Beschluss
2 W 29/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden wird die Annahme der Unrichtigkeit bezüglich der Schreibweise eines ausländischen Namens in lateinischer Schrift durch die jeweils letzte Urkunde begründet, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen. (Rn.6)
2. Eine korrekte Transliteration ist keine Voraussetzung für eine Berichtigung entsprechend der Schreibweise im Pass. Es kann einem ausländischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben. Eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als „andere Urkunde“ im Sinne des NamÜbk nicht. Für sogenannte diakritische Zeichen gilt der Sache nach nichts anderes. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 60, vom 5.März 2018 (Az. 60 III 3/18) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden wird die Annahme der Unrichtigkeit bezüglich der Schreibweise eines ausländischen Namens in lateinischer Schrift durch die jeweils letzte Urkunde begründet, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen. (Rn.6) 2. Eine korrekte Transliteration ist keine Voraussetzung für eine Berichtigung entsprechend der Schreibweise im Pass. Es kann einem ausländischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben. Eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als „andere Urkunde“ im Sinne des NamÜbk nicht. Für sogenannte diakritische Zeichen gilt der Sache nach nichts anderes. (Rn.8) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 60, vom 5.März 2018 (Az. 60 III 3/18) wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 51, 53 PStG, §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. I.) Zu Recht hat das Amtsgericht auf den Antrag des Beteiligten zu 1) angeordnet, den Sterbeeintrag Nr. .../2015 des Standesamtes Hamburg-Nord hinsichtlich des Familienstandes der verstorbenen J. T. zu berichtigen und dabei den Familiennamen des Antragstellers als Ehemann „A.“ zu schreiben. Eine abgeschlossene Registereintragung, wie hier die Eintragung des Nachnamens des Beteiligten zu 1) als Ehemann im Sterberegister für die verstorbene Ehefrau, darf auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 Abs.1 S.1, § 49 Abs.1 PStG). Dies setzt das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus. Die Notwendigkeit der Berichtigung hinsichtlich des Familienstandes der Verstorbenen ist unstrittig, denn das Standesamt hat erst nach Beurkundung des Sterbefalles von der Eheschließung erfahren, die durch die marokkanische Heiratsurkunde nachgewiesen ist. Ohne Erfolg verlangt die Beteiligte zu 2) bei der Berichtigung für den Nachnamen des Beteiligten zu 1) die Schreibweise „Â., also mit dem sogenannten diakritischen Zeichen über dem Anfangsbuchstaben. 1.) In der Entscheidung vom 18.4.2018 (Az. 2 W 21/18) hat der Senat bereits ausgeführt, dass bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden die Annahme der Unrichtigkeit bezüglich der Schreibweise eines ausländischen Namen in lateinischer Schrift durch die jeweils letzte Urkunde begründet wird, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Vorliegend geht es weder um eine Namensänderung noch um Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1), sondern lediglich um die Umsetzung des arabischen Namens in lateinische Schrift. Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass die Maßgeblichkeit der letzten Urkunde nicht auf Fälle gleichartiger Urkunden (im Falle Az. 2 W 21/18 mehrere Nationalpässe) beschränkt ist, sondern entsprechend für vergleichbare Personenstandsurkunden gilt, hier also für das Verhältnis zwischen Geburtsurkunde und Pass, die gemäß Art.2 NamÜbk grundsätzlich beide zum Nachweis der richtigen Schreibweise dienen können. 2.) In der genannten Entscheidung hat der Senat zudem ausgeführt, dass eine korrekte Transliteration (in jenem Fall nach ELOT 743) keine Voraussetzung für eine Berichtigung entsprechend der Schreibweise im Pass ist. Denn es kann einem ausländischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben. Eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als „andere Urkunde“ im Sinne des NamÜbk nicht (BGH, FamRZ 1994, 225; OLG München, FamRZ 2010, 75 f). Für sogenannte diakritische Zeichen kann der Sache nach nichts anderes gelten. 3.) Schließlich besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass die deutschen Behörden von einem Vorrang der Geburtsurkunde gegenüber dem später ausgestellten Reisepass ausgehen müssten. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass das NamÜbk gemäß dessen Art. 1 für die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gilt und es somit auf die fehlende Ratifizierung des Abkommens durch Marokko nicht ankommt. Ferner sind grundsätzlich gemäß Art.2 NamÜbk auch die sogenannten diakritischen Zeichen wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt. Nicht überzeugend erscheint dem Senat indes die Herleitung eines Rangverhältnisses aus der Präambel des NamÜbk (Sicherstellung einer einheitlichen Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern) und Art.6 NamÜbk (Verpflichtung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Abweichungen zwischen den Einträgen für ein und dieselbe Person in den Personenstandsbüchern verschiedener Länder zu beseitigen). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist der Tatbestand des Art.6 nicht erfüllt, weil es nicht um unterschiedliche Eintragungen in Personenstandsbüchern geht und grundsätzlich die Angaben in anderen Urkunden - wie dem Pass - nicht einbezogen sind. Darüber hinaus existieren nach Angabe der Beschwerdeführerin keine Personenstandseintragungen in einem Vertragsstaat. Eine Grundlage dafür, dass gleichwohl bereits bei einer erstmaligen Beurkundung in einem Vertragsstaat dieser eine einheitliche Schreibweise von Namen in Personenstandsbüchern sicherzustellen habe und deshalb die Geburtsurkunde Vorrang habe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr bleibt der Senat bei seiner in der Sache 2 W 21/18 vertretenen Auffassung, wonach dem Herkunftsstaat ein Freiraum bei der Anwendung der Transliterationsregeln zusteht. Dies beinhaltet notwendigerweise auch das Recht, sich im Zeitverlauf umzuentscheiden. Denn sonst wäre die zeitlich notwendigerweise vorangehende Geburtsurkunde faktisch dauerhaft maßgeblich, ohne dass eine innere Rechtfertigung dafür ersichtlich ist. Eine sachgerechte Lösung ermöglicht vielmehr der Gedanke, dass die Abweichung, die dadurch entstanden ist, dass der marokkanische Staat sich zuletzt bei der Ausstellung des Passes für eine bestimmte Schreibweise (ohne diakritisches Zeichen auf dem Anfangsbuchstaben) entschieden hat, auch allein in Marokko aufzulösen ist, nicht durch Harmonisierung einer deutschen Sterbeurkunde, die den Beteiligten zu 1) nicht betrifft. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Entscheidung über die abweichende Schreibweise könne nicht den Beteiligten überlassen werden, verkennt, dass nicht der Beteiligte zu 1) die Entscheidung über die Schreibweise in seinem Pass getroffen hat, sondern der Staat Marokko. Will der Beteiligte zu 1) in Marokko wieder heiraten, muss er sich dort mit dem Pass ausweisen und eine Sterbeurkunde vorlegen, aus der zu ersehen ist, dass seine Ehefrau verstorben ist. Folgte man der Ansicht der Beschwerdeführerin, bestünde die Gefahr, dass der Beteiligte zu 1) nur eine Sterbeurkunde vorlegen kann, wonach ein Ehemann mit der Schreibweise „Â.“ Witwer geworden ist, nicht aber der Heiratswillige mit der Schreibweise „A.“. Die vom NamÜbk verfolgte Einheitlichkeit kann kein Selbstzweck sein, der im Ergebnis zu Identitätszweifeln führen könnte. II.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs.1 PStG, 81 Abs.1 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist von Gerichtskosten befreit. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) entspräche nicht der Billigkeit, weil dieser nicht anwaltlich vertreten war und auch in der Beschwerdeinstanz nicht in Erscheinung zu treten brauchte. Der Festsetzung eines Geschäftswerts bedarf es somit nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs.2 FamFG nicht vorliegen.