OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 VA 5/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung eines internen Geschäftsverteilungsplanes.(Rn.12) 2. Dem allgemeinen Informationsbedürfnis und Kontrollinteresse der Öffentlichkeit wird mit der Auflegung des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinreichend Rechnung getragen.(Rn.17) 3. Die Übersendung von Ablichtungen des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans steht damit im freien Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht für den Antragsteller insoweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aber - von den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null abgesehen - ein unmittelbarer Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.(Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung eines internen Geschäftsverteilungsplanes.(Rn.12) 2. Dem allgemeinen Informationsbedürfnis und Kontrollinteresse der Öffentlichkeit wird mit der Auflegung des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinreichend Rechnung getragen.(Rn.17) 3. Die Übersendung von Ablichtungen des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans steht damit im freien Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht für den Antragsteller insoweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aber - von den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null abgesehen - ein unmittelbarer Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.(Rn.27) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt als nichtverfahrensbeteiligter Dritter die Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Der Antragsteller ist eine Privatperson, die derzeit kein Verfahren vor dem 10. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts betreibt. Er begehrt vielmehr von verschiedensten Gerichten im gesamten Bundesgebiet die Überlassung von Abschriften sowohl der spruchkörperinternen als auch der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne. Die Antragsgegnerin veröffentlicht ihre gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne auf der Internetseite des Gerichts, nicht aber die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne. Bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats bat der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2018 um die Übersendung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans für die Jahre 2017 und 2018. Diese wurden ihm per E-Mail am 13.12.2018 in elektronischer Form übermittelt. In dem Übersendungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Übersendung ohne Anerkennung eines entsprechenden Rechtsanspruchs und als absolute Ausnahme erfolge (Bl. 14 d.A.). Mit Schreiben vom 23.1.2019 bat der Antragsteller erneut um die Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplanes sowohl für den 10. Zivilsenat als nunmehr auch für den 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts, allerdings bezogen auf das Jahr 2019. Die Antragsgegnerin gewährte daraufhin mit Schreiben vom 25.1.2019 (Bl. 11 d.A.) eine Einsichtnahme in die begehrten Geschäftsverteilungspläne auf der Präsidialgeschäftsstelle, führte hinsichtlich der Überlassung von Abschriften aber aus, dass eine ausstehende Entscheidung des BGH zu dieser Frage abgewartet werden solle. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und begehrte eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 9.4.2019 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin den Antrag auf Überlassung von Abschriften der Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2019 ab (Bl. 60 d.A.). Mit daraufhin beim Senat am 15.4.2019 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach § 23 EGGVG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ablichtungen der begehrten Geschäftsverteilungspläne des 10. und 2. Zivilsenats zu überlassen. Gleichzeitig begehrte er die Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplanes des für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständigen Senats. Der Senat lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Darlegung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse mit Beschluss vom 7.5.2019 ab, übersandte dem Antragsteller aber gleichzeitig Abschriften des internen Geschäftsverteilungsplans des Senats (Bl. 11 VKH-Heft, bzw. Bl. 108 d.A.). Mit Schreiben vom 17.5.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage, stellte der Antragsteller sodann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, allerdings nunmehr beschränkt auf die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans des 10. Senats, sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG (Bl. 116 ff. d.A.). Der Senat gewährte dem Antragsteller die Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 23.5.2019 (Bl. 124 d.A.). Der Antragsteller meint, er habe einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats für das Jahr 2019. Er habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer gesetzlicher Richter des Senats sei, beispielsweise bei Einzelrichterentscheidungen (Bl. 3 d.A.). Die Verweigerung von Überlassung von Ablichtungen sei nicht demokratisch. Wer nichts zu verbergen habe, könne auch alles offen legen (Bl. 4 d.A.). Ihm stehe unstreitig ein Einsichtsrecht in den verfahrensgegenständlichen Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zu. Dann habe er aber auch einen Anspruch auf Überlassung von Kopien. Es sei nicht nachzuvollziehen, den Antragsteller auf die Anfertigung von eigenhändigen Abschriften im Rahmen der Einsichtnahme zu verweisen, zumal das Anfertigen von Abschriften angesichts der heutigen technischen Gegebenheiten ohne größeren Aufwand möglich sei. Es komme hinzu, dass er, der Antragsteller, seinen Wohnsitz nicht am Ort des Oberlandesgerichts habe. Die Wahrnehmung seines Einsichtsrechts vor Ort stelle ihn daher vor erhebliche praktische Probleme. Die ihm von einigen Gerichten angebotene Übersendung der Geschäftsverteilungspläne an sein Wohnortgericht sei „Unsinn“ und würde die Kapazitäten der Justiz unnötig belasten (Bl. 5 d.A.). Jedenfalls dann, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Internet veröffentlicht werde, müsse auch eine Übersendung der Geschäftsverteilungspläne in Ablichtung erfolgen (Bl. 5 d.A.). Zudem ergeben sich aus den in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelten Akteneinsichtsrechten, dass auf Antrag (auch) Abschriften aus den Akten zu erstellen sind. Dann könne aber für das Einsichtsrecht in den Geschäftsverteilungsplan nichts anderes gelten (Bl. 5 d.A.). Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den internen Geschäftsverteilungsplan des 10. Zivilsenats gegen Kostenerstattung per Mail oder an die Adresse des Antragstellers zu überlassen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist zur Begründung auf ihren Bescheid vom 19.4.2019. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG sehe lediglich die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle, nicht aber die Überlassung von Ablichtungen der Geschäftsvereitlungspläne vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 299 Abs 1 ZPO, weil das verfahrensbezogene Akteneinsichtsrecht nicht mit der Einsicht in den abstrakten Geschäftsverteilungsplan verglichen werden könne. Auch aus dem Justizgewährleistungsanspruch, dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter, sowie dem Transparenzgebot und Demokratieprinzip ergebe sich jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans. Dies sei nur bei vorliegen berechtigter Interessen - beispielsweise bei einer Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren - anzunehmen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1.) Der Antrag ist zulässig. Gem. § 23 Abs. 1 EGGVG ist der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet, weil die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 19.4.2019 die Überlassung der begehrten Abschrift des Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats für das Jahr 2019 abgelehnt hat. Der Antrag ist gem. § 28 Abs. 2 EGGVG als sog. Verpflichtungsantrag auch statthaft, weil der Antragsteller die Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Maßnahme durch die Antragsgegnerin begehrt. Es liegt auch eine Antragsbefugnis vor (§ 24 EGGVG), denn der Antragsteller behauptet, durch die abgelehnte Überlassung von Abschriften in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erscheint nach seinem Vortrag zumindest auch möglich (vgl. zum Maßstab Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 24 EGGVG Rn. 1). Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Antragsfrist des § 26 EGGVG nicht eingehalten ist, denn der Senat hat dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 26 Abs. 2 EGGVG). Auch im übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages. Es ist insbesondere unschädlich, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen und ausformulierten Verfahrensantrag gestellt hat, weil der Senat aus dem Vorbringen des Antragstellers sein Rechtsschutzziel hinreichend deutlich ermitteln kann. 2.) Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller durch die mit Bescheid vom 19.4.2019 abgelehnte Überlassung von Ablichtungen des begehrten Geschäftsverteilungsplans nicht in seinen Rechten verletzt ist. Weder aus dem Gesetz (a.) noch aus sonstigen verwaltungs- oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen (b.) ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Ablichtungen des begehrten Geschäftsverteilungsplans. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin weist letztlich auch keine Ermessensfehler auf (c.). a.) Dem Antragsteller steht aus §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG kein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung des begehrten Geschäftsverteilungsplans zu. Gem. §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Senats in der Geschäftsstelle des Gerichts „zur Einsichtnahme aufzulegen“. Die Wendung „zur Einsichtnahme aufzulegen“ erfasst von ihrem klaren Wortlaut her nicht die Anfertigung und Übersendung von Abschriften des Geschäftsverteilungsplans, sondern lediglich die Einsichtnahme in denselben auf der Geschäftsstelle. Denn der Begriff „auflegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er im Duden dokumentiert ist, „etwas zur Einsichtnahme o.Ä. auslegen“ (vgl.https://www.duden.de/rechtschreibung/auflegen dort Ziff. 3). Dies ist aber etwas sachlich anderes als die Anfertigung und Überlassung von Ablichtungen. Weder aus der historischen (aa), systematischen (bb) noch teleologischen Auslegung (cc) der Norm lassen sich Gründe finden, die ein Abweichen von diesem klaren Wortlaut rechtfertigen könnten. aa) Die Regelung des § 21e Abs. 9 GVG wurde ursprünglich wortgleich als § 21e Abs. 8 GVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26.05.1972 (BGBl 1972 Teil I Nr. 47) in das Gerichtsverfassungsgesetz aufgenommen. Die Regelung war im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.3.1970 (BT-Drks. VI/577) nicht enthalten und wurde erst durch den Rechtsausschuss des Bundestages in das Gesetz aufgenommen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus (S. 5 BT-Drks VI/2903): „Der neue Absatz 8 ist aufgrund der Anregung des Bundesrats angefügt worden. Durch die Bestimmung wird klargestellt, daß der Geschäftsverteilungsplan zu seiner Wirksamkeit nicht der Veröffentlichung bedarf.“ Der historische Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung mithin im Ergebnis eine Einschränkung und keine Erweiterung der Informationsverpflichtung des Staates gegenüber der Öffentlichkeit erreichen, in dem er klarstellte, dass Geschäftsverteilungspläne nicht (allgemein) veröffentlicht werden müssen, sondern eine Auslage auf der Geschäftsstelle ausreicht. § 21e Abs. 9 GVG befasst sich nicht mit der Frage, ob auf individuellen Antrag hin Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans erstellt werden müssen sondern allein damit, in welcher Weise der Geschäftsverteilungsplan allgemein zu veröffentlichen ist. Insofern lassen sich der historischen Auslegung aber auch keine Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der Norm entnehmen. bb) Ein Anspruch auf Übersendung von Ablichtungen folgt auch nicht aus der systematischen Auslegung der Norm. Zutreffend ist, dass die Regelungen zur Akteneinsicht auch einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen vorsehen (z.B. § 299 Abs. 1 2. Alt. ZPO oder § 13 Abs. 3 FamFG). In systematischer Hinsicht lässt sich aber aus dem Inhalt der Regelungen zur Akteneinsicht nichts zum Inhalt der Auflegungspflicht nach § 21e Abs. 9 GVG entnehmen (a.A. OLG Düsseldorf, B. v. 29.11.2018, 3 VA 5/18). Denn das Akteneinsichtsrecht bezieht sich stets auf ein konkretes Verfahren und damit die Akteninhalte bezogen auf dieses konkrete Verfahren. Die Auflegungspflicht des § 21e Abs. 9 GVG regelt demgegenüber die verfahrensunabhängige und allgemeine Information der Öffentlichkeit über die richterliche Geschäftsverteilung ohne Bezug zu einem bestimmten Verfahren. Da beide Einsichtsnahmerechte unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen, kann von dem Inhalt des einen Einsichtsnahmerechts nicht auf den des anderen geschlossen werden. cc) Letztlich folgt auch aus der teleologischen Auslegung nichts anderes. Da wie ausgeführt Sinn und Zweck des § 21e Abs. 9 GVG ist, Fragen der formellen Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht zu regeln, kann aus diesem Sinn und Zweck kein individueller Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen folgen. Auch unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Erwägungen wie dem Demokratieprinzip, dem Transparenzgebot oder dem Justizgewährleistungsanspruch folgt keine anderweitige Auslegung des § 21e Abs. 9 GVG. Dies folgt schon daraus, dass § 21e Abs. 9 GVG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen einräumt. Würde die von § 21e Abs. 9 EGGVG geregelte Auflegung des Geschäftsverteilungsplans auch die Erstellung von Ablichtungen umfassen, so wären diese bis zur Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit ohne Einzelfallprüfung anzufertigen. Ein derart weitgehender Anspruch ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Die genannten Verfassungsrundsätze bedingen es nicht, dass Jedermann unabhängig vom Vorliegen individueller berechtigter Belange ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen eingeräumt werden muss, so dass auch § 21e Abs. 9 GVG nicht entsprechend verfassungskonform auszulegen ist. Dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird mit der Auflegung des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinreichend Rechnung getragen. Dies schließt es nicht aus, dass im konkreten Einzelfall doch Abschriften des Geschäftsverteilungsplans zur Verfügung gestellt werden und hierauf ggfs. auch ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsgrundlage hierfür ist dann aber nicht § 21e Abs. 9 GVG (hierzu sogleich). b.) Ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans folgt auch nicht aus sonstigen allgemeinen Verwaltungs- oder verfassungsrechtlichen Gründen. aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass § 21e Abs. 9 GVG das Informationsrecht abschließend regeln würde, so dass eine über den Anspruchsinhalt des § 21e Abs. 9 GVG hinausgehende Abschriftserteilung gegen den Vorrang des Gesetzes verstoßen würden und damit rechtswidrig wäre (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 44 Rn. 45). Denn entsprechend dem Sinn und Zweck des § 21e Abs. 9 GVG regelt diese Norm nur den Teilbereich der allgemeinen Veröffentlichungspflicht des Geschäftsverteilungsplans, nicht aber die Frage, ob aufgrund individueller Umstände ein weitergehender Anspruch besteht. bb) Ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans scheitert auch nicht daran, dass es hierfür einer positiv-rechtlichen Grundlage bedürfte. Zwar gilt im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung generell der Vorbehalt des Gesetzes. Ohne gesetzliche Ermächtigungsnorm darf die Verwaltung nicht tätig werden. Der Vorbehalt des Gesetzes greift aber dann nicht, wenn das Verwaltungshandeln nicht in Rechte Dritter eingreift. Er gilt daher unbeschränkt nur im Rahmen der Eingriffs- nicht aber wie vorliegend im Rahmen der Leistungsverwaltung. Dort gilt er nur dann und insoweit, als mit der Leistungsgewährung zugleich auch in subjektive Rechte Dritter eingegriffen wird. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwar wird durch Übermittlung von Abschriften des Geschäftsverteilungsplans in die Persönlichkeitsrechte der im Geschäftsverteilungsplan erwähnten Richter eingegriffen. Diese Bekanntmachung der Namen erfolgt aber bereits auf Grundlage der in § 21e Abs. 9 GVG geregelten Auflegungspflicht, so dass die ggfs. zusätzlich erfolgende Übersendung einer Ablichtung des Geschäftsverteilungsplans keinen erneuten, einen Gesetzesvorbehalt erfordernden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Richter darstellt. cc) Besteht damit auf der einen Seite kein gesetzlicher Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans, ist eine solche gesetzliche Regelung auf der anderen Seite aber auch nicht notwendig, begehrt der Antragsteller damit ein Verwaltungshandeln im gesetzesfreien Raum. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bedingt es in diesem Rahmen, dass Entscheidungen über die Leistungsgewährung willkürfrei und damit ermessensgerecht erfolgen. Ein subjektiver Anspruch auf die Leistungsgewährung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall rechtmäßigerweise allein dahingehend ausgeübt werden kann, dass die begehrte Leistung bewilligt wird. Es muss damit ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil keine berechtigten Interessen des Antragstellers von solchem Gewicht erkennbar sind, die einzig eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auf Überlassung der begehrten Ablichtungen rechtmäßig machen würde. Außer der abstrakten Erwägung des Antragstellers, er wolle in der Lage sein, den gesetzlichen Richter des Senats zu ermitteln, trägt der Antragsteller keinerlei individuelle Gründe dafür vor, warum er Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans benötigt. Derzeit gibt es aber keinen gesetzlichen Richter für den Antragsteller, weil dieser kein Verfahren vor dem 10. Zivilsenat führt. Das Interesse des Antragstellers kann daher allein dahin gehen, sich darüber zu informieren, ob konkret der betreffende Senat überhaupt einen internen Geschäftsverteilungsplan beschlossen hat und ob dieser abstrakt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung erfüllt. Die Erfüllung dieses allgemeinen Kontrollinteresses ist aber abschließend im Rahmen des § 21e Abs. 9 GVG dahingehend geregelt, dass hierfür lediglich eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist, nicht aber eine Übersendung von Ablichtungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nicht am Sitz der Antragsgegnerin wohnhaft ist, weil seinem allgemeinen Informationsinteresse durch eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Wohnortgerichts hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsteller am 13.12.2018 bereits Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplanes des 10. Zivilsenats in Form einer pdf-Datei für die Jahre 2017 und 2018 übersandt worden ist. Zwar kann aus einem in der Vergangenheit von der Verwaltung gleichförmig praktizierten Verhalten aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein Anspruch auch auf entsprechendes zukünftiges Verwaltungshandeln erwachsen (sog. Selbstbindung der Verwaltung, hierzu z.B. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 103). Dies scheidet vorliegend aber schon deswegen aus, weil die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13.12.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Übersendung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und als absolute Ausnahme erfolge. Ein irgendwie geartetes schützenswertes Vertrauen des Antragstellers konnte sich hieraus also nicht ergeben. Letztlich erfolgt eine Ermessensreduzierung auf Null auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan im Internet veröffentlicht. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob der gerichtliche Geschäftsverteilungsplan im Internet veröffentlicht wird oder zusätzlich auch noch die zahlreichen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne. Überdies käme dieser Frage allein in Bezug darauf Bedeutung zu, ob neben dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan auch die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen sind. Die Frage der Erstellung von individuellen Ablichtungen von nicht im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplänen berührt dies aber schon nicht. c.) Der Bescheid der Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller auch nicht deswegen in seinen Rechten, weil er ermessenfehlerhaft ist und daher die Antragsgegnerin zu verpflichten wäre, erneut über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Denn die Antragsgegnerin hat mit der Ablehnung der Überlassung von Ablichtungen das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Es liegt weder ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vor. aa) Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es zu gar keiner Ermessensentscheidung gekommen ist, weil die Antragsgegnerin verkannt hätte, überhaupt über einen Ermessensspielraum zu verfügen (BeckOK GVG, Graf, 3. Edition, Stand: 01.05.2019, § 28 EGGVG Rn. 7). Die Antragsgegnerin hat vorliegend aber erkannt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist und sie hat es auch ausgeübt. Zwar stellt der angefochtene Bescheid in erster Linie auf den Inhalt des § 21e Abs. 9 GVG ab. Auf Seite 2 ab Satz 3 des angefochtenen Bescheides macht die Antragsgegnerin aber auf den konkreten Einzelfall bezogene Ausführungen dazu, ob dem Antragsteller nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten doch Ablichtungen zu übersenden sind und stellt in diesem Rahmen darauf ab, dass keine erkennbaren berechtigten Interessen des Antragsstellers hierfür vorliegen würden. Damit übt sie das ihr eingeräumte Ermessen aus. bb) Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor. Eine Ermessensüberschreitung liegt dann vor, wenn die im konkreten Einzelfall bestehenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens überdehnt wurden, die Behörde also eine Rechtsfolge annimmt, die die gesetzlich vorgegebenen (äußeren) Grenzen der Ermessensvorschrift überschreitet (BeckOK GVG, Graf, 3. Edition, Stand: 01.05.2019, § 28 EGGVG Rn. 8). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Verweigerung der Überlassung von Abschriften verlässt die äußere Grenze der Ermessensausübung nicht. Die Antragsgegnerin kann ihr Ermessen sowohl dahingehend ausüben, dem Antragsteller die begehrten Ablichtungen zu überlassen als auch ihm dies zu verweigern. cc) Letztlich liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann gegeben, wenn von der Ermächtigung nicht in einer dem Zweck entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt entweder nicht vollständig ermittelt wurde, wenn die Behörde einen Abwägungsgesichtspunkt außer Verhältnis zu seinem objektiven Gewicht berücksichtigt hat oder wenn die für oder gegen eine Rechtsfolge sprechenden Gesichtspunkte untereinander fehlgewichtet werden (BeckOK GVG, Graf, 3. Edition, Stand: 01.05.2019, § 28 EGGVG Rn. 9). Die Antragsgegnerin berücksichtigt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aber alle für den Fall relevanten Gesichtspunkte. Sie stellt insbesondere maßgeblich darauf ab, ob sich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers feststellen lässt, der die Ablichtung des Geschäftsverteilungsplans erforderlich macht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller diesen Aspekt, namentlich das Nichtvorhandensein eines berechtigten Interesses an der Ablichtung, als entscheidendes Abwägungskriterium in ihre Ermessensentscheidung einstellt. Auch die für oder gegen eine Erteilung von Ablichtungen sprechenden Gesichtspunkte gewichtet die Antragsgegnerin nicht fehl. Angesichts der Möglichkeit, dass sich der Antragsteller Kenntnis vom Inhalt des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle verschaffen kann, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass dann Raum für eine Übersendung von Ablichtungen nur noch besteht, wenn hierfür ein (weitergehendes) berechtigtes Interesse besteht, welches vorliegend nicht gegeben ist und insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn der Antragsteller Beteiligter eines Verfahrens vor dem 10. Zivilsenats wäre. Die Entscheidung ist auch nicht aufgrund der weiten Entfernung des Wohnsitzes des Antragsstellers zum Sitz der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft. Dem Antragssteller wurde eine Übersendung der Geschäftsverteilungspläne an sein Wohnortgericht zur Einsichtnahme angeboten. Dass er dieses als „Unsinn“ bezeichnet und damit ablehnt, ist für die Fehlerfreiheit der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin unerheblich. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 JVEG i.V.m. § 3 Abs. 2 GNotKG und KV 15300 GNotKG und KV 15301 GNotKG. Es liegen keine Gründe vor, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Gem. § 29 EGGVG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht von den Entscheidungen des OLG Düsseldorf v. 29.11.2018, 3 VA 5/18 und OLG Stuttgart v. 25.3.2019, 14 VA 2/19 sowie v. 3.6.2019, 2 VA 12/19 ab.