Beschluss
3 Ws 8/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:0124.3WS8.11.0A
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Leitsätze
1. Den durch Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) festgestellten Konventionsverstößen kann nicht im Wege der Auslegung von § 67d Abs. 3 und Abs. 4 StGB dadurch entsprochen werden, dass dem Urteil des EGMR die Wirkung einer anderen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Einem solchen Verständnis stünden sowohl der Wortlaut von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB sowie die gesetzessystematische Stellung von § 67d Abs. 4 Satz 1 StGB als auch der historische (im Hinblick auf Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung von Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 [BGBl I S. 160]) und aktuelle Wille des Gesetzgebers (im Hinblick auf §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter [Therapieunterbringungsgesetz - ThUG] vom 22. Dezember 2010 [BGBl I S. 2300 {2305}]) entgegen (Rn.97)
(Rn.98)
(Rn.100)
.
2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG ist die Sache dem Bundesgerichtshof auch dann vorzulegen, wenn die streitige Rechtsfrage bereits von einem anderen Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht (Rn.112)
(Rn.113)
.
3. Im Lichte des Anfragebeschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/10, NJW 2011, 240) und unter dem Gesichtspunkt der Wahrung größtmöglicher Sachnähe ist es angezeigt, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vorlagefrage die Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67e StGB der nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer zu übertragen (Rn.115)
(Rn.119)
.
Tenor
1. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:
Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (V. Sektion) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, M. gegen Bundesrepublik Deutschland) in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) oder § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 geltenden Fassung anzuwenden?
2. Die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67e StGB wird der Großen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg als Strafvollstreckungskammer als dem nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Gericht bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die ihm vorgelegte Rechtsfrage übertragen.
3. Die nächste Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung ist spätestens bis zum 23. Dezember 2011 vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den durch Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) festgestellten Konventionsverstößen kann nicht im Wege der Auslegung von § 67d Abs. 3 und Abs. 4 StGB dadurch entsprochen werden, dass dem Urteil des EGMR die Wirkung einer anderen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Einem solchen Verständnis stünden sowohl der Wortlaut von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB sowie die gesetzessystematische Stellung von § 67d Abs. 4 Satz 1 StGB als auch der historische (im Hinblick auf Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung von Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 [BGBl I S. 160]) und aktuelle Wille des Gesetzgebers (im Hinblick auf §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter [Therapieunterbringungsgesetz - ThUG] vom 22. Dezember 2010 [BGBl I S. 2300 {2305}]) entgegen (Rn.97) (Rn.98) (Rn.100) . 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG ist die Sache dem Bundesgerichtshof auch dann vorzulegen, wenn die streitige Rechtsfrage bereits von einem anderen Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht (Rn.112) (Rn.113) . 3. Im Lichte des Anfragebeschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/10, NJW 2011, 240) und unter dem Gesichtspunkt der Wahrung größtmöglicher Sachnähe ist es angezeigt, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vorlagefrage die Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67e StGB der nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer zu übertragen (Rn.115) (Rn.119) . 1. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt: Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (V. Sektion) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, M. gegen Bundesrepublik Deutschland) in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) oder § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 geltenden Fassung anzuwenden? 2. Die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67e StGB wird der Großen Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg als Strafvollstreckungskammer als dem nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Gericht bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die ihm vorgelegte Rechtsfrage übertragen. 3. Die nächste Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung ist spätestens bis zum 23. Dezember 2011 vorzunehmen. I. Am 29. April 1993 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer – unter Einbeziehung von zwei Freiheitsstrafen aus einer anderen Verurteilung – wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafe für die Totschlagstat: fünf Jahre). Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer am 7. Mai 1984 mit zwei weiteren Männern in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Beschwerdeführer und einer der beiden anderen Männern forderten den dritten Mann im Verlaufe des gemeinsamen Trinkens dazu auf, weitere Alkoholika herbeizuschaffen. Als dieser dem Wunsch nicht nachkam, wurde er von dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter gefesselt und gemeinsam mit einem Strumpf oder einer Socke zu Tode gewürgt. Nachdem beide die Leiche in einem Schrank versteckt hatten, kauften sie sich Wein und tranken zunächst gemeinsam weiter. Der Beschwerdeführer konnte wegen dieser Tat nur deshalb verurteilt werden, weil er sich mehr als vier Jahre später aus freien Stücken zur Polizei begeben und insoweit ein Geständnis abgelegt hatte. Gleichzeitig mit der Verurteilung wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Sie dauert seit dem 27. Dezember 2010 mehr als zehn Jahre an. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unter anderem wie folgt vorbestraft: Im Jahre 1972 wurde gegen ihn wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung durch das Landgericht Hamburg eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Dem lag zu Grunde, dass er in stark alkoholisiertem Zustand seine Großmutter, bei der er seinerzeit wohnte, zunächst misshandelt und gefesselt hatte; unter dem Eindruck dieses Geschehens übergab diese ihm schließlich Geld, das er von ihr gefordert hatte. Unter dem Einfluss übermäßigen Tablettenkonsums widersetzte der Verurteilte sich aus Anlass der zwangsweisen Räumung seiner Unterkunft in einem Wohnlager der Arbeits- und Sozialbehörde in Hamburg den zur Vornahme der Räumung hinzugezogenen Polizeibeamten gewaltsam und wurde deshalb im Jahre 1975 vom Landgericht Hamburg wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter Einbeziehung dieser Strafe verhängte das Landgericht Hamburg Anfang 1976 eine dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls gegen den Beschwerdeführer. Er hatte auf hoher See im Streit um Geld seinen Kapitän mit einem abgeschlagenen Flaschenhals verletzt, den Pförtner in einem Männerwohnheim auf Grund einer Frage nach seinem Namen und der Nummer des von ihm dort bewohnten Zimmers verprügelt und anschließend mehrere Fensterscheiben zerschlagen sowie aus der Wohnung einer Bekannten ein Kofferradio entwendet, nachdem diese ihm die dortige Unterkunftsmöglichkeit aufgekündigt hatte. Im Jahre 1978 folgte durch das Amtsgericht Hamburg eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung; der Verurteilte hatte nach durchzechter Nacht einen Taxifahrer verprügelt, nachdem es ihm bei verschiedenen Bekannten nicht gelungen war, das Beförderungsentgelt darlehensweise zu erlangen. Ende 1980 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Er hatte die Wohnung eines Mannes, den er in einem Hamburger Amüsierviertel kennengelernt hatte, verwüstet, nachdem ihm aufgefallen war, dass es sich bei seiner in der Kneipe „...“ gemachten Bekanntschaft um einen Homosexuellen handeln könnte; außerdem hatte er den Mann verprügelt und dessen Lederjacke weggenommen. Im Jahre 1982 folgte eine durch das Amtsgericht Hamburg verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Diebstahls in drei Fällen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer im Juni 1985 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; die zu Grunde liegenden Einzelstrafen wurden in das Urteil einbezogen, mit dem auch die verfahrensgegenständliche Sicherungsverwahrung verhängt worden ist. Der Verurteilte hatte – jeweils in stark alkoholisiertem Zustand – gemeinsam mit einem Mittäter einen Mofafahrer überfallen, geschlagen und das Fahrzeug schließlich weggenommen; außerdem hatte er – zusätzlich zum Alkohol auch unter dem Einfluss von Medikamenten stehend – mit einem Hammer elf Autoscheiben auf der Suche nach Stehlenswertem eingeschlagen. Bevor der Beschwerdeführer im April 1993 wegen des die Anlasstat für die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung bildenden Tötungsdeliktes verurteilt werden konnte, war er bereits im Sommer 1990 wegen eines neuerlichen Totschlags, den er am 21. November 1989 begangen hatte, zur Rechenschaft gezogen worden. Das Landgericht Hamburg erkannte mit Urteil vom 7. August 1990 wegen Totschlags (im minder schweren Fall) auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig wurde wegen der Alkoholkrankheit des Verurteilten gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Er hatte im Rahmen gemeinsamen starken Alkoholgenusses einen Rentner in dessen Haus gewürgt und schließlich mit einem Handtuch zu Tode stranguliert, nachdem dieser ihn möglicherweise heftig gekränkt hatte. Die Leiche hatte der Beschwerdeführer zunächst unter Kohlen im Keller versteckt und schließlich im Garten des Hauses vergraben. Die Unterbringung wurde ab Mai 1991 im Landeskrankenhaus Schleswig vollzogen. Mit Beschluss des Landgerichts Kiel von Juni 1992 wurde die weitere Vollziehung der Unterbringung abgebrochen. Das Landeskrankenhaus hatte unter Hinweis auf die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und den dadurch bedingten erschwerten therapeutischen Zugang eine erfolgreiche Behandlung ausgeschlossen und einen Abbruch der Maßregel wegen dieser Therapieunfähigkeit empfohlen. Abweichend vom gesetzlichen Regelfall wurde die Zeit im Maßregelvollzug auf die daneben verhängte Freiheitsstrafe allerdings angerechnet; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel war der Auffassung, dass das Scheitern der Entziehungsbehandlung dem Verurteilten nicht angelastet werden könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er sich um Mitarbeit bemüht; wegen der schweren Persönlichkeitsstörung sei ein Therapieerfolg jedoch nicht möglich gewesen. Aus dem Vollzugsverlauf ist bekannt, dass der Beschwerdeführer auch an Phobien und Zwangsstörungen leidet. So lösen zum Beispiel größere Menschenansammlungen bei ihm Ängste aus. Diese Störungen haben sich bisher als kaum behandelbar erwiesen. Nachdem der Verurteilte im Strafvollzug von 1992 bis 1994 unter massiven Angstzuständen und Panikattacken litt, wurde im Jahre 1994 zunächst mit einer medikamentösen und dann mit einer psychotherapeutischen Behandlung begonnen. Der behandelnde externe Therapeut entwickelte ein verhaltenstherapeutisch orientiertes Angsttraining, das zunächst begleitete und später unbegleitete Ausgänge beinhaltete. Der Beschwerdeführer verbüßte alle Freiheitsstrafen bis zum 8. Oktober 1996 schließlich vollständig. Mehrfach gewährte Aussetzungen der Strafvollstreckung zur Bewährung vermochte er nicht erfolgreich zu nutzen. Die sich daran anschließende Sicherungsverwahrung setzte die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 1996 zur Bewährung aus, so dass der Verurteilte am 5. November 1996 aus der Haft entlassen werden konnte. Schon kurze Zeit später begann er – weisungswidrig – erneut mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol. Therapievorbereitungen für eine stationäre Therapie verfolgte er nicht weiter. Die Strafvollstreckungskammer erfuhr erst Mitte 1999 von diesen Umständen. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach Aussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zur Bewährung von besagtem externen Therapeuten, dessen Patient er bereits im Strafvollzug gewesen war, einmal wöchentlich weiter behandelt. Es gelang dem Verurteilten aber über einen langen Zeitraum hinweg, vor seinem Therapeuten und seinem Bewährungshelfer täuschend verborgen zu halten, dass er wieder im erheblichen Maße Alkohol trank. Nachdem es unter dem Einfluss von Alkohol zu neuen Körperverletzungsdelikten gekommen war und der Verurteilte selbst bei der Polizei um seine Festnahme gebeten hatte, wurde Ende 1999 die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung widerrufen. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 24. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die er – bei entsprechender Unterbrechung der Sicherungsverwahrung – voll verbüßte. Die Entwicklung des Beschwerdeführers im Straf- und Maßregelvollzug gestaltete sich seit seiner erneuten Inhaftierung am 25. November 1999 wie folgt: Im Dezember des Jahres 2000 wurde er in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt N. Straße aufgenommen und dort behandelt. Ende 2002 musste er in den Normalvollzug zurückverlegt werden, weil er einen Mithäftling geschlagen hatte. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde Anfang 2004 nach § 153a StPO eingestellt. Im Frühjahr 2004 wurde der Verurteilte in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. aufgenommen. Bereits im Juni 2004 wurde er wieder zurückverlegt, da er nach dortiger Auffassung aufgrund der Schwere seiner Störungen mit den Mitteln der Sozialtherapie nicht zu erreichen gewesen sei. Er vermeide es weiterhin, für das eigene Verhalten Verantwortung zu übernehmen, sondern delegiere dies an die Vollzugsbediensteten, von denen er sich abhängig mache und die er gleichzeitig zu manipulieren suche. Es gelinge ihm nicht, eine innere Struktur zu entwickeln, die es ihm ermögliche, sein Leben eigenverantwortlich zu bewältigen. Der Beschwerdeführer wurde sodann von dem Diplom-Psychologen L. zunächst testpsychologisch untersucht. Zusammenfassend heißt es in dessen diesbezüglichem Gutachten vom 13. Dezember 2004: „Die intellektuelle Leistungsfähigkeit … wies zum Testzeitpunkt … eine gut durchschnittliche Intelligenz aus. Es gab keinen Anhalt für das Vorliegen einer hirnorganischen Störung …. In der Persönlichkeitsdiagnostik fanden sich deutliche Abweichungen in Bezug zu der altersentsprechenden Vergleichsgruppe und deutliche Hinweise einer psychischen Störung. Herr D. schilderte sich einerseits als einen dominanten, durchsetzungsfähigen und willensstarken Menschen, und andererseits zeigte sich ein brüchiges Selbstwertgefühl mit einer ängstlichen und misstrauischen Haltung. Um die daraus entstehenden Spannungen und Ängste zu bewältigen, hielt der Proband an dem Vertrauten fest und schaffte sich einen haltgebenden, zwanghaften und rigiden Rahmen. Im Gießen-Test zeigte sich, dass Herr D. häufig in Auseinandersetzungen verstrickt war und sich dominierend, ungeduldig und impulsiv zeigte. … Es stellten sich vielfältige Formen unreifer und narzisstischer Regulationsvorgänge dar. Hierbei verfügte Herr D. nur über eine unzureichende Impulskontrolle, oftmals brachen Gedanken und Gefühle sprunghaft aus ihm heraus. Um sich vor Kränkungen durch andere Menschen zu schützen, strebte er eine vollkommene Unabhängigkeit an. Dabei wertete er sich selbst auf. Äußerlich wirkte er dabei kompetent und überlegen. Herr D. fühlte sich oft von anderen Menschen gekränkt. Aufgrund seiner Beziehungsstörung wertete Herr D. zunächst den anderen Menschen massiv ab und polarisierte seine Umwelt dann in die "Guten" und die "Bösen". In der Aggressivitätsdiagnostik ergab sich das Bild eines Menschen, der häufig ärgerliche Gefühle erlebte und diese gegen andere Menschen oder Objekte richtete. Ein Mangel an Affektsteuerung bei einer niedrigen Frustrationstoleranz führte zu einer spontanen massiven Aggressivitätsneigung. Es fanden sich … mithilfe des SKID-II-Interviews eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nach DSM IV (entsprechend der dissozialen Persönlichkeitsstörung im ICD-10). Ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer Menschen und ein manipulierendes Verhalten zeigte sich seit der Jugendzeit. Zur Frage eines zukünftig delinquenten und gewalttätigen Verhaltens wurden zwei standardisierte Prognoseinstrumente eingesetzt. Bedenklich waren hierbei die hohen Werte im PCL-R und HCR-20, insgesamt ist von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.“ Die Sachverständige Dr. H. diagnostizierte in ihrem Psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2004 bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau (ICD 10 F60.8) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F10.2). Sie beschrieb des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines brüchigen Selbstwertgefühls bei realen oder vermeintlichen Kränkungen nur mit narzisstischer Wut in Form von verbalen Bedrohungen oder Tätlichkeiten reagieren könne. Da sein Gewissen nur unzureichend ausgebildet sei und er nicht die Fähigkeiten habe, sich emotional in andere Menschen hineinzuversetzen, benötige er Unterstützung von außen, um mit seinen Mitmenschen zurecht zu kommen. Die Orientierung am Regelwerk des Strafvollzugs gebe ihm den notwendigen Halt und stärke seine Ich-Funktionen. Abschließend führte die Sachverständige aus: „Die angewandten Prognoseinstrumente zeigen bei dem ausgesprochen hohen Grundrisiko keine nennenswerte Verbesserung der dynamischen Faktoren sowie ein Fehlen protektiver Faktoren. Bedenklich ist der hohe Psychopathie-Score, stärkster Prädiktor für zukünftige Gewalttätigkeit und auf der psychiatrischen Ebene hinweisgebend für das unveränderte Bestehen der Persönlichkeitsfehlentwicklung des Verurteilten mit schwer antisozialen Persönlichkeitsmerkmalen. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen … konnten in der Gesamtbetrachtung die auffälligen Verhaltensmuster leicht abmildern, aber trotz einer erkennbaren Veränderungsbereitschaft keine ausreichende Stabilisierung unter Belastungsbedingungen sowohl in Freiheit als auch in Haft erzielen. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Beziehungsstörung und Selbstwertproblematik mit erheblicher Kränkbarkeit und Frustrationsintoleranz wird Herr D. im Konfliktfall von aggressiven Impulsen überschwemmt, die er nicht zu kontrollieren vermag. Alkohol setzt bei dem Verurteilten die Schwelle für derartiges Verhalten herunter. In Anbetracht der generell sehr schwierigen psychotherapeutischen Beeinflussbarkeit der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit einer schweren Substanzabhängigkeit und den deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen "psychopathischer" Persönlichkeitsmerkmale bei dem Betroffenen sowie der in den vergangenen Jahren tatsächlich unzureichenden Therapiefortschritte muss abschließend die therapeutische Beeinflussbarkeit als nicht erfolgversprechend beurteilt werden. In Kenntnis der Persönlichkeitsentwicklung … anhand des Aktenmaterials sowie nach dem eigenen klinischen Eindruck und den Ergebnissen der testpsychologischen Zusatzbegutachtung und der Prognoseinstrumente besteht bei Herrn D. eine schlechte soziale und kriminologische Prognose mit als hoch einzuschätzender einschlägiger Rückfallgefahr.“ In einer anschließenden Anhörung und Stellungnahme erklärte die Sachverständige Dr. H., dass weitere Fortschritte bei der Persönlichkeitsentwicklung nur durch eine engmaschige, zeitlich unbegrenzte stationäre Therapie erreichbar seien. Nur so bestehe die Aussicht, die Impulsivität des Verurteilten zu verringern und eine bessere Verhaltenskontrolle zu erreichen. Einen geeigneten Rahmen für ein derartiges zeitlich nicht begrenztes Setting biete der Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB. Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 überwies die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten daraufhin in ein psychiatrisches Krankenhaus, in welchem er im Juli 2005 auch aufgenommen wurde. Bereits am 11. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer seine Rückführung in den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Klinik erklärte in ihrer Stellungnahme, dass bei dem Verurteilten keine ausreichende Behandlungsmotivation vorliege. Er trage Spannungen auf die Station und nutze Behandlungsangebote dazu aus, seine Störung zu stabilisieren und auszuleben. Mit seinen destruktiven Verhaltensweisen konfrontiert, zeige er sich zwar kurz reuig, falle aber immer wieder in die bereits bekannten Verhaltensmuster zurück. Angesichts der begrenzten Belastbarkeit, Introspektionsfähigkeit und Veränderungsmotivation lägen Ansatzpunkte für eine weitere Behandlung nicht vor. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 hob die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung zur Überweisung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus wieder auf; anschließend wurde er zum erneuten Vollzug der Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel verlegt. Dort wurde der Beschwerdeführer zunächst in der Wohngruppe C IV untergebracht. Hierbei handelte es sich um eine Rückzugsstation unter anderem für solche Gefangene, die auf Grund besonderer Umstände den dort gegenüber dem Regelvollzug ruhigeren Vollzugsablauf benötigen. Dadurch sollte die soziale Kompetenz des Verurteilten verbessert werden. In der ersten Jahreshälfte 2007 begann schließlich eine einzeltherapeutische Behandlung durch die Anstaltspsychologin. Sie hatte das Ziel, den Verurteilten psychisch zu stabilisieren und somit auf weitere sozialtherapeutische Maßnahmen vorzubereiten. In einem Vermerk über diese Gespräche diagnostizierte die Psychologin neben einer massiven Selbstwertproblematik eine Zwangsstörung, die auf der Notwendigkeit beruhe, eine nicht vorhandene innere Stabilität durch die Errichtung scheinbarer äußerer Regelhaftigkeit zu ersetzen und dadurch zu scheinbarer innerer Stabilität zu gelangen. Das Ringen des Verurteilten um Stabilität und Kontrolle führe dazu, dass er die festen Grenzen und Regeln der Anstalt, einen eindeutig definierten Rahmen und die klare Verlässlichkeit bietende Strukturierung seines Tagesablaufs benötige. Die Psychologin empfahl eine zeitnahe Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der Anstalt. Diese Empfehlung wurde zum 31. Oktober 2007 umgesetzt. Parallel zu seiner sozialtherapeutischen Behandlung führte der Verurteilte Gespräche mit seiner Abteilungsleiterin, die später auch behandelnden Charakter hatten. Er nahm zudem seit Anfang 2008 an einer Gruppe mit einem strukturierten kognitiv-behavioralen Behandlungsprogramm für Straftäter teil, in dessen Mittelpunkt die differenzierte Auseinandersetzung mit seinen Delikten stand. Seit Oktober 2008 führte er auch Einzelgespräche mit dem diese Gruppe leitenden Psychologen. In einem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 29. Dezember 2008 ist von positiven Veränderungen beim Verurteilten die Rede. Es wird darin angeregt, dass nach erfolgreicher Teilnahme an den weiteren geplanten therapeutischen Maßnahmen Ende 2009 eine erneute Begutachtung mit der Fragestellung erfolgen solle, ob der Vollzug der Maßregel fortzuführen sei oder ob die stattgefundene therapeutische Behandlung nunmehr ausreiche, um zu bewirken, dass von dem Verurteilten keine weiteren Gefahren ausgingen. Der Sachverständige Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, kommt in seinem Psychiatrischen Prognosegutachten vom 24. Januar 2010 zu dem Ergebnis, dass die jetzt erkennbare Entwicklung des Verurteilten in der Sozialtherapie zu einem Verständnis zeigenden und sich selbst hinterfragenden Menschen zu wesentlichen Anteilen auf die äußeren strukturgebenden Bedingungen der Institution zurückzuführen sei. Sein positives Verhalten werde durch ein therapeutisch angemessenes Vorgehen wesentlich verstärkt. Der Verurteilte sei sich der eigenen Abhängigkeit von externen haltgebenden Unterstützungen bewusst und suche nach einer Möglichkeit, diese für den Fall einer Entlassung aufrecht zu erhalten. Die Umsetzung dieser Erwartungen werde unter realen Bedingungen allerdings schwerlich zu erreichen sein. Die schweren Persönlichkeitsdefizite blieben auch zukünftig wirksam. Prognostisch müsse weiterhin mit einem deutlichen Risiko eines erneuten Alkoholmissbrauchs gerechnet werden. Es seien Zweifel begründet, ob für den Verurteilten in seiner gegenwärtigen Verfassung eine externe Institution mit Heimcharakter zur Verfügung stehe, in die er tatsächlich integrierbar sei. Wünschenswert sei ein mehrjähriger Vorbereitungszeitraum mit sozialtherapeutischer Unterstützung und einer Erprobung in Lockerungen. Abschließend heißt es in dem Gutachten Dr. L.‘s: „Psychiatrisch ist eine individuelle Vorhersage konkret nicht möglich. Generell ist anzumerken, dass niemand weiß, wie sich ein Mensch in einigen Jahren entwickelt, wenn hier an einen überschaubaren Zeitraum etwa nach einer Entlassung gedacht wird. Dem allgemeinen klinischen Eindruck nach erscheint der Proband nicht unmittelbar als besonders gefährlich, in der Übertragungs-Gegenübertragungsreaktion werden keine direkten, gerichtet von dem Gefangenen ausgehenden aggressiven Momente, keine paranoiden Züge, jedoch selbstgewisse und einnehmende Züge spürbar. In Abhängigkeit von … konflikthaft ausgelösten Konstellationen wird dennoch nach der Vorgeschichte davon ausgegangen, dass es erneut zu einem Verlust der Impulskontrolle kommen kann. Nach den grundlegenden Kriterien von "Dittmann" finden sich in wesentlichen Bereichen (Vorgeschichte, Persönlichkeitsstruktur, sozialer Empfangsraum) ungünstige Faktoren. Die forensisch-psychiatrische Beurteilung gründet hier zu wesentlichen Anteilen auf der tatsächlich überschaubaren Vorgeschichte mit den wiederholten Delikten. Nach den als verlässlich geltenden Gesichtspunkten bei der prognostischen Beurteilung nach Dittmann und ebenso nach der HCR-20 (1998) steht die Bedeutung der antisozialen Vorgeschichte als unabhängige Variable im Vordergrund, während keine den Gefangenen objektiv prägende und wegweisende Änderung seiner Persönlichkeit eingetreten ist. Psychiatrisch muss daher weiter mit ernsthaften Delikten gegen die körperliche Integrität anderer gerechnet werden. Zusammenfassend ist die Prognose gemäß Dittmann und HCR-20 (H = Historische Items, C = Klinische Items, R = Risiko Management) nach den durch die Vorgeschichte (H) und den durch die Untersuchung begründeten klinischen Parametern (C) im Zusammenwirken mit den begrenzt möglichen Aussagen über das zukünftige Verhalten (R) als ungünstig zu beurteilen. Wenn bei der Risikobeurteilung gemäß HCR-20 von einer Abstufung zwischen "niedrig", "mittel" und "hoch" ausgegangen wird, dann liegt das von dem Probanden ausgehende Risiko weiterer Delikte in einem Bereich von "mittelgradig" bis "hoch". … Nach der Vorgeschichte, dem Verlauf und dem psychischen Eindruck ist nach forensisch-psychiatrischen Kriterien weiterhin auf absehbare Zeit die Annahme einer nennenswert erhöhten Gefährlichkeit begründet. Das Ausmaß liegt mindestens bei einer erhöht ausgeprägten Gefährlichkeit. … Eine weitere Stabilisierung der Persönlichkeit ist nur begrenzt und nur langfristig unter institutionell gebundenen Voraussetzungen zu erwarten.“ Die den Verurteilten betreffende Vollzugsplanfortschreibung von März 2010 regt – nach positiver psychologischer Stellungnahme – die Prüfung von Vollzugslockerungen an. Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung seien allerdings noch verfrüht. Am 1. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 bei der Strafvollstreckungskammer, ihn zum 26. Dezember 2010 aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Da von Seiten der Anstalt auf Grund vorgenannten Urteils zunächst davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Jahresende 2010 zwingend aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sein werde, gewährte man ihm zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit ab Juli 2010 zunächst begleitete Ausführungen. Später erhielt er auch die Gelegenheit, unter regelmäßiger Überwachung außerhalb der Anstaltsmauern im Eingangsbereich der Justizvollzugsanstalt Gartenarbeiten zu verrichten. In einem Bericht der Vollzugsanstalt vom 22. Juli 2010 heißt es von Seiten der Wohngruppenleiterin des Verurteilten, er habe sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren sehr ernsthaft auf einen therapeutischen Prozess eingelassen und motiviert bei sämtlichen therapeutischen Maßnahmen mitgearbeitet. Er wisse jetzt um seine Persönlichkeitsstörungen und kenne seine Verhaltensmuster recht gut. Das agierende Verhalten habe an Häufigkeit und Intensität nachgelassen, seine Selbstregulationsfähigkeit habe aber nicht zugenommen. Er sei nur bedingt in der Lage, für sich Verantwortung zu übernehmen; es gelinge ihm aber, die notwendigen Bedingungen zu formulieren, die ihm ein straffreies Leben ermöglichen könnten. Er schätze seine Fähigkeiten und Unfähigkeiten realistisch ein und könne daraus selbst seine Schlüsse ziehen. Im Laufe der Sozialtherapie sei deutlich geworden, dass der Verurteilte zum Beispiel Weisungen nachvollziehen und verstehen müsse, nur dann könne er entsprechend handeln. Entscheidungen müssten mit ihm gemeinsam, nicht über ihn getroffen werden. Geschehe dies nicht, fühle er sich aufgrund seiner narzisstischen Störung fremdbestimmt und verfalle in eine gefährliche Trotzhaltung, in der er vordergründig zwar die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen scheine, sie durch Regelverletzungen im Verborgenen aber ad absurdum führe. Dieser Mechanismus trüge, neben den nach wie vor unbehandelten Zwängen, sodann zum Versagen bei. Es habe sich immer wieder gezeigt, dass der Verurteilte sich innerhalb der Haft gut an klaren und unmissverständlichen Regeln orientieren könne. Außerhalb der Haft gelinge es ihm nicht, sich nach eigenen Regeln zu verhalten. Von ihm unklar erscheinenden Situationen sei er zutiefst verunsichert. Deshalb benötige er klare Strukturen und eindeutige Regeln. Der Verurteilte habe auch den Zusammenhang zwischen seinem Alkoholismus und seiner Gewaltbereitschaft erkannt und wisse, dass er nie wieder trinken dürfe. In größeren Abständen habe der Verurteilte Kontakt zur „Aktiven Suchthilfe“ gehalten. Allerdings fühle er sich dort nicht gut betreut und verstanden. In letzter Zeit lehne er seinen Betreuer ganz ab, da dieser sich aus Sicht des Verurteilten unprofessionell zur Entlassung von Sicherungsverwahrten geäußert habe. Die bisherigen Erfahrungen mit ihm zeigten, dass es wenig Sinn mache, den Verurteilten vom Gegenteil zu überzeugen. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörungen gelinge es ihm nicht, sich auf Personen einzulassen, die er einmal abgelehnt habe. Allerdings sei es dem Verurteilten bewusst, dass er nach der Entlassung entsprechender Unterstützung bedürfe. Es stehe für ihn außer Frage, dass er sich einer Selbsthilfegruppe anschließen möchte. Auch hier sei es für den Verurteilten unabdingbar, dass er sich in der Gruppe angenommen fühle. Außerdem hoffe er, dass dort auch Freizeitangebote vorhanden seien. Vor Beginn der Sozialtherapie habe der Verurteilte Medikamente, die ihm durch den Psychiater verschrieben worden waren, von sich aus abgesetzt. Seine Begründung hierfür sei durchaus nachvollziehbar. Er wolle seine therapeutischen Erfolge auf sich selbst zurückführen können und nicht gegebenenfalls auf die Medikation. In den letzten Monaten habe gemeinsam mit dem Verurteilten entwickelt werden können, dass er sich zumindest nach unterstützender Medikation beim Psychiater erkundige, da es nach Auskunft von Fachleuten Medikamente geben solle, die gleichermaßen positiv auf sein Zwangsempfinden wie auch auf seine Impulsivität einwirken könnten. Aus unterschiedlichen Gründen habe der Verurteilte bisher keinen Kontakt aufgenommen und es entstehe zunehmend der Eindruck, dass er diffuse Ängste habe, als psychisch krank abgeschrieben zu werden. In einem Bericht des Diplom-Psychologen der Wohngruppe des Verurteilten vom 25. August 2010 heißt es über ihn unter anderem: „Einleitend sei bemerkt, dass der Unterzeichner vollumfänglich die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. L. in Einklang mit den eigenen Eindrücken über Herrn D. bringen kann. … Aus der Sicht des Behandlers gewichtet das Gutachten allerdings die von Herrn D. zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre währenden therapeutischen Anstrengungen nicht ausreichend. Denn für einen im Grunde aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nahezu unbehandelbar geltenden Insassen hat Herr D. sich eine Menge erarbeitet. Allein die Tatsache, dass er sich überwunden hat, therapeutisch mit jemandem zu arbeiten, der sich nicht in der gewohnten Weise von ihm manipulieren ließ, sollte als eine Leistung angesehen werden. … Die Entwicklung von Herrn D. nach der Begutachtung hat durch die bisherigen Lockerungsmaßnahmen weitere Fortschritte gemacht …. Die Tatsache, wesentlich weniger phobisch auf seine Umwelt vor der Mauer zu reagieren (Öffentlichkeit in der Bahn, beim Bäcker, in Menschenansammlungen), das Erleben von geringerer Angst und Anspannung ließ Herrn D. sagen, dass er nun das Gefühl habe, das erste Mal in seinem Leben tatsächlich eine Chance zu haben, draußen unter bestimmten Rahmenbedingungen klar zu kommen und es erhöht auch tatsächlich die Chance. … Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Herr D. selbst seine unter unbetreuten Verhältnissen fortbestehende Gefährlichkeit nicht leugnet, sondern ganz im Gegenteil zielstrebig und trennscharf bei der Suche nach einer aufnehmenden Institution daran mit arbeitet, sich einen die Gefährlichkeit reduzierenden Empfangsraum zu schaffen, indem er versucht, die Schwierigkeiten im Umgang mit ihm zu vermitteln. Dabei hat er sämtliche im Gutachten vermerkten Dollpunkte (die Persönlichkeitsstörung inklusive seiner Impulsivität und seines Narzissmus sowie den Alkohol und sogar seine manipulatorischen Fähigkeiten) im Blick und bemüht sich aktiv um die Installation eines im Krisenfalle anspringenden Sicherheitsnetzes. Herr D. kann klar formulieren, dass ‚es immer 2 Wochen Vorlauf hat, bevor etwas passiert‘. Ausgehend von seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung waren die Auslöser stets Situationen, in denen Herr D. sein mühsam aufrecht erhaltenes, aber äußerst fragiles Selbstbild ins Wanken geraten sieht. Er verliert dann schnell den Kontakt zur Außenwelt und er ist von der absoluten Fragmentation bedroht; von der Auflösung seiner Identität. Damit verbunden treten massive Zwänge auf, mit denen er symbolisch Ordnung über das Chaos erlangen will. Auch die Ausübung von Zwängen geht mit der Vorstellung einher, bei Nichteinhaltung der Zwangsrituale von Auflösung, von nicht mehr existent sein bedroht zu sein. Beides führt zu massiven inneren Spannungen, denen er teils durch Agieren, teils durch Selbstmedikation mit Hilfe von Alkohol Herr zu werden versuchte. Bezüglich der in den Ausführungen gemachten Erfahrungen ist zu resümieren, dass sie bei Herrn D. zu einer Verringerung der Angstsymptome und einem größeren Selbstvertrauen bezogen auf die Zukunft geführt haben. … Für die Entlassungsvorbereitungen von Herrn D. wären weitere Lockerungsschritte wünschenswert. Die Erfahrungsmöglichkeiten in begleiteten Lockerungen können als ausgeschöpft betrachtet werden. Bei täglich durchgeführten Alkohol- und Anwesenheitskontrollen und bei bezüglich ihres Zwecks klar umrissenen selbständigen Lockerungsmaßnahmen sind Flucht- und Missbrauchsgefahr unter den gegebenen Umständen für die nächste Zeit nahezu auszuschließen.“ Unter dem 30. September 2010 führte der Psychologische Dienst der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg über den Beschwerdeführer aus: „In der Gesamtschau aller vorliegenden Informationen über Herrn D. ergibt sich hinsichtlich der Kriminalprognose ein Bild, bei dem die ungünstigen Faktoren deutlich überwiegen. Nach den vorliegenden Informationen muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Herr D. nach der Entlassung aus der Haft erneut schwerwiegende Gewaltdelikte begehen könnte, die für die potenziellen Opfer unter Umständen lebensbedrohlich sein können. … Beim Überblicken der fast 30-jährigen Haftgeschichte entsteht der Eindruck, dass Herr D. jederzeit darauf bedacht war und sehr wahrscheinlich immer noch ist, eine innere Distanz zu allen Beziehungs- und Behandlungsangeboten zu wahren, was Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung ist. Die dahinter stehende Dynamik wurde im Strafvollzug und von den Gutachtern erkannt und vielfach beschrieben, doch niemals grundlegend und verhaltensändernd aufgearbeitet. So fand beispielsweise Mitte der 90er Jahre eine langfristige Psychotherapie statt, die sich jedoch nahezu ausschließlich auf die Behandlung eine phobisch-zwanghaften Symptomatik beschränkte. Eine Aufarbeitung der von erheblicher Kriminalität geprägten Lebensgeschichte fand nicht statt. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen (in Haft 1993-1996 und 2000-2002 und ambulant 1996-1999) konnten ‚…die auffälligen Verhaltensmuster leicht abmildern, aber trotz einer erkennbaren Veränderungsbereitschaft keine ausreichende Stabilisierung unter Belastungsbedingungen sowohl in Freiheit als auch in Haft erzielen. Es ist offensichtlich so, dass Herr D. zwar Verständnis für die Inhalte der therapeutischen Bemühungen verbalisieren, diese jedoch nicht in nachhaltige Verhaltensänderungen umwandeln konnte‘ (Eingangsdiagnostik der aktuellen sozialtherapeutischen Behandlung). Betrachtet man die aktuelle Entwicklung bzgl. des laufenden therapeutischen Behandlungsprozesses, dessen Bewertung durch Herrn D. und das aktuelle Sachverständigengutachten, drängt sich eine gewisse Duplizität der Ereignisse auf. Erneut engagieren sich Mitarbeiter in hohem Maß für Herrn D.; es wird beschrieben, dass er sich ernsthaft in einen tiefgehenden therapeutischen Prozess begeben hat. Es gelinge Herrn D., seine Gefährlichkeit zu sehen und sich keine Illusionen bzgl. des Zurechtkommens in der Freiheit zu machen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass ihn die bei der Delinquenzbearbeitung angestellten Ursache-Wirkungsgedanken der Behandler "kalt ließen". Ob danach die auf der Verhaltensebene zu beobachtenden aktuellen positiven Veränderungen tatsächlich eine Folge von verinnerlichten Erkenntnissen aus den therapeutischen Bemühungen sind oder hier der "hochintelligente Gefangene" eine grandiose manipulative Anpassungsleistung vollbringt, kann schwer eingeschätzt werden. Im aktuellen Gutachten … wird jedoch angedeutet, dass Herr D. "eine gewisse herablassende Einstellung gegenüber den um ihn bemühten Therapeuten" erkennen lässt. Die Äußerungen von Herrn D. im Gespräch mit dem Uz. unterstreichen den Eindruck des Gutachters. M.E. kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig von der Sozialtherapeutischen Anstalt und auch von Herrn D. selbst beschriebenen positiven Veränderungen tatsächlich tiefgehend und nachhaltig sind. Fraglich erscheint es derzeit ebenfalls, ob die gesehene positive Entwicklung auch ohne die aktuellen Bezugspersonen Bestand haben wird. … Hinsichtlich der Unterbringungssituation besteht bei allen Beteiligten, inklusive Herrn D., Konsens über die Notwendigkeit einer dauerhaften institutionellen Unterbringung mit enger Betreuung, wobei kein Zweifel daran besteht, dass diese Einrichtung zu Herrn D. "passen" muss und umgekehrt. Es muss davon ausgegangen werden, dass erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit mit Herrn D. zu erwarten sind, wenn von ihm die bestehenden Regeln der Institution nicht von vornherein akzeptiert werden. Das Risiko für Gewaltdelikte wird dann absolut akut, wenn eine institutionelle Unterbringung nicht zustande kommt bzw. scheitert und/oder Herr D. beginnt, Alkohol zu konsumieren. Eine ausführliche Risikoanalyse bitte ich dem beigefügten HCR 20-Arbeitsblatt zu entnehmen … In der Gesamtschau aller Faktoren ergibt sich ein herausragendes Risiko für erneute ähnlich geartete Gewaltdelikte.“ Das Strafvollzugsamt der Hamburger Justizbehörde kam am 1. November 2010 im Rahmen einer Risikoeinschätzung gemäß dem „Konzept der Täterorientierten Prävention“ zu der Einschätzung, dass bei dem Verurteilten eine herausragende Gefährlichkeit in Bezug auf erneute schwerwiegende Gewaltdelikte dann vorliege, wenn er nicht in ein auf ihn abgestimmtes, gut strukturiertes soziales Umfeld entlassen werde und/oder insbesondere wieder damit beginne, Alkohol zu konsumieren, oder in anderer Weise grob gegen Weisungen oder andere auferlegte Regelungen verstoße. Sollte er hingegen in einer ihm gemäßen Einrichtung untergebracht werden können, die engen Kontakt sowohl zu ihm als auch zu allen beteiligten überwachenden und betreuenden Stellen halte, seine Suchtmittelabstinenz engmaschig überprüfe und in Krisensituationen umgehend zu reagieren in der Lage sei, sei bei gleichbleibenden Bedingungen zwar von einer potenziell herausragenden, nicht aber von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 2. Dezember 2010 äußerte der Verurteilte, er habe die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes als „Fingerzeig Gottes“ empfunden. Auf Grund dieser Entscheidung habe er Lockerungen erfahren und arbeite seit zwei Monaten auch außerhalb der Anstalt. Er meine zwar, dass sein therapeutischer Prozess noch etliche Zeit dauern werde, dieser müsse aber nicht notwendiger Weise hinter Gittern stattfinden. Eine 100 %-ige Garantie, dass er nie wieder trinken werde, könne er natürlich nicht geben. Wer ihn kenne, wisse aber, dass er Verträge einhalten könne; an tägliche Alkoholkontrollen würde er sich deshalb selbst dann halten, wenn er sich ihnen mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ unterziehen müsse. Der Sachverständige Dr. L. führte am 2. Dezember 2010 mündlich aus, dass bei einer Entlassung des Beschwerdeführers sichergestellt sein müsse, dass es eine klinische Einrichtung gebe, die den Verurteilten für längere Zeit aufnehmen und behandeln würde. Man könne ihn nicht von heute auf morgen aus dem Maßregelvollzug entlassen und „vor die Tür setzen“. Er, der Sachverständige, halte deshalb einen längeren Übergangsvollzug für wünschenswert. Eine Verhaltensmodifikation sei bei dem Verurteilten nur unter strukturierten Bedingungen einzuüben und aufrecht zu erhalten. Das Einüben sei möglicherweise bereits erreicht, es gehe nun vor allem um das Aufrechterhalten. Es sei sehr schwer vorhersehbar, unter welchen Bedingungen etwa einer Kränkung es wieder zu einem Kontrollverlust, der mit Alkoholkonsum einher gehe, kommen könne. Ein Problem des Verurteilten bestehe darin, dass er dazu neige, Personen – im psychologischen Sinne: Objekte – dazu zu benutzen, sich zu stützen. Er funktionalisiere diese Objekte. Wenn ihm dabei Grenzen gesetzt würden und er dazu noch Alkohol trinke, werde es gefährlich. Deutlich sei etwa, dass es zahlreiche Personen gebe, die von dem Beschwerdeführer kategorisch abgelehnt würden. Dieses Schwarz-Weiß-Denken sei ein Ausdruck der Störung des Verurteilten. Die Einrichtung, in die er entlassen werden könne, müsse deshalb eine solche sein, die Erfahrung mit manipulativen Charakteren habe. Erfahrene und bodenständige Therapeuten – Ärzte oder Psychologen – müssten dort tätig sein. Es müsse sich um klinisch erfahrenes Personal handeln, eine Supervision müsse garantiert sein. Ein Problem sehe er, der Sachverständige, auch darin, dass der Beschwerdeführer sehr betont habe, nur in eine auf seine Bedürfnisse abgestimmte Einrichtung entlassen zu werden. Das werde irgendwann unrealistisch. Zu seiner Gefahrenprognose äußerte der Sachverständige des Weiteren, es gebe natürlich einen Grad der Gefährlichkeit, den man als Höchstgefährdung bezeichnen würde. Der liege bei dem Verurteilten sicherlich nicht vor. Als Bürger hätte er, der Sachverständige, keine Sorge, dem Beschwerdeführer auf der Straße zu begegnen. Würde dieser allerdings von heute auf morgen entlassen, ohne eine Unterkunft zu haben, wäre das „der GAU“. Wenn er in der Öffentlichkeit auf so eine Art und Weise „verfolgt“ würde, wie es anderen unvorbereitet entlassenen Sicherungsverwahrten geschehen sei, wäre dies höchst gefährlich. Würde der Verurteilte mit Personen in Konflikt geraten, bestehe die Gefahr, dass er sich körperlich durchsetzen würde. Der Verurteilte meinte, dass der von dem Sachverständigen beschriebene Fall gar nicht eintreten könne, weil er, der Verurteilte, einer solchen Entlassung nicht zustimmen würde. Er würde seinen Entlassungsantrag dann zurückziehen. Der Diplom-Psychologe der Wohngruppe des Verurteilten äußerte am 2. Dezember 2010 auf Befragen, dass man in der Sozialtherapeutischen Anstalt auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. zunächst von einer weiteren Therapiezeit von etwas zwei bis vier Jahren ausgegangen sei. Die therapeutische Behandlung des Verurteilten sei dann aber wegen der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte außerplanmäßig fortgeführt worden. Am 9. Dezember 2010 hörte die Strafvollstreckungskammer auch den Leiter der Einrichtung „E.“, die als Unterbringungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer außerhalb der Sicherungsverwahrung erwogen worden war, mündlich an. Zweifel an der Eignung dieser Einrichtung für den Verurteilten – es gibt dort nachts nur eine Rufbereitschaft, klinisch erfahrenes Personal mit Supervisionsmöglichkeit ist nicht vorhanden, in Nähe der Einrichtung existiert die Möglichkeit, Alkoholika käuflich zu erwerben – blieben schließlich aber ohne Einfluss auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, weil das Land Schleswig-Holstein sich mit einer Unterbringung des Beschwerdeführers im „E.“ nicht einverstanden erklären wollte. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Dezember 2010, hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet. Dagegen richtet sich die am 29. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Entscheidung bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 440/10 und 474/10) eingeleiteten Vorlageverfahrens nach § 132 GVG zurückzustellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu beschließen. II. Der Senat beabsichtigt, die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Senat teilt die Auffassung der – sachverständig beratenen – Strafvollstreckungskammer, wonach die Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für den Ausspruch der Erledigung der Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender konkreter höchster Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit derzeit noch nicht erfüllt sind und die weitere Vollstreckung der Maßregel deshalb momentan noch unerlässlich erscheint (vgl. zu diesem – verschärften – Maßstab BGH , Beschluss vom 9. November 2010 – 5 StR 394/10 u.a., Rn. 65). Die Strafvollstreckungskammer hat dazu – nach formell rechtsfehlerfreier Durchführung des Überprüfungsverfahrens – u.a. ausgeführt: „Es liegen konkrete Umstände vor, die eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltverbrechen begründen, wenn der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt entlassen würde. Diese Umstände liegen in der Person des Verurteilten begründet. Alle Sachverständigen und auch die jetzt behandelnden Therapeuten gehen übereinstimmend davon aus, dass bei dem Verurteilten eine äußerst schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Es besteht Einigkeit darüber, dass die erfreulichen therapeutischen Fortschritte der letzten Jahre, die auch im Hinblick auf die Einsicht in die eigene Störung und in die Notwendigkeit der Behandlung erzielt wurden, maßgeblich dem stützenden therapeutischen Umfeld geschuldet sind. Alle Beteiligten einschließlich des Verurteilten gehen für die Kammer überzeugend davon aus, dass der Verurteilte weiterhin eines solchen stützenden Umfeldes bedarf, um die gewonnene Stabilität erhalten und im Idealfall sogar ausbauen zu können. Selbst unter den hochstrukturierten Bedingungen der Sozialtherapeutischen Anstalt und der Kenntnis des Verurteilten von seinen problematischen Verhaltensmustern ist es dem Verurteilten bis zuletzt nicht gelungen, aus eigener Kraft sein Verhalten zu regulieren. Deshalb [sind] der Vollzug und auch der Verurteilte seit geraumer Zeit davon ausgegangen, dass eine Entlassung nur in eine hochstrukturierte betreute Einrichtung erfolgen kann. Wenn der Verurteilte entlassen würde und auf sich selbst gestellt wäre, [bestünde] die hochgradige Gefahr schwerster Gewaltverbrechen. Die deutsche Presse verfolgt den Fall des Verurteilten, wie aus Presseberichten des Hamburger Abendblatts und der Süddeutschen Zeitung aus den letzten Tagen bekannt ist. Es ist anzunehmen, dass der Verurteilte […] von der Polizei überwacht werden würde, wodurch auch die Presse mit großer Wahrscheinlichkeit von seinem jeweiligen Aufenthaltsort erfahren und ihn verfolgen würde. Die Gefahr, dass der Verurteilte mit den Pressevertretern oder den ihn überwachenden Polizisten in Konflikt geraten und aufgrund seiner mangelnden Fähigkeit zur Selbstregulation dann von aggressiven Impulsen überschwemmt würde, besteht konkret. In einem solchen Fall besteht die konkrete Gefahr, dass er, wie bereits in der Vergangenheit, versucht, sich körperlich durchzusetzen. Da er körperlich sehr vital ist, ist er in der Lage, sein Gegenüber dabei erheblich zu verletzen. […] Es ist […] kein geeignetes Umfeld vorhanden, in das der Verurteilte entlassen werden könnte. […] Eine Aussetzung zur Bewährung mit einem späteren Entlassungsdatum kam hier nicht in Betracht. […] Diesen Weg hätte das Gericht gewählt, wenn eine geeignete betreute Einrichtung zum Entlassungszeitpunkt zur Verfügung gestanden hätte.“ Die Beschwerdebegründung, mit welcher – neben Rechtsausführungen und Kritik am Verhalten der Behörden in Hamburg und Schleswig-Holstein in vorliegender Sache – die für den Verurteilten positiven Aspekte betont werden, führt zu keiner abweichenden Bewertung der Prognose. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, welche sich der Senat insoweit zu eigen macht, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der von Seiten der den Verurteilten im Maßregelvollzug behandelt habenden Psychologen sowie insbesondere des Sachverständigen Dr. L. als notwendig erachtete soziale Empfangsraum jedenfalls derzeit noch ein derart hohes Maß an haltgebenden – und auch vom jeweils konkreten Wollen des ohne die strukturgebenden Bedingungen des Maßregelvollzugs immer noch äußerst labilen Beschwerdeführers abhängigen – Faktoren aufzuweisen hätte, dass es zur Überzeugung des Senats kaum als realistisch erscheint, einen solchen Empfangsraum jedenfalls aktuell überhaupt finden oder schon schaffen zu können. Ohne einen derartigen Empfangsraum besteht aber jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt immer noch die hochgradige Gefahr, dass der Verurteilte – wenn auch nicht im spontanen Zusammentreffen mit Menschen „auf der Straße“, so doch jedenfalls im jeweiligen sozialen Nahbereich – wieder auf Personen treffen könnte, denen er auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung mit eskalierender Aggressivität begegnen muss, oder auf Situationen treffen könnte, in denen es schließlich zu erneutem übermäßigen Alkoholkonsum und in der Folge zu erneuten erheblichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bis hin zu Tötungsdelikten kommen könnte. III. An der oben zu II. dargelegten beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat durch die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 24. Juni und 1. Juli 2010 (3 Ws 485/10 – NStZ 2010, 573, und 539/10 – NStZ-RR 2010, 321), des OLG Hamm vom 6., 22. und 29. Juli 2010 (III-4 Ws 157/10, 180/10 und 193/10), des OLG Karlsruhe vom 15. Juli und 4. August 2010 (2 Ws 458/09 – OLGSt StGB § 2 Nr. 8, 44/10 und 227/10), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 268/10 – SchlHA 2010, 296 f.) sowie weiterer Beschlüsse (im Folgenden zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 – 1 Ws 108/10, Rn. 118 f., 122 f. und 124 f. [zit. nach Juris ]) des OLG Frankfurt vom 13., 15. und 20. Juli 2010 (3 Ws 598/10, 608/10, 619-620/10 und 638-639/10), des OLG Karlsruhe vom 28. September 2010 (2 Ws 334/10) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 267/10) gehindert. Diese Gerichte haben in den Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet worden ist, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 für erledigt erklärt. Sie verschaffen dieser Entscheidung im Wesentlichen durch Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB eine unmittelbare Wirkung auf die innerstaatliche Rechtsordnung. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Auslegung durch den Gerichtshof sei eine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne der genannten Vorschrift, so dass bei der Fortdauerentscheidung nicht der geltende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden, sondern die Höchstfrist des bis zum 31. Januar 1998 gültig gewesenen § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB maßgebend sei. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 – nach der Pressemitteilung Nr. 18 des Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 sind mittlerweile drei weitere Urteile mit vergleichbarem Inhalt ergangen – gibt nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (im Wesentlichen ebenso, auch im Folgenden, zum Beispiel OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 – 1 Ws 108/10, Rn. 33-50 [zit. nach Juris]): 1. Das Urteil entfaltet Rechtskraft- und unmittelbare Bindungswirkung nur innerhalb des Beschwerdegegenstands. Sie geht über den konkret entschiedenen Fall nicht hinaus, so dass Dritten, auch wenn sie sich auf einen gleich gelagerten Sachverhalt berufen können, daraus keine Rechte entstehen. Zwar folgt aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden. Seine Urteile haben jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirken nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und können damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen allerdings insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG NJW 2004, 3407 ff.). Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt haben die Europäische Menschenrechtskonvention, die – in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtsprechung Urteile des Gerichtshofs ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen schematisch umzusetzen hätte. Seine Entscheidungen können die Gerichte nur insoweit beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist ( BVerfG a.a.O.). 2. Eine Umsetzung der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend, dass in den Fällen einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, in denen Anlasstat und Urteil zeitlich vor dem 31. Januar 1998 liegen („Altfälle“), eine Höchstdauer der Unterbringung von zehn Jahren gilt, nach deren Ablauf die Maßnahme für erledigt zu erklären ist, kann durch Auslegung der gegebenen Gesetzeslage jedoch nicht erreicht werden. a) Einer Auslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB in diesem Sinn steht schon der Wortlaut dieser Vorschriften entgegen. Er schließt alle Fälle der Sicherungsverwahrung in die Gesetzesregelung mit ein und lässt eine Ausnahme für die Altfälle nicht zu. Eine abweichende Interpretation dieser Vorschriften, die mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, scheidet damit von vornherein aus. Der Wortlaut bildet die Grenze jeder Auslegung (vgl. nur Fischer , StGB, 58. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.). b) Dem Wortlaut der genannten Vorschriften kann auch nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wirkung einer „anderen gesetzlichen Bestimmung“ beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 6 StGB enthaltenen Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Denn einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK (wie auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK) als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB mit der Folge, dass eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB nicht möglich wäre, würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende eindeutige Wille des Reformgesetzgebers des Jahres 1998 entgegenstehen. Dieser wollte mit Einführung des § 67d Abs. 3 StGB wie auch mit der späteren Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in § 66b StGB sicherstellen, dass die Sicherungsverwahrung dann, wenn die Gefährlichkeit eines Täters dies indiziert, auch über die Höchstfrist von zehn Jahren hinaus vollzogen bzw. auch noch nachträglich angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber wollte eine Rückwirkung und hat deshalb in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine Ausnahme für Altfälle geschaffen; es wurde an dieser Stelle gerade keine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB getroffen. Im Gegenteil bestimmte er in dem gleichzeitig eingeführten Art. 1a Abs. 3 EGStGB ausdrücklich die rückwirkende Anwendung des neuen, eine Höchstfrist nicht mehr enthaltenden § 67d Abs. 3 StGB (wie vorstehend auch BGH , 2. Strafsenat, Beschluss vom 22. Dezember 2010, 4 ARs 456/10). Auch aus der Streichung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet werden, da diese dem Gesetzgeber (vgl. BT-Ds. 15/2887, S. 20) vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 ( BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (ebenso BGH a.a.O.). c) Hinzu kommt, dass der Wille des Gesetzgebers nunmehr sogar dahin verstanden werden muss, auch entgegen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 eine rückwirkende Anwendung von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ermöglichen zu wollen bzw. jedenfalls für möglich zu halten. Anders ist es nämlich nicht erklärlich, dass der Gesetzgeber mit den §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG; Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, BGBl I S. 2300 [2305]) eine strikt subsidiäre Anwendung angeordnet hat, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung steht. Hätte der Gesetzgeber das genannte Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes hingegen befolgen wollen, hätte die nach geltendem Recht bestehende Rückwirkung von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB durch den Gesetzgeber beseitigt werden müssen. Das ist indes gerade nicht geschehen, so dass einem Verständnis von § 2 Abs. 6 StGB in oben geschildertem Sinne nicht nur der Wille des historischen, sondern auch der des aktuellen Gesetzgebers entgegensteht. d) Eine – gegebenenfalls analoge – Anwendung von § 67d Abs. 4 StGB kann gleichfalls nicht dazu führen, den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverstößen zu begegnen. Der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Untergebrachte nach Ablauf der Höchstfrist zu entlassen und die Maßregel damit erledigt ist, ließe sich zwar für sich betrachtet auch, da er keine Einschränkung auf bestimmte Unterbringungsmaßregeln enthält, auf die Sicherungsverwahrung beziehen. Einer solchen Auslegung stünde jedoch der Grundsatz der Gesetzeseinheit entgegen. Eine Einzelnorm ist nicht isoliert, sondern im Gesetzeskontext auszulegen. Nach der Gesetzessystematik regelt § 67d Abs. 4 StGB allein die Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Denn nur für diese sieht § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstfrist vor. Darüber hinaus widerspräche eine solche Auslegung wiederum der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die der Neuregelung des § 67d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) zu Grunde liegt. Es war sein erklärter Wille, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gem. § 67d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gilt. Im Gegensatz zur Neuregelung in § 66 Abs. 3 StGB sollten die Änderungen in § 67d StGB durch Art. 1a Abs. 3 EGStGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da diese Änderungen im Gegensatz zur Regelung in § 66 Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffen, sah der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (BT-Ds. 13/9062, S. 12). Über den erklärten Willen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke kann sich eine Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung, die Änderungen in § 67d StGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen, ergibt sich zugleich, dass hinsichtlich der „Altfälle“ keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, die durch eine – analoge – Anwendung des § 67d Abs. 4 StGB zu füllen wäre. e) Der Weg, den Konventionsverstößen durch eine verfassungskonforme Auslegung der Gesetzeslage Geltung zu verschaffen und bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung über das grundgesetzlich verankerte Rückwirkungsverbot und Rechtsstaatsprinzip zur Anwendung des Tatzeitrechts gemäß § 2 Abs. 1 StGB zu gelangen, ist dem Senat von Gesetzes wegen verschlossen. Zwar beeinflussen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Gerichtshofes dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG a.a.O., S. 3408). Die Rückwirkung des § 67d Abs. 3 StGB auf die bereits abgeurteilten „Altfälle“ ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gerade in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall für verfassungsgemäß erklärt worden (BVerfG NJW 2004, 739 ff.). Es hat die Regelung sowohl am absoluten Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG als auch unter dem Gesichtspunkt einer „echten“ und „unechten“ Rückwirkung am rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot nach Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gemessen. Es hat die Sicherungsverwahrung nicht als staatliche Eingriffsmaßnahme im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG angesehen und in der ab 31. Januar 1998 auch für „Altfälle“ gültigen Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) erkannt, die weder die Rechtsfolge aus der Anlasstat nachträglich ändert noch die im Strafurteil rechtskräftig festgesetzten Rechtsfolgen revidiert. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (veröffentlicht in BGBl I 2004 S. 1069) hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Sie lässt daher nicht zu, entsprechend der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG und die Anordnung der Maßregelfortdauer über zehn Jahre hinaus als weitere, nicht mehr auf das Strafurteil zurückzuführende Bestrafung zu bewerten. Abgesehen davon könnte auch eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu keinem Normverständnis führen, das im Widerspruch zu dem klar und eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers steht. Ebenso wenig wie die übrigen Auslegungsmethoden darf sie den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschriften grundlegend neu bestimmen und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 16. Juni 2009, 1 BvR 2269/07, Rn. 4 m.w.N. [zit. nach Juris]). 3. Nach alledem besteht keine Möglichkeit, die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Ausgestaltung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 im Wege der Gesetzesauslegung mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Einklang zu bringen. Da im Rahmen methodisch sachgerechter Auslegung eine konventionsfreundliche Auslegung nicht möglich ist, muss das deutsche Recht in herkömmlicher Weise angewandt werden. Selbst ein offenkundiger Konventionsverstoß würde es nicht gestatten, sich über den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen; insoweit ist dessen alleinige Zuständigkeit für eine Änderung des Gesetzes im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung zu respektieren. Die Suche nach neuen Gesetzeslösungen oder die Entscheidung, bezüglich der „Altfälle“ zur früheren Rechtslage zurückzukehren, fällt, da sie die Grenzen der Gesetzesauslegung überschreitet, nicht mehr in den Aufgabenbereich der Gerichte. Eine Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes in das innerstaatliche Recht muss daher dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber – aus welchen Gründen auch immer – von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch macht (so auch BGH , 2. Strafsenat, Beschluss vom 22. Dezember 2010, 4 ARs 456/10). 4. Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Denn die sofortige Beendigung der Freiheitsentziehung würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls zuwiderlaufen und ihm in Bezug auf die „Altfälle“ die vom Gesetzgeber durch rückwirkenden Wegfall der Zehnjahresdauer geschaffene Grundlage entziehen. Dieses Gemeinwohlinteresse, das darin besteht, die Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten gefährlicher Gewalttäter zu schützen, ist dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüberzustellen. Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potenzieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 4. Februar 2010, 2 BvR 2307/06, Rn. 19 m.w.N. [zit. nach Juris ]). Der Schutz vor Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen und zehnjähriger Sicherungsverwahrung die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zu einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen ist. Nach dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer geht von dem Verurteilten nach wie vor die hohe Gefahr gravierender Straftaten aus, durch die Opfer jedenfalls körperlich schwer geschädigt werden. Eine sofortige Entlassung, auf die weder der Untergebrachte selbst noch die Allgemeinheit zum jetzigen Zeitpunkt schon ausreichend vorbereitet ist, würde die von ihm ohnehin ausgehende Gefährlichkeit nochmals erheblich erhöhen. IV. Nach allem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsfrage vorzulegen. Anders als das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 19. August 2010 (3 Ws 688-689/10; zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10, Rn. 173 [zit. nach Juris]), das es bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG offenbar als ausreichend erachtet hat, dass die streitige Rechtsfrage bereits von einem anderen Oberlandesgericht vorgelegt worden ist, sieht sich der Senat zu einer eigenen Vorlage veranlasst. Sie ist wegen der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. LR- Franke , StPO, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 81 m.w.N.) zur Wahrung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten (ebenso OLG Koblenz , a.a.O.). Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre dagegen unzulässig (ebenso KK- Hannich , 6. Aufl., § 121 GVG Rn. 41; Kissel/Mayer , GVG, 6. Aufl., § 121 Rn. 25; a.A. OLG Stuttgart StV 2004, S. 142). Eine Zurückstellung der Entscheidung, wie von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Frage, weil sich die beim Bundesgerichtshof bereits anhängigen Divergenzvorlagen auch ohne Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage anderweitig erledigen könnten. Eine Vorlage der Rechtsfrage ist auch nicht – wie der Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar meint – deshalb entbehrlich, weil der Bundesgerichtshof sie mit den Beschlüssen seines 4. Strafsenates vom 11. Februar und 12. Mai 2010 im Verfahren 4 StR 577/09 etwa schon entschieden hätte. Gegen eine solche Sichtweise spricht – neben den Umständen, dass diese Entscheidungen Tragendes zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht enthalten, dass der Senat der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsauffassung, sollte sie auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation übertragbar sein, wie dargelegt, nicht folgen will und dass zwischenzeitlich der Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 440/10 und 474/10) ergangen ist – schon, dass § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in der hier anzuwendenden Fassung eine insoweit neue Rechtslage geschaffen hat. Denn die Schaffung einer Divergenzvorlagepflicht unter anderem bei Entscheidungen über die Erledigterklärung einer Sicherungsverwahrung ist von Seiten des Gesetzgebers als Reaktion gerade auch auf den oben zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2010 und die darin geäußerte Rechtsauffassung erfolgt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Ds. 17/2350, S. 4 ff.). V. Mit dem Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 – der in ihm geäußerten Rechtsauffassung haben mit Beschlüssen vom 15. und 22. Dezember 2010 bislang zugestimmt der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes [1 ARs 22/10 und 2 ARs 456/10], Stellungnahmen seines 3. und 4. Strafsenates stehen noch aus – sind den Oberlandesgerichten für Fälle wie den Vorliegenden eine Reihe von Maßgaben für das weitere Verfahren bis zur Beantwortung ihrer Vorlagefragen, die erst nach einer Erledigung des vom 5. Strafsenat initiierten Verfahrens nach § 132 GVG erfolgen kann, erteilt worden ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 62 ff.). Zwar ist hier eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Grundlage eines aktuellen Sachverständigengutachtens, das sich an den engeren Kriterien des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff in Fällen wie dem Vorliegenden zu orientieren hat ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 64), derzeit nicht veranlasst. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat sich mit ihrer Entscheidung an diesen Vorgaben des Bundesgerichtshofes bereits orientiert. Es war aber für die Übergangszeit bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die vorgelegte Rechtsfrage auf eine sachgerechte und praktikable Lösung auch im Hinblick auf die weiteren Maßgaben seines 5. Strafsenates hinzuwirken. Nach dessen Auffassung gilt insoweit – für den Senat offenbar auch insoweit verbindlich (vgl. BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 63) – das Folgende (BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 66 f.; vgl. zuletzt auch BGH , Beschlüsse vom 10. November 2010 [u.a. 5 StR 369/10, Rn. 9 f.]; Unterstreichungen vom Senat ): „Auf etwa während des Vorlegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden. … Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt. Dies zöge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte einschließlich der vorlegenden Oberlandesgerichte.“ Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt der Wahrung größtmöglicher Sachnähe hält es der Senat für sachgerecht und praktikabel, die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67e StGB bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die ihm vorgelegte Rechtsfrage der nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer zu übertragen. Diese hat sich bereits in der Vergangenheit und zuletzt noch kurz vor Erlass ihrer hier in Rede stehenden Entscheidung vielfach darum bemüht, die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr durch geeignete Behandlungsmaßnahmen schrittweise zu verringern und ihn so auch auf ein mittelfristig anzustrebendes Leben außerhalb des Maßregelvollzuges vorzubereiten. Angesichts der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes beschriebenen Unsicherheiten in Bezug auf die künftige Handhabung von Fällen wie dem Vorliegendem erscheint es dem Senat auf der Grundlage von § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings angebracht, die nächste Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in Abweichung von der Regelfrist des § 67e Abs. 2 StGB bereits nach einem Jahr, hier also spätestens bis zum 23. Dezember 2011 vorzunehmen.