Urteil
13 U 178/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 48 Abs. 1 GwG wird weit ausgelegt und eine Haftungsfreistellung auch auf ohne gesetzliche Verpflichtung erstattete Verdachtsmeldungen erstreckt.(Rn.6)
2. § 48 GwG bezweckt eine Erhöhung der Bereitschaft zur Erstellung von Verdachtsmeldungen, indem derjenige, der eine solche Meldung erstattet, sicher sein kann, dass er nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unwahrheit zur Rechenschaft gezogen werden kann.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.09.2021, Az. 330 O 1/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf € 12.000,00 und für das Berufungsverfahren auf 4.441,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 48 Abs. 1 GwG wird weit ausgelegt und eine Haftungsfreistellung auch auf ohne gesetzliche Verpflichtung erstattete Verdachtsmeldungen erstreckt.(Rn.6) 2. § 48 GwG bezweckt eine Erhöhung der Bereitschaft zur Erstellung von Verdachtsmeldungen, indem derjenige, der eine solche Meldung erstattet, sicher sein kann, dass er nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unwahrheit zur Rechenschaft gezogen werden kann.(Rn.6) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.09.2021, Az. 330 O 1/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für die erste Instanz auf € 12.000,00 und für das Berufungsverfahren auf 4.441,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der Anträge wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der vom Antragsteller gestellte Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren war bei Einreichung zwar zulässig, aber unbegründet, so dass keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten ist. 1.) Dem Antragsteller stand bei Einreichung der Antragsschrift, am 31.12.2020, kein Verfügungsanspruch auf sofortige Freigabe der streitgegenständlichen Konten und Wiedereinräumung der Verfügungsbefugnis über das darauf befindliche Guthaben zu. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr aufgrund der am 22. und 29.12.2020 erstatteten Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG davon ausgehen, dass es ihr nach § 46 GwG untersagt war, vom Antragsteller veranlasste Verfügungen über das Guthaben zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin zur Vornahme der Verdachtsmeldung und Sperrung der Konten zum Anlass genommenen Kontenbewegungen als den Verdacht des Vorliegens einer Geldwäsche rechtfertigende Tatsachen i.S.v. § 43 GwG angesehen werden können, die eine Meldepflicht begründeten, ob diese Kontobewegungen eine Transaktion i.S.d. § 46 GwG darstellten und die Antragsgegnerin aufgrund dessen sämtliche Verfügungen über die Konten blockieren durfte und ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Fristen unzutreffend davon ausgegangen ist, dass der 24.12. und der 31.12. keine Werktage im Sinne des Gesetzes seien. Der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. Häberer in Erbs-Kohlhaas, § 48 GwG, Rn.3 m.w.N.), hat weder hinsichtlich der Erstattung der Verdachtsmeldungen noch im Hinblick auf die Sperrung der Konten und die Berechnung der Freigabefrist Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, so dass zu ihren Gunsten die Haftungsfreistellung gem. § 48 GwG greift. § 48 Abs.1 GwG gewährt dem Meldenden eine umfassende Haftungsfreistellung, sofern die Meldung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr erstattet wurde. Die Vorschrift wird weit ausgelegt und eine Haftungsfreistellung auch auf ohne gesetzliche Verpflichtung erstattete Verdachtsmeldungen erstreckt. Zur Begründung wird auf den Sinn und Zweck der Norm abgestellt, der für ein weites Verständnis spreche. Wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig seien, dass sie eine Meldepflicht auslösen, lasse sich nicht klar bestimmen. Auch wenn den Verpflichteten ein Beurteilungsspielraum zustehe, verblieben erhebliche Unsicherheiten (vgl. BeckOK GwG/Pelz GwG § 48 Rn. 5-6a). § 48 GwG bezweckt aber eine Erhöhung der Bereitschaft zur Erstellung von Verdachtsmeldungen, indem derjenige, der eine solche Meldung erstattet, sicher sein kann, dass er nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unwahrheit zur Rechenschaft gezogen werden kann (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Gewinnaufspürungsgesetz – GewAufspG), BT-Drs. 12/2704, 18 f.). Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer erweiterten Darlegungslast die erstatteten Verdachtsmeldungen damit begründet, dass zunächst das bankeigene Monitoringsystem Verdachtsmomente angezeigt habe, welche von dem zuständigen Analyseteam ausgewertet worden seien und zu einer näheren Überprüfung geführt hätten. Dabei seien sowohl bei dem Geschäftskonto als auch bei dem Privatkonto des Klägers eine Vielzahl von zum Teil hohen Barverfügungen aufgefallen; über das Geschäftskonto seien zudem keinerlei Lohn-/Gehaltszahlungen an Mitarbeiter, Zahlungen an das Finanzamt oder Steuerzahlungen erfolgt. Der infolgedessen entstandene Geldwäscheverdacht habe dann zu der Verdachtsmeldung geführt. Daraus ergibt sich schon, dass die Antragsgegnerin die von ihrem System angezeigten Auffälligkeiten einer Prüfung unterzogen hat und erst nach dem Ergebnis dieser Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich um meldepflichtige Vorgänge i.S.v. § 43 GwG handele. Soweit der Antragsgegner diese tatsächlichen Vorgänge mit Nichtwissen bestreitet, ist das unbeachtlich, da er für den Umstand, dass die Antragsgegnerin grob fahrlässig gehandelt oder unwahre Angaben bei der Verdachtsmeldung gemacht hat, beweispflichtig ist. Bestätigt wird diese Prüfung im Übrigen durch die zur Akte gereichten Unterlagen (AG 1), aus denen die Transaktionsnummern zu ersehen sind, welche die Antragsgegnerin zum Anlass für die Verdachtsmeldung genommen hat. Eine besonders schwere Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in dem Sinne, dass schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und dass nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, kann darin nicht gesehen werden. Ob die vorhandenen Anhaltspunkte den Verdacht einer Vortat zu einer Geldwäsche tatsächlich stützten, ist dabei unerheblich, da nach einhelliger Auffassung eine rechtlich korrekte und umfassende Subsumtion des Sachverhalts, insbesondere für die Vortat der Geldwäsche, nicht erforderlich ist. (BeckOK GwG/Pelz GwG § 43 Rn. 17). Ein grob fahrlässiges Verhalten lässt sich auch nicht in der Entscheidung der Antragsgegnerin sehen, beide Konten insgesamt zu sperren und Verfügungen des Antragstellers nicht mehr zuzulassen. Die von der Antragsgegnerin festgestellten auffälligen Barabhebungen betrafen beide Konten und waren keine Einzelverfügungen, sondern wurden wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufung, dies noch im Zusammenhang mit dem Fehlen der für einen Unternehmer ansonsten typischen Lohn-/Gehaltszahlungen sowie von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen, als verdächtig angesehen. Danach war es aus der Sicht der Antragsgegnerin folgerichtig, nach der Verdachtsmeldung Verfügungen über beide Konten nicht mehr zuzulassen. Ob die Antragsgegnerin die Freigabefrist des § 46 GwG richtig berechnet hat, kann ebenfalls dahinstehen. Auch Schadensersatzansprüche gegen den Verpflichteten wegen verzögerter Durchführung der Transaktion sind gemäß § 48 GwG ausgeschlossen, sofern die Verdachtsmeldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, BT-Drs. 12/2704, 19, zur Vorgängernorm § 13 GwG aF, vgl. (Herzog/Barreto da Rosa, GwG, § 48, Rn 12). 2.) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin hafte für die Verfahrenskosten, da sie ihn nicht auf seine Nachfrage hin zeitnah über die Verdachtsmeldung informiert habe, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, die einstweilige Verfügung zu beantragen, vermag er damit nicht durchzudringen. Es ist schon zweifelhaft, ob dies nicht einen anderen Streitgegenstand darstellt und damit als Klagänderung anzusehen wäre, über deren Zulässigkeit gem. § 533 ZPO entschieden werden müsste. Selbst wenn die Klagerweiterung für zulässig gehalten würde, verhülfe dies dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin war weder nach dem GwG noch aus dem Girovertrag verpflichtet, den Antragsteller über die Verdachtsmeldung zu informieren, so dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Dem Sinn und Zweck einer Verdachtsmeldung, Straftaten i.S.d. § 261 StGB aufzudecken und möglicherweise Ermittlungen in Gang zu setzen, liefe es zuwider, wenn der potentiell Verdächtige sofort von den gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen informiert werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert war gem. §§ 63 Abs.2, 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO für die erste Instanz auf € 12.000,- festzusetzen. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, beträgt der Wert 1/3 des Hauptsachewerts (vgl. Zöller-Herget, ZPO, § 3 16.63). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 4.441,-, denn die Parteien streiten nur noch darum, ob die beantragte einstweilige Verfügung ursprünglich zulässig und begründet war und damit nur noch um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.