Beschluss
2 WF 31/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen.(Rn.15)
2. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können.(Rn.17)
3. Die Frage der Verstandesreife muss von den Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden. Das Familiengericht ist an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden.(Rn.17)
4. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind.(Rn.18)
5. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft ist nicht erforderlich. Sie findet im Gesetz keine Stütze.(Rn.20)
6. Daher ist auch weder das unter 14-Jahre alte Kind persönlich anzuhören noch ist ihm ein Verfahrensbeistand zu bestellen.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 12.2.2019 insoweit abgeändert, als der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers nicht die Entscheidung der Frage umfasst, ob zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen.(Rn.15) 2. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können.(Rn.17) 3. Die Frage der Verstandesreife muss von den Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden. Das Familiengericht ist an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden.(Rn.17) 4. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind.(Rn.18) 5. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft ist nicht erforderlich. Sie findet im Gesetz keine Stütze.(Rn.20) 6. Daher ist auch weder das unter 14-Jahre alte Kind persönlich anzuhören noch ist ihm ein Verfahrensbeistand zu bestellen.(Rn.39) 1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 12.2.2019 insoweit abgeändert, als der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers nicht die Entscheidung der Frage umfasst, ob zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für zwei Kinder im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Kinder und den Vater eines der Kinder. Die betroffenen Kinder, A. B..., geb. am ... 2016, und C. D..., geb. am ... 2010, leben bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, die zusammen in einem Haushalt mit dem Vater von A. B..., Herrn J..., lebt. Der Vater von C. D... ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin und der Vater von A. B... üben für A. B... das gemeinsame Sorgerecht aus. Für C. D... übt die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht aus. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und den Vater von A. B... wg. Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil beider Kinder (§ 225 StGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A. B... besucht die Kindertagesstätte „...“ in Hamburg. Er hat einen Zehnstundenplatz, wird aber regelmäßig nur von etwa 8:30 Uhr bis 15.00 Uhr in der Kita betreut. Die Kita ist bis 18.00 Uhr geöffnet. Am 21.11.2018 wurde A. B... nicht wie erwartet um 15:00 Uhr von der Beschwerdeführerin aus der Kita abgeholt (Bl. 1 d.A.). Er verblieb daher zunächst in der Kita. Gegen 17:10 Uhr erschien dort weinend sein Bruder C. D.... Er war auf der Suche nach seiner Mutter. Der Erzieherin Frau ... berichtete er, seine Mutter hätte sich mit Herrn J... lautstark gestritten. Herr J... habe sodann diverse Sachen gepackt und die Wohnung verlassen. Die Mutter sei ihm nachgelaufen und habe C. D... alleine in der Wohnung zurückgelassen. C. D... sei seiner Mutter dann nachgelaufen, habe sie aber nicht mehr gefunden. Da er die Kita seines Bruders kenne sei er dorthin gelaufen. C. D... habe gegenüber der Erzieherin sodann von sich aus angefangen zu berichten, dass er sowohl von seiner Mutter als auch Herrn J... öfter körperlich angegangen werde. Seine Mutter habe u.a. seinen Kopf gegen eine Heizung geschlagen (Bl. 2 d.A.). Gegen 17:50 Uhr erschien die Mutter in der Kita, die auf Vorhalt der Schilderungen ihres Sohnes einen Wutanfall bekam und sofort ihre Mutter, also die Großmutter mütterlicherseits, anrief und ihr schreiend von dem Vorfall berichtete. Die von der Kita sodann hinzugezogene Polizei hörte C. D... an. Dieser gab an, dass seine Mutter und ihr Freund ihn öfter schlagen würden und seine Mutter seinen Kopf vor ca. 5 Wochen gegen die Heizung geschlagen habe. Er habe am Kopf geblutet. Seine Mutter habe keinen Arzt geholt (Bl. 3 d.A.). Er habe sein Blut alleine wegwischen müssen. Herr J... habe ihn in der Vergangenheit durch das Zimmer geworfen (Bl. 4 d.A.). Herr J... schlage seinen Bruder A. B... zudem auf den Po (Bl. 4 d.A.). C. D... gab an, dass er nicht mehr nach Hause zurück wolle. Der zwischenzeitlich eingetroffene Vater von A. B..., Herr J..., verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten vor Ort verbal aggressiv, so dass 4 weitere Streifenwagenbesatzungen nachgefordert werden mussten. Die Kinder wurden sodann vom ebenfalls alarmierten Kinder- und Jugendnotdienst in Obhut genommen. Auf eine entsprechende Mitteilung des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII hin entzog das Familiengericht Hamburg-Barmbek den Eltern sodann für A. B... bzw. der Mutter für C. D... mit Beschluss vom 17.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Erziehungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und das Recht zur Regelung des Umgangs (... F .../...). Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss vom 27.3.2019 durch den Einzelrichter des Senats zurückgewiesen (Az. ...). Die Kinder sind nach wie vor fremduntergebracht, das Familiengericht prüft in einem Hauptsacheverfahren (Az. ...), ob der im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Sorgerechtsentzug aufrecht zu erhalten ist. Mit Antrag vom 21.1.2019 regte die Staatsanwaltschaft beim Familiengericht an, eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder einzurichten mit folgenden Wirkungskreisen: - Entscheidung über die Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts und Entgegennahme von Zeugenladungen, - die Stellung eines Strafantrages, - Inanspruchnahme des Untersuchungsverweigerungsrechts, - Zustimmung zur Untersuchung der Kinder nach § 81c StPO über etwaige Verletzungen und zur Verwertung früherer ärztlicher Untersuchungen und Entbindung der das Kind in den letzten zwei Jahren behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht, - Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll. Mit Beschluss vom 12.2.2019, der Beschwerdeführerin am 16.2.2019 zugestellt, hat das Familiengericht durch den Rechtspfleger die angeregte Ergänzungspflegschaft eingerichtet und Frau RAin ... zur Pflegerin ausgewählt. Gegen diesen Beschluss hat die Mutter mit beim Familiengericht am 11.3.2019 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Sie bringe die Kinder in Loyalitätskonflikte. Denn sie – die Mutter – streite jegliche Tatbeteiligung ab. Unabhängig von der Berechtigung der Vorwürfe sei es für die Kinder nicht verkraftbar, in einem Strafverfahren gegen die Mutter auszusagen oder Strafanträge zu stellen. Nicht ein Ergänzungspfleger, sondern sie – die Mutter – solle die Entscheidung darüber treffen, ob die Kinder diesen Belastungen ausgesetzt sein sollen. Sie kenne ihre Kinder am besten und könne ihre Belastungsfähigkeit am besten einschätzen. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie und Herr J... vor Erlass der Entscheidung nicht angehört wurden. II. Die zulässige Beschwerde (1.) ist ganz überwiegend unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Zweifel ergeben sich allenfalls im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass einer einstweiligen Anordnung angeregt hat und das Gericht sodann ohne mündliche Anhörung entschieden hat. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht aber dennoch § 57 S. 2 FamFG nicht im Wege. Nach dieser Norm sind im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidungen nur dann anfechtbar, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich aber nicht um eine einstweilige Anordnung, sondern eine Entscheidung in der Hauptsache, die ohne weiteres mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff.FamFG angreifbar ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und das Gericht hat diesen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ablehnend beschieden. Das Familiengericht hat seinen Beschluss ausweislich des Eingangssatzes aber weder „im Wege der einstweiligen Anordnung“ erlassen noch dem Beschluss eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Vielmehr hat das Gericht seine Entscheidung mit der für eine Hauptsacheentscheidung konzipierten Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Gesamtschau ergibt, dass das Familiengericht keine einstweilige Anordnung, sondern eine Hauptsacheentscheidung getroffen hat, die ohne Weiteres der Anfechtung durch die Beschwerde gem. den §§ 58 ff. FamFG unterliegt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. 2. Die Beschwerde ist aber ganz überwiegend unbegründet: Das Familiengericht hat die Ergänzungspflegschaft zu Recht mit den von ihm festgelegten Wirkungskreisen angeordnet. Es ist dabei zwischen der Ausübung des Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechts (a.) und den übrigen vom Familiengericht angeordneten Wirkungskreisen der Pflegschaft zu differenzieren (b.), a) aa) Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsgrundlage für die Pflegereinsetzung insoweit ist § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, „wer unter elterlicher Sorge ... steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger." Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. die Erteilung der Genehmigung für eine Aussage ist gem. § 52 Abs. 1 StPO eine Angelegenheit, die der Besorgung der Eltern unterliegt, wenn und soweit „Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife ... von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung" haben. Denn dann dürfen sie gem. § 52 Abs. 1 StPO nur vernommen werden, „wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt" (§ 52 Abs. 1 S. 1 StPO). § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt weiter: „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht." Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. insoweit auch bereits die Senatsentscheidungen vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16 und vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 sowie die Entscheidung des 13. Senats vom 26.6.2013, FamRZ 2013, 1683). Vorliegend sind die Mutter bzw. der Vater von A. B... gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Bezug auf die Zustimmung zur Aussage ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Mutter ist Beschuldigte des Strafverfahrens. Dies genügt für den Ausschluss von der Vertretung des Kindes. Auch der Vater von A. B... ist von der Vertretung seines Kindes ausgeschlossen, weil er ebenfalls Beschuldigter ist. Den Familiengerichten kommt in diesem Zusammenhang nicht die Kompetenz zu, das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu überprüfen. Die Familiengerichte haben auch nicht zu überprüfen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen die Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen haben, mithin ob nicht vor der Vernehmung des Kindes besser anderweitige Ermittlungen durchzuführen sind (vgl. auch insoweit bereits die oben zitierten Entscheidungen). Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist weiter, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. Dies ist hier aber der Fall. Es besteht keine feste Altersgrenze, ab der eine Verstandesreife stets angenommen oder abgelehnt werden könnte. Der BGH hat entschieden, dass bei einem sieben Jahre alten Kind eine notwendige Verstandesreife i.d.R. nicht besteht (BGHSt 14, 159, 162), bei Jugendlichen ab 14 Jahren diese demgegenüber i.d.R. anzunehmen ist (BGHSt 20, 234). Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221). Strafprozessual müssen daher Feststellungen im konkreten Einzelfall zur Verstandesreife getroffen werden. Der Senat hat aber bereits entschieden, dass diese Feststellungen nicht vom Familiengericht, sondern den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu treffen sind (so der Senat im Beschluss vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16 und vom 10.7.2018, 2 WF 52/18). Das Familiengericht ist daher - mit Ausnahme offensichtlicher Fehleinschätzungen - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005; OLGR Naumburg 2006, 392; OLG Karlsruhe vom 26.3.2012, NJW-RR 2012, 839; OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719). Dies folgt schon aus der gesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Familiengericht. Denn Fehler im Zusammenhang mit der hinreichenden Verstandesreife sind im Strafverfahren revisionsrechtlich relevant. Daraus folgt, dass die Frage der Verstandesreife durch die Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden muss. Ausweislich ihrer Anregung hat die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde aber die Beurteilung getroffen, dass die betroffenen Kinder mit zwei und neun Jahren nicht über die notwendige Verstandesreife verfügen, um eigenständig über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu entscheiden. Diese Beurteilung beruht auf keiner offensichtlichen Fehleinschätzung, sondern ist nachvollziehbar. An diese Einschätzung ist daher sowohl das Familiengericht als auch der Senat gebunden, so dass weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist demgegenüber, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind (vgl. auch insoweit bereits die Senatsentscheidungen vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16 und vom 10.7.2018, 2 WF 52/18). Zwar darf gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO die Vernehmung des Kindes als Zeuge im Strafverfahren selbst bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. des eingesetzten Pflegers nur dann erfolgen, wenn das Kind aussagebereit ist. Aussagebereitschaft bedeutet dabei die rein tatsächliche Bereitschaft des Kindes, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zu machen. Kinder können also, auch wenn sie nicht selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden können, unter keinen Umständen zur Aussage gezwungen werden. Der gesetzliche Vertreter des Kindes bzw. eingesetzte Ergänzungspfleger kann die Aussage des Kindes daher durch die Verweigerung der Zustimmung lediglich verhindern, nicht aber gegen den Willen des Kindes herbeiführen (Graf in: BeckOK, StPO, § 52 Rn. 22). In der Rechtsprechung und Literatur ist aber umstritten, ob bereits im Rahmen der Einsetzung der Ergänzungspflegschaft die Aussagebereitschaft des betroffenen Kindes durch die Familiengerichte zu überprüfen ist. Für eine Notwendigkeit der Vorabprüfung der Aussagebereitschaft haben sich das OLG Bremen (NJW 2011, 154), das OLG Saarbrücken (NJW 2011, 2306), das OLG Brandenburg (FamRZ 2010, 843; FamRZ 2012, 1068; FamFR 2011, 528), das OLG Schleswig (vom 20.11.2012, 10 WF 187/12 – juris -), das OLG Jena v. 20.6.2013 (1 UF 287/13) sowie Splitt (FamRZ 2019, 507 f.) ausgesprochen. Demgegenüber lehnen das BayObLG (vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257) und der 13. Senat des OLG Hamburg (vom 26.3.2013, FamRZ 2013, 1683) eine Vorabprüfung ab. Eine vermittelnde Ansicht nimmt insoweit der 10. Zivilsenat des OLG Hamburg (Beschluss vom 7.6.2007, 10 UF 88/06, S. 4) ein. Nach Auffassung des 10. Senats ist zwar vorab vom Familiengericht zu prüfen, ob das Kind aussagebereit ist. Diese Prüfung beschränkt sich aber auf Fallgestaltungen, in denen sich die Aussagebereitschaft des Kindes entweder ohne weiteres im Vorwege klären lässt oder durch das Verhalten des Kindes bereits geklärt ist. Eine Überprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes hat der Senat jedenfalls dann abgelehnt, wenn die Anzeige durch das Kind selbst erfolgt ist (Beschluss vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, in diese Richtung auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.8.2005, OLGR Naumburg 2006, 392). In seiner Entscheidung vom 10.7.2018 (2 WF 52/18) hat sich der durch den Einzelrichter entscheidende Senat sodann der Auffassung des BayOblG und 13. Zivilsenats des OLG Hamburg angeschlossen und generell eine Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes abgelehnt. Der nunmehr in voller Besetzung entscheidende Senat folgt ebenfalls der Auffassung des BayObLG und des 13. Senats des OLG Hamburg, nach der eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft nicht erforderlich ist und zwar auch dann nicht, wenn das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eine Anzeige des betroffenen Kindes eingeleitet wurde. Eine vorrangige Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Senat vom 10.7.2018, 2 WF 52/18). Die Aussagebereitschaft ist nach § 52 Abs. 2 StPO neben der Genehmigung der Aussage lediglich eine weitere, nicht aber vorrangige Voraussetzung für die Vernehmung des Kindes. Nach der Gesetzessystematik sind die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO unabhängig von der Aussagebereitschaft ihres Kindes bereits dann von der Erteilung der Genehmigung für die Aussage kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie beide Beschuldigte sind oder bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil selbst Beschuldigter im Strafverfahren ist (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Auch wenn das Kind nicht aussagebereit ist, bleiben die Eltern von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen und besteht daher eine Notwendigkeit für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Auch das bei allen sorgerechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigende Wohl des Kindes (§ 1697a BGB) spricht gegen die Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des 13. Senats, nach denen die Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes zu erheblichen Belastungen des Kindes führt und letztlich zur praktischen Folge hätte, dass das Kind im Rahmen der Klärung der Aussagebereitschaft der Gefahr ausgesetzt wird, ohne neutrale Begleitperson in der Sache gegen seine Eltern belastend auszusagen (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Denn die Aussagebereitschaft des Kindes wird nicht ermittelt werden können, ohne dem Kind den Tatvorwurf gegen seine Eltern zu eröffnen. Das Kind wird dadurch aber gerade in eine vernehmungsähnliche Situation gebracht, deren Zumutbarkeit für das Kind erst durch die einzusetzende Ergänzungspflegschaft geklärt werden soll. Jüngeren Kindern wird der Unterschied zwischen einer Anhörung mit dem ausschließlichen Ziel der Klärung ihrer Aussagebereitschaft und einer Vernehmung zu dem gegen die Eltern erhobenen Vorwurf kaum begreiflich zu machen sein. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein grundsätzlich aussagebereites Kind auf die Frage nach seiner Aussagebereitschaft sogleich mit Erklärungen zur Sache beginnt. Das anhörende Gericht muss das Kind an einer solchen Aussage hindern, um die Aufgabe des Ergänzungspflegers nicht zu gefährden. Aus Sicht des Kindes kann in diesem Fall leicht der das Kind belastende Eindruck entstehen, das Gericht sei an der Klärung des Tatvorwurfs und seiner Darstellung des Sachverhalts nicht interessiert. Die Notwendigkeit der Vorabprüfung folgt auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (so aber Splitt, FamRZ 2019, 507, 508). Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des 13. Senats (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Der Ausschluss der Eltern von der Vertretung des Kindes stellt zwar einen Grundrechtseingriff dar (Art. 6 GG). Dieser hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es ist aber zu beachten, dass den Eltern in Bezug auf die Genehmigung zur Aussage bereits kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der gerichtlichen Entscheidung die Vertretungsmacht entzogen wurde. Die gerichtliche Entscheidung als solche enthält damit keinen unmittelbaren Sorgerechtseingriff, sondern schließt nur die schon kraft Gesetzes eingetretene Sorgerechtslücke. Allenfalls liegt ein mittelbarer Sorgerechtseingriff darin, dass durch die Pflegereinsetzung nunmehr eine dritte Person Entscheidungsbefugnisse betreffend des Kindes inne hat (so zutreffend Splitt, FamRZ 2019, 507, 508). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass ohne Pflegereinsetzung nicht die Eltern, sondern niemand entscheidungsbefugt wäre. Allenfalls dann, wenn sich aus der Ermittlungsakte unschwer ergibt, dass das Kind nicht aussagebereit ist, mag die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft nicht angezeigt sein, weil es sich dann um eine nicht notwendige Vorratspflegschaft handeln würde. Ist wie vorliegend die fehlende Aussagebereitschaft des Kindes aus der Akte nicht erkennbar, ist aber eine Ergänzungspflegschaft stets einzurichten, ohne dass das Familiengericht weitere eigene Feststellungen zu einer positiv bestehenden Aussagebereitschaft treffen müsste. Auf die Erwägungen der Beschwerdeführerin, sie könne als Mutter am besten entscheiden, ob ihre Kinder aussagen sollen oder nicht, kommt es nicht an. Ebensowenig ist relevant, dass sie eine Täterschaft abstreitet. bb) Untersuchungsverweigerungsrecht Hinsichtlich des Untersuchungsverweigerungsrecht gem. § 81c Abs. 3 StPO gilt das zum Zeugnisverweigerungsrecht Ausgeführte entsprechend. Wegen des Verweises in § 81c Abs. 3 S. 3 StPO auf die Regelung in § 52 Abs. 2 StPO ist auch diesbezüglich eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. b) Pflegerbestellung bzgl. der Strafantragsstellung, Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung und Beauftragung eines Anwalts zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Kinder Rechtsgrundlage für die Pflegerbestellung ist jeweils §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB. § 1629 BGB Abs. 2 S. 3 BGB regelt, dass „das Familiengericht ... dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB die Vertretung entziehen" kann. § 1796 Abs. 2 BGB lautet: „Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einem der in § 1795 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen in erheblichen Gegensatz steht." Ein solcher erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und deswegen die Gefahr besteht, dass das Interesse des Kindes nicht genügend berücksichtigt wird (Palandt-Diederichsen, § 1796 Rn. 2 m.w.N.). Der Sorgerechtsentzug gem. § 1796 Abs. 2 BGB erfolgt dabei - anders als bei § 52 StPO und § 81c StPO - nicht kraft Gesetzes, sondern durch die gerichtliche Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vorliegend mit Ausnahme des Wirkungskreises Beauftragung eines Rechtsanwalts aber gewahrt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: aa) Strafantrag Es besteht die Notwendigkeit, die Pflegschaft für diesen Teilbereich einzurichten. Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft derzeit nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, einem Offizialdelikt. Zu ermitteln ist aber der gesamte strafrechtlich relevante Sachverhalt. Dabei ist es nach den Erfahrungen des Senats nicht unwahrscheinlich, dass der Tatvorwurf im Laufe der Ermittlungen auf eine einfache Körperverletzung herabgestuft wird. Bei der Körperverletzung gem. § 223 StGB handelt es sich aber lediglich um ein relatives Offizialdelikt (§ 230 StGB). In diesem Rahmen kann ein Strafantrag von Bedeutung sein, falls die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint. Damit ist die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft aber notwendig. Dass die Beschwerdeführerin und Herr J... aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes über die Frage hierüber nicht selbst entscheiden können, liegt auf der Hand. bb) Ärztliche Schweigepflichtsentbindung Eine Ergänzungspflegschaft ist auch bzgl. der Erteilung der Schweigepflichtsentbindung einzurichten. Anders als bei § 52 StPO hat das Familiengericht hier allerdings selbst Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes zu treffen, weil es um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht (vgl. die Senatsentscheidung vom 7.11.2014, 2 UF 130/14 und vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 sowie OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Die genügende Reife für die Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung setzt dabei keine Geschäftsfähigkeit des Kindes voraus, sondern lediglich dessen Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung der Schweigepflichtsentbindung zu verstehen (Fischer, StGB, § 203 Rn. 32). Jedenfalls bei Kindern im Alter von 2 und knapp 9 Jahren kann dabei schon allein aufgrund des Alters der Kinder eindeutig davon ausgegangen werden, dass sie nicht selbst in der Lage sind, über die Schweigepflichtsentbindung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung würde nämlich unter anderem voraussetzen, dass die Kinder überhaupt wissen, über welche Informationen der behandelnde Arzt verfügt, die er an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben könnte und wie sensibel diese Daten sind. Dazu ist auch ein neunjähriges Kind aber ersichtlich nicht selbst in der Lage. Sind damit die Eltern als Sorgerechtsinhaber mangels hinreichender Reife des Kindes für die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung zuständig, liegt auch ein erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB vor. Die Mutter hat als Beschuldigte ein (verständliches) Interesse daran, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird. Sie kann daher nicht unbefangen über die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung für ihre Kinder entscheiden. Gleiches gilt für Herrn J.... cc) Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der geschädigten Kinder. Jedenfalls derzeit nicht erforderlich ist aber die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll“. Es steht derzeit weder fest, ob die Kinder überhaupt geschädigt worden sind noch sind konkret auszuübende Rechte der Kinder erkennbar, für deren Wahrnehmung die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt (vgl. auch Senat vom 7.11.2016, 2 UF 128/16). c) Letztlich ist die Entscheidung auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Anhörung Eltern, § 160 FamFG. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Familiengericht habe den Eltern vor Erlass der angefochtenen Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt, greift nicht durch. Richtig ist, dass die Eltern in Kindschaftsverfahren vom Gericht anzuhören sind, und zwar in der Regel persönlich, also im Rahmen eines Anhörungstermins (§ 160 FamFG). Während die persönliche Anhörung nur in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, stattfinden soll (§ 160 Abs. 1 S. 1 FamFG), kann von der Anhörung überhaupt, also einer ggfs. auch nur schriftlichen Anhörung, nur dann abgesehen werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 160 Abs. 2 FamFG) oder aber Gefahr im Verzuge gegeben ist (§ 160 Abs. 3 FamFG). Die Eltern sind aber vom Familiengericht schriftlich angehört worden. Ihnen ist die Anregung der Staatsanwaltschaft am 28.1.2019 zur Stellungnahme übersandt worden (Bl. 39 d.A.). Dies genügt. Eine persönliche Anhörung ist nach Auffassung des Senats demgegenüber nicht notwendig (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2006, 392; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Splitt, FamRZ 2019, 507, 510). Denn für die Frage, wie die Eltern zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft stehen, ist ein persönlicher Eindruck der Eltern nicht von entscheidender Bedeutung. Es geht im familiengerichtlichen Verfahren insbesondere nicht darum, dass und wie glaubhaft sich die Eltern gegen die Vorwürfe verteidigen. bb) Anhörung Kind, § 159 FamFG Da es nach Auffassung des Senats für die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft nicht auf eine im familiengerichtlichen Verfahren festzustellende Aussagebereitschaft des Kindes ankommt, in Bezug auf die ärztliche Schweigepflichtsentbindung vorliegend schon das Alter des Kindes für die fehlende Verstandesreife ausreicht und auch sonst das Bestehen eines Interessengegensatzes der Eltern gem. § 1796 Abs. 2 BGB nicht von der Haltung und dem Eindruck des Kindes auf das Gericht abhängt, waren die vorliegend unter 14 Jahre alten Kinder nicht gem. § 159 Abs. 2 FamFG vom Gericht persönlich anzuhören. Denn ihre „Neigungen, Bindungen oder der Wille" sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005, OLGR 2006, 392 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Senat 7.11.2014, 2 UF 130/14 und vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 A.A. auf Grundlage der Auffassung, dass die Aussagebereitschaft des Kindes familiengerichtlich aufzuklären ist und damit folgerichtig: OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12 und Splitt, FamRZ 2019, 507, 509 für den Fall, dass sich die Aussagebereitschaft des Kindes nicht anderweitig klären lässt). cc) Anhörung des Jugendamtes, § 162 FamFG Verfahrensfehlerhaft war die Entscheidung des Familiengerichts allerdings insoweit, als das Jugendamt vor der Entscheidung nicht angehört wurde (§ 162 Abs. 1 FamFG). Auch im Verfahren der Ergänzungspflegerbestellung ist das Jugendamt anzuhören (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Splitt, FamRZ 2019, 507, 510). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung, Gefahr im Verzug, liegen ersichtlich nicht vor. Die Anhörung des Jugendamtes ist aber nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. dd) Bestellung Verfahrensbeistand, § 158 FamFG Es ist auch kein Verfahrensbeistand für die Kinder zu bestellen. Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Verfahrensbeistand in Verfahren zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers zu bestellen ist. Der 13. Zivilsenat des OLG Hamburg lehnt dies ab (FamRZ 2013, 1683). Auch das OLG Hamm, FamRZ 2016, 566 und das OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 halten eine Verfahrensbeistandsbestellung für nicht notwendig. Demgegenüber halten das OLG Schleswig (10 WF 187/12 - juris -) und Splitt (FamRZ 2019, 507, 509) die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für erforderlich. Der Senat folgt der ersten Auffassung. Zutreffend an der Gegenauffassung ist allerdings, dass gem. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Regel erforderlich ist, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in einem erheblichen Gegensatz steht. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Verfahrensbeistand aber nur „in der Regel" zu bestellen. In der hier vorliegenden Fallgruppe der Ergänzungspflegerbestellung anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eltern ohne persönliche Anhörung des Kindes liegen aber Besonderheiten vor, die die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht erforderlich macht. Die Verfahrenbeistandsbestellung dient dazu, dass das kindliche Interesse in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden kann, die seiner grundrechtlichen Position ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Eltern hierzu nicht ausreichend in der Lage sind. In der vorliegenden Fallkonstellation ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aber deswegen entbehrlich, weil das Interesse des Kindes in Bezug auf die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht von entscheidender Bedeutung ist. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob der Wille und das Interesse des Kindes seiner Mitwirkung im Strafverfahren entgegen stehen. Dies ist aber durch den Ergänzungspfleger und nicht im Vorfeld durch den vom Familiengericht eingesetzten Verfahrensbeistand zu klären (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Hamm, FamRZ 2016, 566; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass das Kind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Mussbeteiligter des Verfahrens ist und allein schon deswegen nicht von seinen Eltern aufgrund des Interessengegensatzes vertreten werden kann. Denn wenn es auf den Willen des Kindes im Rahmen der Einsetzung der Ergänzungspflegschaft nicht entscheidend ankommt, besteht insoweit bezogen auf das Einsetzungsverfahren auch kein die Vertretung des Kindes durch die Eltern ausschließender Interessengegensatz (A.A. Splitt, FamRZ 2019, 507, 509). ee) Fehlender Verfahrensantrag für den Erlass einer Hauptsacheentscheidung Die Entscheidung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es an einem wirksamen Verfahrensantrag für den Erlass einer Hauptsacheentscheidung gefehlt hat. Zwar setzt in Antragsverfahren die gerichtliche Tätigkeit einen wirksamen Verfahrensantrag voraus (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG § 23 Rn.3 ff.). Wird daher wie vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, darf das Gericht in Antragsverfahren nicht von sich aus eine Hauptsacheentscheidung treffe. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da es sich sowohl bei der Pflegereinsetzung nach § 52 StPO als auch § 1796 BGB um ein Amts- und nicht Antragsverfahren handelt. Denn weder in diesen beiden Normen noch sonst ist für die hier gegenständliche Pflegereinsetzung die Einreichung eines Antrages vorgesehen. Dann ist das Familiengericht aber berechtigt, auch von Amts wegen tätig zu werden (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde lediglich ganz geringfügig Erfolg hat, ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, welche Feststellungen die Familiengerichte im Rahmen der Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eltern zu treffen haben, ob das betroffene Kind in diesem Verfahren von seinen Eltern vertreten werden kann, ihm ggfs. ein Verfahrenbeistand beizuordnen ist und ob das Kind persönlich anzuhören ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 46 Abs. 2 FamGKG.