Beschluss
13 UF 108/18
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0920.13UF108.18.00
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Leitsätze
1. Eine lange Trennungszeit (hier. 8 Jahre) führt nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben.(Rn.8)
2. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann nur dann zu einem vollständigem oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt und der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war. Die Unterhaltspflichtverletzung muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt.(Rn.9)
3. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG wegen einer langen Trennungszeit von 8 Jahren kommt nicht in Betracht, wenn die Ehezeit 34 Jahre betragen hat und in der Trennungszeit teilweise Trennungsunterhalt an die im Versorgungsausgleich insgesamt ausgleichsberechtigte Person geleistet wurde.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 20. Juni 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 14024/17 - in der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziff. 2 bis 6 des Tenors) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.228 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine lange Trennungszeit (hier. 8 Jahre) führt nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben.(Rn.8) 2. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann nur dann zu einem vollständigem oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt und der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war. Die Unterhaltspflichtverletzung muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt.(Rn.9) 3. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG wegen einer langen Trennungszeit von 8 Jahren kommt nicht in Betracht, wenn die Ehezeit 34 Jahre betragen hat und in der Trennungszeit teilweise Trennungsunterhalt an die im Versorgungsausgleich insgesamt ausgleichsberechtigte Person geleistet wurde.(Rn.11) Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 20. Juni 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 14024/17 - in der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziff. 2 bis 6 des Tenors) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.228 € zurückgewiesen. I. Die Ehefrau wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss den Versorgungsausgleich für die Ehezeit und damit für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. November 2017 per Saldo zu ihren Lasten geregelt und dem Ehemann aus ihren Versorgungsanrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 16,9511 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 117.611,16 € und aus ihrer Versorgung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt ein Anrecht in Höhe von 29,02 Versorgungspunkten mit einem Kapitalwert von 19.879,91 € übertragen hat. Umgekehrt hat sie aus der Versorgung des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 12,0839 Entgeltpunkten mit einem Kapitalwert von 83.841,25 € erhalten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 0,0979 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 606,86 € erlangt. Die Ehefrau meint, der Versorgungsausgleich sei während der 8-jährigen Trennungszeit, also dem Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2017 wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Sie meint, eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten über einen Zeitraum von acht Jahren hinweg rechtfertige einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich für diesen Zeitraum aber auch deshalb auszuschließen, weil der Ehemann seit 1998 arbeitslos gewesen sei und deshalb keine (weiteren) Versorgungsanwartschaften erworben habe; dass per Saldo sie ausgleichspflichtig sei, ergebe sich allein aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann ab 1998 wegen seiner Arbeitslosigkeit keine weiteren eigenen Anwartschaften mehr erworben habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt, weil er keine Leistungen vom Jobcenter erhalten, von den Einkünften der Ehefrau gelebt und sich geweigert habe, eine neue Tätigkeit, ggfs. auch einen Hilfsjob anzunehmen. Dies, obwohl er über ein abgeschlossenes Psychologiestudium verfüge, nach dem Examen im mittleren Management eines Baumarktes gearbeitet habe und im Jahr 1998, zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit, erst 46 Jahre alt gewesen sei und das Jobcenter ihm von 1994 bis 1998 eine berufliche Weiterbildung und danach noch zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen finanziert habe. In der Zeit von 1998 bis 2005 habe er auch nicht den Haushalt geführt, sondern das habe eines der beiden gemeinsamen Kinder erledigt, weil der Ehemann viel Zeit für die Suche einer neuen Partnerin aufgewandt habe. Auch habe der Ehemann die beiden gemeinsamen Kinder bei der Finanzierung ihres Studiums nicht unterstützt. Der Ehemann verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig. Er bestreitet, vor der Trennung nicht zum Familienunterhalt beigetragen oder sich viel Zeit für eine angebliche Partnersuche genommen zu haben. Er meint, innerhalb der Ehe hätten sich die Rollen verändert: Nachdem zunächst er der Alleinverdiener gewesen sei, habe er später aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes und seiner krankheitsbedingten Symptome immer mehr den Haushalt geführt und die Kinder versorgt, während die Ehefrau erwerbstätig gewesen sei. Er habe u.a. die Hausarbeit erledigt, das Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen und Kochen übernommen. Nach der Trennung sei er durchweg arbeitslos gewesen und habe keine Einkünfte mehr erzielt mit denen er eine Altersvorsorge hätte betreiben können. Bereits während der Ehezeit habe er an verschiedenen Erkrankungen gelitten, die allerdings alle erst nach der Trennung diagnostiziert worden seien: Er habe 1999 einen Hörsturz erlitten und leide seither an beidseitigem Tinnitus. In 2002 habe er eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitierung absolviert und in der Zeit von 2002 bis 2005 eine Psychotherapie im Hinblick auf seine Unruhezustände. Wesentlich später habe sich dann herausgestellt, dass er an einem hypokinetischen Parkinson-Syndrom und einer sensiblen Polyneuropathie mit Nervenschmerzen im ganzen Körper leide. Seit 2005 habe er am restless-legs-Syndrom gelitten, das sich durch unruhige und stark schmerzende Beine auszeichne. Seit 2012 leide er an weißem Hautkrebs in großem Umfang und habe sich dabei Operationen und Chemotherapie, aber auch einer schmerzhaften Salbentherapie unterziehen müssen. Seit 2013 leide er schließlich am Raynaud-Syndrom, einem Nervenleiden, das zu einem krampfartigen Erblassen der Finger führe; er könne mit den Händen kaum etwas halten oder greifen. U.a. wegen dieser Grundleiden sei bei ihm im März 2017 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden. In rechtlicher Hinsicht ist er der Auffassung, dass eine lange Trennungszeit einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht begründen könne, zumal die Ehe bereits bis zur Trennung im Dezember 2009 über 25 Jahre gedauert habe. Zudem habe die Ehefrau bis Ende 2012 für ihn 400 €/Monat Trennungsunterhalt gezahlt - nach Angaben der Ehefrau sogar 1.000 €/Monat und bis 2013 -, so dass von einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten keine Rede sein könne. Außerdem sei er trotz erfolgter Trennung immer noch Mitmieter der ursprünglichen Ehewohnung gewesen, die mittlerweile von der Ehefrau allein genutzt werde; die diversen mietrechtlichen Erklärungen wie Mieterhöhungsverlangen habe er stets mitgezeichnet. Eine Unterhaltspflichtverletzung wird von ihm ebenfalls bestritten; während der laufenden Ehe und in der hier in Rede stehenden Zeit habe er den Haushalt geführt und sei damit seiner (Familien-) Unterhaltspflicht nachgekommen. Das gelte auch im Verhältnis zu den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern: Diese hätten bereits vor der Trennung der Ehegatten ihre allgemeine Schulausbildung abgeschlossen - eine gesteigerte Unterhaltsobliegenheit ihnen gegenüber habe also nicht mehr bestanden - und während ihres jeweiligen Studiums hätten beide Kinder ihren Unterhaltsbedarf durch Leistungen nach dem BAföG bzw. durch Nebenjobs decken können. Der Senat hat die Entscheidung der Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 58 ff., 228 FamFG). 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg: a) (aa) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist regelmäßige, von Amts wegen zu betreibende Scheidungsfolge. Der Versorgungsausgleich findet, wie das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet hat, nur ausnahmsweise nicht statt; nämlich nur dann nicht, wenn die Durchführung grob unbillig erscheint und es aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist, vom Halbteilungsgrundsatz (§§ 1 Abs. 1, 27 VersAusglG) abzuweichen. Eine derartige, zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, beiden Ehegatten eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu sichern, in unerträglicher Weise widerspräche (std. Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 -, FamRZ 2013, 106 [bei juris Rz. 19 m. zahlr. Nachweisen] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 27 VersAusglG Rn. 12f.; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 13). Die Bestimmung des § 27 VersAusglG hat danach Ausnahmecharakter; eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei besonders groben Verstößen und damit regelmäßig nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. NK-BGB/Götsche [3. Aufl. 2014], § 27 VersAusglG Rn. 18). (bb) Eine lange Trennungszeit führt, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2013 - 3 UF 46/13, FamRZ 2014, 1018 [bei juris LS 1, Rz. 9] sowie Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 553). (cc) Eine Unterhaltspflichtverletzung kann grundsätzlich - wie im “alten Recht” in § 1587c Nr. 3 BGB a.F. ausdrücklich geregelt - ebenfalls zu einem vollständigem oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Eine Unterhaltspflichtverletzung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt: Sie muss von längerer Dauer sein und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 48). Zudem muss die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen; schicksalshafte Wesensveränderungen scheiden aus. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann schließlich auch nur dann angenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der fragliche Zeit leistungsfähig war (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 49). b) An den vorstehend skizzierten Maßstäben gemessen, gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts zu Eigen und schließt sich diesen an. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen: (aa) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der langen Trennungszeit kommt nicht in Betracht. Die Ehefrau hat im familiengerichtliche Verfahren selbst vortragen lassen, dass sie bis 2013 noch 400 €/Monat - an anderer Stelle ist sogar von 1.000 €/Monat die Rede - Trennungsunterhalt an den Ehemann gezahlt habe (Schriftsatz vom 29. Mai 2018, dort S., 3, 4; V 57, 58). Zusätzlich wurde der Mietvertrag der früheren Ehewohnung nicht auf die Ehefrau umgeschrieben, sondern der Ehemann blieb trotz der Trennung weiterhin Mitmieter und hat zusammen mit der Ehefrau gegenüber dem Vermieter alle mietrechtlichen Erklärungen abgegeben. Von einer wirtschaftlichen Verselbständigung der beiden Ehegatten, also von einer aus Sicht beider Ehegatten vollständigen Aufhebung der ehelichen Lebens- und Solidargemeinschaft kann daher bis 2013, dem Zeitpunkt, bis zu dem Unterhalt geleistet wurde, keine Rede sein. Zu beachten ist dabei weiter, dass die gesetzliche Mindesttrennungszeit von einem Jahr nach §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB für einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich ebenfalls nicht ausreichend sein kann (vgl. Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 554), so dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer langen Trennungszeit vor 2014/2015 nicht in Betracht kommt. Die verbleibenden zwei bis drei Jahre bis Ende November 2017, dem Ende der Ehezeit, - der Zeitraum, in dem weder Trennungsunterhalt gezahlt worden ist noch das “Trennungsjahr” am Laufen war - rechtfertigen im Ergebnis ebenfalls nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer langen Trennungszeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ehe insgesamt über 34 Jahre gedauert hat. Diese außergewöhnlich lange Zeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen und führt hier dazu, dass von einer groben Unbilligkeit bei einer uneingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Rede sein kann. Denn eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434 [bei juris Rz. 10]). (bb) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum von Dezember 2009 bis zum Ende der Ehezeit aufgrund einer Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes in der Zeit ab dem Jahr 1998 kommt ebenfalls nicht in Betracht: (i) Für die Zeit bis zur Trennung der Ehegatten im Dezember 2009 bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes nach §§ 1360, 1360a BGB. Umfang und Verteilung der Unterhaltsbeiträge innerhalb der bestehenden Lebensgemeinschaft - auch gegenüber den gemeinsamen Kindern (vgl. nur Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1360 Rn. 1, 2) - regeln die Ehegatten danach einvernehmlich. In welcher Form die Beiträge zum Familienunterhalt erfolgen, also durch Haushaltsführung oder durch Erwerbstätigkeit, wird von ihnen gemeinsam bestimmt. Für eine Unterhaltspflichtverletzung kommt es danach darauf an, welchen Inhalt die stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten hatte und ob und in welcher Weise der ausgleichsberechtigte Ehegatte hiergegen verstoßen hat (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 47; MünchKomm/Dörr, BGB [7. Aufl. 2017], § 27 VersAusglG Rn. 43). Hierzu hat die Ehefrau, die trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht eine Darlegungs- sowie die objektive Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteklausel trifft (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 27 VersAusglG Rn. 38), allerdings nichts Substantielles vorgetragen. Der Vortrag, sie habe “erwartet, dass er [der Ehemann] sich um einen Job, zumindest jedoch um einen Hilfsjob bemühte …” (Schriftsatz 29. Mai 2018, dort S. 1; V 55), reicht hierfür keineswegs aus; das ist farblos und lässt nicht erkennen, ob es eine einvernehmliche Abrede über die wechselseitigen Unterhaltsbeiträge gab, welchen Inhalt sie hatte und ob der Ehemann hiergegen verstoßen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau gegen den von ihr kritisierten Zustand während mehr als zehn Jahre, von 1998 - seinerzeit endeten die Zahlungen des Jobcenters für den Ehemann - bis zur Trennung im Dezember 2009, nichts unternommen hat, spricht eher für eine stillschweigende Duldung bzw. Hinnahme dieses Verhaltens. Die gemeinsame Tochter ..., auf deren Zeugnis die Ehefrau sich insoweit berufen hat, war hierzu nicht zu hören, da nicht ersichtlich ist, was sie zu einer eventuellen Abrede der Ehegatten über wechselseitige Unterhaltsbeiträge beitragen soll und weil in ihr Wissen auch keine konkreten Tatsachen gestellt werden, sondern ihre Vernehmung auf eine Ausforschung bzw. die bloße Erschließung von Erkenntnisquellen hinausliefe. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, der einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit vor der Trennung der Ehegatten von vornherein entgegensteht: Eine Unterhaltspflichtverletzung - für deren Vorliegen während der “aufrechten” Ehe nach dem Vorgesagten nichts ersichtlich ist - kommt nur in Betracht, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt. Sie muss nachhaltig, also von längerer Dauer und jedenfalls geeignet sein, die Familie in ernste Schwierigkeiten zu bringen. Der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit genügt hierfür für sich genommen noch nicht, wenn sich daraus nicht eine konkret Notlage der Familie ergibt (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 48). Zu § 1587c Nr. 3 BGB a.F. - dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen - hat der Bundesgerichtshof daher ausdrücklich entschieden, dass nicht jede Unterhaltspflichtverletzung ausreicht, um den Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschließen, sondern es erforderlich sei, dass die Unterhaltspflichtverletzung während längerer Zeit und in gröblicher Weise erfolgt sei. Das sei nur der Fall, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorlägen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, etwa wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83, FamRZ 1986, 658 [bei juris Rz. 12]). Für eine derartige Zuspitzung der wirtschaftlichen Lage der Familie ist indessen weder etwas vorgetragen noch ist das ersichtlich. Der Ehemann hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Kinder N... und C... nur deshalb eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG hätten erlangen können, weil durch seine Arbeitslosigkeit die Einkommenshöchstgrenzen der Eltern für eine Gewährung von BAföG-Leistungen unterschritten worden seien. (ii) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes in der Zeit nach Trennung der Ehegatten, also für die Zeit nach Dezember 2009, kommt ebenfalls nicht in Betracht: Denn bis 2013 hat die Ehefrau dem Ehemann eigenem Vortrag zufolge (Schriftsatz vom 29. Mai 2018, dort S. 3; V 57) Trennungsunterhalt gezahlt. Da Trennungsunterhalt aber nur dann geschuldet wird, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist (§ 1361 Abs. 2 BGB sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1361 Rn. 12ff.), ist durch die Unterhaltszahlung seitens der Ehefrau klargestellt, dass der Ehemann bis 2013 überhaupt nicht leistungsfähig war, um seinerseits Trennungs- oder Kindesunterhalt zu zahlen. Aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist damit eine Unterhaltspflichtverletzung in der Trennungszeit bis etwa 2013 ausgeschlossen (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 49 [am Ende]). Für Zeiträume nach 2013 - nach der Einstellung der Trennungsunterhaltszahlungen - ist eine Unterhaltspflichtverletzung von der Ehefrau, die insoweit gehalten ist, diejenigen Umstände vorzutragen, die ihres Erachtens geeignet sind, den von ihr erstrebten Ausschluss des Ausgleichs zu rechtfertigen (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 27 VersAusglG Rn. 38), ebenfalls nicht schlüssig dargetan: Ein (Trennungs-) Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann ist mangels Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau - diese hat 1994 den Wiedereinstieg in den Beruf geschafft und ist seither erwerbstätig - nicht gegeben (§ 1361 Abs. 2 BGB); insoweit kann daher auch keine Unterhaltspflichtverletzung vorliegen. Die Tochter N... hatte 2013, wie die Ehefrau vorgetragen hat, ihr Studium bereits abgeschlossen; ihr gegenüber bestand daher ab dem Ausbildungsabschluss ebenfalls kein Unterhaltsanspruch mehr. Hinsichtlich des zweiten gemeinsamen Kindes, C..., ist nicht ersichtlich, ob dieser ab 2013 überhaupt noch unterhaltsbedürftig war. Letztlich kommt es hierauf aber noch nicht einmal entscheidend an. Denn die Ehefrau trägt selber vor, dass C... seinen Unterhalt durch ihre Unterstützungsleistungen und letztlich auch dadurch habe sicherstellen können, dass er neben dem Studium sowie in den Semesterferien etc. Aushilfstätigkeiten übernommen oder “gejobbt” habe; der Ehemann hat erklärt, dass C... Leistungen nach dem BAföG bezogen habe: Damit fehlt es aber an der konkreten Notlage bzw. den ernsten Schwierigkeiten beim Unterhaltsberechtigten, deren Entstehung bzw. Vorliegen Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung ist (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 48): Im Ergebnis kann eine während der Ehe von den Ehegatten praktizierte Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit im System des Versorgungsausgleichs auch dann nicht korrigiert werden, wenn sie einem Ehegatten nachträglich, nach dem Scheitern der Ehe, als unangemessen oder ungerecht vorkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 [nur bei juris; dort Rz. 19]). (iii) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann ab Oktober 2016 (= Eingang seines Antrags auf Feststellung einer Behinderung), möglicherweise aber schon früher, so schwer erkrankt war, dass ihm ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden ist: Von einer schuldhaften Unterhaltspflichtverletzung kann bei dieser Sachlage jedenfalls ab dem Jahr 2016, möglicherweise aber auch schon früher, keine Rede sein, zumal die Krankheiten, die letztlich die Feststellung der Behinderung tragen - u.a. Depressionen, Parkinson-Syndrom und Polyneuropathie - nicht plötzlich auftreten, sondern sich langsam und schleichend entwickeln. Im Oktober 2016 war der Ehemann etwa 57Jahre alt, hatte seit etwa 23 Jahren - seit dem Ende seiner Tätigkeit für den Baumarkt im Jahr 1993 - keine reguläre Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und war erkrankt mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50%: Bei dieser Sachlage kann von dem Bestehen einer realen Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt, der Voraussetzung für eine schuldhafte Pflichtverletzung, keine Rede sein und deshalb greift die Rüge der Ehefrau nicht durch. (cc) Im Ergebnis ist damit klar, dass eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht in Betracht kommt; der Versorgungsausgleich ist vielmehr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. 3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; nachdem sich das Rechtsmittel der Ehefrau als unbegründet erweist, hat sie die hierdurch veranlassten Kosten zu tragen. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).