Urteil
406 HKO 14/20
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.01.2020 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.01.2020 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf € 60.000,00 festgesetzt. Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren sowie nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zu Unrecht ergangen. Mit ihrem Antrag rügt die Antragstellerin die Verlängerung zeitlich befristeter Rabattaktionen ohne bzw. ohne angemessen lange Pause zwischen den einzelnen Rabattaktionen. Gegenstand des Antrages bzw. des Verbotes ist daher nicht eine etwaige Irreführung durch eine fehlende Kenntlichmachung einzelner der hier streitigen Rabattangebote als Erstbesucherrabatte (vergl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 W 34/20, Beschluss vom 23.04.2020 Seite 3). Gegenstand der Beanstandung ist daher allein die Verlängerung bzw. Wiederholung von Rabattaktionen in der aus Anlagen AS 5 bis AS 10 ersichtlichen Art und Weise. Eine Verlängerung oder Wiederholung einer befristeten Rabattaktion führt den Verbraucher nur dann in die Irre, wenn der Werbende bereits bei erstmaliger Ankündigung des Rabattes die Absicht hat, das Rabattangebot unmittelbar nach Ablauf der in dem Erstangebot enthaltenen Befristung fortzusetzen oder zu wiederholen. Dass Rabatte in größeren Abständen oder aufgrund nachträglich eintretender Umstände wiederholt gewährt werden, wird vom Verbraucher hingegen in Rechnung gestellt und führt nicht zu einer Irreführung. Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig daher nur dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Rabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2011, GRUR 2012, Seite 208, 211). Diese schon bei erstmaliger Schaltung der Werbung erforderliche Absicht zur Verlängerung der Rabattgewährung ist vorliegend nicht feststellbar. Durch die von der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite verwendeten Cookies erreicht die Antragsgegnerin, dass der beanstandete Rabatt nur einem Webseitenbesucher angezeigt wird, der erstmals die Webseite der Antragsgegnerin aufruft. Besucht dieser Verbraucher die Webseite der Antragsgegnerin erneut, verhindern Cookies das erneute Anzeigen des Rabattangebotes. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs durch ihren Rechner Cookies im Regelfall nicht zulassen oder eine regelmäßige Löschung der Cookies o. ä. vornehmen, so dass ein entsprechendes Rabattangebot wiederholt angezeigt werden kann. Von den von Antragstellerseite beschriebenen Sonderfällen, dass Nutzer Cookies nicht zulassen oder regelmäßig wieder löschen, musste die Antragsgegnerin bei der technischen Ausgestaltung daher nicht ausgehen. Gleiches gilt auch für die weiteren Fälle, wonach beim selben Nutzer bei erneutem Aufruf der Webseite von einem anderen Endgerät oder mittels eines anderen Browsers eine erneute Anzeige des Rabatts erfolgt. Bei der gegebenen Sachlage kann mithin von einer von vornherein bestehenden Absicht der Antragsgegnerin, die streitigen Rabatte jedem Kunden wiederholt anzeigen zu wollen, nicht ausgegangen werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5 W 18/17, Beschluss vom 31.03.2017). Anderes hat die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Von einer eine Irreführung der Verbraucher begründenden Absicht der Antragsgegnerin, die hier in Rede stehenden Rabatte jedem Kunden wiederholt anzeigen zu wollen, kann daher auch vorliegend nicht ausgegangen werden. Für die Feststellung einer solchen Absicht wäre es nicht nur erforderlich, dass rein tatsächlich aufgrund der vorgenannten technischen Gegebenheiten die hier streitigen Rabatte einem relevanten Anteil der Verbraucher wiederholt angezeigt würden. Es müsste auch zusätzlich festgestellt werden können, dass dies so offensichtlich ist, dass daraus auch auf eine entsprechende von vornherein bestehende Absicht der Antragsgegnerin geschlossen werden könnte. Dies ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Daran ändert auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts, dass das Setzen eines Cookies einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers bedarf, wie dies vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurde. Dies hat in letzter Zeit zwar dazu geführt, dass Verbraucher in vermehrtem Umfang aufgefordert werden, Cookies zuzustimmen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch näher vorgetragen, dass dies zu einer maßgeblichen Veränderung hinsichtlich der Zulassung bzw. Löschung von Cookies geführt hätte, so dass nunmehr eine gegenüber der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 31.03.2017 abweichende Sachlage eingetreten sei, die auf eine Absicht der Antragsgegnerin im vorgenannten Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schließen lassen könnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Widerspruchsverfahren orientiert sich an der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17.02.2020 (3 W 10/20). Die Entscheidung beruht nicht auf neuem Sachvortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.07.2020. Die Parteien konkurrieren beim Vertrieb von Matratzen. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Abfolge von Rabattankündigungen durch die Antragsgegnerin in der aus Anlagen AS 5 bis AS 10 ersichtlichen Art und Weise. Die Antragstellerin rügt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Abfolge der aus Anlagen AS 5 bis AS 10 ersichtlichen, jeweils zeitlich befristeten Rabattaktionen ohne bzw. ohne angemessen lange Pause als irreführend. Die aus Anlagen AS 6 und AS 10 ersichtlichen Rabattankündigungen wurden jedem Nutzer angezeigt. Die übrigen Rabattankündigungen wurden nur den Nutzern angezeigt, die die Internetseite mit dem jeweiligen Endgerät zum ersten Mal besuchten. Bei Nutzern, die die Internetseite der Antragsgegnerin mit dem jeweiligen Endgerät bereits zuvor genutzt hatten, sollte die Anzeige dieser Rabattangebote durch einen beim Erstbesuch von Antragsgegnerseite gesetzten Cookie verhindert werden. Diese Rabattangebote wurden daher Nutzern bei erneuten Besuchen der Internetpräsenz der Antragsgegnerin nur dann angezeigt, wenn dabei ein anderes Endgerät verwendet wurde oder der entsprechende Cookie vom Nutzer nicht zugelassen oder wieder gelöscht wurde. Die Antragstellerin macht geltend, diese Abfolge von Rabattaktionen jeweils mit kurzer Befristung und ohne oder ohne angemessen lange Pause zwischen den einzelnen Aktionen sei irreführend. Der Verbraucher werde dadurch unter Entscheidungsdruck gesetzt, obwohl ihm ein gleichartiger Rabatt auch nach Ablauf der jeweils genannten Frist angeboten werde. Die Antragstellerin erwirkte am 27.01.2020 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin unter Zurückweisung weitergehender Anträge im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, zu werben, wenn es bereits eine vorherige Rabattaktion gab, nach der keine oder nur eine unangemessen kurze Pause gemacht wurde, wenn dies geschieht wie aus Anlage AS 10 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 9), AS 9 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 8), AS 8 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 7), AS 7 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 6) oder AS 6 (Vorgängerrabattaktion Anlagen AS 5) ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den in der Schutzschrift vom 21.01.2020 sowie dem Schriftsatz vom 26.06.2020 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Dem Verbraucher werde im Normalfall keine der hier streitgegenständlichen Abfolgen von Rabattangeboten angezeigt. Dies werde durch ein von Antragsgegnerseite beim erstmaligen Besuch ihrer Internetseite auf dem Endgerät des Nutzers hinterlassenen Cookie zuverlässig verhindert. Nur in absoluten Sonderfällen, wenn der Nutzer die Setzung eines solchen Cookies verhindere oder diesen wieder lösche, erhalte er im Anschluss an das erste Rabattangebot bei einem erneuten Besuch der Internetseite der Antragsgegnerin wiederum einen Rabatt angeboten, ohne dass zwischen den Angeboten eine angemessene lange Pause liege. Die Antragsgegnerin beantragt wie erkannt. Die Antragstellerin beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.