Beschluss
2 UF 138/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:0525.2UF138.20.00
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Leitsätze
Zu einem - hier verneinten - Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 06.11.2020, Aktenzeichen 414 F 333/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 8.226,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem - hier verneinten - Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.(Rn.23) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 06.11.2020, Aktenzeichen 414 F 333/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 8.226,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung. Sie heirateten am 11.12.1981 und sind Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern. Während der Ehezeit (1.12.1981 – 30.9.2014) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Antragstellerin i.H.v. 0,5041 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,2521 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.660,83 € und der Antragsgegner und Beschwerdeführer i.H.v. 0,0805 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,0403 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 265,50 €. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin über eine Beamtenversorgung bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.772,52 € monatlich, einem Ausgleichswert von 886,26 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 204.077,62 €. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über eine Beamtenversorgung bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Ehezeitanteil von 2.577,77 € monatlich, einem Ausgleichswert von 1.288,89 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 296.790,16 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch das Familiengericht eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen. Die beteiligten Ehegatten lernten sich bereits im Studium kennen. Nach ihrem Referendariat nahmen der Antragsgegner im Jahr 1982 und die Antragstellerin im Jahr 1985 ihre Erwerbstätigkeit im Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg auf. Bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes übte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit in Vollzeit aus. Vier Monate nach der Geburt des ersten Kindes setzte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit fort, nunmehr in Teilzeit (58 Prozent), die sie lediglich nach der Geburt des zweiten Kindes für die Dauer von ca. 2 ½ Jahren sowie während ihrer Krebserkrankung im Jahr 2007 unterbrach. Der Antragsgegner war durchgehend in Vollzeit erwerbstätig und übte nach dem Erwerb des gemeinsamen Hauses verschiedene Nebentätigkeiten aus. Ausweislich ihrer übereinstimmenden Angaben zu Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28.1.2020 leben die Ehegatten seit dem 1.9.2013 voneinander getrennt. Ob sich die Ehegatten bereits zu einem früheren Zeitpunkt getrennt haben, ist zwischen den beteiligten Ehegatten streitig. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Ein Hauptsacheverfahren betreffend den Trennungsunterhalt ist zwischen den Ehegatten noch rechtshängig. Soweit die Antragstellerin im Ehescheidungsverbund zunächst auch Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend gemacht hat, haben die beteiligten Ehegatten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. In dem angefochtenen Beschluss vom 6.11.2020, zugestellt an den Antragsgegner am 9.11.2020, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es jeweils im Wege der externen Teilung die beamtenrechtlichen Anrechte der Ehegatten ausgeglichen und im Übrigen angeordnet hat, dass ein Ausgleich der jeweiligen Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung unterbleibt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 8.12.2020, mit der er weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt. Der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung bewusst unwahre Tatsachen vorgetragen habe, um unberechtigterweise Unterhaltsansprüche durchzusetzen. So habe sie bewusst falsch vorgetragen, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die über die derzeitige teilschichtige Erwerbstätigkeit hinausgeht, nicht in der Lage zu sein, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 zu sein und dass eine Übernahme in den regulären Schuldienst mit vollschichtiger Beschäftigungsmöglichkeit nicht möglich gewesen sei. Ferner habe sie eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben, in dem sie versichert habe, während der gesamten Ehezeit alleine für die Betreuung der Kinder und die Hausarbeit zuständig gewesen zu sein. Die Antragstellerin habe ferner am 2.11.2012 seine Schlafzimmertür abgeschlossen und ihn am Betreten gehindert. Im Jahr 2013 habe die Antragstellerin mehrere Hausfriedensbrüche und Diebstähle begangen, indem sie nach ihrem Auszug die ehemals gemeinsam bewohnte und jeweils im hälftigen Miteigentum stehende Ehewohnung ohne Einverständnis des Antragsgegners betreten und Haushaltsgegenstände entwendet habe. Sie habe ferner am 29.12.2013 ohne vorherige Absprache das Schloss an der Haustür ausgetauscht. Zudem habe sie jahrelang sein Brief-, Fernmelde- und Bankgeheimnis verletzt und den Antragsgegner beleidigt und verleumdet. Die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und hierdurch die Pensionsansprüche des Antragsgegners bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bewusst und gewollt negativ beeinflusst. Die Antragstellerin habe sich spätestens seit dem Jahr 1993 vom Beschwerdeführer abgewandt. Weder sexueller Kontakt und emotionale Zuwendungen noch gemeinsame Aktivitäten hätten seit dieser Zeit stattgefunden, weshalb es nunmehr widersprüchlich sei, sich im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Prinzip der ehelichen Solidargemeinschaft zu berufen. Seit dem Jahr 2001 habe es die Antragstellerin abgelehnt, gemeinsame Sommerurlaube mit dem Antragsgegner und den Kindern zu verbringen, habe jeglichen Kontakt zu ihm im Haus vermieden, sich regelmäßig in ihr Zimmer eingeschlossen und sich abweisend gegenüber dem Antragsgegner auch in Anwesenheit von Freunden geäußert und die üblichen Grußformeln verweigert. Dabei habe die Antragstellerin deutlich erklärt, dass sie einen Bereich in dem gemeinsamen Haus nur für sich nutzen wolle. Spätestens seit dem Jahr 2003 habe die Antragstellerin das Haus einfach verlassen, ohne sich abzumelden, und sei dann nach ihrem Belieben spät abends wieder zurückgekommen. Im Interesse der gemeinsamen Kinder habe er gleichwohl an der Ehe festgehalten. Die Antragstellerin habe es unterlassen, in Kenntnis des Scheiterns der Ehe und des seit dem Jahr 2000 geäußerten Willens des Antragsgegners, die Antragstellerin möge in Vollzeit arbeiten, eine vollschichtiger Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eigene bzw. höhere Versorgungsanrechte zu erwerben. Hierzu sei sie jedenfalls gesundheitlich in der Lage und gegenüber dem Antragsgegner auch verpflichtet gewesen. Zwar habe es eine Verabredung dergestalt, dass die Antragstellerin nach Geburt der gemeinsamen Kinder ihre Arbeitszeit reduziert, nicht gegeben. Er habe sich dagegen allerdings auch nicht gesperrt und erst in der Folgezeit, als ihm klar geworden sei, dass die Ehe zerrüttet sei, die Antragstellern aufgefordert, ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken. Die Antragstellerin habe schließlich ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Familie gröblich verletzt, indem sie sich von Beginn der Ehe an geweigert habe, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Eine gemeinsame Finanzplanung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Antragsgegner habe vom ersten Tag an die Miete für die gemeinsame Ehewohnung allein getragen, ebenso die Krankenversicherungsbeiträge der Antragstellerin. Eine einkommensangemessene Beteiligung an Aufwendungen für Urlaubsreisen, Familienautos und an den Zins- und Tilgungsleistungen sowie den laufenden Kosten für das Einfamilienhaus habe die Antragstellerin abgelehnt mit Hinweis auf sein höheres Einkommen. Vielmehr habe die Antragstellerin nur solche Positionen selbst gezahlt, die ihr beliebten. Insbesondere die finanziell belastenden Kreditraten für das gemeinsame Haus habe stets der Antragsgegner bedient. Aus diesem Grund habe er zusätzliche Nebentätigkeiten aufnehmen müssen, zeitweise habe er sogar die doppelte Stundenzahl wie eine normale Lehrkraft gearbeitet. Schwerpunktmäßig habe die Antragstellerin zwar den Haushalt geführt und sich um die Kinder gekümmert, jedoch habe auch er im Haushalt mitgeholfen. Demgegenüber habe die Antragstellerin jedoch keinerlei Tätigkeiten im Garten übernommen oder bei der Autopflege oder ähnlichem. Sie habe sich insbesondere geweigert, Reparaturarbeiten am Haus o. ä. durchzuführen, selbst als der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe einen Handwerker beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten alleine tragen müssen. Bis zu dem Zeitpunkt der Trennung hätten die Beteiligten eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt. Es seien zunächst die Steuerklassen 3 und 5 in Kombination gewählt worden, später dann die Kombination 4 und 4. Die aus den Steuererklärungen resultierenden Steuernachforderungen habe allein der Antragsgegner getragen. Insgesamt stelle daher die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit dar. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt, den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 6.11.2020 hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin behauptet, dass sie bis zu ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus im Jahre 2013 den gemeinsamen Haushalt geführt, eingekauft und auch gekocht habe. Tatsächlich sei es zu einem emotionalen Rückzug gekommen, nachdem der Antragsgegner im Jahr 2002 eine andere Frau aus Baden-Württemberg kennengelernt habe, die auch heute noch seine Freundin sei. Er habe diese Frau sogar mit in die eheliche Wohnung gebracht, was für sie unerträglich gewesen sei, weshalb sie zunächst die Polizei eingeschaltet und später auch ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe, um dieser Frau ein Hausverbot zu erteilen. Der Antragsgegner habe sogar versucht, für sie eine andere Wohnung zu finden, damit er gemeinsam mit seiner Freundin in dem Haus leben könne. Im Jahr 2007 sei sie an Brustkrebs erkrankt, sei operiert worden und habe Bestrahlungen erhalten, was sehr ermüdend gewesen sei. Daher habe sie viel Ruhe gebraucht und habe dann das ehemalige Zimmer ihrer ältesten Tochter für sich allein genutzt. Sie habe dort lediglich geschlafen, im Übrigen habe sie sämtliche anderen Räume weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner genutzt. Weiterer Grund für die zunehmende Distanzierung sei gewesen, dass die Beteiligten im Jahr 1992 das gemeinsame Haus bezogen hätten und der Antragsgegner eine Nebentätigkeit nach der anderen aufgenommen habe. Wirtschaftlich habe eine Notwendigkeit hierfür nicht bestanden. Der Antragsgegner habe aber unbedingt die Finanzierung des Hauses so schnell wie möglich abschließen wollen, um anschließend Vermögen aufzubauen und später von den Zinsen hieraus leben zu können. Er habe viel gearbeitet und sei nur selten zu Hause gewesen und auch dort entweder gearbeitet oder geschlafen. Zeitweise habe der Antragsgegner 4 Nebenjobs nebeneinander ausgeübt. Seit dem Jahr 2005 habe sich der Antragsgegner als Dozent in Baden-Württemberg beworben. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner sie verlassen würde, sobald er eine entsprechende Anstellung bekommen hätte. Richtig sei, dass der Antragsgegner die Finanzierungslasten für das Haus allein getragen habe. Sie habe aber die Kosten für den gemeinsamen Haushalt getragen, insbesondere Kosten für Lebensmittel, Putzmittel, und die Kosten der gemeinsamen Kinder. Nach dem Steuerklassenwechsel im Jahr 2008 habe sie auch die Kosten für die Heizung getragen und ab diesem Zeitraum auch die Kosten ihrer eigenen Krankenversicherung. Dass der Antragsgegner die Kosten für die Krankenversicherung zuvor getragen habe, liege in der Steuerklassenkombination 3 und 4 begründet. Tatsächlich habe es eine gemeinsame Finanzplanung oder Absprache, wer welche Kosten trage, nicht gegeben. Sie habe auch überhaupt nicht gewusst, wie hoch das Einkommen des Antragsgegners gewesen sei. Auch die Steuererklärungen habe der Antragsgegner stets allein gemacht und sie diese nur blind unterzeichnet. Sie habe lediglich gewusst, was sie verdiene und welche Ausgaben sie davon zu bestreiten habe. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass die Antragstellerin alleine Auslandsreisen unternommen habe, habe es sich dabei um Fortbildungsreisen gehandelt, die der Antragsgegner steuerlich auch als solche deklariert habe. Diese Fortbildungsreisen seien auch aus beruflichen Gründen notwendig gewesen. Seit der Geburt des ersten Kindes habe sie nur noch in Teilzeit gearbeitet. Eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit sei nicht in Betracht gekommen, weil der Antragsgegner selbst sehr selten zu Hause gewesen sei. Später, insbesondere nach ihrer Erkrankung im Jahre 2007, sei eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr infrage gekommen. Das Gericht hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Anhörungsvermerk vom 26.4.2021. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG verneint. Es lässt sich weder nach dem schriftsätzlichen Vorbringen noch dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Ehegatten feststellen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit darstellen würde. 1. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde geforderte Anwendung des § 27 VersAusglG zu seinen Gunsten kommt vorliegend nicht in Betracht; die Durchführung der Teilung ist nicht grob unbillig, ein ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich nicht veranlasst. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Der den Versorgungsausgleich bestimmende Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verfolgt das Ziel, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben, weil die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1173; BGH, FamRZ 2017, 26). Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. BGH, NJW 2008, 296). Eine grobe Unbilligkeit setzt daher voraus, dass eine bloß schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, FamRZ 2012, 434). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. BGH, FamRZ 2012, 434; FamRZ 2011, 877). Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (vgl. BGH, FamRZ 2014, 105). Das Gericht braucht trotz des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1343). 2. An diesen Maßstäben gemessen, kommt der vom Antragsgegner erstrebte Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder ganz noch teilweise in Betracht. Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass eine unerträgliche Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs vorliegen kann, wenn der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine im Rahmen der ehelichen Arbeitsteilung übernommenen Pflichten zur Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich des Familienunterhalts, verletzt oder beharrlich während einer längeren Zeitspanne überhaupt nicht erfüllt hat. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner seine Rechtsauffassung, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, maßgeblich gestützt und dazu behauptet, die Antragstellerin habe während der gesamten Dauer der Ehe nicht zum Familienunterhalt beigetragen. Eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner oder der Familie während der Ehezeit kann indes nicht festgestellt werden. Die Vornahme des Versorgungsausgleichs beruht auf der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in der Ehe. Im Falle der Störung dieses Grundsatzes kann eine Sinnverfehlung dieses Grundsatzes gegeben sein. Einem Ehegatten wird danach der Versorgungsausgleich versagt, wenn eine Störung der Lebens- und Versorgungsgemeinschaft als rechtfertigende Grundlage des Versorgungsausgleichs aufgetreten ist. Da der Familienunterhalt die gesamten Unterhaltsleistungen nach §§ 1356, 1360 BGB umfasst, kann sowohl eine Vernachlässigung der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Naturalunterhaltspflicht (Führen des Haushalts, Betreuung gemeinschaftlicher Kinder) als auch der Barunterhaltspflicht in gleicher Weise erheblich sein (vgl. BeckOGK/Maaß, 1.5.2021, VersAusglG § 27 Rn. 69 m.w.N.). Ob das Verhalten des Ehegatten eine Unterhaltspflicht verletzt hat, hängt jedoch von den bestehenden Unterhaltspflichten innerhalb der Ehe, insbesondere den von den Ehegatten gelebten ehelichen Verhältnissen ab. Die gesetzliche Regelung in § 1360 BGB beschränkt sich auf die Regelung einer Pflicht zum angemessenen Unterhalt, zu dem § 1360a BGB neben den Haushaltskosten auch die für die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder erforderlichen Mittel zählt. Damit enthält sich das Gesetz einer konkreten Vorgabe, sondern überlässt es bewusst den Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft (und die damit verbundenen Unterhaltspflichten) einvernehmlich und eigenverantwortlich zu gestalten. Die gesetzliche Bestimmung zum Umfang des Familienunterhalts gewährt den Ehegatten dadurch einen weiten Raum, den diese nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Bedürfnissen und Interessen gestalten (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.5.2021, BGB § 1360a Rn. 43). Diese den Ehegatten zugewiesene Befugnis ist auch bei Anwendung des § 27 VersAusglG zu berücksichtigen, sodass eine Verletzung einer Unterhaltspflicht jedenfalls dort nicht vorliegt, wo sich ein fehlender materieller oder sonstiger Beitrag eines Ehegatten als Folge der ehelichen Aufgabenverteilung oder einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse darstellt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2016, 1372; BGH NJW-RR 1987, 578). Das Gericht hat derartige von den Ehegatten gewählte Gestaltungen zu respektieren und darf diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn zu der objektiv ungleichen Pflichtenverteilung ein Element der Vorwerfbarkeit hinzutritt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach dem Vortrag des Antragsgegners ist schon nicht festzustellen, dass die Antragstellerin jeglichen Beitrag zum Familienunterhalt verweigert hätte. Der Antragsgegner stützt seine Rechtsauffassung maßgeblich darauf, dass sich die Antragstellerin von Beginn an trotz eigenen Einkommens geweigert habe, sich an den Wohnkosten, den Kosten für das Familienauto oder den Urlaubskosten zu beteiligen, und ihre erzielten Einkünfte für sich und nicht für die Familie verwendet habe. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entgegen seiner ursprünglichen Behauptung jedoch zugestanden, dass der Schwerpunkt der Kinderbetreuung und Haushaltsführung neben deren teilschichtigen Erwerbstätigkeit bei der Antragstellerin gelegen hat. Zwar hat der Antragsgegner unbestritten insbesondere die Hauslasten und Nebenkosten allein gezahlt. Ebenso unbestritten blieb aber auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe die Kosten der Haushaltsführung, Lebensmittel und die Kosten für die gemeinsamen Kinder überwiegend getragen, den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Danach muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner das von ihm nun der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten trotz aller Vorbehalte während der Ehezeit hingenommen hat, sodass jedenfalls von einer stillschweigenden Rollen- bzw. Aufgabenverteilung und Verteilung der beiderseitigen Beiträge, zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts beizutragen, auszugehen ist. Dass die Antragstellerin ihre danach obliegenden Pflichten verletzt hat, ist hingegen nicht festzustellen und wird auch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Dass der Antragsgegner auch im Haushalt mitgeholfen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, ebenso wenig wie der von ihm allgemein behauptete Umstand, dass sich die Antragstellerin geweigert habe, Reparaturarbeiten am Haus oder Gartenarbeiten durchzuführen. Haben danach beide Ehegatten aber eine derartige Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit hingenommen und über Jahre ihres ehelichen Zusammenlebens hinweg praktiziert, kann daran nicht der Ausschluss des Versorgungsausgleiches geknüpft werden, auch wenn die Gestaltung der Lebensverhältnisse zu geringeren Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten geführt haben mag oder die Aufteilung einem Ehegatten nachträglich als unangemessen oder ungerecht vorkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.10.2016 – 13 UF 137/15 juris; KG, Beschluss v. 19.9.2018 – 13 UF 108/18, BeckRS 2018, 43771 beck-online). Denn im Ergebnis setzt die Verletzung einer Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens eine Abweichung von einer unter den Ehegatten letztlich einvernehmlich getroffenen Absprache voraus, die allenfalls dann unterstellt werden kann, wenn ein Ehegatte nahezu keinerlei Beiträge leistet (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 578; OLG Hamm, FamFR 2011, 570). Dass der Beitrag des einen Ehegatten gegebenenfalls hinter dem des anderen zurückbleibt, lässt eine Verletzung der Unterhaltspflicht jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Gründe als gröblich, d.h. in besonderem Maße rücksichtslos, erscheinen. Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als gröblich in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner vorgetragen, dass er überobligatorische Nebentätigkeiten habe aufnehmen müssen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, weil die von ihm allein getragenen Finanzierungslasten bereits so hoch gewesen seien. Demgegenüber hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung dargelegt, dass es der Aufnahme der bis zu vier Nebentätigkeiten durch den Antragsgegner nicht bedurft habe, sondern maßgeblich von der Entscheidung des Antragsgegners gelenkt war, die Finanzierung des gemeinsamen Hauses schnell abzuschließen, um anschließend Vermögen aufzubauen. Dem Vortrag ist der Antragsgegner auch nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er sogar bestätigt, dass er von den Einkünften aus den Nebentätigkeiten maßgeblich Vermögen aufbauen wollte, nachdem die Finanzierung des Hauses abgeschlossen war. Er selbst hat vorgetragen, im Zeitraum 2004 bis 2013 einen erheblichen Teil seines Einkommens (ca. 399.000,00 €) für Kapitalanlagen verwendet zu haben. Auch wenn diese Kapitalanlagen und Investments im Ergebnis zum Totalverlust führten, zeigt dieser vom Antragsgegner selbst vorgetragene und insoweit im Einklang mit dem Vortrag der Antragstellerin stehende Umstand, dass diese hierzu verwendeten finanziellen Mittel zum Bestreiten des gemeinsamen Familienunterhalts nicht erforderlich waren und die Aufnahme von Nebentätigkeiten jedenfalls nicht zur Abwendung existenzieller finanzieller Schwierigkeiten geboten war. Dass die Antragstellerin während der Ehe aufgrund ihrer teilschichtigen Erwerbstätigkeit eine geringere Altersvorsorge aufgebaut hat, als sie es im Rahmen einer Vollzeiterwerbstätigkeit hätte tun können, rechtfertigt es unter Würdigung der besonderen Umstände des Falls ebenfalls nicht, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu beschränken. Zwar kann eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann in Betracht kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte es in der Ehezeit vorwerfbar unterlassen hat, eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Dies muss sich aber als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220 m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 901, 902). Ebenso wie in den Fällen der gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht findet der Ausschluss oder die Beschränkung des Versorgungsausgleiches seine innere Rechtfertigung hierbei gerade darin, dass er der geführten Ehe den Charakter als dauerhafter Versorgungsgemeinschaft nimmt. Nach Anhörung der beteiligten Ehegatten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, zu der auch die nur teilschichtige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin gehörte, auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute beruhte oder jedenfalls auch vom Antragsgegner mitgetragen oder hingenommen wurde. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass es über die Reduzierung der Arbeitszeit der Antragstellerin nach der Geburt der gemeinsamen Kinder keine ausdrückliche Absprache gegeben habe, er sich hiergegen allerdings auch nicht gesperrt habe. Zwar hat der Antragsgegner auch vorgetragen, dass er die Antragstellerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als er die Ehe als zerrüttet angesehen habe, immer wieder aufgefordert habe, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, damit diese eine eigene Altersversorgung aufbauen könne. Er hat dies jedoch gerade nicht zum Anlass genommen, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzukündigen, sondern hat sich bewusst dafür entschieden, die Ehe trotz dieses Streitpunktes fortzusetzen. Der Umstand, dass er die Antragstellerin seit dem Jahr 2000 aufgefordert haben will, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, aber nichts weiter unternommen hat, spricht eher für eine stillschweigende Duldung bzw. Hinnahme dieser Situation. Daraus wird jedenfalls deutlich, dass das Verhalten der Antragstellerin auch aus Sicht des Antragsgegners nicht so gravierend war, dass es den Bestand der Ehe gefährdet hätte. Dann ist es aber auch nicht angezeigt, im Nachhinein durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs die tatsächlich gelebte eheliche Versorgungsgemeinschaft rückwirkend aufzuheben. Ob die Antragstellerin angesichts der gelebten Rollen- und Aufgabenverteilung in der Ehe und auch ihrer zwischenzeitlichen Erkrankung im Jahr 2007 überhaupt gehalten war, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn illoyal und treuwidrig erscheint die Fortsetzung einer nur teilschichtigen Erwerbstätigkeit und der Aufbau einer dadurch im Vergleich zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit geringeren Altersversorgung jedenfalls nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ausweislich der eingeholten Auskunft über die Beamtenversorgung vom 18.2.2015 kontinuierlich über die Ehezeit im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung eine Altersversorgung aufgebaut und auch nach dem Vortrag des Antragsgegners weiterhin den Haushalt geführt hat. Dass sich die erworbenen Beamtenversorgungen der Ehegatten vor diesem Hintergrund unterschiedlich entwickelt haben, kann daher nicht allein der Antragstellerin angelastet werden. Eine der nachträglichen Bestrafung dienende Sanktion stellt die Anwendung des § 27 VersAusglG gerade nicht dar. Dann aber kann sich der Antragsgegner vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Ausgleich der durch die praktizierten ehelichen Verhältnisse entstandenen Disparität der beiderseitigen Versorgungsanrechte für ihn unzumutbar ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ehelicher Pflichten durch die Antragstellerin oder einer langen Trennungszeit kommt vorliegend ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder seine Beschränkung nicht in Betracht. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass sich die Antragstellerin bereits 1993 von ihm abgewandt und sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft zunehmend distanziert habe und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits Jahrzehnte vor Einleitung des Ehescheidungsverfahrens zerrüttet gewesen sei. Eheliches Fehlverhalten kann im Einzelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen, wenn eine besonders schwerwiegende Verfehlung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum hinweg andauert, wobei Verfehlungen im Rahmen der täglichen Gestaltung des ehelichen Lebens in der Regel keinen Anlass für die Anwendung des § 27 VersAusglG geben (vgl. BeckOGK/Maaß, 1.5.2021, VersAusglG § 27 Rn. 82, 83 m.w.N.). Ebenso wenig führt eine lange Trennungszeit automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben (vgl. etwa OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1018). Vorliegend sind eine Aufhebung der ehelichen Lebens- und Solidargemeinschaft und eine wirtschaftliche Verselbständigung vor dem Auszug der Antragstellerin im September 2013 jedoch nicht festzustellen. Unwidersprochen hat die Antragstellerin im Anhörungstermin angegeben, bis zur räumlichen Trennung durch ihren Auszug aus dem gemeinsamen Haus den gemeinsamen Haushalt geführt, eingekauft und gekocht zu haben. Unstreitig hat der Antragsgegner bis zur vollständigen Tilgung im Jahre 2004 die gemeinsamen Verpflichtungen aus den Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses bedient und haben sich die Ehegatten bis zur Trennung gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Von einer wirtschaftlichen Verselbständigung der beiden Ehegatten, also von einer aus Sicht beider Ehegatten vollständigen Aufhebung der ehelichen Lebens- und Solidargemeinschaft kann daher bis 1.9.2013, dem Zeitpunkt, den beide Ehegatten übereinstimmend als Trennungszeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28.1.2020 angegeben haben, keine Rede sein. Ebenso wenig lässt die durch den Antragsgegner eingewendete emotionale Distanz, die die Antragstellerin zunehmend gegenüber dem Antragsgegner eingenommen haben soll, die Annahme der Unzumutbarkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin im Anhörungstermin Gründe vorgetragen hat, die, falls sie zutreffen, ein solches Verhalten jedenfalls nicht als schlechthin schwerwiegende Verfehlung erscheinen ließen, bezweckt § 27 VersAusglG keine der Bestrafung von Fehlverhalten dienende Sanktion. Persönliches Fehlverhalten eines der Ehegatten kann nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, wenn dadurch der jeweiligen Ehe ihr Charakter als Versorgungsgemeinschaft genommen wird oder die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, der den Versorgungsausgleich rechtfertigt und gebietet, genießt. Der Ehegatte, der wie der Antragsgegner gleichwohl an der Ehe festhält, bringt demgegenüber zum Ausdruck, den dadurch geschaffenen Rahmen nicht verlassen zu wollen, sodass es nach dem durch die tatsächliche Lebensgemeinschaft geprägten Maßstab bei der Versorgungsgemeinschaft verbleiben soll (vgl. BeckOGK/Maaß, 1.5.2021, VersAusglG § 27 Rn. 81). Vorliegend ist daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass es im Falle der Erkenntnis des Scheiterns der Ehe spätestens nach einer Dauer des Getrenntlebens von mindestens drei Jahren regelmäßig allein zur Disposition desjenigen Ehegatten, der an der Ehe nicht mehr festhalten will, steht, die Scheidung zu betreiben und zu erwirken. Derjenige Ehegatte, der unter Hinweis darauf, dass er wegen des Getrenntlebens oder dem Zustand der ehelichen Lebensgemeinschaft die Vorteile einer Ehe nicht mehr genießen könne und daher ihre Nachteile auch nicht mehr erdulden wolle, muss rechtfertigende Gründe vortragen, weshalb er die Scheidung nicht früher betrieben hat. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er trotz seiner Überzeugung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls ab dem Jahr 2000 zerrüttet, eine Ehescheidung für ihn zum Wohle der gemeinsamen Kinder nicht in Betracht gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die gemeinsamen Kinder der Beteiligten 14 und 10 Jahre alt. So wie der Antragsgegner das ehewidrige Verhalten der Antragstellerin und seine Auswirkungen auf das Familienleben schildert, beispielsweise das Verweigern üblicher Grußformeln, keine gemeinsame Urlaube, keine Auskunft über das Verlassen des Hauses und die voraussichtliche Rückkehr, nicht planbare Teilnahme an gemeinsamen Essen, erscheint es jedenfalls sehr zweifelhaft, ob ein Aufrechterhalten einer solchen Situation dem Wohl der Kinder wirklich dienlicher war. Das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten hat der Antragsgegner jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zum Anlass genommen, die Ehescheidung zu verfolgen, etwa nach dem Auszug der ältesten Tochter im Jahre 2007. Zu diesem Zeitpunkt war die jüngste Tochter der Beteiligten bereits 17 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vortrag des Antragsgegners, er habe allein aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder das Verhalten der Antragstellerin erduldet und die Ehescheidung nicht betrieben, nicht. Letztlich hat auch nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht. Hält ein Ehegatte, wie vorliegend der Antragsgegner, aber an den Rechtsfolgen des Verheiratetseins fest, kann er sich nicht rückwirkend auf eine grobe Unbilligkeit berufen. Die bloße Hoffnung, man könne die Dinge sich einfach entwickeln und laufen lassen, und schauen, welches die günstigste Variante sein könnte, und dann werde die Rechtsordnung zum gegebenen Zeitpunkt schon Instrumente bereithalten, um die Ehe und deren Wirkungen rückwirkend „korrigieren“, verdient keinen Schutz, was das Familiengericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Der Versorgungausgleich ist schließlich auch nicht etwa deshalb auszuschließen, weil sich die Antragstellerin eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsgegner schuldig gemacht hätte. Soweit der Antragsgegner anführt, dass sich die Antragstellerin in strafrechtlich relevanter Weise verhalten und dadurch seine vermögensrechtlichen Interessen massiv gefährdet habe, indem sie durch Vorbringen falscher Tatsachen sowie einer falschen Versicherung an Eides statt im gerichtlichen Unterhaltsverfahren unberechtigt Unterhaltsansprüche durchgesetzt (einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Trennungsunterhalt) oder durchzusetzen versucht habe (Folgesache Nachehelicher Ehegattenunterhalt), kann dies die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht rechtfertigen. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass unter diese Norm nur gravierende, außergewöhnlich schwerwiegende Straftaten zu subsumieren sind (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 27 Rn. 64, beck-online m.w.N.). Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Feststellung, ob die antragsgegnerseits vorgetragenen Handlungen der Antragstellerin im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt den Straftatbestand eines vollendeten oder versuchten Prozessbetruges erfüllen. Denn Straftaten, die sich nicht gegen die persönlichen Rechtsgüter des anderen Ehegatten richten, wie etwa Vermögensdelikte, sind regelmäßig nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder seine Beschränkung nach § 27 VersAusglG zu rechtfertigen (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 76; FamRZ 2000, 891; OLG Hamm; FamRZ 2014, 211). Dass die Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners sich ferner wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Freiheitsberaubung sowie Nötigung, übler Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht haben soll, rechtfertigt vorliegend keine abweichende Beurteilung. Zum Teil sind die Darlegungen des Antragsgegners bereits nicht geeignet, ein strafbares Verhalten der Antragstellerin zu begründen. So vermag das Abschließen des Schlafzimmers, aufgrund dessen es dem Antragsgegner nicht mehr möglich gewesen sei, in das Schlafzimmer zu gelangen, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht zu erfüllen, allenfalls den der Nötigung. Soweit der Antragsgegner behauptet, der Antragstellerin fielen „unzählige Verletzungen des Post-, Brief-, Fernmelde- und Bankgeheimnis“ (Schriftsatz vom 11.1.2018) zur Last oder sie habe „mehrfach überfallartig und unangemeldet“ im Winter des Jahres 2013 die ehemalige Ehewohnung betreten und willkürlich Kleidung und Haushaltsgegenstände entwendet sowie den Antragsgegner „über Jahre hinweg beleidigt und verleumdet“ (Schriftsatz vom 11.1.2021), ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert und einer gerichtlichen Würdigung nicht zugänglich. Soweit der Antragsgegner einwendet, die Antragstellerin habe sich der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldig gemacht, indem sie im Rahmen der Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Folgesache Unterhalt behauptet habe, dass der Antragsgegner ein Spiegeltrinker sei, der sie unter Alkoholeinfluss geschlagen habe, oder im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung den Antragsgegner als „workaholic“ charakterisiert und behauptet habe, dass sich er sich in einem „sexuellen Notstand“ befinde, ist darin kein Fehlverhalten von solcher Schwere zu erkennen, die die Anwendung des § 27 VersAusglG auch unter Gesamtwürdigung der übrigen Umstände rechtfertigen würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nach dem Vortrag des Antragsgegners im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung des Ehescheidungsverfahrens erfolgten und damit insbesondere nicht in der Öffentlichkeit. Schließlich gebietet auch der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe am 29.12.2013 ohne vorherige Absprache mit dem Antragsgegner die Haustür der ehemals gemeinsamen und weiterhin im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Ehewohnung mithilfe eines Schlüsseldienstes aufbrechen und das Schloss austauschen lassen, keine abweichende Beurteilung. Denn in der Zusammenschau der konkret durch den Antragsgegner dargelegten Verhaltensweisen, die Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners unterstellt, fallen die vorgetragenen Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens wegen ihrer Auswirkungen nicht besonders ins Gewicht und sind auch in ihrer Gesamtbetrachtung nicht als in so hohem Maße belastend anzusehen und nicht von solcher Schwere, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträglich erschiene. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin zur Last gelegten Verhaltensweisen weit überwiegend kurz vor, während oder kurz nach der Trennung der Beteiligten stattgefunden haben, in einem Zeitraum also, in dem die beteiligten Eheleute emotional höchst angespannt waren und die zur Trennung führenden Auseinandersetzungen ihren Höhepunkt erreichten. Schlussendlich vermag das Gericht auch in einer Gesamtwürdigung sämtlicher maßgeblichen Umstände sowie der beiderseitigen Interessen und Verhältnisse der Eheleute nicht die Feststellung zu treffen, dass die - ungekürzte - Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Sinn und Zweck in unerträglicher Weise widerspräche. Vielmehr rechtfertigen das immerhin über 30-jährige eheliche Zusammenleben der Beteiligten sowie die durch sie selbst geschaffene und geduldete Rollen- und Aufgabenverteilung eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den erwirtschafteten Rentenanwartschaften. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 84 FamFG. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung des §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG bestimmt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.