Beschluss
3 W 10/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Unterlassungsantrag, mit dem die wiederholte Werbung mit einer Rabattaktion als irreführend angegriffen wird, weil der Wettbewerber den „Normalpreis“, also den jenseits der Rabattaktionen verlangten höheren Preis, nie ernsthaft verlangt habe, ist unbegründet, wenn im Antrag Bedingungen, unter denen die Werbung irreführend sein soll („Werbung für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Beginn einer Rabattaktion mehr als zwei Rabattaktionen durchgeführt wurden, so dass der Normalpreis an weniger als 50% aller Tage verlangt wurde“), teils willkürlich gewählt sind und eine Handlung beschreiben, die trotz der Verwirklichung aller Merkmale unter Abwägung der - noch nicht hinreichend vorhersehbaren - Umstände des Einzelfalls zulässig sein kann.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2020 wir zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 60.000,00 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unterlassungsantrag, mit dem die wiederholte Werbung mit einer Rabattaktion als irreführend angegriffen wird, weil der Wettbewerber den „Normalpreis“, also den jenseits der Rabattaktionen verlangten höheren Preis, nie ernsthaft verlangt habe, ist unbegründet, wenn im Antrag Bedingungen, unter denen die Werbung irreführend sein soll („Werbung für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Beginn einer Rabattaktion mehr als zwei Rabattaktionen durchgeführt wurden, so dass der Normalpreis an weniger als 50% aller Tage verlangt wurde“), teils willkürlich gewählt sind und eine Handlung beschreiben, die trotz der Verwirklichung aller Merkmale unter Abwägung der - noch nicht hinreichend vorhersehbaren - Umstände des Einzelfalls zulässig sein kann.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2020 wir zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 60.000,00 zu tragen. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2020 ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. 1. Die Antragstellerin rügt die beanstandeten Rabattaktionen der Antragsgegnerin unter den von ihr im Antrag angeführten Bedingungen als irreführend mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe den „Normalpreis“, also den jenseits der Rabattaktionen verlangten höheren Preis, nicht ernsthaft verlangt. Das rechtfertigt indes nicht schon das konkret mit dem Antrag zu 1.a) begehrte Verbot. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit sich die mit den Anträgen zu 1.a) und 1.b) geltend gemachten Ansprüche möglicherweise mit der Folge überschneiden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein über die bereits ergangene Verbotsverfügung hinausgehendes Verbot verneint werden müsste. Auch kann unentschieden bleiben, ob der Antrag schon deshalb zu weit geht, weil er sich generell auf die Werbung für Bettwaren und nur „insbesondere“ auf eine solche für Matratzen bezieht, obwohl nicht konkret dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass die angegriffene Werbung auch andere Bettwaren-Bereiche als Matratzen erfasst. Denn der mit dem Verfügungsantrag zu 1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht schon deswegen nicht, weil die im Antrag genannten Bedingungen ein daran orientiertes Verbot nicht zu rechtfertigen vermögen. Dazu müsste festgestellt werden können, dass Rabattaktionen der Antragsgegnerin unter den im Antrag zu 1.a) genannten Bedingungen stets unzulässig, weil irreführend sind. Das ist nicht der Fall. Das begehrte Verbot erfasst vielmehr möglicherweise auch zulässiges werbliches Verhalten der Antragsgegnerin. a) Die Frage, wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis gegolten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und lässt sich nicht einheitlich beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebs und die Wettbewerbssituation. Danach lässt sich ein fester Zeitraum, innerhalb dessen der gesenkte Preis auch nicht einmal vorher verlangt worden sein darf, nicht generell bestimmen. Die Marktsituation kann unter Umständen schon kurzfristig einen anzuerkennenden Anlass zu Preisänderungen geben, auf die auch hingewiesen werden darf (BGH, GRUR 1999, 507 (508), juris-Rn. 23 - Teppichpreiswerbung; siehe auch: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5, Rn. 3.122; Büscher/Büscher, UWG, § 5, Rn. 498). Die Festlegung starrer Fristen ist ausgeschlossen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 26 - Teppichpreiswerbung; GRUR 1975, 78 (79) - Preisgegenüberstellung I). Ein Unternehmer muss auch aus der Sicht des Verkehrs bei seiner Preisgestaltung und der Werbung hierfür auf veränderte Betriebsverhältnisse und Marktsituationen reagieren können. Eine undifferenzierte starre Fristbemessung würde ihn in seiner unternehmerischen Freiheit unangemessen einengen. Es sind die verschiedensten Umstände denkbar, die Anlass zu Preissenkungen in einem kürzeren zeitlichen Rahmen geben können. So können etwa eine Produktionseinstellung, ein Modellwechsel, ein stark abweichender Modetrend, eine erhebliche Preissenkung des Herstellers oder eine plötzlich auftretende Konkurrenz es notwendig erscheinen lassen, einen schon zuvor gesenkten Preis nochmals herabzusetzen und dafür zu werben (BGH, a.a.O., juris-Rn. 26 - Teppichpreiswerbung). b) Im Streitfall sind die Bedingungen (Werbung für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Beginn einer Rabattaktion mehr als zwei Rabattaktionen durchgeführt wurden, so dass der Normalpreis an weniger als 50% aller Tage verlangt wurde) teils willkürlich gewählt. Dass der 30-Tage-Zeitraum sowie - unter Berücksichtigung zweier weiterer Rabattaktionen - das Angebot der Waren zum Normalpreis an weniger als 50% aller Tage innerhalb dieses Zeitraumes in der Kombination dieser Merkmale die Annahme der Rechtswidrigkeit des Handelns der Antragsgegnerin generell begründen könnte, ist nicht erkennbar. Für die Festlegung des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes gerade auf 30 Tage gibt es keinen hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die im Antrag genannte 50%-Grenze oder die Orientierung an mindestens zwei weiteren vorangehenden Rabattaktionen. Schon bei einer Ausweitung des Beurteilungszeitraumes auf mehr als 30 Tage könnte der Anteil der Tage, an denen der „Normalpreis“ gefordert worden ist, ohne weiteres auf mehr als 50% aller Tage steigen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Werbung den Verkehr unter Berücksichtigung nicht schon vorhersehbarer Umstände des Einzelfalls auch dann nicht in die Irre führt, wenn der „Normalpreis“ an weniger als 50% aller Tage eines im Einzelfall zu bestimmenden Beurteilungszeitraumes gefordert wird. Die Antragstellerin weist im Übrigen selbst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn eine Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, regelmäßig danach zu unterscheiden sein wird, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren oder nicht. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen der vorübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger unverschuldeter Geschehensabläufe - verlängert wird (BGH, GRUR 2012, 208 (211) - 10% Geburtstags-Rabatt). Dass dies bei künftigen Rabattaktionen der Antragsgegnerin der Fall sein könnte, obwohl die genannten Bedingungen, unter denen das Verbot nach dem Antrag zu 1.a) gelten soll, erfüllt sind, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. c) Unter diesen Umständen ist das begehrte Verbot auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Verfügungsantrag auf die konkrete Verletzungsform gemäß der Anlagen AS 5 bis AS 11, 13 gerichtet ist. Die im Antrag aufgeführten und vorstehend erörterten, abstrakt formulierten Merkmale haben neben einer in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. etwa BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2014, 706, Rn. 11 - Reichweite des Unterlassungsgebots; siehe auch: Büscher/Schmidt, UWG, § 12 Anh. I, Rn. 145 m.w.Nw.). Nach den abstrakt formulierten Merkmalen des Antrags ist der Kernbereich des begehrten Verbots indes - wie ausgeführt - zu weit gezogen, denn sie beschreiben eine Handlung, die trotz der Verwirklichung aller Merkmale unter Abwägung der - noch nicht hinreichend vorhersehbaren - Umstände des Einzelfalls zulässig sein kann. Die in Bezug genommenen konkreten Werbemaßnahmen schränken den so gezogenen weiten Verbotsbereich nicht hinreichend ein, denn sie lassen keine zuverlässigen Schlüsse auf die hinter der jeweiligen Werbung stehende unternehmerische Entscheidung und sonstige zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls zu. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach § 3 ZPO. Der Senat vermag entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass die beiden Unterlassungsanträge aus der Antragsschrift vom 23.01.2020 unterschiedlich zu gewichten wären. Er hält deshalb auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung des Landgerichts einen Streitwert von € 60.000,00 je Antrag für angemessen. Dies auch angesichts des von der Antragstellerin für die Abmahnung vom 14.01.2020 (Anlage AS 14) angesetzten Gegenstandswertes. Auf dieser Grundlage kommt die mit der Beschwerde begehrte Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragstellerin nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegnerin durch die angegriffene Entscheidung die Gerichtskosten vollständig auferlegt worden sind, ist die Antragstellerin nicht beschwert.