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Beschluss

3 U 115/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei dem Anbringen einer Marke auf dem Reißverschluss und dem Innenfutter von Taschen oder Rucksäcken handelt es sich um typische Formen der Verwendung einer Marke.(Rn.61) 2. Eine Wortmarke (hier: NOMAD) kann durch die Verwendung einer Wort-/Bildmarke benutzt werden, wenn dem mit der Wortmarke identischen Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke ein Bildelement hinzugefügt wird (hier: stilisierte Form eines für nordafrikanische oder asiatische Wüstenvölker als Schutz gegen Sand und Sonne typischerweise mit einem Tuch umwickelten Kopfes), das den Wortbestandteil lediglich illustriert und sich diesem unterordnet, ohne den Gesamteindruck der eingetragenen Wortmarke zu verändern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 63/14; BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038).(Rn.66) 3. Im Warenbereich der Taschen und Koffer ist die Verwendung von Zweitmarken nicht unüblich; dagegen sind dort Kennzeichnungsgewohnheiten, nach denen neben einem Herstellerkennzeichen weitere Zeichen als reine Bestellzeichen verwendet werden, nicht ersichtlich.(Rn.85) 4. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird u.a. angenommen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Es müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.(Rn.111)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.05.2018, Aktenzeichen 406 HKO 195/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Anbringen einer Marke auf dem Reißverschluss und dem Innenfutter von Taschen oder Rucksäcken handelt es sich um typische Formen der Verwendung einer Marke.(Rn.61) 2. Eine Wortmarke (hier: NOMAD) kann durch die Verwendung einer Wort-/Bildmarke benutzt werden, wenn dem mit der Wortmarke identischen Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke ein Bildelement hinzugefügt wird (hier: stilisierte Form eines für nordafrikanische oder asiatische Wüstenvölker als Schutz gegen Sand und Sonne typischerweise mit einem Tuch umwickelten Kopfes), das den Wortbestandteil lediglich illustriert und sich diesem unterordnet, ohne den Gesamteindruck der eingetragenen Wortmarke zu verändern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 63/14; BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038).(Rn.66) 3. Im Warenbereich der Taschen und Koffer ist die Verwendung von Zweitmarken nicht unüblich; dagegen sind dort Kennzeichnungsgewohnheiten, nach denen neben einem Herstellerkennzeichen weitere Zeichen als reine Bestellzeichen verwendet werden, nicht ersichtlich.(Rn.85) 4. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird u.a. angenommen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Es müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.(Rn.111) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.05.2018, Aktenzeichen 406 HKO 195/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird ergänzend Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, das Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für den Outdoor-Bereich herstellt. Sie ist Inhaberin verschiedener Marken mit dem Zeichen „NOMAD“. Dazu gehören die Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) und Unionsmarke Nr. 001744028 „NOMAD“ (Wort/Bild), die jeweils mit Priorität vom 6. Juli 2000 unter anderem Schutz für Waren der Klasse 18 beanspruchen (u.a. Koffer, Taschen und Rucksäcke). Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K1 zur Akte gereichten Registerauszüge Bezug genommen. Zu den Marken der Klägerin zählt zudem die deutsche Marke Nr. 1112546 „NOMAD“ (Wort), die mit Priorität vom 31. August 1987 ebenfalls unter anderem Schutz für Waren der Klasse 18 beansprucht (im Einzelnen Anklage K 40). Sie ist auch Inhaberin der IR-Marke Nr. 975088 „NOMAD“ (Wort) und der IR-Marke Nr. 961623 „NOMAD“ (Wort/Bild), die unter anderem für dieselbe Klasse Schutz mit Priorität vom 22. Februar 2018 beanspruchen (Anlage K41 und K42). Die Klägerin verwendete das Zeichen „NOMAD“ (Wort und Wort/Bild) für Taschen und Rucksäcke, die unter anderem über ihre Internetseite vertrieben wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Benutzungshandlungen der Unionsmarken Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) – deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist – und Nr. 001744028 (Wort/Bild) wird insbesondere auf die zur Akte gereichten Anlagenkonvolute K2, K16 - K23 und K25 mit Screenshots, Katalogen und Fotos aus den Jahren 2012 bis 2017 Bezug genommen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das unter anderem Taschen und Koffer anbietet und vertreibt. Die Beklagte verwendete die Bezeichnung „NOMAD“ zunächst in Alleinstellung für ihre Waren, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung vom 14. Oktober 2016 erwirkte, mit welcher der Beklagten eine entsprechende Benutzung verboten worden ist. Auf das Abschlussschreiben der Anwälte der Klägerin vom 30.11.2016 gab die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung ab. Schon im Oktober 2016 bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite ihre Koffer und Taschen u.a. mit den Bezeichnungen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ (Anlagenkonvolut K7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 2016 mahnte die Klägerin die Beklagte deswegen erneut erfolglos ab (Anlage K8) und erwirkte sodann die einstweilige Verfügung 17. November 2016, mit der der Beklagten die Verwendung der angeführten Bezeichnungen bezogen auf die konkreten Verwendungsformen verboten worden ist (Anlage K9). Die Abschlussschreiben der Klägerin vom 12. Januar und 6. April 2017 wies die Beklagte zurück. In der vorliegenden Sache verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche sowie entsprechende Annexansprüche in der Hauptsache weiter. Für ihre Ansprüche stützt sie sich in erster Linie auf ihre Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) und hilfsweise auf die Unionsmarke Nr. 001744028 „NOMAD“ (Wort/Bild) sowie in nachfolgender Reihenfolge hilfs-/hilfsweise auf die „NOMAD“-Marken Nr. 1112546, Nr. 975088 und Nr. 961623. Die Beklagte hat am 14. November 2017 bei der EUIPO in Bezug auf die Marke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) den aus der Anlage B3 ersichtlichen Nichtigkeitsantrag gestellt. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Benutzung des Wortbestandteils „NOMAD“ innerhalb der angegriffenen Zeichenkombination verletze ihre Markenrechte. Die Nichtbenutzungseinrede der Beklagten sei unbegründet. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, sie benutze die Klagmarke „NOMAD“ sowohl durch die Benutzung des Wort-Bild-Zeichens „NOMAD“ als auch in Alleinstellung rechtserhaltend, und zwar u.a. ausweislich der in den Anlagenkonvoluten K26 – K31 vorgelegen Rechnungen, der Darstellungen des Facebook-Accounts (Anlagenkonvolut K 33) und der Screenshots der deutschsprachigen Subdomains ihrer Internetseite www.nomad.nl (Anlagenkonvolut K 34) auch in Deutschland. Die Unionsmarken „NOMAD“ seien innerhalb der letzten fünf Jahre in großem Umfang für „Rucksäcke“ bzw. „Taschen“ ernsthaft benutzt worden (Beweis: Zeugnis K.). Die Beklagte benutze das Zeichen „NOMAD“ markenmäßig. Es nehme innerhalb der angegriffenen Gesamtbezeichnungen neben der bekannten (vgl. Anlagenkonvolut K 14) Unternehmensbezeichnung „MCM“ der Beklagten eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Dem Element „NOMAD“ komme in dem jeweils angegriffenen Gesamtzeichen eine selbständige kennzeichnende Stellung zu. Das Zeichen „NOMAD“ werde vom Verkehr nicht lediglich als Bestellzeichen verstanden. Entgegen der Behauptung der Beklagten gebe es im Taschenbereich keine Branchenübung, Modellbezeichnungen zur reinen Unterscheidung von Modellen desselben Herstellers zu verwenden. Dagegen spreche schon die Tatsache, dass die Beklagte eine gesamte Kollektion mit dem Wort „NOMAD“ bezeichnet. Als internes Zuordnungssystem, also Bestellzeichen, verwende die Beklagte vielmehr im Handel allgemein übliche Artikelnummern. Zwischen den Klagmarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr, jedenfalls im weiteren Sinne. Ihr stünden wegen des Abschlussschreibens vom 30. November 2016 und der Abmahnung vom 21. Oktober 2016 sowie des Abschlussschreibens vom 12. April 2017 Kostenerstattungsansprüche zu. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter Verwendung der Bezeichnungen a) „MCM NOMAD“ und/oder b) „MCM NOMAD Kollektion“ und/oder c) „MCM NOMAD COLLECTION“ Koffer und/oder Taschen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem Anlagenkonvolut K7 zu dieser Klage ersichtlich. II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der a) unter Ziffer I. genannten Handlungen, b) Handlungen zur Verwendung der Bezeichnung „NOMAD“ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland, nämlich Koffer und/oder Taschen zu bewerben und/oder erwerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und zwar unter Angabe i) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer, ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, iii) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, iv) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei hinsichtlich der Angaben unter i) und ii) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind und es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtete, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr a) durch die Handlungen nach Ziffer I., b) durch die Handlungen nach Ziffer II. b), entstanden ist oder künftig entstehen wird. IV. die Beklagte zu verurteilen, EUR 5.718,25 nebst Zinsen auf EUR 1.973,90 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 sowie Zinsen auf EUR 3.744,35 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2017 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, I. die Klage abzuweisen. II. hilfsweise, die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EUIPO über den Nichtigkeitsantrag der Beklagten zur Unionsmarke 001742089 „NOMAD“ auszusetzen. Sie hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und die Ansicht vertreten, die Wortmarke „NOMAD“ sei durch die Benutzung des Wort-/Bild-Zeichens „NOMAD“ nicht rechtserhaltend benutzt worden. Bei den von der Klägerin dargelegten Benutzungsarten, wie etwa auf Reißverschlüssen und im Innenfutter handele es sich nicht um eine funktionsgemäße Benutzung der Wortmarke „NOMAD“. Der Verkehr rechne dort nicht mit Herkunftshinweisen. Im Übrigen sei die vereinzelte Wortmarkenbenutzung offensichtlich keine standardmäßige Verwendung, sondern eine solche in Ausnahmefällen. Die Beklagte bestreite eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke in quantitativer Hinsicht mit Nichtwissen. Innerhalb der angegriffenen Bezeichnungen werde der Bestandteil „NOMAD“ nicht markenmäßig, sondern als Bestellzeichen benutzt. Der Verkehr nehme nur das ihm bekannte Unternehmenskennzeichen „MCM“, dem eine hohe Kennzeichnungskraft zukomme, als Herkunftshinweis wahr. Zweitkennzeichen seien auf dem vorliegend einschlägigen Warengebiet, auf dem die Produkte üblicherweise allein unter der Dachmarke bzw. dem Unternehmenskennzeichen beworben und vertrieben würden, absolut unüblich. Soweit weitere Zeichen hinzuträten, dienten sie ausschließlich zur Bezeichnung der Kollektion bzw. der Produktserie im Sinne eines Bestellzeichens (Anlagenkonvolut B2). Innerhalb der angegriffenen Gesamtbezeichnungen nehme es keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Die Klagmarken und die angegriffenen Kennzeichnungen seien einander absolut unähnlich. Das Wortzeichen „NOMAD“ habe rein beschreibenden Charakter i.S. von „Nomade“ bzw. „nomadisch“. Der Verkehr verstehe es einerseits als Hinweis auf die Herkunft der Waren in dem Sinne, dass diese von „echten“ Nomaden hergestellt würden, denn typischerweise würden die hier einschlägigen Waren seit jeher von „echten“ Nomaden zu deren traditioneller Lebensführung hergestellt und vertrieben. Insofern bestehe auch ein Freihaltebedürfnis für „echte“ Nomaden. Andererseits verstehe der Verkehr die Angabe als die eines „Nomaden Style“. In diesem Zusammenhang werde die Bezeichnung in der Branche üblicherweise für Teppiche, Zelte und Taschen verwendet, die mit bestimmten Mustern versehen seien. Im erweiterten Sinne verstehe der Verkehr die Angabe als eine solche für Waren, die für „globale Nomaden“ bzw. Vielreisende bestimmt seien. So verwendeten auch die Parteien ihre Bezeichnungen. Die Beklagte verwende die Angabe „NOMAD“ im Streitfall lediglich als Modellbezeichnung für ihre Luxushandtaschen. Die Verbraucher hätten in diesem Bereich einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad und gingen aufgrund einer verbreiteten Branchenübung davon aus, dass eine derartige Modellbezeichnung allein der Unterscheidung von Modellen desselben Anbieters diene. „NOMAD“ werde in vielfältiger Weise von diversen sonstigen Anbietern von Taschen und Rucksäcken als Modellbezeichnung im Internet eingesetzt (Anlagenkonvolut B5). Die zusammengesetzte Bezeichnung „NOMAD COLLECTION“ verstehe der Verkehr als alternative Bezeichnung für „cruise collection“ bzw. „resort collection“ oder „holiday collection“ oder „travel collection“, bei denen es sich um feststehende Begriffe aus der Luxusmode-Branche für eine bestimmte Art von Reise-Kollektion handele (Anlage B6). Es existierten in der Mode- und Taschenbranche die feststehenden Begriffe „NOMAD Style“ und „NOMAD Fashion“. „NOMAD“ werde im Englischen gleichbedeutend für „Traveller“ verwendet. Die Beklagte hat zudem ausgeführt, dass eine Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsantrags gegen die Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geboten sei. Bei einer Ermessensausübung seien insofern die Wertung der Unionsmarkenverordnung hinsichtlich des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO sowie die fehlende Sicherungsbefugnis auf Seiten der Klägerin, zu berücksichtigen. Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit Urteil vom 29. Mai 2018, Az. 406 HKO 195/17, unter Abweisung der Klage wegen der durch das Abschlussschreiben vom 30.11.2016 entstandenen Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – auch form- und fristgerecht begründet hat. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe schon bezogen auf die Frage der markenmäßigen Benutzung mit einem zu strengen Prüfungsmaßstab das Verkehrsverständnis falsch ermittelt und dabei die Branchenübung unzutreffend gewürdigt. Taschen würden nach gängiger Praxis mit allgemein auf eine Reisetätigkeit hinweisenden Begriffen wie „voyager“, „traveller“, „holiday“, „cruise“, „trip“, „explorer“, „messenger“ oder „adventure“ gekennzeichnet (Anlage B 11). Richtigerweise hätte das Landgericht urteilen müssen wie das Landgericht München I in einem die Angabe „Sam“ betreffenden Fall. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagmarke ausgegangen. Aus den Unterlagen ergebe sich zunächst nur, dass die Klägerin ganz überwiegend die Wort-/Bildmarke „NOMAD & device“ benutzt habe. Dabei handele es sich nicht um eine rechtserhaltende Benutzung. Durch den Bildbestandteil werde der Wortbestandteil jener Marke gegenüber der Klagmarke optisch deutlich verändert. Zur Benutzung des reinen Wortzeichens „NOMAD“ sei der Vortrag ungenügend. Es fehlten insbesondere Angaben dazu, in welchem Umfang das Wortzeichen im Einzelfall auf Reißverschlüssen der angebotenen Rucksäcke etc. angebracht worden sei. Die Klägerin nutze auf Reißverschlüssen auch nur das reine Bildzeichen in Gestalt eines stilisierten Nomadenkopfes (Anlage B 10). Klassischerweise würden Marken bei Rücksäcken zudem auf der Außenseite angebracht. Die Beklagte habe hinreichend zur Nutzung der Angabe „NOMAD“ als Bestellzeichen in der Luxustaschenbranche vorgetragen, ohne dass sich das Landgericht damit hinreichend befasst habe. Ergänzend zu den Anlagen B5 und der in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht vorgelegten Anlage B8 legt die Beklagte dazu im Anlagenkonvolut B12 konkrete Benutzungshandlungen der Angabe „NOMAD“ für Taschen sowie in der Anlage B13 Google-/eBay- und Amazon-Trefferlisten vor. Schon deswegen scheide die eine Verwechslungsgefahr begründende Stellung des Bestandteils „NOMAD“ innerhalb der angegriffenen Gesamtbezeichnungen aus. Sie führt weiter aus, dass das Landgericht Hamburg zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung betreffend der Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO gelangt sei. Eine Aussetzung sei noch immer geboten. Das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO sei vorgreiflich. Das EUIPO habe die Eintragung des Zeichens „Digital NOMADs“ für Taschen wegen seiner rein beschreibenden Funktion auf die Eingabe eines Dritten abgelehnt (Anlage B14). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29. Mai 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 406 HKO 195/17, die Klage (einschließlich der Hilfsklage) abzuweisen. hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EUIPO über den Nichtigkeitsantrag der Beklagten zur Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die von ihr vorgelegten Unterlagen belegten selbst eine Nutzung der reinen Wortmarke an prominenter Stelle der Außenseite und der Innenseite der Rucksäcke. Mit Rücksicht darauf, dass bei dem außerdem benutzten Wort-/Bild-Zeichen der Wortbestandteil „NOMAD“ und der abgebildete Nomaden-Kopf begrifflich, visuell und klanglich gleichwertig seien, liege auch in der Benutzung der Wort-/Bild-Marke „NOMAD + Nomaden-Kopf“ eine solche der reinen Wortmarke „NOMAD“. Entgegen der Darstellung der Beklagten gebe es in der relevanten Branche keine Übung, Taschen oder Koffer mit der Angabe „NOMAD“ zu bezeichnen, weshalb sich der Verkehr auch nicht an einer solchen Übung orientieren könne. Die Echtheit der von der Beklagten in der Anlage B11 vorgelegten Auszüge werde bestritten. Der Vortrag sei in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Der Begriff „NOMAD“ weise nicht auf eine Reisetätigkeit hin. Gegen die Behauptung der Beklagten, die von ihr angeführten Begriffe würden branchenüblich als Modellbezeichnung benutzt, sprächen bereits die dazu bestehenden Markeneintragungen (Anlagenkonvolut K43). Wenn es anders wäre, wäre dem Verkehr eine solche Übung nicht bekannt. Marken würden seit jeher für Produktlinien bzw. Kollektionen eingesetzt und hätten dort Herkunftshinweisfunktion. Eine markenverletzende Verwendung der Bezeichnung „NOMAD“, gegen die die Klägerin im In- und Ausland vorgehe, sei nicht geeignet, eine Branchenübung zu belegen. Es werde bestritten, dass die in der Anlage B12 vorgelegten Webseiten zeigten, dass „NOMAD“ als Bestellzeichen Verwendung finde und dort auch als solches verstanden werde. Auch dieser Vortrag der Beklagten sei nicht zuzulassen. Bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen handele es sich entweder um markenverletzende Warenangebote, teils vermutlich auch von Piraterieware, oder um Suchtreffer auf weltweiter Basis, die eine Branchenübung nicht belegen könnten, oder um Internetseiten, auf denen Waren der Klägerin angeboten würden. Angesprochener Verkehrskreis sei das allgemeine Publikum. Es bestehe Verwechslungsgefahr. „NOMAD“ nehme innerhalb der angegriffenen Gesamtbezeichnungen eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. „NOMAD“ sei nach wie vor unterscheidungskräftig auch für Koffer und Taschen. Das EUIPO habe eine entsprechende Marke am 18. April 2018 ohne Beanstandung für die Klägerin eingetragen (Anlage K 45). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten und vom Landgericht ausgeurteilten Ansprüche dürften der Klägerin vollumfänglich zustehen. Die angegriffenen Zeichen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ verletzen in Gestalt der konkreten Verletzungsform gemäß dem Anlagenkonvolut K 7 die Rechte der Klägerin aus der Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort). Auch hinsichtlich der Verwendung von „NOMAD“ in Alleinstellung sind die zu Ziff. II.b) und III.b) geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche begründet. Die Nichtbenutzungseinrede der Beklagten ist nicht erfolgreich. I. Der von der Klägerin wegen einer Verletzung ihrer Unionsmarke geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung richtet sich sowohl nach VO (EU) Nr. 207/2009 als auch nach VO (EU) Nr. 2017/1001. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie Schadensersatzpflicht richten sich nach dem zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden VO (EU) Nr. 207/2009 sowie dem MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung. Die Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung nebst Zinsen bilden die im Zeitpunkt von Abmahnung und Abschlussschreiben geltenden Bestimmungen nach §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB und §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn sich die streitgegenständliche Verwendung der Angaben „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ oder „NOMAD“ sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlung geltendem Recht (Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 207/2009) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung in der Berufungsinstanz maßgeblichen Recht (Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 130 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 2017/1001) als rechtsverletzend erweist. Nach dem Zeitpunkt der von der Klägerin beanstandeten Handlung im Oktober 2016 ist die VO (EU) Nr. 207/2009 (UMV a.F.) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 durch die Verordnung über die Unionsmarke (EU) Nr. 2017/1001 (UMV n.F.) ersetzt worden. Ein inhaltlicher Unterschied ergibt sich hinsichtlich der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Vorschriften jedoch nicht. 2. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzpflicht richten sich nach dem zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht (UMV a.F.). Nach Art. 101 Abs. 2 UMV a.F. wendet das Unionsmarkengericht in allen Markenfragen, die nicht durch die Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Bei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens handelt es sich nicht um von Art. 102 UMV a.F. erfasste Sanktionen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 104 – World of Warcraft II). Auf diese Ansprüche ist daher nationales Recht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2017, 397, Rn. 105 ff. – World of Warcraft II). Konkret handelt es sich um die bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung des Markengesetzes (MarkenG a.F.). Nach § 125b Nr. 2 MarkenG a.F. stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke zusätzlich zu den Ansprüchen nach den Art. 9 bis 11 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, die gleichen Ansprüche auf Auskunft (§ 19 Abs. 1 MarkenG a.F.) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG a.F.) zu wie dem Inhaber einer nach dem Markengesetz eingetragenen Marke. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bilden die Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten nebst Zinsen für Abmahnung und Abschlussschreiben, die im Zeitpunkt von Abmahnung und Abschlussschreiben geltenden Bestimmungen der §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB und §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Ein auf die Klagemarke gestützter Unterlassungsanspruch dürfte der Klägerin sowohl nach Artt. 9. Abs. 2 lit. b), 101 Abs. 1 S. 1 UMV a.F. als auch nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 130 Abs. 1 S. 1 UMV n.F. gegen die Beklagte zustehen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV a.F. und Art. 9 Abs. 2 b) UMV n.F. hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 1. Die Klagmarke steht in Kraft. Die Beklagte kann der Klagemarke nicht mit Erfolg die Einrede der Nichtbenutzung nach Art. 99 Abs. 3 UMV a.F. und Art. 127 Abs. 3 UMV n.F. entgegenhalten. a) Gemäß Art. 99 Abs. 3 UMV a.F. und Art. 127 Abs. 3 UMV n.F. ist gegen Klagen nach Art. 96 lit. a) und c) UMV a.F. und Art. 124 lit. a) und c) UMV n.F. der Einwand der Nichtbenutzung der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte. Nach Artt. 51 Abs. 1 lit. a), 15 Abs. 1 UMV a.F. und Artt. 58 Abs. 1 lit. a), 18 Abs. 1 UMV n.F. muss eine ernsthafte Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage ausreichend dargelegt werden. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 582, Rn. 70 – VITAFRUIT). b) Die Klägerin hat eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erhebung der Verletzungsklage am 10. August 2017 ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat die Klagemarke, die Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort), insbesondere ausweislich der Anlagenkonvolute K2, K19, K22 und K25 zur Kennzeichnung von Taschen und Rucksäcken auf ihrer eigenen Internetseite, in Katalogen für Dritte und zudem auf anderen Plattformen wie Facebook in den letzten fünf Jahren vor Klageerhebung, das heißt im Zeitraum vom 10. August 2012 bis zum 10. August 2017, für die eingetragene Warenklasse benutzt. Dass sie dabei nicht auf allen Produkten durchgängig die Klagemarke verwendet hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Weiterhin hat die Klägerin konkrete Rechnungen der Jahre 2012 bis 2017 vorgelegt, aus denen der Umfang einzelner Bestellungen deutscher Abnehmer hervorgeht (Anlagenkonvolut K27, K29 und K31). Zudem hat sie Umsatzzahlen für die Jahre 2012 bis 2015 bereitgestellt. Schon das Landgericht hat richtig festgestellt, dass die Beklagte nicht behauptet hat, dass die vorgelegten Privaturkunden manipuliert wären. Dafür, dass der Umfang der Markennutzung so gering wäre, dass er den Schluss auf eine ernsthafte Benutzung der Marke nicht rechtfertigen könnte, gibt es angesichts der Fülle des vorgelegten Materials, insbesondere der Kataloge, Rechnungen und Internetauftritte, keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagte hat ihre dahin in erster Instanz erhobene Beanstandung auch nicht mehr erneuert. Der Einwand der Beklagten, dass die (teilweise) Abbildung der Klagemarke auf Reißverschlüssen und Innenfutter keine rechtserhaltende Benutzung darstelle, da es sich dabei nicht um eine funktionsgemäße Benutzung handle, kann nicht verfangen. Denn bei dem Anbringen einer Marke auf dem Reißverschluss und dem Innenfutter von Taschen oder Rucksäcken, handelt es sich um typische Formen der Verwendung einer Marke. Dass daneben noch weitere Formen der Anbringung von Marken, etwa auf der Außenseite von Produkten, geläufig sind, widerspricht dem nicht. Ausweislich des Anlagenkonvoluts K2 und K22 hat die Klägerin im Übrigen die Klagemarke auch auf der Außenseite von Rucksäcken angebracht. Die auf diese Weise nachgewiesenen Markennutzungen in den Jahren 2012 bis 2017 genügen, um von ernsthaften Nutzungshandlungen im Sinne von Art. 99 Abs. 3 UMV a.F. und Art. 127 Abs. 3 UMV n.F. auszugehen. c) Da schon die dargestellten Nutzungshandlungen genügen, um eine ernsthafte Markennutzung zu belegen, kommt es auf die Frage, ob durch Benutzung der Unionsmarke Nr. 001744028 „NOMAD“ (Wort/Bild) – die unstreitig ernsthaft erfolgte – auch die Klagemarke rechtserhaltend benutzt wurde, insoweit nicht an. Letztlich liegt aber auch darin eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke. Durch das Hinzufügen eines banalen Bildelements – vorliegend des Nomaden-Kopfes – verändert sich der Gesamteindruck der eingetragenen Marke nicht in einer Weise, aus der eine vollkommen unterschiedliche Gesamtkomposition hervorgeht. Der Bildbestandteil unterstreicht das Wort „NOMAD“ in einer Weise, die das Bild letztlich dem Wortbestandteil unterordnet. Dabei ist das Bild auch nicht als mit der Marke in untrennbarer Weise verbunden anzusehen. Das grafische Element wirkt rein dekorativ. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der VO (EU) 207/2009 bzw. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der VO Nr. 2017/1001 (ebenso § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG) gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das gilt auch dann, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 lit. a) 2. Hs. VO Nr. 2017/1001, § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG). Letzteres ist vorliegend der Fall. Für die Frage nach einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters iSd. Vorschrift ist auf die Sicht der beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken abzustellen. Der kennzeichnende Charakter der Marke wird dabei dann nicht verändert, wenn der Verkehr die registrierte und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als „dieselbe“ Marke ansieht (zuletzt BGH, GRUR 2015, 587, Rn. 12 m.w.Nw. – PINAR). Der Verkehr muss daher in den vom ihm wahrgenommenen verschiedenen Ausgestaltungen dieselbe Marke erkennen, d.h. beide Formen als in ihrer Kennzeichnungskraft übereinstimmend (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, 12. Aufl., § 26 Rn. 159; Büscher, GRUR 2015, 305, 307). Der Begriff desselben Zeichens bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verkehr den betrieblichen Herkunftshinweis sowohl im eingetragenen Zeichen als auch in der tatsächlichen Verwendungsform – mag diese, wie hier, selbständig eingetragen sein oder nicht – demselben Zeichenelement entnimmt (BGH, GRUR 1986, 892, 893, juris-Rn. 22 – Gaucho). Beurteilungsmaßstab ist stets der direkte Vergleich der eingetragenen und der benutzten Form. Anders als bei der Frage der Verwechslungsgefahr ist nicht auf ein etwaiges Erinnerungsbild, sondern auf die unmittelbare Wahrnehmung der Unterschiede abzustellen (Ströbele, a.a.O., § 26 Rn. 163). Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmter Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 45 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2011, 623, Rn. 55 – Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 68, Rn. 22 – Castell/VIN CASTELL; GRUR 2013, 725, Rn. 19 – Duff Beer; Ströbele, a.a.O., § 26 Rn. 168). Unterschiede zwischen der Form, in der die Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, dürfen die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke nicht verändern (EuGH, GRUR 2013, GRUR 2013, 922, Ls. 1 – Specsavers/Asda). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die Verbindung von Marke und Zusatz ist. So kann der kennzeichnende Charakter einer Bildmarke verändert sein, wenn dieser ein nicht völlig unwesentliches Wortelement hinzugefügt wird (BGH, GRUR 1984, 872, 873 – Wurstmühle; GRUR 1986, 892, 893 – Gaucho). Anders ist es, wenn der einer Bildmarke hinzugefügte Wortbestandteil im Vergleich zum eingetragenen Bildbestandteil keine andersgeartete Unterscheidungskraft besitzt, so dass das Auslassen des Wortbestandteils in der verkürzten Form der älteren Bildmarke für die Wahrnehmung dieser Marke als Ganzes nicht wichtig genug ist, um ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen (vgl. EuGH, GRUR-RR 2017, 496, Rn. 69 – CACTUS OF PEACE). Umgekehrt ändert auch die Hinzufügung eines Bildelements den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich zusätzlich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung des Bedeutungsmotivs eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschl. v. 18.12.2014, I ZR 63/14, Rn. 15 m.w.Nw. [Hinzufügung eines sich aufbäumenden Pferdes zur eingetragenen Wortmarke POWER-HORSE unschädlich]; GRUR 2000, 1038, 1039f. – Kornkammer [mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers]; Ströbele, a.a.O., Rn. 185 m.w.Nw.). So liegt es im Streitfall. Der Bildbestandteil der Unionsmarke Nr. 001744028 „NOMAD“ (Wort/Bild) gibt in stilisierter Form einen für nordafrikanische oder asiatische Wüstenvölker als Schutz gegen Sand und Sonne typischerweise mit einem Tuch umwickelten Kopf wieder und illustriert damit den Wortbestandteil „NOMAD“, der inhaltlich in gleicher Weise für eine – nicht sesshafte – nordafrikanische oder asiatischen Volksgruppe steht. Die Unterscheidungskraft der Klagemarke wird nicht verändert, denn jedes Element der Wort-/Bild-Marke gibt in der ihm eigenen Form denselben Begriffsinhalt wieder, sodass das Auslassen des Bildbestandteils für die Wahrnehmung der Wortmarke als Ganzes nicht erheblich ist. 2. Die Beklagte hat die Bezeichnungen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ sowie „MCM NOMAD COLLECTION“ markenmäßig im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin benutzt. Dabei ist allerdings die Kombination „MCM NOMAD“ ausweislich der Anlage K 7 für den Verkehr erkennbar stets im Bedeutungszusammenhang mit der Angabe „COLLECTION“ oder „Kollektion“ (Anlage K 7, letzte Seite) benutzt worden. Dadurch indes, dass „MCM NOMAD“ stets nicht nur in einer Textzeile – und dort grafisch zurückhaltend – im Rahmen der Angabe „MCM NOMAD COLLECTION“ oder „MCM Nomad Collection“ oder „Mcm nomad collection“ verwendet worden ist, sondern im Fettdruck auch grafisch gesondert in einer eigenen Textzeile oberhalb der beschreibenden Angabe „COLLECTION“ benutzt worden ist, ist auch die Zeichenkombination „MCM NOMAD“ benutzt worden, auch wenn die Angabe „NOMAD“ dabei aus der Verkehrssicht in ihrer inhaltlichen Bedeutung als Name einer Taschen-/Koffer-Kollektion daherkommt. a) Die Beklagte hat das Zeichen „NOMAD“ im genannten Zusammenhang ohne Zustimmung des Inhabers der Klagemarke benutzt. Sie hat das Zeichen „NOMAD“ im geschäftlichen Verkehr benutzt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Im Streitfall wird das Zeichen im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil es auf der Internetseite angezeigt wird, auf der die Beklagte Taschen und Koffer zum Verkauf anbietet. b) Die Beklagte hat das Zeichen „NOMAD“ im Rahmen von „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ sowie „MCM NOMAD COLLECTION“ jeweils auch markenmäßig benutzt. aa) Eine Markenverletzung nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 101 Abs. 1 S. 1 UMV a.F. und nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 130 Abs. 1 S. 1 UMV n.F. kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Dafür ist festzustellen, ob die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV a.F. sowie UMV n.F., dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2018, 917, Rn. 44 − Mitsubishi/Duma; EuGH, GRUR 2010, 445, Rn. 78 – Google France; EuGH, GRUR Int. 2009, 1015, Rn. 59 – L’Oréal). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht den Verletzungstatbestand genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55, Rn. 54 – Arsenal Football Club; EuGH, GRUR 2002, 692, Rn. 17 – Hölterhoff). Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, richtet sich dabei nicht ausschließlich nach formalen Kriterien, sondern findet unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und entsprechend üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten statt (EuGH, GRUR 2011, 1124, Rn. 51 – Interflora; zu deutschem Markenrecht ergangen BGH, K&R 2020, 216, Rn. 23 – SAM II). Für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens kommt es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht; ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufmachung zu bestimmen, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, zu beurteilen (BGH, 07.03.2019, I ZR 195/17, GRUR 2019, 522, Rn. 42 – SAM I BGH, 11.04.2019, I ZR 108/18, GRUR 2019, 1289, Rn. 25 m.w.N. – Damen Hose Mo; BGH, 14.11.2019, I ZR 217/18, K&R 2020, 216, Rn. 26 – SAM II). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH, a.a.O. – SAM I, – Damen Hose Mo, – SAM II). Dafür genügt nicht schon die Feststellung, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH, K&R 2020, 216, Rn. 28 – SAM II). Ebenso wenig spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein dafür, dass ein Zeichen im konkreten Fall als Zweitmarke aufgefasst wird (BGH, a.a.O., Rn. 41 – SAM I; BGH, a.a.O., Rn. 28 – Damen Hose Mo; BGH, a.a.O., Rn. 28 – SAM II). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist aber auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 26 – SAM I; GRUR 2009, 484, Rn. 61 – METROBUS). Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung die objektive nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH, GRUR 2003, 55, Rn. 57 – Arsenal Football Club). Für sogenannte Modellbezeichnungen gilt, dass diesen nicht generell jegliche Herkunftshinweisfunktion fehlt, ihre Benutzung also nach den Umständen des Einzelfalls auch markenmäßig erfolgen kann. Ist eine Modellbezeichnung als solche bekannt, spricht viel dafür, dass der Verkehr eine entsprechende Modellbezeichnung auch ohne zusätzliche Nennung eines Herstellerkennzeichens oder einer Dachmarke als Marke auffasst (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 53 – SAM; BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 35 – Damen Hose Mo; BGH, K&R 2020, 216, Rn. 33 – SAM II). Kann von einer Bekanntheit der Modellbezeichnung nicht ausgegangen werden, muss bei der Prüfung, ob ihre Verwendung herkunftshinweisend verstanden wird, die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden. Dabei kann die Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird. Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH, a.a.O., Rn. 54 – SAM; BGH, a.a.O., Rn. 35 – Damen Hose Mo; BGH, a.a.O., Rn. 34 – SAM II). Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Damen Hose MO; BGH, a.a.O., Rn. 36 – SAM II). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, a.a.O., Rn. 38 – Damen Hose MO; BGH, a.a.O., Rn. 37 – SAM II). bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zeichen „NOMAD“ innerhalb der Gesamtangabe „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ sowie „MCM NOMAD COLLECTION“ markenmäßig verwendet hat. Der angesprochene Verkehr erkennt die Bezeichnung „NOMAD“ in den angegriffenen Zeichen neben dem Unternehmenskennzeichen „MCM“ als Zweitmarke und damit als einen Herkunftshinweis und nicht lediglich als Bestellzeichen oder Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion. (1) Das Warenangebot der Beklagten wendet sich vorliegend an potenzielle Erwerber von Taschen und Koffern, mithin den allgemeinen Verkehr. Zu diesem Personenkreis des allgemeinen Verkehrs gehören die Mitglieder des Senats, sodass der Senat die Auffassung dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Als Maßstab für die vorliegende Beurteilung der Verkehrsauffassung ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Bei Taschen und Koffern handelt es sich grundsätzlich um Massenkonsumgüter, die vom Durchschnittsverbraucher häufig gekauft und genutzt werden. Der Aufmerksamkeitsgrad des Verbrauchers wird beim Kauf solcher Waren grundsätzlich nicht über ein mittleres Maß hinausgehen (vgl. EuG, Urteil vom 10. November 2011, T-22/10, Rn. 45 – juris). Zu beachten ist aber, dass die Taschen und Koffer der Beklagten regelmäßig zu gehobenen Preisen angeboten und verkauft werden. Mit dem Kauf entsprechend hochpreisiger Waren gehen meist eingehendere Überlegungen und Prüfungen der Marktlage einher. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Waren von der Beklagten erwerben möchte, wird daher in der Regel situationsadäquat gesteigerte, mindestens durchschnittlicher Aufmerksamkeit aufwenden (EuG, Urteil vom 6. Dezember 2018, T-817/16, Rn. 55, 66 – juris). (2) Dafür, dass es sich bei der Angabe „NOMAD“ um eine dem Verkehr als solche bekannte Modellbezeichnung handeln könnte, die beim angesprochenen Verkehr Herkunftsvorstellungen auslöst, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Angabe – so die Beklagte – vom Verkehr als Modellbezeichnung angesehen wird, handelt es sich allenfalls um eine nicht bekannte Modellbezeichnung. (3) Es kann nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Warenbereich der Taschen und Koffer Kennzeichnungsgewohnheiten existieren, Zeichen wie das im Streitfall verwendete Zeichen „NOMAD“ neben einem Herstellerkennzeichen als reine Bestellzeichen zu verwenden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Angabe „NOMAD“ von der Beklagten aus der Verkehrssicht lediglich als Modellbezeichnung benutzt wird, die ohne jede Herkunftshinweisfunktion lediglich einzelne Waren der Beklagten von anderen Waren unterscheiden soll. (3.1) Im Warenbereich von Taschen und Koffern ergeben sich keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Branchenübung, neben einer Dachmarke bzw. einem Unternehmenskennzeichen Modellbezeichnungen zu verwenden, die aus der Verkehrssicht allein dazu dienen, Waren des nämlichen Herstellers voneinander zu unterscheiden. Dies folgt insbesondere nicht aus der o.a. Rechtsprechungspraxis zum „Modebereich“. Den Mittelpunkt der o.a. Entscheidungen bilden Kennzeichnungsgewohnheiten in der Bekleidungsbranche. Dass im Warenbereich der Bekleidungsstücke in der Vergangenheit eine entsprechende Branchenübung festgestellt worden ist, ermöglicht keine hinreichenden Rückschlüsse auf Kennzeichnungsgewohnheiten im vorliegend in Rede stehenden Warenbereich. Der Warenbereich der Bekleidungsstücke hat mit dem der Taschen und Koffern zwar Berührungspunkte. Obwohl selbstverständlich auch bei Taschen und Koffern das jeweilige Design der Ware – ebenso wie bei Bekleidung – für den Verkehr von besonderer Bedeutung ist und jedenfalls Koffer – teils auch Taschen – zumeist dazu dienen, Bekleidungsstücke zu transportieren, sind Taschen und Koffer indes als gegenüber Bekleidungsstücken auch langlebigere Produkte nicht so eindeutig dem „Modebereich“ zuzuordnen, dass Erfahrungswerte aus der Bekleidungsbranche ohne weiteres auf die hier in Rede stehenden Produkte übertragen werden könnten. Dass es eine allgemeine Übung im Warenbereich der Taschen und Koffer gäbe, diese unter einer Dachmarke bzw. einem Unternehmenskennzeichen anzubieten und daneben Modellbezeichnungen zu verwenden, die aus der Verkehrssicht lediglich als interne Bestellzeichen bzw. zur „internen“ Warenunterscheidung dienen, ist nicht feststellbar. Erst recht fehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass solche Modellbezeichnungen einem bestimmten Muster folgten, wie dies bei Bekleidungsstücken, für die vor allem Vornamen als Modellbezeichnungen Verwendung finden, festgestellt worden ist. (3.2) Im vorliegend in Rede stehenden Warenbereich der Taschen und Koffer ist eine Zweitmarkenbenutzung nicht unüblich. Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten, Zweitkennzeichen seien auf dem vorliegend einschlägigen Warengebiet absolut unüblich und Zweitkennzeichen dienten neben der Dachmarke bzw. dem Unternehmenskennzeichen ausschließlich zur Bezeichnung der Kollektion bzw. der Produktserie im Sinne eines Bestellzeichens, gibt es keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte. Die Klägerin hat dazu unstreitige Gegenbeispiele angeführt, wie etwa die Tatsache, dass die Beklagte selbst Zweitkennzeichen benutzt, die markenrechtlichem Schutz unterliegen (vgl. Anlagen K37 und K38 „PATRICIA“), oder den Umstand, dass bekannte Hersteller von Luxustaschen wie Hermés, Longchamp oder Louis Vuitton bestimmte Produkte mit Zweitmarken versehen (Schriftsatz vom 30.04.2018, Seite 8). Für die Behauptung der Beklagten, letzteres seien „offensichtlich ... extreme und ganz seltene Ausnahmefälle“, gibt es keinerlei Belege. Soweit die Beklagte darauf verweist, bei jenen (wohl Hersteller-)Marken handele es sich – anders als bei der eigenen Marke – um überragend bekannte bzw. berühmte Marken (Schriftsatz vom 03.05.2018, Seiten unten 6f.), fehlt es an jeglichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Bereich des in Rede stehenden Warenbereiches wegen der Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitmarken Unterschiede zwischen Waren „überragend bekannter bzw. berühmter Marken“ und solcher bekannter Marken, wie unstreitig die der Beklagten, geben könnte. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Verkehr gerade auch bei ihm bekannten Marken von Taschen und Koffern auch eine Verwendung von Zweitmarken erwartet oder jedenfalls für möglich hält. (3.3) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Angabe „NOMAD“ oder „Nomad“ in jedem Zusammenhang als rein beschreibende Angabe, etwa für den Gebrauchszweck der angebotenen Ware oder deren Style/Design, wahrnimmt. (3.3.1) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass in der Branche Bezeichnungen wie „cruise collection“, „resort collection“, „holiday collection“ oder „travel collection“ üblich seien, bei denen es sich um feststehende Begriffe aus der Luxusmode-Branche für eine bestimmte Art von Reise-Kollektion handele, ist sie dafür einerseits einen hinreichenden Beleg schuldig geblieben. Die aus der Anlage B6 ersichtlichen Beispiele betreffen schon der Warenbereich der Taschen und Koffer nicht, sondern Kollektionen von Bekleidungsstücken. Andererseits handelt es sich bei jenen Bezeichnungen bei einer – unterstellten – Benutzung für Taschen- und Koffer-Kollektionen um Angaben mit rein beschreibendem Inhalt, die unmittelbar auf den Gebrauchszweck der Taschen und Koffer für Reisen – auch in den Ferien sowie zu Lande und zu Wasser – und dabei in Betracht kommende Unterkünfte (Resorts) hinweisen. Auch die von der Beklagten angeführten Bezeichnungen wie „voyager“, „explorer“, „messenger“ oder „adventure“ haben insoweit einen deutlich beschreibenden Anklang. Dass jene von der Beklagten angeführten Angaben – teils mit Zusätzen – im streitigen Warenbereich zudem als Wortmarken eingetragen worden sind (vgl. Anlage K 43), spricht allerdings gegen eine branchenübliche rein beschreibende Benutzung dieser Zeichen. (3.3.2) Dafür, dass es sich bei „NOMAD“ im einschlägigen Warenbereich der Koffer und Taschen als solche um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die im beschreibenden Sinne oder als Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion benutzt würde, gibt es auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Angabe ist für sich genommen keinesfalls beschreibend für Koffer und Taschen, mag sie auch – im übertragenen Sinne – einen leicht beschreibenden Anklang haben. Allein deshalb, weil der Begriff der „Nomaden“ im Allgemeinen ein nicht sesshaftes, umherwanderndes Volk bzw. eine entsprechende Volksgruppe umschreibt, handelt es sich bei der Angabe „NOMAD“ schon nicht um einen Begriff, der eine Reisetätigkeit als solche bezeichnet. Dagegen sprechen schon die von der Beklagten in der Anlage B 5 vorgelegten Beispiele von Bezeichnungen für Bekleidungsstücke, bei denen die Bezeichnung „Nomade“ bzw. „Nomad“ erkennbar für einen von traditioneller afrikanischer bzw. asiatischer Kleidung inspirierten Bekleidungsstil verwendet wird. Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Bezeichnung „NOMAD“ vom Verkehr gleichbedeutend für „Traveller“ und damit in gleicher Weise wie die vorstehend angeführten Kollektionsbezeichnungen beschreibend für Taschen und Koffer verwendet wird. Dafür ist die Beklagte ebenso wie für ihre Behauptung, es existierten in der Mode- und Taschenbranche die feststehenden Begriffe „NOMAD Style“ und „NOMAD Fashion“, einen Beleg schuldig geblieben. Die Klägerin hat stets eine Branchenübung für entsprechende Modellbezeichnungen bestritten. (3.3.3) Die von der Beklagten vorgelegten Anlagen lassen eine entsprechende Branchenübung nicht erkennen. - Die von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Screenshots zeigen Angebote hochpreisiger Taschen bekannter Marken, die unter dem Hersteller-/Unternehmenskennzeichen sowie unter Verwendung zusätzlicher Zeichen angeboten worden sind, von denen – soweit sie nicht klar beschreibend sind – weder erkennbar ist, ob sie als bloße Modellbezeichnungen ohne Herkunftshinweisfunktion oder als Zweitmarke Verwendung finden, noch, dass darin die Bezeichnung einer ganzen Kollektion läge. Im Gegenteil: Soweit das weitere Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, kann diese Art der Verwendung der Bezeichnung eher dafür sprechen, dass der Verkehr sie – soweit nicht klar der Mode-/Bekleidungsbereich betroffen ist – als Marke auffasst (BGH, a.a.O., Rn. 54 – SAM I BGH, a.a.O., Rn. 34 – SAM II). - Auch die Screenshots gemäß der Anlage B5 lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die von der Beklagten behauptete – insbesondere etablierte – Branchenübung mit einer korrespondierenden Verkehrssicht zu. Teils zeigt die Anlage – wie schon ausgeführt – Screenshots zu Bekleidungsstücken, also zu einem im Streitfall nicht einschlägigen Warenbereich. Teils handelt es sich um Screenshots mit Angeboten, von denen nicht erkennbar ist, dass sie sich an das deutsche Publikum wenden. Zudem wird die Angabe „NOMAD“ in den aus der Anlage B5 ersichtlichen Angeboten in unterschiedlicher Weise verwendet, die nach den vorstehend angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen im jeweiligen konkreten Zusammenhang einer individuellen Beurteilung unterzogen werden muss. Das Ergebnis einer solchen Beurteilung ergibt teils eine warenbeschreibende Benutzung, insbesondere dort, wo die Angabe für Bekleidungsstücke und Stoffbeutel benutzt wird. Teils kommt die Angabe „NOMAD“ aber gerade dort, wo das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bekannten Herstellerkennzeichen benutzt wird, auch als Zweitmarke daher. - Für die Screenshots aus den Anlagen B8, die teils ebenfalls Bezeichnungen für Bekleidungsstücke zeigt, sowie den Anlagen B12 und B13 gilt nichts anders. Auch hier lässt eine individuelle Prüfung der jeweiligen Anzeigen auf das Verkehrsverständnis von der jeweils verwendeten Angabe „Nomad“ teils den Schluss auf eine Zweitmarkenverwendung der Angabe zu, mag auch im Einzelfall eine bloß beschreibende Verwendung vorliegen. Das gilt insbesondere für die aus der Anlage B13 ersichtliche internettypische bloße stichwortartige Abfolge einer Mehrzahl von verschiedenen, teils beschreibenden, teils kennzeichenmäßig daherkommenden Angaben, die einer bestimmten Ware zugeordnet sind. (3.4) Insgesamt ist nicht feststellbar und geht auch aus keiner der von der Beklagten vorgelegten Anlagen hervor, dass es im hier in Rede stehenden Warenbereich Kennzeichnungsgewohnheiten gibt, nach denen neben einem Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen verwendete Zeichen, insbesondere das Zeichen „NOMAD“, üblicherweise als Bestellzeichen oder als Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion verwendet werden, und dass sich die Gewohnheiten in einer Weise etabliert hätten, dass sie dem angesprochenen Publikum durchweg bekannt wären. (4) Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass der Verkehr die Verwendung des Zeichens „NOMAD“ in der konkreten Verletzungsform gemäß der Anlage K 7 im Rahmen der dortigen Zeichenfolgen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ als eine markenmäßige Verwendung auffasst. (4.1) Die Angabe hat innerhalb der konkreten Verletzungsform bezogen auf die konkret angebotenen Waren keinen beschreibenden Inhalt. Das jeweilige Design der Taschen hat zu einer Volksgruppe von Nomaden keinen Bezug. Auch die Beklagte beschreibt die „NOMAD COLLECTION“ in der Werbung gemäß der Anlage K 7 allein als eine solche, die in Anlehnung an den „Jetset-Lifestyle“ entworfen wurde. Eine Verbindung des „Jetset-Lifestyle“ zu Nomaden erschließt sich dem angesprochenen Verkehr nicht. Auch eine Systematik, die Feststellungen erlaubte, dass die Angabe „NOMAD“ eine ganz bestimmte Warenform oder -kategorie von Taschen und Koffern erfasst, mithin aus der Verkehrssicht rein warenbeschreibend erscheint, ist weder vorgetragen noch sonst klar erkennbar. Dagegen spricht im Streitfall auch der Umstand, dass mit der „NOMAD COLLECTION“ Taschen bzw. Koffer in unterschiedlichster Gestaltungsform angeboten werden. Die Bezeichnung „NOMAD“ ist für den in Rede stehenden Warenbereich ohne weiteres unterscheidungskräftig, wofür auch die Eintragung der Klagmarke und anderer gleichnamiger Wort-Marken für Koffer und Taschen (vgl. Anlage K 45) spricht. Das ist zwar für sich genommen – wie ausgeführt – nicht schon genügend, um annehmen zu können, dass der Verkehr das Zeichen „NOMAD“ im konkreten Fall als Zweitmarke auffasst. Die konkrete Art der Verwendung des Zeichens „NOMAD“ innerhalb der angegriffenen konkreten Verletzungsform spricht aber dafür, dass der Verkehr das Zeichen „NOMAD“ – auch soweit er der Werbung eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt – als (Zweit-)Marke wahrnimmt. (4.2) Gegen eine Verwendung des Bestandteils „NOMAD“ als eine aus der Verkehrssicht bloß der „internen“ Warenunterscheidung dienende Modellbezeichnung spricht – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – im konkreten Fall, dass die Beklagte das Zeichen „NOMAD“ nicht lediglich für ein einzelnes Produkt, sondern innerhalb der Gesamtangabe „MCM NOMAD COLLECTION“ im Rahmen der Wortbestandteile „NOMAD COLLECTION“ auch nach ihrer Darstellung als eine Angabe benutzt, die eine ganze Kollektion von im Design – nicht in der Form – aufeinander abgestimmte Waren bezeichnet. So wird dies auch im Rahmen der Werbung gemäß der Anlage K7 im Fließtext erläutert („MCM Nomad Collection ist eine zeitlose Reisegepäckreihe, die in Anlehnung an den Jetset-Lifestyle entworfen wurde“). Damit gibt die Beklagte dieser Reihe einen Namen, der es dem Verbraucher nicht schon erlaubt, ein bestimmtes Produkt unter Nennung der Angabe „NOMAD“ zu bestellen oder es von anderen Modellen der nämlichen Kollektion zu unterscheiden. (4.3) Das hindert zwar nicht die Annahme, dass die Angabe „NOMAD“ in „MCM NOMAD COLLECTION“ die so bezeichnete Kollektion aus der Verkehrssicht lediglich von anders bezeichneten Kollektionen der Beklagten abgrenzt, es sich also um eine Modellbezeichnung ohne Herkunftshinweisfunktion handeln könnte. Auch dafür fehlt es aber an hinreichenden konkreten Anhaltspunkten. So trägt die Beklagte schon nicht vor, dass und welche anderen Taschen- bzw. Koffer-Kollektionen sie unter welchen anderen Bezeichnungen anbietet. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Taschen auch unter dem Zeichen „Patricia“ anbietet (Anlage K 38). Gerade dieses Zeichen genießt aber auch Markenschutz (Anlage K 37) und wird ausweislich der Anlage K 38 auch markenmäßig benutzt. Aufeinander abgestimmte, irgendeinem Muster folgende Modellbezeichnungen, etwa mit Frauennamen oder Namen bestimmter Volkstämme, sind nicht – insbesondere nicht für den Verkehr – erkennbar. Gegen die Verwendung von „NOMAD“ als reines Bestellzeichen spricht zudem, dass bei der Einzeldarstellung des jeweiligen Produkts, eine – wenn auch optisch zurückhaltend dargestellte – separate Artikelnummer angegeben ist, wie etwa „Style #MUV6SHSHE28BK001“. Diese zusätzliche Angabe wird in der Gesamtdarstellung vom angesprochenen Verkehr in Abgrenzung zu der Kombination aus Unternehmenskennzeichen „MCM“ plus dem weiteren Zeichen „NOMAD“ klar als interne Artikelnummer/Bestellnummer aufgefasst, ohne dass es aus der Verkehrssicht naheliegend wäre, dass sich die Beklagte zur Unterscheidung der Taschenmodelle eines weiteren Bestellzeichens bzw. einer Modellbezeichnung bedient. (4.4) Unstreitig ist die Marke „MCM“ eine für Taschen bekannte Marke bzw. ein bekanntes Unternehmenskennzeichen. Das Zeichen „NOMAD“ wird neben diesem bekannten Zeichen in wiederkehrender Weise und in gleicher Schriftart und Größe in fettgedruckten Großbuchstaben verwendet. Es ist in gleicher Weise immer oben links auf der Internetseite neben dem Unternehmenskennzeichen „MCM“ der Beklagten positioniert. Gestalterisch ist kein Unterschied zwischen „MCM“ und „NOMAD“ erkennbar. Das gilt zwar gleichermaßen für die weitere Angabe „COLLECTION“. Die erkennt der Verkehr indes als rein beschreibende Angabe der Kollektion, deren Name bzw. deren Kennzeichen eben „NOMAD“ ist. (4.5) Die Verwendung der beiden Zeichen – „MCM“ und „NOMAD“ – in ihrer Kombination spricht unter diesen Umständen für eine markenmäßige Verwendung von „NOMAD“ als Zweitmarke. Der angesprochene Verkehr erkennt in der Bezeichnung „MCM“ das bekannte Unternehmenskennzeichen der Beklagten und in dem Zusatz „NOMAD“, einen weiteren Herkunftshinweis. Dass „MCM“ der Bezeichnung „NOMAD“ vorangestellt ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es wird dadurch schon wegen der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens „MCM“ nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um ein einheitliches Zeichen als Gesamtangabe handelt, ohne dass darin separate herkunftshinweisende Zeichen auszumachen wären. Aus der Verkehrssicht wird „MCM“ vielmehr neben dem Zweitkennzeichen „NOMAD“ bzw. „NOMAD COLLECTION“ oder „NOMAD Kollektion“ lediglich als Dachmarke benutzt. Somit ergibt eine Gesamtschau des Internetauftritts, dass der angesprochene Verkehr in der Verwendung von „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ neben der Hauptmarke „MCM“ eine – herkunftshinweisende – Zweitmarke „NOMAD“ erkennt. Es liegt damit eine markenmäßige Benutzung dieses Zeichens vor. 3. Es besteht auch Verwechslungsgefahr zwischen „NOMAD“ und „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV a.F. als auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV n.F. a) Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. – Canon; zur deutschen Rechtslage BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 – REAL- Chips). b) Die Klagemarke „NOMAD“ weist für den vorliegend in Rede stehenden Warenbereich von Koffern und Taschen, für den die Marke Schutz genießt, von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Daran ändert auch der leicht beschreibende Anklang der Marke für Koffer und insbesondere für Taschen, die häufig nicht für eine Reisetätigkeit genutzt werden, nichts. Für eine Schwächung des Zeichens fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Die von der Beklagte vorgetragene, teils auch beschreibende Benutzung der Angabe lässt Rückschlüsse auf eine durch die Benutzung von gleichlautenden Drittkennzeichen eingetretene Kennzeichnungsschwäche schon deshalb nicht zu, weil das Ausmaß dieser Zeichennutzung auf dem in Rede stehenden Markt aufgrund der eingereichten Screenshots nicht erkennbar ist. c) Da die Beklagte das angegriffene Zeichen ebenfalls für Taschen und Koffer verwendet, besteht Warenidentität, jedenfalls aber eine große Warenähnlichkeit. d) Schließlich besteht Zeichenidentität zwischen der Marke „NOMAD“ und dem Bestandteil „NOMAD“ innerhalb der Zeichenkombinationen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“. Das Zeichen „NOMAD“ wird hier zwar jeweils als Bestandteil der Angaben „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ benutzt. Der Verkehr erkennt aber, wie ausgeführt, dass es sich bei dem Begriff „MCM“ um ein Unternehmenskennzeichen bzw. eine Dachmarke handelt. Die Angaben „Kollektion“ und „COLLECTION“ werden dabei vom Verkehr als beschreibend für eine aufeinander abgestimmte Produktreihe mit dem Namen „NOMAD“ verstanden. Für den Zeichenvergleich ist demnach, da der Verkehr in der angegriffenen Gesamtbezeichnung zwei selbstständige Zeichen erkennt, nicht die Gesamtbezeichnung, sondern allein das eigenständige, mit der Klagemarke identische Zeichen „NOMAD“ einzubeziehen. e) Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Warenähnlichkeit sowie Zeichenidentität besteht in der Gesamtschau eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ und der Klagemarke. f) Jedenfalls kommt dem Zeichen „NOMAD“ aus den vorstehend angeführten Gründen innerhalb einer vom Verkehr – unterstelltermaßen – als Gesamtbezeichnung verstandenen Wort-/Zeichen-Kombination eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird u.a. angenommen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 ff. – THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rn. 34 – Barbara Becker; BGH, GRUR 2008, 258, Rn. 35f. – INTERCONNECT/T-InterConnect BGH, GRUR 2018, 79 – OXFORD/Oxford Club). Allerdings müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). So liegt es im Streitfall. Das ältere Zeichen „NOMAD“ wird neben dem bekannten Unternehmenskennzeichen „MCM“ als Name einer Kollektion von Taschen und Koffern in optisch gleicher Weise herausgehoben dargestellt, was den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass es innerhalb beider Zeichen selbständig auf die Herkunft aus dem Unternehmen MCM der Beklagten hinweist. 4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls. Das ergibt sich bereits aus dem vorliegenden Erstverstoß gemäß der Anlage K7. Die Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin keine strafgewehrte Unterlassungserklärung oder später eine Abschlusserklärung abgegeben, sodass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. 5. Somit hat die Klägerin im Umfang der Klagantrages zu I. a) bis c) einen Anspruch auf Unterlassung sowohl nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 101 Abs. 1 S. 1 UMV a.F. als auch nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 130 Abs. 1 S. 1 UMV n.F. II. Der Klägerin steht zudem gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 101 Abs. 2 UMV a.F. i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. i.V.m. § 242 BGB zu. Durch die ohne die Zustimmung der Klägerin erfolgte Verwendung von „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ im geschäftlichen Verkehr hat die Beklagte – wie ausgeführt – die Rechte der Klägerin an der Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) verletzt. Wegen des ihr dadurch entstandenen Schadens (s.u. Ziff. III.) stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche zu, für deren Berechnung die Klägerin der geltend gemachten Auskünfte bedarf. Gleiches gilt für Auskunftsansprüche wegen der Verwendung des Zeichens „NOMAD“ in Alleinstellung (Antrag zu Ziff. II.a). Diese Markennutzung erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erst Recht als markenverletzend und begründet die entsprechenden Annexansprüche. Die Beklagte hat die entsprechende markenrechtsverletzende Benutzung von „NOMAD“ in Alleinstellung und das darauf ergangene gerichtliche Verbot durch die Abgabe der Abschlusserklärung vom 10. Dezember 2016 (Anlage K 4) deshalb zu Recht nicht mehr in Abrede genommen. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung nach Artt. 9 Abs. 2 lit. b), 101 Abs. 2 UMV a.F. i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 S. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. Die Beklagte handelte bei der Verletzung der Klagmarke durch die Benutzung der Zeichen „MCM NOMAD“, „MCM NOMAD Kollektion“ und „MCM NOMAD COLLECTION“ schuldhaft, zumindest fahrlässig, weil sie dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „NOMAD“ in Alleinstellung. IV. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten steht der Klägerin gemäß §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB in dem vom Landgericht stattgegebenen Umfang zu. Dass das Landgericht den Gegenstandswert für die Abmahnung vom 21. Oktober 2016 auf 100.000,00 EUR herabgesetzt hat, hat die Klägerin hingenommen. Der Höhe nach belaufen sich die erforderlichen Abmahnkosten ausgehend von diesem Gegenstandswert mit einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf einen Gesamtbetrag von 1.973,90 EUR. Unter Abzug der anrechenbaren Kosten in Höhe von 866,45 EUR ergibt sich dann ein zu zahlender Betrag von 1.107,45 EUR. Hinzu kommen die Kosten für das Abschlussschreiben vom 12. Januar 2017 in Höhe von 1.973,90 EUR (1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale). Daraus ergibt sich eine erstattungsfähige Summe in Höhe von 3.081,35 EUR. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 13. April 2017 begründet. V. Dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag ist nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 132 Abs. 1 UMV n.F. liegen nicht vor, da der Antrag der Beklagten auf Nichtigkeitserklärung der Unionsmarke Nr. 001742089 „NOMAD“ (Wort) am 14. September 2017 und damit erst nach Klageerhebung vom 10. August 2017 erfolgt ist. Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten. Die Klagmarke steht in Kraft. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen, insbesondere zur Kennzeichnungskraft der Klagmarke, ist nicht zu erwarten, dass das Nichtigkeitsverfahren zur Löschung der Klagmarke führen wird. VI. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. VII. Der Senat rät der Beklagten, ihre Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.