 - Detox). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht. Die Werbeanzeige lässt nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete bewegungserhaltende Wirkung des Produkts beruht. bb) Selbst wenn man insoweit - wie nicht - auf weitere Angaben zu Inhaltsstoffen abstellen wollte, könnte dies die angegriffene Werbeaussage nicht rechtfertigen. Auf dem in der Werbung abgebildeten Frontetikett des Produkts (Anlage K 1) sind die Angaben „Hyaluronsäure“ sowie „mit Glucosamin, Chondroitin und den Vitaminen C und D“ abgebildet. Ferner findet sich unterhalb der streitgegenständlichen Angabe die Einblendung „Hoch dosiert*“ mit der Sternchenauflösung „mit Vitamin C und D“ am unteren Ende der Werbung. All dies stellt bereits keine Benennung im Sinne der BGH-Entscheidungen „Repair-Kapseln“ und „Detox“ dar, weil nicht erkennbar wird, dass die behauptete Wirkung der Gelenkkapseln, zum Erhalt der Beweglichkeit der Gelenke beizutragen, auf allen oder auch nur auf einzelnen der benannten Inhaltsstoffen beruht. cc) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich nach ihrem Vortrag auf der Rückseite der Produktverpackung (Anlage B 4) die Aussage „Hyaluronsäure ist ein natürlicher Bestandteil der Gelenkflüssigkeit. Darüber hinaus trägt Vitamin C zur Kollagenbildung für normale Knochen- und Knorpelfunktionen bei.“ befindet. Der Kläger hat zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich des Inhaltsstoffs Hyaluronsäure weder ein zugelassener noch ein sog. „on hold“ Claim existiert, sondern, dass die von der Beklagten angeführten Anmeldungen zu den IDs 1572 und 1932 bereits vor mehreren Jahren abschlägig beschieden worden sind. Außerdem handelt es sich bei der Anlage B 4 nicht um die Rückseite des mit der streitgegenständlichen Werbeanzeige K 1 beworbenen Produkts, sondern um ein gleichnamiges Mittel, welches - im Gegensatz zu den beworbenen Gelenkkapseln - Vitamin K enthält. Einem auf der Verpackung eines nur ähnlichen Produkts abgedruckter Claim kann keine Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit zukommen. dd) Aber selbst wenn sich auf der Rückseite der Verpackung der hier in Rede stehenden Gelenkkapseln ein inhaltsgleicher Satz befinden würde, wäre dies für die Erfolgsaussichten der Berufung ohne Belang. Die Produktetikettierung der Gelenkkapseln wird vom Kläger nicht angegriffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Anders als die Beklagte meint, reicht es für die Zulässigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe zudem gerade nicht aus, wenn sich erläuternde Aussagen auf der Verpackung des beworbenen Produkts befinden. Dabei muss nicht entschieden werden, ob eine Erläuterung spezifisch gesundheitsbezogener Angaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Verwendung nichtspezifischer Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur möglich ist, wenn ein unmittelbarer visueller und materieller Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und ihrer Erläuterung besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, WRP 2020, 296, Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe/Queisser Pharma; BGH, PharmR 2020, 615 (618 f.) - B-Vitamine II). Vorliegend fehlt es bereits an einer Erläuterung an sich. Hierfür ist nicht ausreichend, wenn sich erläuternde Aussagen nur irgendwo auf der Verpackung des beworbenen Produkts - und nicht einmal in der Werbung selbst - befinden. Der Verkehr kann bei einer solchen Vorgehensweise keinerlei gedankliche Verbindung zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und den erläuternden Angaben herstellen. Aus Art. 10 Abs. 2 HCVO, auf den sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung beruft, lässt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Diese Vorschrift betrifft nicht die Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben, sondern begründet für die Verwenderinnen und Verwender gesundheitsbezogener Angaben Kennzeichnungspflichten, welche zusätzlich erfüllt werden müssen. Auch grundsätzlich zulässige gesundheitsbezogene Angaben dürfen nämlich nur getätigt werden, wenn zugleich die in Art. 10 Abs. 2 a) bis d) HCVO bestimmten Hinweis- und Informationspflichten erfüllt werden (Holle/Hüttebräuker, HCVO, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 42). Darum geht es vorliegend indes nicht. c) Es handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Angabe auch nicht um obligatorische Aussagen oder Darstellungen, die gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO der Anwendung der HCVO entzogen wären. Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der angegriffenen Angabe nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handele, sondern um eine verpflichtende Information des Lebensmittelkennzeichnungsrechts. Mit der Angabe werde lediglich der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV und Art. 8 Abs 1 der Richtlinie 2002/46/EG vorgeschriebenen Beschreibung der ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung der enthaltenen Zutaten genügt. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV sind die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe auf der Verpackung anzugeben. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG fordert, dass die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben ist. Die in Rede stehende Angabe fällt ersichtlich nicht unter diese Vorgaben. Es handelt sich bei ihr nicht um eine Charakterisierung von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, sondern um eine Aussage über das Gesamtprodukt. 2. Die Berufung hat auch nicht aus anderen Gründen Aussicht auf Erfolg. a) Es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Überraschungsentscheidung, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist. Dass das Erstgericht die Entscheidung entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - so das Vorbringen der Beklagten - nicht auf Art. 10 Abs. 3 HCVO, sondern auf Art. 10 Abs. 1 HCVO gestützt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Nur soweit gegen den engeren Kern der Hinweispflichten der Verfahrensordnungen verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor. Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2017, 3218, Rn. 50 f.; BGH, NJW 2020, 2730, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die gegenüberstehenden Rechtspositionen waren den Parteien hinlänglich bekannt. Das Landgericht hat zudem - sei es nun durch einen die Sitzung leitenden Rechtsreferendar oder den entscheidenden Berufsrichter - in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass es beabsichtige, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. So ist es dann auch geschehen. b) Letztlich stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, dass der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Ob das Versäumnisurteil vom 28. April 2020 in gesetzlicher Weise ergangen ist oder ob vorliegend überhaupt Mehrkosten durch die Säumnis entstanden sind, ist hierfür ohne Belang. § 344 ZPO kommt als Ausnahme zu § 91 ZPO nur zum Tragen, wenn die säumig gewesene Partei in der Sache ganz oder zumindest teilweise obsiegt. Wird das Versäumnisurteil hingegen - so wie vorliegend - bestätigt, so trägt der unterlegene Säumige gemäß § 91 ZPO ohnehin alle Kosten (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 344 ZPO, Rn. 1). 3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Der Senat rät, die Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.