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Beschluss

2 WF 102/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S.1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen. 2. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. 3. Die Frage der Verstandesreife muss von den Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden. Das Familiengericht ist an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden. 4. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind. 5. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft ist nicht erforderlich. Sie findet im Gesetz keine Stütze. 6. Daher ist auch weder das unter 14-Jahre alte Kind persönlich anzuhören noch ist ihm ein Verfahrensbeistand zu bestellen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.7.2019 wird soweit sie sich auf das Kind C. D... bezieht als unzulässig verworfen und soweit sie sich auf das Kind A. B... bezieht als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Pflegschaftsentscheidung bzgl. des Kindes A. B... zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S.1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen. 2. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. 3. Die Frage der Verstandesreife muss von den Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden. Das Familiengericht ist an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden. 4. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind. 5. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft ist nicht erforderlich. Sie findet im Gesetz keine Stütze. 6. Daher ist auch weder das unter 14-Jahre alte Kind persönlich anzuhören noch ist ihm ein Verfahrensbeistand zu bestellen. 1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.7.2019 wird soweit sie sich auf das Kind C. D... bezieht als unzulässig verworfen und soweit sie sich auf das Kind A. B... bezieht als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Pflegschaftsentscheidung bzgl. des Kindes A. B... zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für zwei Kinder im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Kinder und den Vater eines der Kinder. Die betroffenen Kinder, A. B..., geb. am ... 2013, und C. D..., geb. am ... 2010, leben eben bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, die zusammen in einem Haushalt mit dem Vater und Beschwerdeführer von A. B..., lebt. Der Vater von C. D... ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer und die Mutter üben für A. B... das gemeinsame Sorgerecht aus. Für C. D... übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafbefehl über 50 Tagessätze a 30 € wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung erlassen (Az. ...). Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 9.3.2014 gegen 6:30 Uhr der Aufforderung der Mutter nicht nachkam, die Wohnung zu verlassen und er diese sodann im Verlauf eines verbalen Streits an den Armen packte und gegen die Wohnungstür bzw. zu Boden schleuderte. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und den Beschwerdeführer und Vater von A. B... wg. Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (§ 223 StGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16.4.2019 wurde A. B... vom Stadteilpolizisten ... befragt, weil er zuvor im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Mitschülerin geschlagen hatte. Zur Begründung seines Verhaltens gegenüber der Mitschülerin gab A. B... an, dass er zu Hause ebenso wie seine Stiefschwester auch immer geschlagen werde und zwar sowohl von seiner Mutter als auch seinem Vater. Beide Eltern würden die Kinder im bekleideten Zustand schlagen. Die Mutter auf den Po, der Vater auf den Rücken. Auf Grundlage dieser Aussage wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Eltern wegen Körperverletzung zum Nachteil ihres Kindes A. B... bzw. des Kindes der Mutter C. D... unter dem Aktenzeichen ... eingeleitet. Mit Verfügung vom 4.6.2019 regte die Staatsanwaltschaft Hamburg gegenüber dem Familiengericht an, eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder einzurichten mit folgenden Wirkungskreisen: Wahrnehmung der Interessen der Kinder im Ermittlungsverfahren, insbesondere - Entscheidung über die Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts und Entgegennahme von Zeugenladungen, - die Stellung eines Strafantrages, - Inanspruchnahme des Untersuchungsverweigerungsrechts, - Befreiung der die Kinder in den letzten zwei Jahren behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht, - Zustimmung zur videodokumentierten Anhörung Sowohl die Mutter als auch der Beschwerdeführer sind vom Familiengericht zur Anregung der Staatsanwaltschaft angehört worden. Die Mutter hat sich nicht geäußert, der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Der Vater ist der Meinung, die Ergänzungspflegschaft sei schon deswegen nicht einzurichten, weil das Kind A. B... nicht (mehr) aussagebereit sei. Auch seien die erhobenen Vorwürfe unberechtigt. Zudem müsse für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Das Familiengericht hat ebenfalls das zuständige Jugendamt angehört. Gegenüber dem Jugendamtsmitarbeiter haben beide Kinder etwaige Schläge durch die Mutter bzw. den Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Es wird insofern auf den Bericht vom 19.6.2019, Bl. 22 d.A., Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17.7.2019, dem Beschwerdeführer am 24.7.2019 zugestellt, hat das Familiengericht durch den Rechtspfleger die angeregte Ergänzungspflegschaft eingerichtet und das zuständige Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim Familiengericht am 30.7.2019 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Familiengericht die Aussagebereitschaft der Kinder nicht vorab aufgeklärt hat, was jedenfalls die Anhörung der Kinder erfordert hätte. Die angefochtene Entscheidung laufe auf eine unzulässige Pflegschaftsbestellung auf Vorrat hinaus. II. 1. In Bezug auf das Kind C. D... ist die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdebefugnis gem. § 59 FamFG fehlt. Wie sich aus seiner Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt, ist er nicht Vater des Kindes C. D.... Der mit der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft für dieses Kind im Raume stehende Eingriff in das Sorgerecht betrifft damit aber von vornherein nur die Mutter und möglicherweise den Vater dieses Kindes, nicht aber den Beschwerdeführer, der insoweit „nur“ Lebensgefährte der Mutter ist. 2. In Bezug auf das Kind A. B... ist die Beschwerde demgegenüber zulässig aber unbegründet, wobei der Senat zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm neben der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zusteht. Wie das OLG Hamburg bereits in Rahmen seiner vom Familiengericht zutreffend zitierten Entscheidung vom 26.3.2013 aber auch nunmehr jüngst der Senat in seiner Entscheidung vom 8.5.2019, 2 WF 31/19, ausgeführt hat, gilt für die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft Folgendes: Es ist dabei zwischen der Ausübung des Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechts (a.) und den übrigen vom Familiengericht angeordneten Wirkungskreisen der Pflegschaft zu differenzieren (b.), a) aa) Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsgrundlage für die Pflegereinsetzung insoweit ist § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, „wer unter elterlicher Sorge ... steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger." Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. die Erteilung der Genehmigung für eine Aussage ist gem. § 52 Abs. 1 StPO eine Angelegenheit, die der Besorgung der Eltern unterliegt, wenn und soweit „Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife ... von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung" haben. Denn dann dürfen sie gem. § 52 Abs. 1 StPO nur vernommen werden, „wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt" (§ 52 Abs. 1 S. 1 StPO). § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt weiter: „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht." Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. insoweit auch bereits die Senatsentscheidungen vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16, vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 und vom 8.5.2019, 2 WF 31/19 sowie die Entscheidung des 13. Senats vom 26.6.2013, FamRZ 2013, 1683). Vorliegend sind die Mutter bzw. der Vater von A. B... gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Bezug auf die Zustimmung zur Aussage ausgeschlossen. Der beschwerdeführende Vater ist Beschuldigter des Strafverfahrens. Dies genügt für den Ausschluss von der Vertretung des Kindes. Auch die Mutter ist von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, weil sie ebenfalls Beschuldigte ist. Den Familiengerichten kommt in diesem Zusammenhang nicht die Kompetenz zu, das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu überprüfen. Die Familiengerichte haben auch nicht zu überprüfen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen die Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen haben, mithin ob nicht vor der Vernehmung des Kindes besser anderweitige Ermittlungen durchzuführen sind (vgl. auch insoweit bereits die oben zitierten Entscheidungen). Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist weiter, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. Dies ist hier der Fall. Es besteht keine feste Altersgrenze, ab der eine Verstandesreife stets angenommen oder abgelehnt werden könnte. Der BGH hat entschieden, dass bei einem sieben Jahre alten Kind eine notwendige Verstandesreife i.d.R. nicht besteht (BGHSt 14, 159, 162), bei Jugendlichen ab 14 Jahren diese demgegenüber i.d.R. anzunehmen ist (BGHSt 20, 234). Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221). Strafprozessual müssen daher Feststellungen im konkreten Einzelfall zur Verstandesreife getroffen werden. Der Senat hat aber bereits entschieden, dass diese Feststellungen nicht vom Familiengericht, sondern den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu treffen sind (so der Senat im Beschluss vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16, vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 und vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Das Familiengericht ist daher - mit Ausnahme offensichtlicher Fehleinschätzungen - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005; OLGR Naumburg 2006, 392; OLG Karlsruhe vom 26.3.2012, NJW-RR 2012, 839; OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719). Dies folgt schon aus der gesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Familiengericht. Denn Fehler im Zusammenhang mit der hinreichenden Verstandesreife sind im Strafverfahren revisionsrechtlich relevant. Daraus folgt, dass die Frage der Verstandesreife durch die Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden muss. Ausweislich ihrer Anregung hat die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde aber die Beurteilung getroffen, dass das betroffene Kind A. B... mit sechs Jahren nicht über die notwendige Verstandesreife verfügt, um eigenständig über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu entscheiden. Diese Beurteilung beruht auf keiner offensichtlichen Fehleinschätzung, sondern ist nachvollziehbar. An diese Einschätzung sind daher sowohl das Familiengericht als auch der Senat gebunden, so dass weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob das betroffene Kind aussagebereit ist (vgl. auch insoweit bereits die Senatsentscheidungen vom 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 7.11.2016, 2 UF 128/16, vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 und vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Zwar darf gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO die Vernehmung des Kindes als Zeuge im Strafverfahren selbst bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. des eingesetzten Pflegers nur dann erfolgen, wenn das Kind aussagebereit ist. Aussagebereitschaft bedeutet dabei die rein tatsächliche Bereitschaft des Kindes, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zu machen. Kinder können also, auch wenn sie nicht selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden können, unter keinen Umständen zur Aussage gezwungen werden. Der gesetzliche Vertreter des Kindes bzw. der eingesetzte Ergänzungspfleger kann die Aussage des Kindes daher durch die Verweigerung der Zustimmung lediglich verhindern, nicht aber gegen den Willen des Kindes herbeiführen (Graf in: BeckOK, StPO, § 52 Rn. 22). In der Rechtsprechung und Literatur ist aber umstritten, ob bereits im Rahmen der Einsetzung der Ergänzungspflegschaft die Aussagebereitschaft des betroffenen Kindes durch die Familiengerichte zu überprüfen ist. Für eine Notwendigkeit der Vorabprüfung der Aussagebereitschaft haben sich das OLG Bremen (NJW 2011, 154), das OLG Saarbrücken (NJW 2011, 2306), das OLG Brandenburg (FamRZ 2010, 843; FamRZ 2012, 1068; FamFR 2011, 528), das OLG Schleswig (vom 20.11.2012, 10 WF 187/12 – juris -), das OLG Jena v. 20.6.2013 (1 UF 287/13) sowie Splitt (FamRZ 2019, 507 f.) ausgesprochen. Demgegenüber lehnen das BayObLG (vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257) und der 13. Senat des OLG Hamburg (vom 26.3.2013, FamRZ 2013, 1683) und auch der erkennende Senat Beschluss vom 8.5.2019 (2 WF 31/19) eine Vorabprüfung ab. Eine vermittelnde Ansicht nimmt insoweit der 10. Zivilsenat des OLG Hamburg (Beschluss vom 7.6.2007, 10 UF 88/06, S. 4) ein. Nach Auffassung des 10. Senats ist zwar vorab vom Familiengericht zu prüfen, ob das Kind aussagebereit ist. Diese Prüfung beschränkt sich aber auf Fallgestaltungen, in denen sich die Aussagebereitschaft des Kindes entweder ohne weiteres im Vorwege klären lässt oder durch das Verhalten des Kindes bereits geklärt ist. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung im Beschluss vom 8.5.2019 fest. Eine vorrangige Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Senat vom 10.7.2018, 2 WF 52/18). Die Aussagebereitschaft ist nach § 52 Abs. 2 StPO neben der Genehmigung der Aussage lediglich eine weitere, nicht aber vorrangige Voraussetzung für die Vernehmung des Kindes. Nach der Gesetzessystematik sind die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO unabhängig von der Aussagebereitschaft ihres Kindes bereits dann von der Erteilung der Genehmigung für die Aussage kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie beide Beschuldigte sind oder bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil selbst Beschuldigter im Strafverfahren ist (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Auch wenn das Kind nicht aussagebereit ist, bleiben die Eltern von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen und besteht daher eine Notwendigkeit für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Auch das bei allen sorgerechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigende Wohl des Kindes (§ 1697a BGB) spricht gegen die Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes würde zu erheblichen Belastungen des Kindes führen und hätte letztlich zur praktischen Folge, dass das Kind im Rahmen der Klärung der Aussagebereitschaft der Gefahr ausgesetzt wird, ohne neutrale Begleitperson in der Sache gegen seine Eltern belastend auszusagen (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683, Senat Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Denn die Aussagebereitschaft des Kindes wird nicht ermittelt werden können, ohne dem Kind den Tatvorwurf gegen seine Eltern zu eröffnen. Das Kind wird dadurch aber gerade in eine vernehmungsähnliche Situation gebracht, deren Zumutbarkeit für das Kind erst durch die einzusetzende Ergänzungspflegschaft geklärt werden soll. Jüngeren Kindern wird der Unterschied zwischen einer Anhörung mit dem ausschließlichen Ziel der Klärung ihrer Aussagebereitschaft und einer Vernehmung zu dem gegen die Eltern erhobenen Vorwurf kaum begreiflich zu machen sein. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein grundsätzlich aussagebereites Kind auf die Frage nach seiner Aussagebereitschaft sogleich mit Erklärungen zur Sache beginnt. Das anhörende Gericht muss das Kind an einer solchen Aussage hindern, um die Aufgabe des Ergänzungspflegers nicht zu gefährden. Aus Sicht des Kindes kann in diesem Fall leicht der das Kind belastende Eindruck entstehen, das Gericht sei an der Klärung des Tatvorwurfs und seiner Darstellung des Sachverhalts nicht interessiert (Senat Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Die Notwendigkeit der Vorabprüfung folgt auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (so aber Splitt, FamRZ 2019, 507, 508). Der Ausschluss der Eltern von der Vertretung des Kindes stellt zwar einen Grundrechtseingriff dar (Art. 6 GG). Dieser hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es ist aber zu beachten, dass den Eltern in Bezug auf die Genehmigung zur Aussage bereits kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der gerichtlichen Entscheidung die Vertretungsmacht entzogen wurde. Die gerichtliche Entscheidung als solche enthält damit keinen unmittelbaren Sorgerechtseingriff, sondern schließt nur die schon kraft Gesetzes eingetretene Sorgerechtslücke (Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Allenfalls liegt ein mittelbarer Sorgerechtseingriff darin, dass durch die Pflegereinsetzung nunmehr eine dritte Person Entscheidungsbefugnisse betreffend des Kindes inne hat (so zutreffend Splitt, FamRZ 2019, 507, 508). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass ohne Pflegereinsetzung auch nicht die Eltern entscheidungsbefugt wären, sondern niemand entscheidungsbefugt wäre. Allenfalls dann, wenn sich aus der Ermittlungsakte unschwer ergibt, dass das Kind nicht aussagebereit ist, mag die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft nicht angezeigt sein, weil es sich dann um eine nicht notwendige Vorratspflegschaft handeln würde. Ist, wie vorliegend die fehlende Aussagebereitschaft des Kindes aus der Akte aber nicht sicher erkennbar, ist eine Ergänzungspflegschaft stets einzurichten, ohne dass das Familiengericht weitere eigene Feststellungen zu einer positiv bestehenden Aussagebereitschaft treffen müsste. Hier hat das betroffene Kind gegenüber der Polizei zunächst eine belastende Aussage getätigt, diese gegenüber dem Mitarbeiter des Jugendamtes sodann aber nicht wiederholt sondern Schläge seiner Eltern vielmehr in Abrede gestellt. Es ist damit gerade nicht eindeutig klar, dass das Kind unter keinen Umständen eine Aussage in der Sache machen wird, auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorträgt, das Kind sei nicht aussagebereit. Auch die Aussage, die Eltern hätten das Kind nicht geschlagen, ist letztlich eine - die Eltern entlastende - Aussage in der Sache. bb) Untersuchungsverweigerungsrecht Hinsichtlich des Untersuchungsverweigerungsrechts gem. § 81c Abs. 3 StPO gilt das zum Zeugnisverweigerungsrecht Ausgeführte entsprechend. Wegen des Verweises in § 81c Abs. 3 S. 3 StPO auf die Regelung in § 52 Abs. 2 StPO ist auch diesbezüglich eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. b) Pflegerbestellung bzgl. der Strafantragsstellung, Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung und Zustimmung zur videodokumentierten Anhörung Rechtsgrundlage für die Pflegerbestellung ist jeweils §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB. § 1629 BGB Abs. 2 S. 3 BGB regelt, dass „das Familiengericht ... dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB die Vertretung entziehen" kann. § 1796 Abs. 2 BGB lautet: „Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einem der in § 1795 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen in erheblichen Gegensatz steht." Ein solcher erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und deswegen die Gefahr besteht, dass das Interesse des Kindes nicht genügend berücksichtigt wird (Palandt-Diederichsen, § 1796 Rn. 2 m.w.N.). Der Sorgerechtsentzug gem. § 1796 Abs. 2 BGB erfolgt dabei - anders als bei § 52 StPO und § 81c StPO - nicht kraft Gesetzes, sondern durch die gerichtliche Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vorliegend aber gewahrt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: aa) Strafantrag Es besteht die Notwendigkeit, die Pflegschaft für diesen Teilbereich einzurichten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen einfacher Körperverletzung. Bei der Körperverletzung gem. § 223 StGB handelt es sich aber lediglich um ein relatives Offizialdelikt (§ 230 StGB). In diesem Rahmen kann ein Strafantrag von Bedeutung sein, falls die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint. Damit ist die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft notwendig. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes über die Frage hierüber nicht selbst entscheiden können, liegt auf der Hand. bb) Ärztliche Schweigepflichtsentbindung Eine Ergänzungspflegschaft ist auch bzgl. der Erteilung der Schweigepflichtsentbindung einzurichten. Anders als bei § 52 StPO hat das Familiengericht hier allerdings selbst Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes zu treffen, weil es um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht (vgl. die Senatsentscheidung vo 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 und vom 8.5.2019, 2 WF 31/19 sowie OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Die genügende Reife für die Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung setzt dabei keine Geschäftsfähigkeit des Kindes voraus, sondern lediglich dessen Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung der Schweigepflichtsentbindung zu verstehen (Fischer, StGB, § 203 Rn. 32). Jedenfalls bei einem Kind im Alter von knapp 6 Jahren kann dabei schon allein aufgrund des Alters des Kindes eindeutig davon ausgegangen werden, dass es nicht selbst in der Lage ist, über die Schweigepflichtsentbindung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung würde nämlich unter anderem voraussetzen, dass das Kind überhaupt weiß, über welche Informationen der behandelnde Arzt verfügt, die er an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben könnte und wie sensibel diese Daten sind. Dazu ist ein sechsjähriges Kind aber ersichtlich nicht selbst in der Lage. Sind damit die Eltern als Sorgerechtsinhaber mangels hinreichender Reife des Kindes für die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung zuständig, liegt auch ein erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB vor. Der Vater hat als Beschuldigter ein (verständliches) Interesse daran, nicht strafrechtlich verfolgt zu werden. Er kann daher nicht unbefangen über die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung für sein Kind entscheiden. Gleiches gilt für die Mutter. cc) Entscheidung über die Videovernehmung des Kindes. Auch in Bezug auf die Zustimmung zur Videovernehmung des Kindes liegt aufgrund der Beschuldigteneigenschaft des Vater ein Interessengegensatz gem. § 1796 BGB vor, der ebenso für die Mutter besteht und die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich macht. c) Letztlich ist die Entscheidung auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Anhörung Kind, § 159 FamFG Da es nach Auffassung des Senats für die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft nicht auf eine im familiengerichtlichen Verfahren festzustellende Aussagebereitschaft des Kindes ankommt, in Bezug auf die ärztliche Schweigepflichtsentbindung vorliegend schon das Alter des Kindes für die fehlende Verstandesreife ausreicht und auch sonst das Bestehen eines Interessengegensatzes der Eltern gem. § 1796 Abs. 2 BGB nicht von der Haltung und dem Eindruck des Kindes auf das Gericht abhängt, war vorliegend das unter 14 Jahre alte Kind nicht gem. § 159 Abs. 2 FamFG vom Gericht persönlich anzuhören. Denn seine „Neigungen, Bindungen oder der Wille" sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005, OLGR 2006, 392 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Senat 7.11.2014, 2 UF 130/14, vom 10.7.2018, 2 WF 52/18 und vom 8.5.2019, 2 WF 31/19, A. auf Grundlage der Auffassung, dass die Aussagebereitschaft des Kindes familiengerichtlich aufzuklären ist und damit folgerichtig: OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12 und Splitt, FamRZ 2019, 507, 509 für den Fall, dass sich die Aussagebereitschaft des Kindes nicht anderweitig klären lässt). bb) Bestellung Verfahrensbeistand, § 158 FamFG Es ist auch kein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen. Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Verfahrensbeistand in Verfahren zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers zu bestellen ist. Der 13. Zivilsenat des OLG Hamburg lehnt dies ab (FamRZ 2013, 1683). Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 8.5.2019, 2 WF 31/19 angeschossen. Auch das OLG Hamm, FamRZ 2016, 566 und das OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 halten eine Verfahrensbeistandsbestellung für nicht notwendig. Demgegenüber halten das OLG Schleswig (10 WF 187/12 - juris -) und Splitt (FamRZ 2019, 507, 509) die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für erforderlich. Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 8.5.2019 fest. Zutreffend an der Gegenauffassung ist allerdings, dass gem. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Regel erforderlich ist, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in einem erheblichen Gegensatz steht. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Verfahrensbeistand aber nur „in der Regel" zu bestellen. In der hier vorliegenden Fallgruppe der Ergänzungspflegerbestellung anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Eltern ohne persönliche Anhörung des Kindes liegen aber Besonderheiten vor, die die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht erforderlich macht. Die Verfahrenbeistandsbestellung dient dazu, dass das kindliche Interesse in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden kann, die seiner grundrechtlichen Position ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Eltern hierzu nicht ausreichend in der Lage sind. In der vorliegenden Fallkonstellation ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aber deswegen entbehrlich, weil das Interesse des Kindes in Bezug auf die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht von entscheidender Bedeutung ist. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob der Wille und das Interesse des Kindes seiner Mitwirkung im Strafverfahren entgegen stehen. Dies ist aber durch den Ergänzungspfleger und nicht im Vorfeld durch den vom Familiengericht eingesetzten Verfahrensbeistand zu klären (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Hamm, FamRZ 2016, 566; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 und Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass das Kind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Mussbeteiligter des Verfahrens ist und allein schon deswegen nicht von seinen Eltern aufgrund des Interessengegensatzes vertreten werden kann. Denn wenn es auf den Willen des Kindes im Rahmen der Einsetzung der Ergänzungspflegschaft nicht entscheidend ankommt, besteht insoweit bezogen auf das Einsetzungsverfahren auch kein die Vertretung des Kindes durch die Eltern ausschließender Interessengegensatz (Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19 A.A. Splitt, FamRZ 2019, 507, 509). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war in Bezug auf die Pflegereinsetzung für A. B... zuzulassen, weil bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, welche Feststellungen die Familiengerichte im Rahmen der Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eltern zu treffen haben, ob das betroffene Kind in diesem Verfahren von seinen Eltern vertreten werden kann, ggfs. ein Verfahrenbeistand beizuordnen ist und ob das Kind persönlich anzuhören ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 46 Abs. 2 FamGKG.