Beschluss
2 W 20/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0511.2W20.23.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Berichtigung des eigenen Personenstandsregisters (hier des Staates Togo) entfaltet unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung schon deswegen in Bezug auf das deutsche Personenstandsregister keine Bindungswirkung, weil Gegenstand der Entscheidung nicht das deutsche Personenstandsregister ist.(Rn.11)
2. Auch im (hier nicht gegebenen) Anwendungsbereich des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (CIEC Abkommen Nr. 9) ist erforderlich, dass das ausländische Gericht eine Entscheidung auch bzgl. der Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters trifft.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen.
2. Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Berichtigung des eigenen Personenstandsregisters (hier des Staates Togo) entfaltet unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung schon deswegen in Bezug auf das deutsche Personenstandsregister keine Bindungswirkung, weil Gegenstand der Entscheidung nicht das deutsche Personenstandsregister ist.(Rn.11) 2. Auch im (hier nicht gegebenen) Anwendungsbereich des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (CIEC Abkommen Nr. 9) ist erforderlich, dass das ausländische Gericht eine Entscheidung auch bzgl. der Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters trifft.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.11.2022 wird zurückgewiesen. 2. Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt I. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung ihres Heiratseintrages. Die Antragstellerin schloss am 10.12.1991 mit Herrn A. die Ehe. Am 25.8.2005 legte das Standesamt ein entsprechendes Familienbuch an, welches später als Heiratsregistereintrag fortgeführt wurde. Das Geburtsdatum der Antragstellerin wurde dabei mit „im Jahr 1976“ beurkundet. Die Antragstellerin behauptet, sie sei am 31.12.1976 geboren worden und beantragt deswegen die Berichtigung des Grundbuchs. Sie verweist insoweit auf eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Lomé, die abweichend von der zum Zeitpunkt der Anlegung des Familienbuchs vorgelegten Entscheidung ebenfalls des erstinstanzlichen Gerichts von Lomé als Geburtsdatum den 31.12.1976 und nicht mehr „im Jahr 1976“ ausweist. Zu den Hintergründen des Berichtigungsantrages führt die Antragstellerin aus, dass sie zum Zwecke der Einbürgerung ein konkretes Geburtsdatum benötige. Die Antragstellerin beantragt, den verfahrensgegenständlichen Eintrag dahingehend zu berichtigen, dass ihr Geburtsdatum 31.12.1976 lautet. Standesamt und Standesamtsaufsicht sind dem Antrag entgegengetreten. Der Umstand, dass die Antragstellerin nunmehr ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Lomé vorlege, aus dem sich ein Geburtsdatum 31.12.1976 ergebe, belege nicht ausreichend, dass die Antragstellerin tatsächlich an diesem Datum geboren wurde. Eine Unrichtigkeit des Personenstandsregisters lasse sich nicht feststellen. Das Amtsgericht Hamburg hat den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2022, dem Vertreter der Antragstellerin am 26.11.2022 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Antragstellerin tatsächlich am 31.12.1976 geboren sei. Die Vorlage der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aus Lomè reicht hierfür jedenfalls nicht, weil die Umstände, wie es zu dem abweichenden Urteil gekommen sei, unklar blieben. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 27.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin am 26.4.2023 persönlich angehört. II. Die Beschwerde ist nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG i.V.m §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Ein abgeschlossene Registereintrag darf nach § 48 PStG auf Anordnung des Gerichts nur dann berichtigt werden, wenn er unrichtig ist. Die Unrichtigkeit des Registereintrages muss dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Im Hinblick auf die Funktion der Personenstandsbücher als öffentliche Register (vgl. § 54 PStG) gilt dabei als Maßstab der Vollbeweis; eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22; KG v. 24.2.2015, 1 W 380/14, BeckRS 2015, 4515 Rn. 7; OLG Hamburg v. 17.3.2014, 2 W 24/12, FGPrax 2014, 231; OLG Düsseldorf v. 9.5.1997, 3 Wx 261/96, FamRZ 1997, 1480, 1481). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Berichtigung ist nicht schon deswegen auszusprechen, weil die neue Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in Lomé, mit der das Geburtsdatum auf den 31.12.1976 festgelegt wurde, Bindungswirkung entfaltet. Die Entscheidung des Gerichts in Lomè hat nicht die Berichtigung des deutschen Registers zum Gegenstand, sondern lediglich die des heimatstaatlichen Personenstandsregisters. Insofern fehlt ihr schon ein im Hinblick auf das deutsche Personenstandsregister anerkennungsfähiger Inhalt (OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22; OLG Düsseldorf v. 9.5.1997, 3 Wx 261/96, FamRZ 1997, 1480; MüKo-FamFG/Rauscher, § 108 Rn. 15; Prütting/Helms-FamFG/Hau, § 108 Rn. 12 erklärt dies mit dem Prinzip der Wirkungserstreckung). Unabhängig hiervon kommt eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters auch nur nach Maßgabe des Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10.9.1964 (CIEC Abkommen Nr. 9) in Betracht. Nach Art. 2 des Abkommens setzt auch dies voraus, dass die ausländische Berichtigungsentscheidung neben der Berichtigung des eigenen Registers zusätzlich die Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters anordnet, woran es hier wie ausgeführt fehlt. Zudem gilt das Abkommen nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander. Vertragsstaaten des Abkommens sind aber nur die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Spanien und die Türkei. Togo ist demgegenüber nicht Vertragsstaat des Abkommens. Auch wenn andere CIEC-Übereinkommen keine Reziprozität voraussetzen, ergibt sich dies hier aus dem Wortlaut der Artt. 2 und 3, wonach in den Vertragsstaaten nur Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen sind. Das erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass sich die CIEC-Vertragsstaaten, denen gemeinsam ist, dass Personenstandsregistereintragungen hier generell einen hohen Beweis- und Stellenwert einnehmen, nicht verpflichten wollten, personenstandsrechtliche Entscheidungen aller Staaten weltweit anzuerkennen (OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22). Auch die persönliche Anhörung der Antragstellerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Berichtigung erfordernde Umstände vorliegen, hat das Gericht nach dem gemäß § 51 PStG i.V.m. § 26 FamFG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatz nach freier und aus dem gesamten Verfahren gewonnener Überzeugung zu entscheiden. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 16; OLG Hamburg v. 5.3.2019, 2 W 59/18, juris Rn. 15; OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22). Dabei folgt aus § 9 Abs. 1 PStG, dass Eintragungen im Personenstandsregister - und damit auch Berichtigungen - grundsätzlich auf Grundlage von (öffentlichen) Urkunden erfolgen. § 9 2 S. 2 PStG sieht aber für den Fall, dass weder öffentliche Urkunden i.S.v. § 9 Abs. 1 PStG noch andere Urkunden i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 PStG zu erlangen sind, vor, dass das Standesamt zum Nachweis der Richtigkeit der zu beweisenden Eintragung auch Versicherungen an Eides statt des Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen kann. In Anlehnung an § 9 Abs. 2 S. 2 PStG kann nach der Senatsrechtsprechung in solchen Fällen im gerichtlichen Verfahren nach § 48 PStG der Sachverhalt daher auch allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragsteller als erwiesen angesehen werden (OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22; OLG Hamburg v. 5.3.2019, 2 W 59/18, juris Rn. 24). Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Antragstellerin gerade nicht fest, dass sie am 31.12.1976 geboren wurde. Die Antragstellerin hat vielmehr im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, dass sie gar nicht wisse, an welchem konkreten Tag sie geboren sei. Lediglich weil die Einbürgerungsbehörde von ihr verlangt habe, dass sie ein konkretes Geburtsdatum benenne, habe sie sich über Bekannte in Togo an das Gericht in Lomé gewandt und um Ausstellung eines „neuen“ Urteils mit einem konkreten Geburtsdatum gebeten. Dies sei dann auch wie gewünscht geschehen. Damit steht aber fest, dass es sich bei dem Geburtsdatum 31.12.1976 nicht um das tatsächliche Geburtsdatum der Antragstellerin handelt, sondern vielmehr um ein rein fiktives Geburtsdatum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, keine Kosten zu erheben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 79, 36 Abs. 3 GNotKG.