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Beschluss

2 W 59/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Standesamt darf eine Geburt und weitere personenrechtlichen Angaben nur beurkunden, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel unter Beachtung des § 9 PStG die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die hierzu getätigten Angaben zutreffend sind.(Rn.20) 2. Es gilt der so genannte Annäherungsgrundsatz. Die Beurkundung darf nicht vollständig abgelehnt werden, nur weil einige Tatsachen nicht hinreichend erwiesen sind.(Rn.20) 3. Kann eine Eintragung nicht auf Grundlage von vorhandenen öffentlichen Urkunden erfolgen, kommt eine Eintragung aufgrund anderer Urkunden in Betracht.(Rn.24) 4. Hierfür kann im Ausnahmefall zur Überzeugungsbildung auch allein auf vorhandene eidesstattliche Versicherungen und das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Antragstellers abgestellt werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Antragsteller eine Beschaffung von öffentlichen Urkunden über den Geburtsfall nicht möglich oder zumutbar ist.(Rn.27) 5. Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu transliterieren ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens.(Rn.29) 6. Ist die Bezeichnung einer Person nur in nicht lateinischer Form bekannt, ist die Transliteration vorzunehmen, die der Schreibweise im Heimatstaat am authentischsten entspricht.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.6.2018 abgeändert und das Standesamt Hamburg-Bergedorf angewiesen, im Geburtsregister den Personenstandsfall der Geburt des Beschwerdeführers wie folgt einzutragen: Geburtsname: B... Vorname: A... Ort, Tag der Geburt: Ghazni, Afghanistan, ... 1998 Geschlecht des Kindes: männlich Vorname, Familienname der Mutter: E. F... Name des Vaters: G. H... 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Standesamt darf eine Geburt und weitere personenrechtlichen Angaben nur beurkunden, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel unter Beachtung des § 9 PStG die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die hierzu getätigten Angaben zutreffend sind.(Rn.20) 2. Es gilt der so genannte Annäherungsgrundsatz. Die Beurkundung darf nicht vollständig abgelehnt werden, nur weil einige Tatsachen nicht hinreichend erwiesen sind.(Rn.20) 3. Kann eine Eintragung nicht auf Grundlage von vorhandenen öffentlichen Urkunden erfolgen, kommt eine Eintragung aufgrund anderer Urkunden in Betracht.(Rn.24) 4. Hierfür kann im Ausnahmefall zur Überzeugungsbildung auch allein auf vorhandene eidesstattliche Versicherungen und das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Antragstellers abgestellt werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Antragsteller eine Beschaffung von öffentlichen Urkunden über den Geburtsfall nicht möglich oder zumutbar ist.(Rn.27) 5. Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu transliterieren ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens.(Rn.29) 6. Ist die Bezeichnung einer Person nur in nicht lateinischer Form bekannt, ist die Transliteration vorzunehmen, die der Schreibweise im Heimatstaat am authentischsten entspricht.(Rn.29) 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.6.2018 abgeändert und das Standesamt Hamburg-Bergedorf angewiesen, im Geburtsregister den Personenstandsfall der Geburt des Beschwerdeführers wie folgt einzutragen: Geburtsname: B... Vorname: A... Ort, Tag der Geburt: Ghazni, Afghanistan, ... 1998 Geschlecht des Kindes: männlich Vorname, Familienname der Mutter: E. F... Name des Vaters: G. H... 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Nachbeurkundung seiner Geburt im Ausland durch das deutsche Standesamt gem. § 36 PStG. Der Antragsteller reiste am 31.12.2014 nach Deutschland ein und beantragte am 11.3.2015 Asyl. Dieser Antrag wurde mit Beschied vom 15.12.2016 abgelehnt, der Antragsteller erhielt eine Abschiebandrohung (ASt 1, Bl. 6 ff. d.A.). Am 9.11.2016 sprach das Amtsgericht Hamburg die Volljährigenadoption des Antragstellers mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption durch die Ehegatten ... ... und Dr. ... ... aus (ASt 2, Bl. 19 ff. d.A.). Der entsprechende Antrag auf Annahme als Kind ging am 25.7.2016 in notarieller Form und unterschrieben sowohl vom Antragsteller als auch den Adoptionseltern beim Amtsgericht ein (Bl. 1 ff. d.A. 289 F 138/16). Das Einwohnerzentralamt bestätigte dem Antragsteller am 29.12.2016, dass er aufgrund der Adoption gem. § 6 StAG deutscher Staatsangehöriger sei (ASt 3, Bl. 23 d.A.). Der Antragsteller versuchte sodann über die afghanische Botschaft in Berlin eine Geburtsurkunde für sich zu erlangen, was diese aber aufgrund fehlender Dokumente mit Schreiben vom 5.12.2016 ablehnte (ASt. 4, Bl. 24 d.A.). Der Antragsteller stellte daraufhin am 28.2.2017 beim Standsamt Hamburg einen Antrag auf Nachbeurkundung seiner Geburt gem. § 36 PStG (ASt 5, Bl. 25 ff. d.A.). Er versicherte seine Angaben an Eides statt (Bl. 11 d. Sammelakte) und reichte eine eidesstattliche Erklärung seiner Adoptiveltern zur Sammelakte des Standesamtes (Bl. 10 d. Sammelakte). Weitere Urkunden könne er nicht vorlegen. Seine Mutter wolle auch keine eigene eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Nachbeurkundung lehnte das Standesamt mit Schreiben vom 21.11.2017 ab, weil der Antragsteller die im Personenstandsregister einzutragenden Tatsachen nicht ausreichend nachgewiesen habe (ASt 10 Bl. 35 d.A.). Der Antragsteller habe wenigstens eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter beizubringen. Mit beim Amtsgericht Hamburg am 5.12.2017 eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller, die zuständige Standesbeamtin der Antragsgegnerin anzuweisen, auch ohne Vorlage von afghanischen Urkunden und Dokumenten, die den Personenstand des Antragstellers beweisen, eine Nachbeurkundung seiner Geburt im Ausland vorzunehmen; anstelle der Urkunden und Dokumente sollen die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und seiner Adoptiveltern als Beweis angenommen werden. Der Antragsteller behauptet, er sei am ... 1998 in Ghazni, Afghanistan geboren. Er sei vom Volke der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit. Sein Vater, Herr ... ... (phonetisch), sei bereits seit längerem tot. Seine Mutter habe den Vornamen ... (phonetisch). Er habe einen im Jahr 2000 geborenen Bruder namens ... (phonetisch). Bis zum Tode des Vaters hätte die Familie in Afghanistan gelebt. Nach dem Tode des Vaters sei die Mutter 2001/2002 mit den Kindern in den Iran geflohen, wo sie bis zur Flucht des Antragstellers in der Stadt Ghom zusammen gelebt hätten. Es gäbe noch einen Bruder der Mutter, zu dem aber seit der Flucht in den Iran kein Kontakt bestehe. Der Antragsteller und auch seine Mutter hätten keinerlei Papiere, mit denen er seine Personaldaten belegen könne. Seine Mutter weigere sich, eine eidesstattliche Erklärung über seinen Personenstand abzugeben, zudem sei sie Analphabetin. Die Familie halte sich illegal im Iran auf und habe Angst davor, amtlich wahrgenommen zu werden. Auch diese Angaben hat der Antragsteller an Eides statt versichert (Bl. 36 d.A.). Die Standesamtsaufsicht tritt dem Antrag entgegen. Ohne Dokumente oder eidesstattliche Versicherung der Mutter könne eine Nachbeurkundung nicht durchgeführt werden. Den Eintragungen im Personenstandsregister komme gem. § 54 Abs. 1 PStG Beweiskraft zu. Daher müsse das Standesamt von der Richtigkeit der einzutragenden Tatsachen überzeugt sein. Diese Überzeugung habe sich das Standesamt nach Maßgabe des § 9 PStG zu verschaffen. Zwar sehe § 9 Abs. 2 PStG zur Überzeugungsbildung auch die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen vor. Die eidesstattliche Versicherung allein des Antragstellers sei vorliegend aber nicht ausreichend, weil dieser aus eigener Kenntnis naturgemäß nichts zu seiner Geburt bekunden könne. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.6.2018, dem Antragsteller am 26.6.2018 zugestellt, zurückgewiesen. Die Nachbeurkundung könne nicht vorgenommen werden, weil die hierfür notwendigen Beurkundungsgrundlagen nicht nachgewiesen seien. Gem. § 9 Abs. 1 PStG würde eine Beurkundung grundsätzlich die Vorlage öffentlicher Urkunden über die zu beurkundende Tatsache erfordern. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass ein Ausnahmefall nach § 9 Abs. 2 S. 2 PStG vorliege, nach dem die Beurkundung auch auf Grundlage eidesstattlicher Versicherungen des Betroffenen oder anderer Personen vorgenommen werde könne, könne die Beurkundung nicht angeordnet werden. Die bislang vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und auch seiner Adoptiveltern reiche, wie das Standesamt zu Recht ausführt, nicht aus, die für eine Nachbeurkundung notwendige Beurkundungsgrundlage zu schaffen. Dem Antragsteller sei es zumutbar, eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter beizubringen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit beim Amtsgericht am 19.7.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht verkenne, dass es der Mutter des Antragstellers gerade nicht zumutbar sei, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Vater des Antragstellers sei in Afghanistan gewaltsam zu Tode gekommen. Die Familie halte sich seitdem illegal im Iran auf. Sie lebe in dauerhafter Angst davor, entdeckt und abgeschoben zu werden. Die Mutter vertraue niemanden und habe Angst davor, dass die Mörder ihres Mannes auch sie und die Kinder im Iran verfolgen würden. Es sei zudem 2013 zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Antragsteller von Polizisten auf offener Straße mit einem Gegenstand geschlagen wurde und zu Boden gegangen sei. Er habe hiervon eine mehrere Zentimeter lange Wunde davongetragen. Eine ärztliche Versorgung hätte er aus Angst vor Entdeckung nicht in Anspruch genommen. Dieser Vorfall habe den Antragsteller so sehr erschüttert, dass er sich weigere, in den Iran zu reisen und zwar auch dann, wenn die Adoptiveltern ihn begleiten würden. Der Antragsteller habe seine Mutter zuletzt am 9.11.2018 gefragt, ob sie bereit sei, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies habe sie abgelehnt. Vor diesem Hintergrund müsse die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ausreichen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller anderenfalls keinerlei Personaldokumente erlangen könne. Ohne Geburtsurkunde erhalte er weder einen Personalausweis noch Führerschein. Auch eine Arbeitsstelle könne er nicht erlangen. Nicht einmal ein Führungszeugnis könne er beantragen oder ein eigenes Konto eröffnen. Die Standesamtsaufsicht tritt der Beschwerde entgegen und verweist weiter auf die Notwendigkeit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter. Der Senat hat die standesamtliche Sammelakte, die Adoptionsakte und die Ausländerakte beigezogen und den Antragsteller und seine Adoptiveltern persönlich angehört. Dem Senat hat ferner die Faxkopie einer vom Antragsteller im Anhörungstermin am 11.12.2018 übergebenen und in farsi verfassten Erklärung vorgelegen, die der Senat hat von zwei Übersetzern übersetzen lassen. Dabei soll es sich nach den Angaben des Antragstellers um ein Schreiben seiner Mutter handeln. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Standesamt ist gem. § 49 PStG anzuweisen, die begehrte Nachbeurkundung der Geburt im Ausland gem. § 36 PStG vorzunehmen. Nach § 36 Abs. 1 PStG ist eine Nachbeurkundung auf Antrag des Kindes vorzunehmen, wenn dieses Deutscher ist und im Ausland geboren wurde. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 werden im Rahmen der Nachbeurkundung für entsprechend anwendbar erklärt. Nach Maßgabe dieser Normen liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung vor. a) Das gerichtliche Verfahren im Personenstandssachen richtet sich gem. § 51 PStG nach dem FamFG. Gem. § 49 PStG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG und § 26 FamFG gilt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat das Standesamt anzuweisen, die begehrte Amtshandlung vorzunehmen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Amtshandlung vorliegen. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Amtshandlung trägt der Antragsteller, sodass die Amtshandlung zu unterbleiben hat, wenn sich die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen lassen (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 13 zur Berichtigung nach § 48 PStG). Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i. V. mit § 26 FamFG diejenigen Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 16). Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 17). Für den vorliegenden Fall gilt ergänzend zu den Regelungen des FamFG im behördlichen und damit auch gerichtlichen Verfahren § 9 PStG. Nach § 9 Abs. 1 PStG werden Eintragungen in den Personenstandsregistern auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen. Absatz 2 dieser Norm regelt ergänzend, dass, wenn dem zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen können. Sind auch solche Urkunden nicht einfacher zu beschaffen oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen auch Versicherungen an Eides statt des Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen. Welche öffentlichen Urkunden im Geburtsfall vorzulegen sind, regelt gemäß § 73 Nr. 11 PStG i.V.m. § 33 PStV. Danach soll das Standesamt verlangen, dass ihm bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, vorgelegt werden. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern sind die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen vorzulegen. Ferner soll ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und bei einer mündlichen Anzeige von einer Ärztin oder einem Arzt bzw. einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger eine von diesen ausgestellte Bescheinigung über die Geburt vorgelegt werden, soweit sie bei der Geburt zugegen waren. Die Regelung des § 9 PStG ist damit gesetzliches Gegenstück zu § 54 Abs. 1 PStG, nach dem dem Inhalt der im Personenstandsregister vorgenommenen Eintragungen Beweiskraft zukommt, die nur durch den Beweis des Gegenteils erschüttert werden kann (§ 54 Abs. 2 PStG). Kommt den im Personenstandsregister vorgenommenen Eintragungen Beweiskraft zu, muss das Eintragungsverfahren sicher stellen, dass nur solche Eintragungen in das Personenstandsregister aufgenommen werden, von deren Richtigkeit der Standesbeamte überzeugt ist. Dazu hat er gem. § 9 Abs. 1 PStG in erster Linie auf öffentliche Urkunden zurückzugreifen, denen ihrerseits eigene Beweiskraft zukommt (§ 415 Abs. 1 ZPO). Aus § 9 PStG folgt, dass das Standesamt die Geburt und die weiteren personenrechtlichen Angaben nur beurkunden darf, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel unter Beachtung des § 9 PStG die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die hierzu getätigten Angaben zutreffend sind. An den Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. § 5 PStV regelt deshalb, dass Eintragungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47). Allerdings gilt ergänzend auch der sogn. Annäherungsgrundsatz. Erachtet das Standesamt nur einige einzutragende Tatsachen als erwiesen, andere hingegen nicht, so ist die Beurkundung nur insoweit vorzunehmen, soweit die Angaben erwiesen sind (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47). Die Beurkundung darf also nicht vollständig abgelehnt werden, nur weil einigen Tatsachen nicht hinreichend erwiesen sind. Ggfs. ist von der Möglichkeit des § 35 PstV Gebrauch zu machen und ein klarstellender Zusatz aufzunehmen (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 20). b) Sind die erforderlichen Nachweise geführt, so hat das Standesamt gem. § 21 Abs. 1 PStG den Namen, Geschlecht, Ort, Stunde und Minute der Geburt im Geburtenregister zu beurkunden. Darüber hinaus sind gem. § 21 Absatz 1 Nummer 4 PStG auch die Vor- und die Familiennamen der Eltern zu beurkunden und auf Wunsch deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Lässt sich ein Personenstand auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen und scheidet deswegen eine Beurkundung des Personenstandes aus, erfolgt die Eintragung in das Personenstandsregister über § 25 PStG (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 27). Danach gilt: Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde zu bestimmen, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird sodann die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Die Eintragung nach § 25 PStG kann dabei nicht im Anweisungsverfahren nach § 49 PStG gerichtlich angeordnet werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Bestimmungsverfahren nach § 25 PStG um ein dem eigentlichen Eintragungsverfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Streitigkeiten darüber, ob und mit welchem Inhalt eine Bestimmung nach § 25 PStG vorzunehmen ist, sind daher vor den Verwaltungsgerichten und nicht im Anweisungsverfahren nach § 49 PStG zu klären. Das Feststellungsverfahren nach § 25 PStG ist gegenüber einer (eingeschränkten) Beurkundung nach § 36 PStG aber dann jedenfalls nicht vorrangig, wenn es nur einzelnen Personenstandsmerkmale nicht hinreichend festgestellt werden können (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 27). c) Gemessen hieran ist die Eintragung vorliegend vorzunehmen und das Standesamt daher entsprechend anzuweisen. Eine Eintragung auf Grundlage des § 9 Abs. 1 PStG scheidet allerdings vorliegend aus. Es liegen keinerlei öffentliche Urkunden vor, auf die der Senat seine Überzeugungsbildung zur Eintragung stützen könnte. Eine Eintragung ist aber auf Grundlage des § 9 Abs. 2 PStG vorzunehmen. Auf Grundlage der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers und seinen Adoptiveltern sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Antragstellers und seinen Adoptiveltern steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, dass dem Antragsteller eine Beschaffung von öffentlichen Urkunden über den Geburtsfall nicht möglich ist. Die afghanische Botschaft hat die Ausstellung entsprechender Dokumente abgelehnt. Weitere Möglichkeiten zur Beschaffung öffentlicher Dokumente vermag der Senat nicht zu erkennen und werden auch von keinem Beteiligten aufgezeigt. Der Senat hält die Angaben des Antragstellers hierzu für glaubhaft. Der Senat hält darüber hinausgehend auch unter Würdigung der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen, dem übersetzten Schreiben sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Antragstellers und seiner Adoptiveltern folgende Personenstandsdaten für ausreichend erwiesen: Geburtsname: B... Vorname: A... Ort, Tag der Geburt: Ghazni, Afghanistan, ... 1998 Geschlecht des Kindes: männlich Vorname, Familienname der Mutter: E. F... Name des Vaters: G. H... Der Antragsteller hat diese Angaben zu seiner Person nicht nur im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat, sondern durchgängig und konstant seit seiner Einreise gegenüber allen staatlichen Behörden und Einrichtungen angegeben. Er hat diese Angaben seit 2014 sowohl gegenüber der Ausländerbehörde, dem Familiengericht, der Flüchtlingsunterkunft und nicht zuletzt seinen Adoptiveltern getätigt. Die Angaben des Antragstellers erscheinen dem Senat gerade auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks des Antragstellers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft. Der Antragsteller hat dem Senat gegenüber ausgeführt, dass seine Mutter ihn durchgängig mit dem von ihm angegebenen Namen gerufen habe. Auch sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter ausdrücklich bestätigt. Der Antragsteller hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass seine Geburtstage in der Familie nicht immer gefeiert wurden, der Geburtstag ihm aber von seiner Mutter mitgeteilt wurde. Anschaulich hat der Antragsteller sodann im Rahmen seiner persönlichen Anhörung von seinem Leben und dem Leben seiner Familie im Iran berichtet und dem Senat hierbei insbesondere glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Flucht und des illegalen Aufenthalts der Familie im Iran über keinerlei Dokumente verfüge und auch die Mutter für eine Vernehmung/Anhörung durch den Senat oder im Wege der Rechtshilfe ebenso wenig zur Verfügung steht wie von ihr auf anderen Wegen eine eidesstattliche Versicherung zu erlangen ist. Seine Angaben werden durch das von ihm im Termin überreichte Fax bestätigt. Aus dem Faxprotokoll ergibt sich, dass das Fax aus dem Iran gesendet wurde. Die vom Senat veranlasste Übersetzung hat ergeben, dass in dem in Farsi verfassten Schreiben der Verfasser angibt, E... zu heißen und die Mutter des Antragstellers zu sein. Ferner gibt der Verfasser an, dass der Antragsteller am ... 1998 in Ghazni, Afghanistan geboren wurde und der Vater G... heiße und verstorben sei. Der Antragsteller habe einen kleinen Bruder Namens .... Die Familie sei zwischen 2001 und 2003 in den Iran geflohen. Die Richtigkeit der Angaben wird in dem Schreiben beschworen. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine schriftliche Auskunft der Mutter des Antragstellers handelt. Aufgrund des in dem Schreiben enthaltenen „Schwurs“ hat dieses auch den Charakter einer eidesstattlichen Versicherung bzw. kommt einer solchen jedenfalls nahe. Die Herkunft des Faxes aus dem Iran und die Unterschrift mittels Fingerabdruck decken sich mit der vom Antragsteller seit seiner Einreise kontinuierlich geschilderten Fluchtgeschichte. In diesem Zusammenhang hat auch die Adoptivmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überzeugend geschildert, dass sie zweimal mit der Mutter des Antragstellers telefoniert habe und diese sich für die Aufnahme des Antragstellers bei ihnen bedankt habe. Hinsichtlich des Geburtstags hat die Adoptivmutter glaubhaft geschildert, dass ihr der Antragsteller dieses zufällig und von sich aus mitgeteilt habe als er mitbekommen habe, dass die Adoptivmutter einen Tag nach ihm Geburtstag hatte. Insgesamt ist der Senat aufgrund der in sich widerspruchsfreien und durch eidesstattliche Versicherungen belegten Erklärungen des Antragstellers davon überzeugt, dass seine Angaben zu seiner Person zutreffen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ändert nichts, dass die genaue Transliteration der Namen sowohl des Antragstellers als auch seiner sonstigen Familienmitglieder im Laufe des Verfahrens mehrfach voneinander abweicht und auch die eingeholten Übersetzungen der beiden Übersetzer jeweils eine unterschiedliche Transliteration des Schreibens der Mutter und den dort angegebenen Namen vornehmen. Der Antragsteller ist weder mit der lateinischen Schreibweise vertraut noch spricht er Deutsch als Muttersprache. Seine Angaben zu seinem Namen und den Namen seiner Familienmitglieder beruhen zum einen nur auf seinen mündlichen Äußerungen, die sodann in phonetischer Form in die lateinische Schrift überführt wurden, so z.B. der gerichtliche Anhörungsvermerk, oder aber eine deutsch sprechende Person hat die Angaben des Antragstellers schriftlich niedergelegt und dieser hat sie dann unterschrieben (so dürfte es z.B. bei den zum Adoptionsverfahren eingereichten Unterlagen geschehen sein). Auch dann kann der Antragsteller nicht beurteilen, ob seine Angaben zu seinem Namen richtig im Wege der Transliteration in die lateinische Schreibweise überführt wurden. Abweichungen in diesem Bereich stellen daher die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nicht in Frage. Der Senat legt sodann hinsichtlich der Schreibweise der einzutragenden Namen die Übersetzung der vereidigten und amtlich bestellten Dolmetscherin für die persische Sprache Frau ... zugrunde. Zur Transliteration hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.4.2014, 2 W 11/11, FamRZ 2014, 1554 bereits ausgeführt, dass der Name einer Person einschließlich dessen Schreibweise zwar grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Die Art und Weise, wie das deutsche Personenstandsregister zu führen ist (nämlich: in lateinischer Schrift, § 15 Abs. 3 PStV), wird jedoch zwingend durch deutsches Verfahrensrecht vorgegeben. Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu transliterieren ist, entscheidet deshalb das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens (Palandt-Thorn, Art. 10 EGBGB, Rn. 7 m.w.N.; Staudinger-Hepting, § 10 EGBGB, Rn. 53). Hierbei sind die für Deutschland verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen, konkret das Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (im folgenden: NamÜbK). Gemäß Art. 2 NamÜbK ist, wenn von einer Behörde eines Vertragsstaats Eintragungen in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden sollen und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die den Namen in lateinischer Schrift wiedergibt, der Name buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, weil vorliegend gerade keine behördlichen existieren. Auch ein Fall des Art. 3 NamÜbK liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist falls zum Zwecke der Eintragung im Personenstandsregister des Vertragsstaates eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde des anderen Staates vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, die dort angegebenen Namen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Auch ein solcher Fall liegt mangels entsprechender Urkunden nicht vor. Das Faxschreiben der Mutter stellt auch keine solche andere Urkunde im Sinne des NamÜbK da, da sich das Abkommen ersichtlich nur auf solche Urkunden erstreckt, denen entsprechend öffentlichen Urkunden deutschen Rechts eine gewisse Richtigkeitsgewährt zukommt. Dies kann für privat erstellte schriftliche Erklärungen von Dritten nicht gelten. Anderenfalls würde eine solche Privaturkunde das Standesamt gem. Art. 1 NamÜbK zwingen, die dort wiedergegebene Schreibweise unveränderbar in das Personenstandsregister zu übertragen. Vielmehr ist Art. 5 NamÜbK zu entnehmen dass dann, wenn keinerlei Urkunden i.S.d. NamÜbK vorliegen, die Eintragung mit der Bezeichnung anzunehmen ist, unter der die Person bekannt ist. Ist diese Bezeichnung nur in nicht lateinischer Form bekannt, ist die Transliteration vorzunehmen, die der Schreibweise im Heimatstaat am authentischsten entspricht. Dabei ist, sofern es eine von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Norm gibt, auf diese zurückzugreifen, wie es auch im NamÜbK in Bezug auf Transliteration von Urkunden geregelt ist. Vorliegend gibt es mit der ISO 233-3 eine Vorgabe zur Transliteration, die die Übersetzerin auf das von der Mutter vorgelegte Schreiben angewendet hat. Diese Übersetzung, an der Richtigkeit für den Senat keine Zweifel bestehen, ist der im Personenstandsregister vorzunehmenden Eintragung zugrunde zu legen. Damit liegen auch die speziellen Voraussetzungen des § 36 PStG vor, nämlich dass die Geburt im Ausland erfolgte und der Antragsteller Deutscher ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 6 S. 1 StAG. Nach dieser Norm ist Deutscher, wer nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind durch einen Deutschen adoptiert wird und im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Annahmeantrag ist der Zeitpunkt, in der der Annahmeantrag beim Familiengericht formgerecht eingereicht wird (Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht § 6 StAG Rn. 6 m.w.N.). Ein wirksamer formgerechter Annahmeantrag liegt vor, wenn er von dem Annehmenden oder von den Annehmenden persönlich gestellt und notariell beurkundet ist (Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht § 6 StaG Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Adoptionsantrag am 25.7.2016 und damit kurz vor dem 18. Geburtstag des Antragstellers beim Familiengericht formwirksam eingegangen ist. Darauf, dass die Adoption als solche erst später ausgesprochen wurde, kommt es im Rahmen des § 6 StAG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, keine Kosten zu erheben und keine Kostenerstattung anzuordnen. Zwar hat die Beschwerde Erfolg, für den Senat ist es aber nachvollziehbar, dass das Standesamt zunächst keine Eintragung vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schriftliche Erklärung der Mutter erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.