Urteil
416 HKO 34/20
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0428.416HKO34.20.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „ A.® strong Gelenkkapseln zu werben:
„Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“,
wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich, 2. an den Kläger 238,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „ A.® strong Gelenkkapseln zu werben: „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich, 2. an den Kläger 238,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.