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Beschluss

16 UF 34/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0406.16UF34.23.00
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Leitsätze
1. Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine nicht-förmliche Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten ist. Das Überprüfungsverfahren wird in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt; hierfür ist weder ein neues gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben, noch stellt das die Einleitung eines neuen Verfahrens dar. Für das Überprüfungsverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden und es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) Verfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens.(Rn.22) 2. Wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten und ein neues Verfahren unter neuem Aktenzeichen und mit den üblichen verfahrensrechtlichen Gewährleistungen wie unter anderem einer persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes zu führen.(Rn.22) 3. Wenn das Familiengericht die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren – einem von Amts wegen geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs 2 FamFG und einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, § 166 Abs. 1 FamFG – miteinander vermengt, führt das zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auf Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führen kann.(Rn.25) 4. Der Regelwert für eine Kindschaftssache kann entsprechend § 45 Abs. 3 FamGKG auf 2.000 EUR herabgesetzt werden, wenn keine Kindschaftssache aus dem „Katalog“ des § 45 Abs. 1 FamGKG vorliegt, sondern eine Beschwerde in einem amtswegig geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG, das verfahrensfehlerhaft mit einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss abgeschlossen wurde und zusätzlich der Aktenumfang (ca. 30 Seiten) gering ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Mutter sehr beengt sind und der anwaltliche Arbeitsaufwand außerordentlich überschaubar gewesen ist.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter werden der am 7. März 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4081/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über eventuelle außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gewährt und Rechtsanwalt …, B…, beigeordnet. Raten auf die gewährte Verfahrenskostenhilfe sind nicht zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine nicht-förmliche Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten ist. Das Überprüfungsverfahren wird in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt; hierfür ist weder ein neues gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben, noch stellt das die Einleitung eines neuen Verfahrens dar. Für das Überprüfungsverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden und es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) Verfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens.(Rn.22) 2. Wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten und ein neues Verfahren unter neuem Aktenzeichen und mit den üblichen verfahrensrechtlichen Gewährleistungen wie unter anderem einer persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes zu führen.(Rn.22) 3. Wenn das Familiengericht die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren – einem von Amts wegen geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs 2 FamFG und einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, § 166 Abs. 1 FamFG – miteinander vermengt, führt das zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auf Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führen kann.(Rn.25) 4. Der Regelwert für eine Kindschaftssache kann entsprechend § 45 Abs. 3 FamGKG auf 2.000 EUR herabgesetzt werden, wenn keine Kindschaftssache aus dem „Katalog“ des § 45 Abs. 1 FamGKG vorliegt, sondern eine Beschwerde in einem amtswegig geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG, das verfahrensfehlerhaft mit einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss abgeschlossen wurde und zusätzlich der Aktenumfang (ca. 30 Seiten) gering ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Mutter sehr beengt sind und der anwaltliche Arbeitsaufwand außerordentlich überschaubar gewesen ist.(Rn.25) Auf die Beschwerde der Mutter werden der am 7. März 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4081/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über eventuelle außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gewährt und Rechtsanwalt …, B…, beigeordnet. Raten auf die gewährte Verfahrenskostenhilfe sind nicht zu entrichten. I. Die Mutter wendet sich gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem eine Kinderschutzmaßnahme - der Entzug der elterlichen Sorge - nach erfolgter Überprüfung aufrechterhalten wurde. Die Mutter meint, auch wenn sie es bislang noch nicht geschafft habe, eine von ihr als notwendig erkannte Therapie zur Behandlung ihrer Angststörung und psychischen Belastungen aufzunehmen, habe sie sich dennoch stabilisiert und kooperiere insbesondere auch mit dem Jugendamt. Sie habe erkannt, dass es ihrer Tochter in der Pflegestelle gut gehe. Eine Änderung in den tatsächlichen Betreuungsverhältnisse werde von ihr nicht angestrebt, aber sie wünscht sich die elterliche Sorge, die ihr entzogen wurde, zurück, um sodann die Pflegeeltern, erforderlichenfalls aber auch dritte Personen, in sorgerechtlicher Hinsicht zu bevollmächtigen, damit die Pflegeeltern oder Dritte ihre Tochter in allen, das Kind betreffenden Belangen umfassend vertreten können. Sie trägt vor, dass von ihr keine Gefahren für das Wohl des Kindes mehr ausgingen. Das Verfahren ist vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: Die Mutter war zwischen 2015 und 2018 substanzabhängig. Während der Schwangerschaft konsumierte sie u.a. Heroin und Nikotin, was dazu führte, dass S… mit einem pränatalen Drogenentzugssyndrom geboren wurde und mehrere Wochen substituiert werden musste. Das Kind leidet seither an einem schweren fetalen Alkoholsyndrom und ist stark geschädigt. Es braucht umfassende - sozialtherapeutische und medizinische - Hilfen. U.a. leidet es an massiven Schlafstörungen, einer starken Neurodermitis mit ständigem Juckreiz sowie an diversen Allergien. Ein „normaler“ Schulbesuch wird für S… nicht möglich sein. Das Kind wurde nach der Geburt in Obhut genommen und lebt inzwischen bei Pflegeeltern, die sich umfassend um S… kümmern. Das ursprünglich angedachte Vorgehen, dass S… in der Obhut der Mutter bleibt (bzw. nach erfolgter Inobhutnahme wieder in ihre Obhut zurückgegeben wird) und die Mutter bei der für sie geplanten Suchttherapie begleitet, ist an einer unzureichenden Mitarbeit der Mutter gescheitert. Da keinerlei Bindung des Kindes zu den Großeltern mütterlicherseits besteht und ein Vater nicht bekannt ist, wurde eine Dauerpflege eingerichtet. Der vor dem Hintergrund der ursprünglich angedachten Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter zunächst hochfrequent geregelte Umgang Mutter/Kind wurde nach einem um den Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten Rückfall der Mutter in die Drogensucht deutlich reduziert. An dem seinerzeit, im Sommer 2018, von der Mutter anhängig gemachten Rückführungsantrag (Amtsgericht Pankow 203 F 4225/18) hat sie nicht länger festgehalten. In der Folgezeit war die Mutter - der damals noch die elterliche (Allein-) Sorge zustand - weder für das Jugendamt oder die Pflegeeltern noch den Träger, der die Umgänge Mutter/Tochter begleitet, zuverlässig erreichbar. An Absprachen hat sie sich wiederholt nicht gehalten. Dies, obwohl S… eine kontinuierliche, aktiv betriebene ärztliche Betreuung benötigt und aufgrund der pränatalen Schädigungen das Risiko besteht, dass das Kind jederzeit einen anaphylaktischen Schock erleiden kann. Deshalb wandte sich das Jugendamt im Oktober 2019 an das Familiengericht mit dem Ziel, der Mutter die Gesundheitssorge entziehen zu lassen, um die medizinische Grundversorgung des Kindes sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines Eingriffs in die elterliche Gesundheitssorge wurde von der Mutter zunächst massiv in Abrede gestellt; sie meinte im Wesentlichen, die gesundheitlichen Probleme von S… seien Symptome einer Hospitalisierung infolge der Fremdunterbringung. Im Anhörungstermin vom 14. November 2019 (im Verfahren 203 F 6841/19) berichtete das Jugendamt, eine Mutter-Kind-Bindung bestünde praktisch nicht. Zwar spiele S… gerne mit der Mutter, wenn sie erschöpft sei, suche sie jedoch wieder den Kontakt zu den Pflegeeltern. Die Umgänge mit der Mutter stellten eher eine Belastung für das Kind dar. An dem seitens des Jugendamtes unverändert angedachten Rückführungsprozess hat sich die Mutter - bedingt auch durch Sprach- und Verständnisschwierigkeiten - zunehmend weniger beteiligt. Das Familiengerichtsverfahren endete mit der Erteilung einer umfassenden Vollmacht der Mutter an die Pflegeeltern, die Gesundheitssorge für das Kind wahrzunehmen. Im Februar 2020 wandte sich das Jugendamt erneut an das Familiengericht, weil die Mutter nicht daran mitwirkte, dass S… einen polnischen Reisepass für einen von den Pflegeeltern geplanten Auslandsurlaub erlangen kann. Im Anhörungstermin von Juni 2020 wies das Familiengericht daraufhin, dass aufgrund der fehlenden Kooperation und Mitwirkung der Mutter in praktisch allen Sorgebereichen ein Entzug der elterlichen Sorge insgesamt in Betracht zu ziehen sei. Die Mutter räumte ihre fehlende Kooperation und große Unzuverlässigkeit ein und erklärte dies mit ihrer psychischen Situation: Sie habe eine Angststörung, die sie nicht behandeln lassen könne, weil sie keinen Therapeuten finde. Zu der von der Mutter angebotenen, umfassenden Sorgerechtsvollmacht zugunsten der Pflegeeltern erklärten diese und das Jugendamt, dass eine Vollmacht - beispielsweise zur Erlangung eines polnischen Reisepasses bei der Botschaft - unzureichend sei; das Kind benötige einen Vormund, der auch in weiteren Angelegenheiten Unterstützung gewähren könne. Mit dem im Juni 2020 erlassenen Beschluss (Amtsgericht Pankow 203 F 840/20) wurde der Mutter die Sorge insgesamt entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zur Begründung hat das Familiengericht auf die fehlende bzw. unzureichende Kooperation der Mutter mit Jugendamt und Pflegeeltern verwiesen; aufgrund ihrer psychischen Konstitution sei sie nicht in ausreichendem Maße in der Lage, an den für ihre Tochter notwendigen Sorgerechtsentscheidungen kontinuierlich, stabil und verlässlich mitzuwirken. Die von ihr angebotene Vollmacht sei kein zur Abwehr der dem Kind drohenden Gefahren geeignetes Mittel, zumal die Pflegeeltern nicht bereit seien, sich in Sorgeangelegenheiten bevollmächtigten zu lassen, sondern stattdessen zusätzliche Hilfe und Unterstützung durch einen (Amts-) Vormund benötigten. Im Juli 2022 hat sich das Familiengericht ein neues Aktenzeichen erteilen lassen (= 10 F 4081/22), unter dem ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet wurde. Die Vormünderin, um Stellungnahme gebeten, teilte mit, dass sich an den massiven Schwierigkeiten der Mutter nichts geändert habe; Verantwortung für das Kind könne ihr nicht zugemutet werden. Umgang fände alle zwei Monate statt und verlaufe gut. Das Jugendamt hat berichtet, dass die Mutter nach wie vor keine Therapie gegen ihre Angststörung aufgenommen habe. Die Angststörung belaste sie im Alltag sehr und stehe einer verlässlichen Ausübung der Sorge entgegen. Den Umgang mit dem Kind sowie die Termine der Hilfeplanung nehme die Mutter wahr. Zur Wahrnehmung weitergehender Termine, etwa beim Sozialpsychiatrischen Dienst, sei sie dagegen krankheitsbedingt nicht in der Lage. Das Jugendamt empfahl, es beim Sorgerechtsentzug zu belassen, zumal die Vormünderin die Mutter effektiv entlaste. Das vorläufige Ergebnis der Überprüfung - Aufrechterhaltung der Kinderschutzmaßnahme - teilte das Familiengericht der Mutter mit und gewährte ihr rechtliches Gehör. Es meldete sich ein Verfahrensbevollmächtigter, der um Akteneinsicht bat und einen Verfahrenskostenhilfeantrag anbrachte, die der Mutter mit Beschluss vom 9. November 2022 bewilligt wurde. Nachdem die erbetene Stellungnahme der Mutter auch nach erneuter Aufforderung nicht einging, erließ das Familiengericht am 7. März 2023 einen förmlichen Beschluss, wonach es im Zuge einer Überprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG bei dem im Juni 2020 im Verfahren 203 F 840/20 verfügten Sorgerechtsentzug aus den vom Jugendamt und der Vormünderin dargelegten Gründen verbleibt. Von der Kostenerhebung wurde abgesehen und der Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie meint, der Beschluss „komme einer Entrechtung gleich“, da es in Anbetracht ihrer Kooperation mit dem Jugendamt, ihrer Drogenfreiheit und ihrer Bereitschaft, die Tochter weiter in der Pflegestelle zu belassen, keinen Grund gebe, ihr die Sorge länger vorzuenthalten. Auf den Hinweis des Senats hat die Mutter vorsorglich die Rückverweisung der Sache an das Familiengericht beantragt. Die Vormünderin sowie das Jugendamt erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Pankow 203 F 4225/18, 203 F 6841/19 und 203 F 840/20 zu Informationszwecken beigezogen und den Beteiligten unter dem 28. März 2023 einen rechtlichen Hinweis erteilt. II. 1. Die Beschwerde der Mutter ist statthaft: Nach dem Rechtsfolgenausspruch im Tenor des angefochtenen Beschlusses soll der Mutter die elterliche Sorge für die eigene Tochter weiter vorenthalten bleiben. Damit wird der Mutter ihr Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG bis auf Weiteres verwehrt. Die weitere Vorenthaltung des Elternrechts stellt einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht dar und diese Beschwer berechtigt die Mutter, gegen den Beschluss Rechtsmittel einzulegen (§ 59 Abs. 1 FamFG sowie Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 59 Rn. 9). Insoweit gilt auch in der vorliegenden Konstellation das Gleiche wie im Fall, dass das Familiengericht der Anregung, ein Umgangsabänderungsverfahren einzuleiten, nicht folgt; hier wie dort ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 UF 118/22, FamRZ 2023, 219 [Rz. 23] und Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 11 sowie ergänzend BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, FGPrax 2012, 169 [Rz. 12, 13 - für ein vereinsrechtliches Löschungsverfahren]). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unproblematisch zulässig (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). 2. In der Sache selbst hat die Beschwerde vorläufig Erfolg und führt - entsprechend dem Antrag der Mutter - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, weil das vom Familiengericht gewählte Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). a) Das ergibt sich aus dem Hinweis, den der Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 28. März 2023 erteilt hat. Hier heißt es: „In dieser Sache besteht nach erster, grober Sichtung der Akte Veranlassung, bereits jetzt auf folgendes hinzuweisen: In der Sache geht es um ein die Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme nach § 166 Abs. 2 FamFG. Eine derartige Überprüfung erfolgt nach ganz allgemeiner Ansicht nicht in einem neuen, förmlichen Verfahren wie im Fall einer (ggf. angeregten, § 24 FamFG) Abänderung nach § 166 Abs. 1 FamFG, sondern die Überprüfung erfolgt in der ursprünglichen Akte (= AG Pankow 203 F 840/20) in einem nicht-förmlichen Verfahren, für das keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, der betroffene Elternteil regelmäßig nicht beteiligt wird, sondern „üblicherweise“ lediglich Berichte von Vormund/Ergänzungspfleger und Jugendamt eingeholt werden. Wenn das Überprüfungsverfahren zum Ergebnis führt, dass eine Änderung nicht veranlasst ist, wird ein Aktenvermerk angefertigt und ggf. erhält der betroffene Elternteil, regelmäßig aber das Jugendamt sowie Vormund/Ergänzungspfleger einen entsprechenden, kurzen Hinweis. Ergeben sich im Rahmen der (formlosen) Überprüfung dagegen Hinweise auf einen Abänderungsbedarf, endet das Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG mit dem Übergang zu einem (vielfach amtswegig eingeleiteten, § 24 FamFG) förmlichen Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB (für das dann selbstverständlich ggf. Verfahrenskostenhilfe gewährt und die „üblichen“ Anhörungen durchgeführt werden). Erst hierfür wird ein neues Aktenzeichen erteilt. Hier hat sich das Familiengericht für einen gänzlich anderen Weg entschieden: Am 8. Juli 2022 wurde von vornherein von Amts wegen ein neues Verfahren, unter eigenem Aktenzeichen, als Überprüfungsverfahren geführt, in dem die Berichte eingeholt, die Mutter schriftlich befragt (am 11. Oktober 2022) und ihr schließlich antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde. Sodann wurde das Verfahren durch den angegriffenen Beschluss abgeschlossen und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Eine Anhörung der Mutter oder die Durchführung eines Termins ist unterblieben. Bei dieser Sachlage, in Anbetracht der unklaren verfahrensrechtlichen Konstellation, könnte ein Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Betracht kommen, ggf. verbunden mit einer Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG an das Familiengericht, die Einleitung eines (förmlichen) Abänderungsverfahrens nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB zu prüfen. Damit würde das Familiengericht Gelegenheit erhalten, entsprechenden Hinweisen und Anregungen gezielt nachzugehen und entweder - falls die Prüfung ergibt, dass eine Änderung unverändert nicht angezeigt ist - der Mutter formlos eine entsprechende Mitteilung machen (vgl. Ahn-Roth in Prütting-Helms, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 10) oder entsprechende Abänderungen veranlassen (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB) (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 23f.]; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 166 Rn. 18).“ b) Tatsächlich hat das Familiengericht die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren, das von Amts wegen geführte Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG und das Abänderungsverfahren nach §§ 1696 BGB, 166 Abs. 1 FamFG, miteinander vermengt. Das führt zu einem verfahrensrechtlichen Mangel und zieht damit die Aufhebung der Entscheidung nach sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die in der Sache selbst getroffene Entscheidung der Beschwerde standhält. Der angegriffene Beschluss und das zugrundeliegende Verfahren sind daher aufzuheben. c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: (aa) Das Familiengericht hat völlig zu Recht und zutreffend ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet und geführt. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren (nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB) einzuleiten ist. Deshalb wird das Vorprüfungsverfahren auch in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt. Für das Überprüfungsverfahren wird weder ein neues Aktenzeichen vergeben noch ein neues Verfahren eingeleitet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 WF 20/16, FamRZ 2016, 926 [Rz. 3]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 4]). Für das Überprüfungsverfahren kann auch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, es ergeht keine Kostenentscheidung und hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) verfahren ebenfalls nicht als eigene (neue) Angelegenheit, sondern grundsätzlich noch als Bestandteil des Ursprungsverfahrens (§ 15 Abs. 2 RVG; vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016, a.a.O. [Rz.3]). Da es sich bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG um ein informelles, nicht-förmliches (Vorprüfungs-) Verfahren handelt, müssen auch keine Anhörungen von Kind oder Eltern (§§ 159, 160 FamFG) erfolgen (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG [6. Aufl. 2023], § 166 Rn. 17a; Zöller/Lorenz, ZPO [34. Aufl. 2022], § 166 FamFG Rn. 4). Das Familiengericht kann aber rechtliches Gehör gewähren. Das Verfahren endet nicht mit einem förmlichen Beschluss, sondern mit einer bloßen Mitteilung, dass eine Änderung der Ursprungsentscheidung nicht veranlasst sei und es der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nicht bedarf (vgl. Ahn-Roth; Hammer in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 10, 11; § 166 Rn. 18). Andernfalls, wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist zum Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB überzugehen: In dieser Alternative wird ein neues Verfahren eröffnet, ein neues Aktenzeichen erteilt, ggf. Verfahrenskostenhilfe gewährt und die Beteiligten angehört; es ergeht ein förmlicher Beschluss. (bb) Mit der Zurückverweisung erhält das Familiengericht, das Überprüfungsverfahren im Ursprungsverfahren (= Amtsgericht Pankow 203 F 840/20) (erneut) durchzuführen; den ergänzenden Vortrag der Mutter im Verfahren 10 F 4081/22 - ihre Schriftsätze vom 3. April 2023 und vom 20. März 2023 - sind zu berücksichtigen. Hierfür kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Ob der Mutter ergänzendes rechtliches Gehör gewährt wird, steht im Ermessen des Familiengerichts. Hiervon unabhängig steht es der Mutter frei, Gesichtspunkte, die nach ihrem Dafürhalten für eine Abänderung der getroffenen Verfügung sprechen, von sich aus geltend zu machen. Das Ergebnis der Überprüfung ist den Beteiligten sodann formlos mitzuteilen. Ein Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung ist nicht statthaft (vgl. Sternal/Sternal, FamFG [21. Aufl. 2023], § 24 Rn. 8, 10; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 24 Rn. 11). (cc) Der Mutter steht es selbstverständlich jederzeit frei, die Einleitung eines eigenen (gesonderten) Abänderungsverfahrens anzuregen (§§ 24 Abs. 1, 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB). Auf eine entsprechende Anregung wäre ein neues, eigenes (Abänderungs-) verfahren) einzuleiten. Voraussetzung für eine Abänderung und unter Vorbehalt von § 1696 Abs. 2 BGB ist freilich regelmäßig das Vorliegen von „triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen“ (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der in § 1996 Abs. 1 BGB normierte Maßstab sehr streng ist: Die Vorteile der Neuregelung müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die strengen Voraussetzungen dienen der Erziehungskontinuität. Jede Änderung soll an dem generellen Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden und eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 3 Rn. 14ff.). Dieser strenge, verhältnismäßig hoch liegende Maßstab wirkt sich mittelbar natürlich auch auf eine eventuelle, von der Mutter nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe aus (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO): Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 459ff.). 3. Im Ergebnis war die Entscheidung daher einschließlich des ihr zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über eventuell angefallene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Familiengericht vorbehalten. Der Ausspruch zu den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 45 Abs. 1, Abs. 3, 40 FamGKG. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erscheint die Festsetzung des Regelwertes von 4.000 € unbillig. Denn vorliegend handelt es sich nicht um Kindschaftssache aus dem „Katalog“ nach § 45 Abs. 1 FamGKG, sondern um ein amtswegig geführtes Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG, das verfahrensfehlerhaft mit einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss abgeschlossen wurde. Der anwaltliche Arbeitsaufwand - er erschöpfte sich in einer großzügig beschriebenen, zweiseitigen Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen Angaben zum Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthielt und eine kurze, anderthalbseitige Beschwerdebegründung - war demgemäß außerordentlich überschaubar, zumal der Aktenumfang - der im Wesentlichen aus Sendeprotokollen des IT-Dienstleisters besteht - gerade einmal 30 Seiten beträgt. Zudem gebieten die wirtschaftlichen beengten Verhältnisse der Mutter eine zusätzliche Zurückhaltung (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10, FamRZ 2011, 825 [Rz. 8]). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen offensichtlich nicht vor (§ 70 FamFG). 4. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO.