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Beschluss

12 UF 118/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird vom Familiengericht ein Umgangsabänderungsverfahren nicht eingeleitet, so ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, wenn durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird.(Rn.23) 2. Die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek (richtigerweise: Altona) vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird vom Familiengericht ein Umgangsabänderungsverfahren nicht eingeleitet, so ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, wenn durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird.(Rn.23) 2. Die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre.(Rn.29) (Rn.30) I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek (richtigerweise: Altona) vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Vater möchte die in einer Umgangsregelung festgelegten Telefonzeiten mit seiner Tochter ausweiten. Die 41-jährige Mutter und der 42-jährige Vater sind Eltern der 6-jährigen A…. Der Vater wohnt in E, die Mutter im gut 600 km entfernten Hamburg. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie trennten sich im August 2019. Im Oktober 2019 eskalierte ihr Streit. Die Mutter leitete darauf ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein (Az. 736 F 194/19). Das Verfahren wurde mit einer Vereinbarung beendet, nach der der Vater damit einverstanden war, dass der Lebensmittelpunkt A… bei der Mutter ist. Die Betreuung wurde zwischen den Eltern derart aufgeteilt, dass der Vater A… im Monat eine Woche in E und eine weitere Woche in seiner in Hamburg angemieteten Wohnung betreut. Die Eltern vereinbarten weiter, die Einzelheiten in einer Erziehungsberatung zu klären. Die folgenden Erziehungsberatungsgespräche zur Aufteilung der Betreuung konnten auch deswegen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil weiterhin der Lebensmittelpunkt A… zwischen den Eltern streitig war. In der Folge plante die Mutter mit ihrem neuen Partner innerhalb Hamburgs umzuziehen und beabsichtigte dazu die Kita A… zu wechseln. Damit war der Vater nicht einverstanden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 lehnte das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek den im Wege der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für den Wechsel des Kindergartens zurück (Az. 736 F 54/20). Die Entscheidung sei dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zugänglich, da sie zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe. In der mündlichen Erörterung leitete das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ein (Az. 736 F 69/20 = 12 UF 71/21). Das Jugendamt teilte mit, dass Zweifel an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern bestünden. Das Amtsgericht bestellte A… einen Verfahrensbeistand. Die Eltern stellten wechselseitig Sorgerechtsanträge. Im Termin zur mündlichen Erörterung am 23. Juni 2020 leitete das Gericht im Einverständnis mit den Eltern ein Umgangsverfahren ein (Az. 736 F 91/20 = 12 UF 72/21) und bestellte A… einen Verfahrensbeistand. Es gab zur Frage der kindeswohlgerechten Ausgestaltung des Umgangs und der Regelung der elterlichen Sorge ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Vaters im Verfahren 736 F 197/20 die Umgänge im Wege der einstweiligen Anordnung bis Ende Februar 2021 gerichtlich fest. Die Sachverständige erstattete ihr schriftliches Gutachten unter dem 31. Dezember 2020. Unter dem 11. Februar 2021 hörte das Amtsgericht A… in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes zur elterlichen Sorge und zum Umgang persönlich an. Am 4. März 2021 erörterte es die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten und hörte die Sachverständige im Termin an. Mit Beschluss vom 25. März 2021 hob das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge sowie der Entscheidung über Kita- und Schulangelegenheiten auf und übertrug sie insoweit gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Mutter allein (Az. 736 F 69/20). Auf die Beschwerde des Vaters änderte der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 teilweise dahingehend ab, dass es bezogen auf die Gesundheitssorge bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verblieb (vgl. Az. 736 F 69/20 = 12 UF 71/22). Mit einem weiteren Beschluss vom 25. März 2021 regelte das Amtsgericht den Umgang A… mit ihrem Vater vierzehntägig von freitags nach der Kita/Schule bis sonntags 15.00 Uhr innerhalb Hamburgs und teilte die Ferien hälftig auf (vgl. 736 F 91/20 = 12 UF 72/21). Dem Vater wurde gestattet, an den Wochenenden, an denen er nicht A… betreut, mit ihr sonntags von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu telefonieren. Gegen die Entscheidung wendete sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er sah keine Notwendigkeit den Umgang zu reduzieren, da A… nicht die Vorschule besuchen müsse. Weiter beantragte er mit Schriftsatz vom 26. April 2021 in der Woche an zwei Tagen mit A… telefonieren zu dürfen. Der Senat erörterte am 12. August 2021 mit den Verfahrensbeteiligten die Sach- und Rechtslage und hörte die Eltern an. Am 17. August 2021 wurde A… in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes angehört. Unter dem 17. Dezember 2021 ergänzte der Vater, dass ein regelmäßiger Kontakt mit A… per Kindertelefon das Mindestmaß für eine Umgangsregelung darstelle. Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 wies der Senat die Beschwerde des Vaters weitgehend zurück (Az. 736 F 91/20 = 12 UF 72/21). Ihm wurde lediglich abweichend gestattet, den Umgang auch außerhalb Hamburgs ausüben zu dürfen. Hinsichtlich der Telefonzeiten führte der Senat in der Begründung des Beschlusses aus: „Die Telefonzeiten des Vaters mit A… sind derzeit dem Kindeswohl entsprechend festgelegt. Eine Ausweitung der Zeiten und ein eigenes Telefon sind vor dem Hintergrund des starken Loyalitätskonfliktes, in dem sich A… befindet, nicht kindeswohldienlich.“ Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 reichte der Vater beim Amtsgericht Hamburg - Altona den vorliegenden Antrag auf Nutzung eines Kinderhandys ein. Er beantragt, I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der gemeinsamen Tochter A… L… K…, jederzeit die Nutzung des Kinderhandys (Simvalley …) einzuräumen, um mit dem Kindesvater außerhalb der Umgangszeiten in telefonischen Kontakt treten zu können. II. Hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, der gemeinsamen Tochter vor dem abendlichen Schlafen zu gestatten, mit dem Kindesvater zu telefonieren. III. Hilfsweise an den Tagen Montag, Mittwoch und Donnerstag an den mit der Antragsgegnerin abgestimmten Uhrzeiten der gemeinsamen Tochter das Recht einzuräumen, über das Kinderhandy mit dem Vater in Kontakt zu treten. IV. Hilfsweise Zeiten im Ermessen des Gerichts zu bestimmen, an welchen die Tochter mit dem Kindesvater telefonisch Kontakt aufnehmen kann. V. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses wird dem Zuwiderhandelnden ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht und für den Fall, dass dieses nicht bereitgestellt werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht und vollstreckt werden. Der Vater trägt vor, dass die gemeinsame Tochter am 20. März 2022 ein Kinderhandy vom Vater mit der Zustimmung der Mutter erhalten habe, nachdem diese zuvor mehrfach das Bedürfnis geäußert habe, außerhalb der festgelegten Telefonzeiten mit ihm in Kontakt zu treten. Am 27. März 2022 habe die Mutter der Tochter das Telefon weggenommen und es ihm am 3. April 2022 übergeben. A… habe zu ihm eine starke Bindung, weshalb sie auch unter der Woche mit ihm in Kontakt bleiben wolle. Aufgrund der weiten Entfernung sei eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich, auch wenn alle Beteiligten damit einverstanden wären. Er habe in der Vergangenheit viel mit A… telefoniert. Er habe ihr auch per Video über das I-Pad vorgelesen und vorgesungen. Es sei für A… eine Normalität geworden. Der Stiefsohn der Mutter aus ihrer neuen Partnerschaft habe ebenfalls mit Zustimmung der Mutter ein eigenes Handy und es sei nicht ersichtlich, warum A… dies verweigert werde. Die Mutter führte aus, dass das Kinderhandy bereits seit längerer Zeit ein Thema sei. Der Vater bedränge sie ständig damit. Sie habe einer Nutzung nicht zugestimmt. Vielmehr gebe der Vater A… das Handy heimlich nach den Umgangsterminen mit. A… verstecke das Handy dann. Wenn die Mutter es finde, gebe sie es dem Vater zurück. Das Handy bringe A… dazu, sie anzulügen und verstricke sie tiefer in den Loyalitätskonflikt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 stellte das Amtsgericht Hamburg – Altona nach Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens fest, dass eine Einleitung eines Umgangsverfahrens nicht veranlasst ist. Der Vater habe keine dringenden, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Umstände aufgezeigt, die eine Abänderung erforderlich machten noch seien solche ersichtlich. Vielmehr teile nach Aktenlage das Gericht die Einschätzung, dass eine Ausweitung der Telefonzeiten den bereits bestehenden starken Loyalitätskonflikt A… verstärken würde. Gegen den am 29. Juni 2022 zugestellten Beschluss hat der Vater unter dem 6. Juli 2022 Beschwerde eingelegt. Unter dem 9. August 2022 führt er ergänzend aus, dass A… das dringende Bedürfnis habe, häufiger mit ihm zu kommunizieren, zumindest wolle sie die Möglichkeit dazu haben. Sie komme in ein Alter, in dem sie erlebtes mit den Menschen, die ihr nahe und wichtig seien regelmäßig teilen wolle. In der gut 1 ½ Jahre zurückliegenden Anhörung beim Amtsgericht habe sich A… mehr Kontakt zu ihm gewünscht. Es sei bedenklich, dass A… sich mit dem Telefon einschließen müsse. Sie trauere der Zeit mit ihm nach und verspüre nicht den Willen zur Mutter zurückzukehren. Das Handy sei kindgerecht. Es bestehe nur die Möglichkeit die eingespeicherten Nummern anzurufen. Die Eltern würden sich auch gegenseitig hinsichtlich einer Verlegung der sonntäglichen Telefonzeiten abstimmen. Eine Ausweitung der Telefonzeiten würde zu einer Entspannung führen. Es dürfe nicht vom Schreibtisch aus entschieden werden. Vielmehr rege er dringend eine Anhörung A… an, wie sie im gerichtlichen Verfahren auch vorgesehen sei. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 ergänzt der Vater, dass es ihm nicht darum gehe, die jetzige Regelung des Umgangsrechts zu erschüttern. Allerdings erfordere der Familienzuwachs in der Familie der Mutter eine besondere Aufmerksamkeit des Kindes. Diese werde unter anderem dadurch befriedigt, indem ein erhöhter Austausch zwischen Vater und Kind bestehe. Zusätzlich sei A… eingeschult worden. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Akten aus den vorangegangenen Verfahren verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 58 FamFG. Das Amtsgericht Hamburg – Altona hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 entschieden, ein Umgangsabänderungsverfahren nicht einzuleiten. Bisher ist nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen und in welcher Weise die Entscheidung zur Nichteinleitung eines von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Eine Unterrichtung des Anregenden über eine Nichteinleitung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 FamFG wird außerhalb des Verfahrens erteilt, so dass eine Anfechtung der Entscheidung im Wege der Beschwerde prinzipiell ausscheidet (BGH, B. v. 24.4.2012 – II ZB 8/10, juris Rn. 13, FGPrax 2012, 169; BeckOK FamFG/Burschel, § 24 Rn. 16; MükoFamFG/Ulrici § 24 Rn. 13; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 24 Rn. 2). Teilweise wird daher vertreten, dass eine Verzögerungsrüge, beziehungsweise eine Beschleunigungsbeschwerde der zutreffende Rechtsbehelf ist (BeckOK FamFG/Schlünder, Stand 1.7.2022, § 166 Rn. 2). Überwiegend wird jedoch für den Fall vertreten, dass der Anregende ausdrücklich einen Verfahrensantrag gestellt hat (MükoFamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, § 24 Rn. 13), oder – was in Umgangsverfahren regelmäßig der Fall ist – durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird, die Beschwerde gemäß §§ 58ff FamFG das statthafte Rechtsmittel ist (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16, juris Rn. 39, FamRZ 2016, 1917; OLG Frankfurt a. M., B. v. 30.12.2021 – 6 UF 237/21, juris Rn. 7, FamRZ 2022, 545, OLG Koblenz, B. v. 14.11.2016 – 7 UF 611/16, juris Rn. 3, FamgRZ 2017, 898; OLG Düsseldorf, B. v. 1.3.2016 – 3 Wx 191/15, juris Rn. 8, ZIP 2016, 1068; OLG Frankfurt a. M., B. v. 31.3.2015 – 5 UF 272/14, juris Rn. 15, FamRZ 2015, 1991; OLG Brandenburg, B. v. 6.5.2015 – 15 WF 91/15, juris Rn. 3, FamRZ 2015, 1993; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 59 Rn. 7; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 24 Rn. 12). Vorliegend ist der Vater in seinem subjektiven Recht auf eine abändernde Regelung des Umgangs mit seiner Tochter gemäß §§ 1696, 1684 Abs. 3 BGB betroffen. Da die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Umgangsverfahren nicht einzuleiten, gegenüber dem Vater wie eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG wirkt, ist die Beschwerde des Vaters in entsprechender Anwendung statthaft. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht kein Verfahren zur Abänderung der Umgangsentscheidung des Senats vom 13. Januar 2022 eingeleitet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Umgangsverfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren, bei dem ein Antrag sich lediglich als Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG darstellt (vgl. BGH, B. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, juris Rn. 36, NJW 2017, 2908). Ein Umgangsverfahren ist einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein gerichtliches Einschreiten zur Wahrnehmung der dem Gericht überantworteten Interessen erforderlich sein wird. Dieses Verfahren gilt nicht nur für eine erstmalige Regelung des Umgangs, sondern auch für die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 FamFG (vgl. Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 166 Rn. 10f). In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle eines Antrages eines Elternteils ein Umgangs(abänderungs)verfahren einzuleiten ist. Teilweise wird vertreten, dass mit einem Antrag ein Verfahren stets einzuleiten ist (vgl. MüKo FamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, § 23 Rn. 9; Praxiskommentar Kindschaftsrecht/Cirullies, 2. Auflage 2020, § 25 FamFG Rn. 4). Dies würden die Regelungen des §§ 52 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 FamFG zeigen, aus denen sich ergebe, dass auch in Amtsverfahren auf Antrag ein Hauptsacheverfahren einzuleiten ist (vgl. MüKo FamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, § 23 Rn. 9). Weiter wird angenommen, dass ein Verfahren jedenfalls dann einzuleiten ist, wenn subjektive Rechte der Eltern betroffen sind (OLG Koblenz, B. v. 14.11.2016 – 7 UF 611/16, juris Rn. 7, FamRZ 2017, 898; OLG Brandenburg, B. v. 6.5.2015 – 15 WF 81/15, juris Rn. 7, FamRZ 2015, 1993; OLG Jena, B. v. 17.7.2015 – 1 WF 154/15, juris Rn. 21, FuR 2016, 664; Hammer in Prüttung/Helms, § 151 Rn. 42; Lies-Benachib NZFam 2018, 581). Insoweit liege eine Ermessensreduktion auf Null vor (vgl. Hammer in Prüttung/Helms, § 151 Rn. 42; Lies-Benachib NZFam 2018, 581). Dies folge bereits aus dem Justizgewährungsanspruch (vgl. Lies-Benachib NZFam 2018, 581 (582f)), dem gesetzlich in § 155 FamFG normierten Beschleunigungsgrundsatz, der nur bei Einleitung eines Verfahrens greife (vgl. Lies-Benachib NZFam 2018, 581 (584)) und dem Gleichheitsgrundsatz, da die rechtlichen Eltern nicht schlechter stehen dürften als der biologische Vater, auf dessen Antrag gemäß § 1686a BGB ein Verfahren einzuleiten ist (vgl. Lies-Benachib NZFam 2018, 581 (584)). Andererseits wird vertreten, dass das richterliche Ermessen zwar regelmäßig reduziert ist, die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens aber abgelehnt werden kann, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 28.6.2019 – 4 UF 136/19, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, B. v. 31.3.2015 - 5 UF 272/14, juris Rn. 26, FamRZ 2015, 1991; Staudinger/Dürbeck (2019), § 1684 Rn. 381; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage 2022, § 166 Rn. 25). Der Senat schließt sich der zuletzt beschriebenen Auffassung an. Die Ermessensentscheidung ist Folge der Ausgestaltung des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren. Dabei kann eine Ermessensentscheidung zur Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens ermessensfehlerfrei sein. In die Ermessensentscheidung zur Einleitung des Verfahrens sind sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalls einzubeziehen. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Eltern ein subjektives Recht auch auf eine Abänderung der Regelung des Umgangs haben können und das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 26 FamFG verpflichtet ist. Dies führt dazu, dass das richterliche Ermessen regelmäßig dahin reduziert ist, ein Umgangs(abänderungs)verfahren einzuleiten. Es kann jedoch – wie bei der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, juris Rn 63, FamRZ 2009, 399; Dürbeck Staudinger/Dürbeck (2019), § 1684 Rn. 492) – in eingeschränktem Umfang eine Beweisprognose erfolgen, die dazu führt ein Verfahren nicht einzuleiten. Bei der Entscheidung über die Einleitung ist zu berücksichtigen, dass ein Umgangsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2021 - 1 BvR 2027/20, juris Rn. 17, FamRZ 2021, 1709). Dabei sind erst mit der Einleitung eines Umgangsverfahrens die für Kindschaftssachen gemäß §§ 151ff. FamFG geltenden Verfahrensvorschriften (Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz, Erörterung im Termin, Bestellung eines Verfahrensbeistandes, persönliche Anhörung von Kind und Eltern, Mitwirkung des Jugendamtes) anzuwenden. Dies zwingt aber nicht dazu, stets und ausnahmslos ein Verfahren einzuleiten und sämtliche im FamFG mit der Einleitung eines Verfahrens verbundene Verfahrensschritte in Kindschaftssachen erster und in den Fallgestaltungen des § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG auch in zweiter Instanz durchzuführen. Das Amtsgericht war vorliegend nicht verpflichtet, ein Umgangsabänderungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt weiter von Amts wegen innerhalb des Verfahrens gemäß §26 FamFG aufzuklären. Der Vater möchte primär erreichen, dass der gemeinsamen Tochter ein Kinderhandy zur Verfügung gestellt wird. Dieser Antrag lässt sich formal betrachtet zunächst nur über ein sorgerechtliches Verfahren (§ 1628 BGB) erreichen. Der Vater begehrt jedoch mit diesem Antrag weiter, dass die gemeinsame Tochter das Telefon auch nutzen kann, um ihn zu erreichen und für ihn erreichbar zu sein. Er möchte damit (auch) in Abänderung der gerichtlichen Umgangsregelung in größerem Umfang als bisher außerhalb der gerichtlich festgelegten Zeiten mit seiner Tochter telefonieren können. Der Vater hat jedoch weder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abänderung der Umgangsregelung dargelegt noch sind solche erkennbar. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der gerichtlichen umgangsrechtlichen Regelung ergeben sich aus §§ 166 FamFG, 1696, 1684 Abs. 1, 3 BGB. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2022 die vom Amtsgericht festgelegten Telefonzeiten sonntags in der Zeit zwischen 18.00 und 19.00 Uhr ausdrücklich bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Telefonzeiten des Vaters mit A… derzeit dem Kindeswohl entsprechend festgelegt seien. Eine Ausweitung der Zeiten und ein eigenes Telefon seien vor dem Hintergrund des starken Loyalitätskonfliktes, in dem sich A… befindet, nicht kindeswohldienlich. Der Vater beruft sich erneut auf den Wunsch A…. Sie sei vom Amtsgericht vor 1 ½ Jahren angehört worden. Sie habe das dringende Bedürfnis, häufiger mit ihm zu kommunizieren. Sie werde älter und habe auch daher das verstärkte Bedürfnis ihre Eindrücke und Erlebnisse mit dem Vater zu teilen. Diesen Grund hat der Vater bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragen. Die Mutter ist dem entgegengetreten. Dieser Vortrag des Vaters gebietet es nicht A… zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes anzuhören oder in einem Verfahren über einen der weiteren Beteiligten (Eltern, Jugendamt, Verfahrensbeistand) anhören zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch innerhalb eines Umgangsverfahrens aus schwerwiegenden Gründen von einer Kindesanhörung abgesehen werden kann. Ein schwerwiegender Grund i. S. v. § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist gegeben, wenn ausnahmsweise die zu erwartenden (physischen, psychischen der seelischen) Belastungsmomente für das Kind gerade durch die Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks selbst schwerer wiegen als das unmittelbare rechtliche Gehör und die zu erwartende Sachverhaltsaufklärung, welche gegebenenfalls auch durch Dritte (Anhörung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts, Einholung eines Sachverständigengutachtens) herbeigeführt werden kann. Bei der zu treffenden Abwägung der mit der Anhörung verbundenen Belastung einerseits und dem voraussichtlich zu erwartenden Erkenntnisgewinn andererseits gilt: Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kindes ist, umso stärker sind die Pflichten zur persönlichen Anhörung des Kindes und zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind (vgl. BGH, B. v. 21.10.2018 – XII ZB 411/18, juris Rn. 16, FamRZ 2019, 115; Lack in Dutta/Jacoby/Schwab, 4. Auflage 2021, § 159 Rn. 15). Gemessen daran ist eine erneute Anhörung A… derzeit nicht angezeigt. Die letzte Anhörung der 6-jährigen A… durch den Senat liegt zwar bereits ein Jahr zurück. Dabei handelt es sich in der Entwicklung A… um einen nicht zu vernachlässigenden Zeitraum (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2021 - 1 BvR 2027/20, juris Rn. 23, FamRZ 2021, 1709). Ob sich jedoch ein zu berücksichtigender Wille A… zu den Telefonzeiten ermitteln ließe ist sehr zweifelhaft. Die Sachverständige äußerte in ihrem Gutachten im vorangegangenen Umgangsverfahren nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen induzierten Willen A…. In der Anhörung beim Senat sprach sich A… - anders als bei der zuvor erfolgten amtsgerichtlichen Anhörung – nicht für eine Ausweitung der Umgangszeiten aus. Sie zeigte sich sehr schüchtern, antwortete vorsichtig und beantwortete häufig Fragen mit „ich weiß nicht“. Sie wirkte bei keinem der angesprochenen Themen befreit. Es zeigte sich für das Gericht, dass sie belastet ist und dass die Anhörung für sie eine Belastung darstellt. Weiter standen bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangs und der Telefonzeiten die mit einem Loyalitätskonflikt einhergehenden Belastungen A… im Zentrum. Das Elternverhältnis ist von Misstrauen und fehlender Wertschätzung geprägt. Jeder der Eltern hat der Eindruck, dass der andere gegen ihn arbeitet und A… zu sich ziehen möchte. Die eingesetzte Mediatorin beschrieb die Kommunikation als verbal so abwertend und beleidigend, wie sie es selten erlebt habe. Beide Eltern zeigten sich reizbar, aufbrausend, hochemotional und nicht ansatzweise wertschätzend gegenüber dem jeweils anderen. Der Vater und die Großeltern väterlicherseits haben Strafanzeigen gegen die Mutter gestellt. Die Umgangsentscheidung wurde erst vor einem guten halben Jahr getroffen. Der Senat hat vor knapp einem Jahr am 4. Oktober 2021 über den künftigen Lebensmittelpunkt A… entschieden und zunächst abgewartet, ob sich das Verhältnis der Eltern mit der für A… richtungsweisenden Entscheidung entspannt. Dies ist jedoch nicht eingetreten. Vielmehr blieben die Konflikte der Eltern bestehen. Der Vater und die Großeltern vermochten die gerichtliche Entscheidung des Senats zunächst nicht zu akzeptieren. Der Vater trat gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem vom Jugendamt eingesetzten freien Träger zunehmend fordernd, aggressiv und herablassend auf. Die Mitarbeiterin wandte sich unter dem Eindruck des massiven Auftretens des Vaters direkt an den Senat. Dem Vater wurde ein Hausverbot erteilt. Der Vater kündigte an, die Verfahrensbeteiligten mit A… aufzusuchen. Die Eltern des Vaters kündigten ihrerseits in einer E-Mail an die Mutter an, sämtliche Beteiligten persönlich aufzusuchen. Es kam auch bei den Übergaben A… zu verbalen Auseinandersetzungen. Es ist auch nicht – anders als der Vater meint – zu erwarten, dass sich das Verhältnis mit einer Ausweitung der Telefonzeiten entspannt. Im Gegenteil dürften ausgeweitete Telefonzeiten, die sich in den Tagesablauf einfügen müssten, die Auseinandersetzungen der Eltern verschärfen. A… droht dabei in dem Konflikt der Eltern unterzugehen und sich nicht frei entwickeln zu können.Der Verfahrensbeistand hat in der letzten Anhörung beim Senat am 12. August 2021 plastisch berichtet, dass A… unter einem hohen Loyalitätskonflikt leidet. Sie müsse bei dem jeweiligen Elternteil ihr eigenes emotionales Befinden unterdrücken und anpassen. Er befürchtet, dass sie dies immer weniger schaffe und ausgleichen könne. Es bestehe die Befürchtung, dass sie beim Vater massiv beeinflusst werde. Das Kind habe keine Chance, bei den Eltern einen eigenen Willen zu entwickeln. Weiter ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Vater regelmäßig Umgang mit A… hat. Er betreut A… vierzehntägig von freitags bis sonntags und hälftig in den Ferien. Die Entscheidung betrifft damit nicht die besonders grundrechtssensible Frage des Ausschlusses des Umgangsrechts des Vaters, sondern die Ausgestaltung des Umgangs bezogen auf die Telefonzeiten. Diese sind mit Blick auf die mit dem bestehenden Loyalitätskonflikt verbundenen Belastungen A… beschränkt worden. Die Einleitung eines erneuten Umgangsabänderungsverfahrens würde A… weiter belasten. Dabei ist nicht allein die Besorgnis maßgeblich, dass A… – insbesondere im Rahmen der Vorbereitung einer persönlichen Anhörung – von den Eltern beeinflusst wird. Mit der Durchführung des Verfahrens einschließlich einer persönlichen Anhörung der Eltern wären erneute Anspannungen und Aufregungen der Eltern verbunden, die nicht spurlos an A… vorbeigehen dürften. Beide Eltern würden die Gefahr sehen, dass A… vom anderen Elternteil beeinflusst wird und könnten darauf entsprechend reagieren. Nicht nur das Amtsgericht - und im Fall einer Beschwerde der Senat - sondern auch das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand würden sich einen eigenen Eindruck verschaffen wollen. Dies gilt im auch deshalb, weil aufgrund des Umzugs der Mutter ein anderes Amtsgericht für das Abänderungsverfahren zuständig ist. In diesem Spannungsfeld ist es nicht zu beanstanden, die Eltern und insbesondere A… derzeit keinem Umgangsabänderungsverfahren auszusetzen. Bezogen auf die Telefonzeiten dürfte auch jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Senatsentscheidung ein Verfahren zur Abänderung der Regelung des Umgangs einzuleiten sein. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache in Bezug auf die Voraussetzungen der Einleitung eines Umgangsverfahrens und die zulässigen Rechtsmittel gegen eine Nichteinleitungsentscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.