Beschluss
3 U 192/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0529.3U192.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers vom 06.11.2023 gegen das am 11.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-12 O 181/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers vom 06.11.2023 gegen das am 11.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-12 O 181/23, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 181/23 vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Der Klage wird stattgegeben: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Erstattung der in Anlage K 3 beigefügten Geldwäscheanzeige den darin wiedergegebenen Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der in Anlage K 3 vorgelegten Geldwäscheanzeige zu erstatten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom 15.05.2024 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe keine konkreten Tatsachen benannt, auf die sie die Geldwäscheverdachtsanzeige stützt, insbesondere in Bezug auf den Kläger wird insofern Bezug auf S. 15 f. des Hinweisbeschlusses genommen. Der - geringe - Verdachtsgrad des § 43 GwG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger lediglich als Bevollmächtigter handelte und nicht Inhaber des Depots war. Die Bewertung, ob sich der Verdacht auch auf ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB a.F. bezog, musste die Beklagte zudem aus den ihr vorliegenden Informationen heraus nicht abschließend vornehmen. Es liegt in der Natur einer derartigen Tatbestandsqualifikation, dass sie regelmäßig erst aufgrund umfangreicher Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen bejaht werden kann. Betreffend die Frage, ob es sich um eine unwahre Meldung im Sinne von § 48 GwG handelte, hat der Senat ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss Ausführungen gemacht (dort S. 17 f.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Auch kann der Argumentation des Klägers, nach dem Anruf der Beklagten und der Mitteilung der Herabstufung der internen Bewertung der Aktien der X AG, sei die Verwendung von Insiderwissen logisch ausgeschlossen, nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hatte die Beklagte keine abschließende Bewertung vorzunehmen, sondern war bei entsprechendem Verdacht berechtigt und verpflichtet, die Meldung abzugeben. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe es unterlassen, ein Protokoll im Sinne von § 8 GwG zu erstellen und aufzubewahren, würde - so er zuträfe - nicht zu einer unwahren und grob fahrlässigen Verdachtsmeldung führen. Wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt (S. 17 f.) kann die Frage, ob ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten als solches - wie es das Landgericht bejaht hat - dahinstehen, da zumindest die Haftungsprivilegierung für Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß § 48 GwG nur unter den - nicht gegebenen - Voraussetzungen der Unwahrheit und der diesbezüglich mindestens groben Fahrlässigkeit durchbrochen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S: 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 15.04.2024 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Gründe Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz für immaterielle Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht als Folge einer von der Beklagten erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldung weiter. Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der X AG. Er war Kontobevollmächtigter für das Depot seiner Ehefrau Vorname1 A in welchem Aktien der X AG verwahrt wurden und das zur Absicherung einer Kreditlinie für die Unternehmung ihres Sohnes von zuletzt bis 5 Millionen Euro verpfändet war. Am 22.06.2020 meldete sich der langjährige Bankberater des Klägers, der Zeuge B, telefonisch bei dem Kläger und riet ihm dazu, die X-Aktien seiner Ehefrau Vorname2 B zu verkaufen, die zur Absicherung einer Kreditlinie ihres Sohnes Vorname3 hinterlegt waren. Die Beklagte begründete diese eindringliche Aufforderung damit, dass sie am vorangegangenen Wochenende (20./21.06.2020) die Aktien der X AG neu bewertet habe. Unter dem 23.06.2020 wandte sich die Beklagte auch nochmals mit einem Schreiben an die Ehefrau des Klägers, Frau Vorname1 A und teilt mit, dass sie für das C-Depotkonto die Kreditlinie dem aktuellen Beleihungswert angepasst habe. Dadurch sei das Konto mit 4.681.054,14 Euro überzogen, wofür ein Zinssatz von 5,75% p.a. in Rechnung gestellt werde. Am Vormittag des 23.06.2020 platzierte der Kläger als Kontobevollmächtigter seiner Ehefrau sodann eine Verkaufsorder über etwa 303.000 Aktien der X AG. Diese wurde ausgeführt und mit dem Erlös das Konto ausgeglichen. Am 25.06.2020 veröffentlichte die X AG eine ad-hoc-Mitteilung über die Stellung eines Insolvenzantrages. In der Folge brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein, nachdem bereits in den Wochen zuvor Unregelmäßigkeiten betreffend den Jahresabschluss zu mehreren ad-hoc-Mitteilungen und negativen Kursbewegungen geführt hatten. Am 16.07.2020 erstattete die Beklagte unter ihrem Aktenzeichen …, veranlasst von der Filiale Straße1 in Stadt1, eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gegen den Kläger und seine Ehefrau, in der sie den Sachverhalt wie folgt darstellte: „Durch einen internen Hinweis sind wir auf die Kundenverbindung der Vorname1 A aufmerksam geworden. Wir führen unter der IBAN … ein Depot in welchem ausschließlich Aktien der X AG verwahrt wurden, welche zum Großteil (303.040 Stück) am 23.06.2020 durch die Kundin veräußert wurden. Die Verkäufe wurden telefonisch durch den Bevollmächtigten Vorname2 A veranlasst, welcher bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der X AG war. Der Verkauf erfolgte in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung preissensitiver Informationen (25.06.2020, 10:27 Uhr: X AG: Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens; www.(...).de . Der Preis der Aktien fiel nach Bekanntmachung signifikant (-76%.; letzter gehandelter Preis am Börsenplatz XETRA vor Veröffentlichung in Höhe von EUR 10, 744 gegenüber dem ersten Preis nach Wiederaufnahme des Handels EUR 2,50). Der Auftraggeber war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der X AG. Aufgrund dieser Verbindung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorname2 „lnsiderinformationen“ besaß. Ein Artikel des Handelsblatts aus 2018 indizierte, dass Vorname“ A weiterhin Verbindungen zu X haben könnte www.(...).de. Die Umsätze seit Dezember 2016 für das entsprechende Depot für dieses Wertpapier zeigten, dass dieser Titel nicht regelmäßig gehandelt wurde. Die Höhe dieser Transaktion war demnach eher unüblich. Gemäß der Telefonaufzeichnung war keine besondere Eilbedürftigkeit dieses Verkaufsauftrages erkennbar. Vorname2 A gab an, den Verkaufserlös zur Rückführung einer (Kredit-)Linie nutzen zu wollen. Darüber hinaus wurde der in diesem Depot verwahrte Restbestand von 185.360 Aktien der X AG sowie weitere in unserem Hause unterhaltene Bestände dieses Wertpapiers erst am 25.06.2020, also nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung, verkauft. Das zur Kundenverbindung gehörige Konto mit der IBAN ... wurde am … 17.04.2020 über das Depotkonto … mit einem Betrag von 2.970.000,00 EUR ausgeglichen. Der Ausgleich wurde durch eine Kreditaufnahme auf Grundlage des Depotwertes in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung des X Prüfberichts durch den zuständigen Prüfer vom 28.04.2020 gedeckt. Mit dem Wissen um den persönlichen Hintergrund des Vorname2 A ist dieses Transaktionsverhalten als auffällig zu erachten. Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts kommen wir unserer Verpflichtung aus dem Geldwäschegesetz § 43 nach und erstatten eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Die im Meldeformular übermittelten Zahlungen stellen die 4 aktuellsten der in Rede stehenden Wertpapiertransaktionen dar. Zudem ist der Ausgleich des Kontos… über die bestehende Kreditlinie auf dem Konto … im Formular dargestellt. Der Anlage sind die kompletten Transaktionsdetails, der Kontoeröffnungsantrag sowie die Kontoauszüge der erwähnten Girokonten seit … beigefügt. Gründe für die Meldung: Geldwäsche Transaktion i.Z.m. Geldwäsche (nachträgliche Feststellung) Kundenbezogene Besonderheiten Auffälliges Verhalten des Kunden Transaktionen / Geschäftsbeziehungen bezogene Besonderheiten“ Aufgrund der Verdachtsmeldung leitete die FIU ein Verfahren gegen den Kläger ein, die Staatsanwaltschaft München I eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Weitere Ermittlungsmaßnahmen führte sie zunächst nicht durch. Am 10.11.2020 leitete die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten an die BaFin zur weiteren Prüfung weiter und bat um Mitteilung, ob dort in diesem Zusammenhang bereits Untersuchungen durchgeführt worden seien, ferner um Prüfung, ob Anhaltspunkte für Vergehen nach dem WpHG vorlägen. Mit Schreiben vom 25.11.2020 teilte die BaFin mit, der Sachverhalt sei Gegenstand einer laufenden Insideruntersuchung. Am 14.06.2021 beantwortete die Staatsanwaltschaft München I eine vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz weitergeleitete Anfrage eines Landtagsabgeordneten dazu, welche Ermittlungsverfahren im X-Komplex geführt würden. Sie teilte dem Justizministerium mit, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Beklagten zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insiderhandels gegen den namentlich benannten Kläger geführt habe, der bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der X AG gewesen sei. In der veröffentlichten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf die Anfrage des Landtags vom 14.06.2021 teilte dieses mit: „Die Staatsanwaltschaft München 1 führt zudem seit 27. Oktober 2020 gegen einen ehemaligen (bis 2008) Vorsitzenden des Aufsichtsrats der X AG ein Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation unter anderem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien von X AG am 23. Juni 2020.“ Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung waren weder der Kläger noch seine Ehefrau über das Ermittlungsverfahren informiert worden. Unmittelbar nach der Mitteilung des Bayerischen Landtags meldeten sich beim Kläger zahlreiche Presseorgane, insbesondere die Zeitschriften Capital, Handelsblatt und Finance Business. Diese Presseorgane waren zeitlich vor dem Kläger und seiner Ehefrau über die Auskunft des Landtags und somit das ihm bis dahin unbekannte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren informiert. In der Folge erschienen Presseartikel, die sich mit den Ermittlungen gegen den Kläger befassten und auch den Aktienverkauf thematisierten. Am 25.10.2021 übersandte die BaFin ihren Abschlussbericht zu der Geldwäscheverdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft München I, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Insiderinformationen bei der gemeldeten Transaktion gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Ehefrau gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht zu der Geldwäscheverdachtsmeldung berechtigt oder verpflichtet gewesen. Sie habe vor Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung prüfen müssen, wie es zu dem Aktienverkauf gekommen sei. Ihr Verhalten sei jedenfalls grob fahrlässig. Sie habe den Kläger in strafrechtlich relevanter Weise falsch verdächtigt. Er hat behauptet, die Geldwäscheverdachtsmeldung sei geeignet, seinen Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Der Kläger hat beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Erstattung der in Anlage K 3 beigefügten Geldwäscheanzeige und den darin wiedergegebenen Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der in Anlage K 3 vorgelegten Geldwäscheanzeige zu erstatten hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie zur Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung verpflichtet gewesen sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Strafanzeige, die auf der freien Initiative der Beklagten beruht habe. Es sei daher auch kein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vielmehr liege der Verdachtsgrad, auf Basis dessen der Verpflichtete eine Meldung abzugeben habe, unter dem einer Strafanzeige. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Sachverhalt vor einer Verdachtsmeldung auszuermitteln. Die gemeldete Transaktion sei bei typisierender Betrachtung auffällig gewesen, dem stehe auch nicht entgegen, dass Mitarbeiter der Beklagten auf den Verkauf der Aktien gedrängt haben sollten. Dieser Umstand sei nicht geeignet, die Möglichkeit eines Verstoßes des Klägers gegen zwingende kapitalmarktaufsichtsrechtliche Vorschriften auszuschließen. Auch fehle es an einem der Beklagten zurechenbaren Schaden, da diese sich ein rechtswidriges Handeln der bayrischen Justiz nicht zurechnen lassen müsse. So könne ein nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter darauf vertrauen, dass seine Verdachtsmeldungen von den zuständigen Behörden rechtmäßig gehandhabt würden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Depotvertrag oder einem Vermögensbetreuungsvertrag zu, da die Beklagte keine vertraglichen Pflichten verletzt habe, jedenfalls aber ihr Handeln von §§ 43, 48 GwG gedeckt gewesen sei. Eine Haftung wegen einer falschen Geldwäscheverdachtsmeldung setze voraus, dass durch die Meldung eine Pflicht verletzt worden sei. Im Weiteren hafte der Meldende nur dann, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sei. § 48 GwG stelle den Meldenden ausdrücklich von der Haftung frei, wenn die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden sei und vermische insoweit die Haftungsvoraussetzungen der Pflichtverletzung und des Verschuldensmaßstabs, denn eine wahre Geldwäscheverdachtsmeldung könne bereits keine Pflichtverletzung darstellen. Das Kriterium der Unwahrheit müsse sich dabei auf die mitgeteilten Tatsachen beziehen, d.h. es komme im Ergebnis darauf an, ob der Meldende vorsätzlich oder grob fahrlässig von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden Verdacht ausgegangen sei. Die Geldwäscheverdachtsmeldung sei, auch wenn sie im konkreten Fall angesichts des Vorschlags der Kundenberater ungewöhnlich erscheine, rechtmäßig gewesen. Eine Verdachtsmeldung sei nach § 43 GwG zu erstatten, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion in Zusammenhang stehe, aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könne. Insiderhandeln gemäß § 119 WpHG könne grundsätzlich eine geeignete Vortat für die Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 Abs. 1 Nr. 4b) StGB in der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung sein. Auch wenn dort nur gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln als geeignete Vortat bestimmt gewesen sei, habe dies angesichts des für eine Meldung nach § 43 GwG erforderlichen geringen Verdachtsgrades nicht zu bedeuten, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung nur erstattet werden müsse, wenn der zur Meldung Verpflichtete auch einen Verdacht auf gewerbliches oder bandenmäßiges Handeln habe, da hierfür ein weitreichender Überblick über die Tätigkeit des Verdächtigen nötig sei. Dies sei grundsätzlich nicht erwartbar, weswegen auch der Verdacht einer nicht gewerbs- oder bandenmäßigen Tat zur Anzeige verpflichtet und mithin auch berechtigt habe. Der Verdachtsgrad, auf Basis dessen der Verpflichtete nach § 43 GwG eine Meldung abgebe, liege unterhalb dem einer Strafanzeige. Im Gegensatz zur Strafanzeige brauche der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete nicht die Vorstellung zu haben, dass eine Straftat begangen werde oder wurde. Es genüge, wenn die nach dem Geldwäschegesetz geforderten Tatsachen vorlägen. Es handele sich bei den die Meldepflicht auslösenden Fällen um gesetzlich typisierte Verdachtssituationen, die eine eigene Schlussfolgerung oder gar rechtliche Subsumtion des Verpflichteten nicht erforderten. Der Verpflichtete brauche nicht damit zu rechnen, dass der meldepflichtige Sachverhalt in Zusammenhang mit einer Straftat stehe. Der Gesetzgeber selbst bejahe mit dieser Typisierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang. Die Meldepflicht habe sich damit vom Straftatbestand der Geldwäsche weitestgehend gelöst und sei zu einem rein kriminologischen Verdacht geworden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2020 (2 BvR 2992/14) genüge es für den nach dem GwG erforderlichen Verdacht, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprächen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollten und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Der Verpflichtete habe weder das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB oder einer seiner Vortaten zu prüfen oder gar den Sachverhalt „auszuermitteln", noch eine rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände vorzunehmen, sondern „einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und dem ggfs. bei seinen Beschäftigten vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen" (BT-Drs. 17/6804, 35.). Danach sei das Verhalten der Beklagten zwar insoweit als pflichtwidrig zu bewerten, als diese nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgenutzt habe, um die bankinternen Informationen aufzuarbeiten. Zwar müsse sie keine Ermittlungen größeren Umfangs durchführen, sie habe aber das Recht und die Pflicht, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen bankinternen Informationen beizuziehen, aufzuarbeiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht sei sie insofern nicht nachgekommen, als sie der FIU nicht mitgeteilt habe, dass der Verkauf von ihren Kundenberatern angeraten worden sei. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf, die Geldwäscheverdachtsmeldung sei insgesamt pflichtwidrig erfolgt. Die Beklagte habe bei typisierender Betrachtung den Vorgang melden dürfen, denn die zugrundeliegenden Tatsachen hätten der Wahrheit entsprochen. Da dem Meldenden keine Pflicht zur Subsumtion des Sachverhalts obliege, beziehe sich die Frage, ob die Meldung wahr oder unwahr sei, rein auf die Tatsachen. Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr unbekannt gewesen sei, welche Informationen der Kläger jenseits der Empfehlungen seiner Bankberater gehabt habe. Sie habe daher nicht ausschließen können, dass der Kläger als Gründungsmitglied und vormaliger Aufsichtsratsvorsitzender der X AG über Insiderinformationen verfügt habe. Die Beklagte habe die Meldung auch nicht allein auf den Verkauf, sondern auch auf eine Gesamtwürdigung des Depotverlaufs der vergangenen Monate und kundenbezogene Besonderheiten gestützt. Die zeitliche Nähe des Verkaufs zu der ad-hoc-Meldung der X AG über den Insolvenzantrag habe der Beklagten auch angesichts der von ihren Mitarbeitern selbst ausgesprochenen Empfehlung Anlass für die Verdachtsmeldung gegeben. Vor diesem Hintergrund scheide auch der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens aus, so dass die Haftungsfreistellung nach § 48 GwG scheitere. Das Handeln der Beklagten sei jedenfalls nicht kausal für einen etwa eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden geworden. Im Rahmen der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität seien nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie solche Schadensfolgen dem Schädiger nicht zuzurechnen, die außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Bedingung dann adäquat, „wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen" (BGHZ 57, 137). Unabhängig von der bestehenden Adäquanz stehe das Ergebnis einer Zurechnung unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm. Nach dieser Maßgabe seien die Folgen der Meldung der Beklagten nicht zuzurechnen. Es sei nicht erwartbar, dass (Ermittlungs-) Behörden unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Strafprozessordnung und des EGGVG Informationen über Ermittlungsverfahren preisgeben, ohne die Verfahrensrechte des Betroffenen zu waren. Der Meldende dürfe darauf vertrauen, dass der Datenschutz gewahrt werde. Für die Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für andere als Verfahrenszwecke gelte § 474 StPO. Die Auskunft der Staatsanwaltschaft München an das Justizministerium unter namentlicher Nennung des Klägers sei bereits nicht hiervon gedeckt gewesen. Nach § 474 Abs. 1 StPO seien Auskünfte gestattet, wenn diese zum Zweck der Rechtspflege erforderlich seien. Dies sei im hiesigen Fall nicht ersichtlich. Die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage diene nicht der Rechtspflege. Nach § 474 Abs. 2 StPO seien Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich seien, diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürften oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei oder die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich seien, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürften. Auch diese Voraussetzungen hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Es habe keinen Grund gegeben, warum die Staatsanwaltschaft München I Informationen über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unter dessen namentlicher Nennung an das Justizministerium habe weitergeben dürfen. Die Nennung des Namens oder von Merkmalen, die zur Identifizierung des Klägers führten, sei unter keinem Aspekt erforderlich, geschweige denn zulässig gewesen. Nichts Anderes folge aus §§ 12 ff. EGGVG. § 14 EGGVG regele insoweit ausdrücklich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten nur in den in § 14 Abs. 1 EGGVG ausdrücklich genannten Fällen zulässig sei, die hier nicht gegeben seien. Auch eine Übermittlung nach § 17 EGGVG scheide aus, weil sie nicht der Verfolgung von Straftaten bzw. der sonst in § 17 EGGVG genannten Fälle gedient habe. Dass die Weitergabe der Informationen durch das Justizministerium rechtswidrig gewesen sei, habe der Datenschutzbeauftragten des Landes Bayern im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das parlamentarische Fragerecht (Art. 13 Abs. 2 BayVerf) finde seine Grenze in den Grundrechten. Gehe es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, sei das in Art. 100, 101 BayVerf.; Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BayVerfGHE 57, 113, BayVerfGH NVwZ 2007, 204) zu beachten. Dieses gebiete, wie vom Datenschutzbeauftragten ausgeführt, die vorherige Anhörung des Betroffenen mit der Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Folge der Verdachtsmeldung - die Veröffentlichung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger - nur durch eine im Ergebnis der Beklagten nicht zurechenbare Verkettung außergewöhnlicher Umstände eingetreten und damit der Beklagten nicht mehr zurechenbar sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe zu Unrecht die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge abgewiesen. So sei die Geldwäscheverdachtsmeldung materiell-rechtlich unbegründet gewesen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der BaFin vom 25.10.2021 und daraus, dass die Beklagte keinen schlüssigen und konkreten Sachvortrag für etwaige eine Verdachtsmeldung berechtigende Anhaltspunkte vorgelegt habe. Dies werde deutlich aus der Stellungnahme der BaFin vom 25.10.2021, in der ausgeführt werde: „Der Kernpunkt, der zu der Einschätzung führte, dass keine strafbaren Insidergeschäfte vorliegen, war eine Gesamtbetrachtung des Handelsverhaltens der betreffenden Personen rund um den Zeitpunkt des Kurzabsturzes der X Aktie Ende Juni 2020. Da es in diesem Zeitraum innerhalb weniger Tage zu mehreren ad-hoc-Meldungen der X AG kam, die zu Kurseinbrüchen führten, erscheint es naheliegend, dass es sich bei den als verdächtig gemeldeten Verkäufen - welche mit marktnahen Limitierungen versehen waren - um Reaktionen auf jeweils zuvor veröffentlichte ad-hoc-Meldungen handelte, und nicht mit Bezug zu bevorstehenden Entwicklungen. Dies gilt umso mehr, als die Mitglieder der Familie A große Verluste mit den Geschäften erlitten haben, die bei tatsächlichem Vorliegen von Insiderinformationen leicht hätten verhindert werden können. So finden nennenswerte Verkäufe erst statt, als der Aktienkurs von einem Niveau von € 90,00 bis € 100,00 auf ca. € 15,00 gefallen war. Mehr als ein Drittel der Verkäufe findet gar erst auf einem Niveau von € 3,00 statt, als bereits die Insolvenz der X bekannt war. Daher sprechend die überwiegenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass vorliegend keine verbotenen Insidergeschäfte gemäß Artikel 14a MARR getätigt wurden.“ Nachdem die BaFin diesen Abschlussbericht vorgelegt habe, sei das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 29.10.2021 eingestellt worden. Die Beklagte habe - so wie die BaFin - eine Gesamtschau vornehmen müssen und insbesondere den Margin-Call und ihr eigenes Interesse an einer Rückführung der Kreditlinie in der Verdachtsanzeige erwähnen müssen. Aus diesem Unterlassen ergebe sich zumindest grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vorgehensweise der Beklagten. Zu Recht weise die angegriffene Entscheidung auf die wohl herrschende Rechtsprechung hin, wonach sich das Kriterium der Unwahrheit auf die mitgeteilten Tatsachen beziehen müsse. Es habe jedoch hier keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Transaktion illegaler Gelder gegeben. Die eindringliche Aufforderung der Beklagten selbst, die Aktien zu verkaufen, sei der einzige Grund für den Verkauf von Aktien aus dem Depotkonto von Vorname1 A gewesen. Diese habe bereits am 12.11.2018 mit ihrem Depot für die gemeinsam mit ihrem Sohn gegründete D GmbH, Straße2 in Stadt1, einen Kreditvertrag besichert. Mit Schreiben vom 18.03.2020 habe die Beklagte für Vorname1 A eine Kreditlinie von 2.850.000,- Euro unter Verpfändung ihres Wertpapierdepots bestätigt. Im April 2020 sei auf diesem Kreditkonto eine Belastung von 4.482.054,14 Euro bei einer eingeräumten Kontoüberziehung von 5.000.000,- Euro angefallen. Diese Hintergründe des Kreditkontos seien der Beklagten allesamt bekannt gewesen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Erfassungen und Dokumentationen nach dem Geldwäschegesetz, insbesondere nach dem „Know your customer“-Prinzip, ordnungsgemäß durchgeführt habe. Der Beklagten hätten sämtliche Informationen vorgelegen, die von einem üblichen und ordnungsgemäßen und keineswegs verdächtigen Vorgang zeugten. Die Beklagte habe betreffend Risikoanalyse und Risikomanagement im Sinne der §§ 4, 5 GwG versagt. Aus der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Kundeberaters Langer der Beklagten ergebe sich die intime Kenntnis über die Finanzierung des Start-Up-Unternehmens ihres Sohnes durch Frau Vorname1 A. Da auf jedem Transaktionsbeleg oben rechts der Name des Kundenberaters, Filiale und Telefondurchwahl zur direkten Kontaktaufnahme stehe, hätte der wahre Grund für den Aktienverkauf intern in Erfahrung gebracht werden können und die Geldwäscheverdachtsmeldung unterbleiben müssen. Der Aktienverkauf habe allein auf der dringenden Aufforderung der Beklagten selbst beruht. Es sei nicht nur absurd und grotesk, sondern zumindest auch grob fahrlässig, wenn eine Bank ihren langjährigen Großkunden zum Verkauf von Aktien berate und ihm dann eine materiell unbegründete Geldwäscheverdachtsmeldung „hinterherjage“. Der Margin-Call vom 22.06.2020 sei in der Geldwäscheverdachtsmeldung unter Übersehung interner Sorgfalts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten nicht berücksichtigt worden. Ein interner Abgleich mit den Verkaufsberatern, die für den Compliance-Beauftragten erkennbar gewesen seien, sei nicht erfolgt, ebenso wenig eine Ermittlung der Gesamtumstände. Die Geldwäscheverdachtsmitteilung sei unvollständig, denn sie enthalte nicht die wesentliche Tatsache, dass der Aktienverkauf auf einer eigenen Empfehlung der Beklagten beruht habe. Eine Verdachtsmeldung, die einen derart entscheidenden kausalen Bezugspunkt, der sich aus den Akten der Beklagten ohne weiteres ergebe, unterschlage, sei tatsächlich unrichtig und damit unwahr. Dies sei mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz geschehen. Die Verdachtsmeldung sei auch dahingehend unwahr, dass der eigentliche Grund für den Margin-Call das ureigene Interesse der Beklagten, nämlich ihr eigenes Kreditausfallrisiko gewesen sei. Dies habe die Beklagte verschwiegen, sie habe Insiderwissen nicht mitgeteilt, um zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil und zum Nachteil ihrer Kunden das Kreditausfallrisiko zu bereinigen. Aus der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Kundenberaters B der Beklagten ergebe sich, dass der Beleihungswert von Aktien der X AG am Wochenende vor dem 22.06.2020 nach einigen am Freitag, den 19.06.2020, veröffentlichten ad-hoc-Mitteilungen intern auf null gesetzt worden sei. Am Montag, den 22.06.2020, sei dann intern besprochen worden, dass im Falle A eine Ersatzsicherheit nötig sei, da ansonsten eine Deckungslücke von 5 Millionen Euro vorhanden bliebe. Die Geldwäscheverdachtsmeldung sei auch dahingehend unrichtig, dass der Kläger „als ehemaliger Vorsitzender der X“, wie es in der Meldung formuliert sei, gehandelt habe, sondern als bevollmächtigter Ehemann für das Privatdepot seiner Frau Vorname1 A. Zu Unrecht komme die angegriffene Entscheidung ferner zu dem Ergebnis, dass die Schadensfolgen beim Kläger der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Zwar führe das Landgericht zu Recht gravierende Versäumnisse und Rechtsfehler der bayerischen Ermittlungsbehörden auf. Gleichwohl bestreite der Freistaat Bayern jegliches Fehlverhalten und sei der Auffassung, sein Handeln sei in jeder Hinsicht rechtmäßig. Bis zur einer Entscheidung in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Freistaat Bayern vor dem Landgericht München I, Az. … müsse dahinstehen, ob eine rechtswidrige Vorgehensweise des Freistaats Bayern der Zurechnung der Folgen der Verdachtsmeldung entgegenstehe. Jedoch seien der Beklagten die Folgen ihrer Verdachtsmeldung ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Handelns der bayerischen Behörden zuzurechnen. So sei es nicht ungewöhnlich, dass die Öffentlichkeit über Ermittlungsverfahren informiert werde. Ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig geschehe, sei belanglos, da jeder, der eine Anzeige erstatte, nicht nur mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch mit dessen öffentlichen Bekanntwerden und anschließender Presseberichterstattung darüber rechnen müsse. Mithin handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Umstände. Angesichts des weitreichenden Schutzes, den § 48 GwG der Beklagten gewähre, sei eine derart restriktive Interpretation der haftungsausfüllenden Kausalität nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung setze sich mit einem wesentlichen Rechts- und Sachvortrag der Klagepartei nicht auseinander, der bereits im Schriftsatz vom 31.08.2023 unter Ziffer 4 enthalten sei. Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag, sie sei zur Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung verpflichtet gewesen, den Kläger dahingehend beraten, eine Transaktion vorzunehmen, die sodann die Beklagte zur Meldung nach dem GwG verpflichtete. Darin liege ein gravierender Verstoß gegen sämtliche denkbaren Aufklärungs-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten einer Bank gegenüber ihren Kunden. Es handele sich insofern um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Auf einen Schadensersatzanspruch aus diesem Gesichtspunkt sei § 48 GwG nicht anwendbar. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 181/23 vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Der Klage wird stattgegeben: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Erstattung der in Anlage K 3 beigefügten Geldwäscheanzeige den darin wiedergegebenen Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der in Anlage K 3 vorgelegten Geldwäscheanzeige zu erstatten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht habe die Klage zurecht und mit richtiger Begründung abgewiesen. Der Kläger lege nicht dar, dass die streitgegenständliche Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden sei. Die klägerische Argumentation beruhe auf der Prämisse, dass die Verdachtsmeldung der Beklagten unwahr und rechtswidrig sei, weil die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Dies verstoße aber gegen Denkgesetze. Aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass der Anfangsverdacht sich nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht habe erhärten lassen. Soweit ersichtlich, sei die Einstellung erfolgt, nachdem die BaFin eine umfangreiche Gesamtbetrachtung des Handelsverhaltens des Klägers und weiterer Familienmitglieder vorgenommen und hieraus geschlossen habe, dass überwiegende Anhaltspunkte für die Annahme sprächen, dass keine verbotenen Insidergeschäfte getätigt worden seien. Dass die Verdachtsmeldung der Beklagten unwahr oder rechtswidrig gewesen sei, ergebe sich aus diesem Schreiben nicht. Die Beklagte habe die konkreten Umstände gemeldet, die bei den für Verdachtsmeldungen zuständigen Mitarbeitern der Beklagten Anlass zu einem Verdacht gegeben hätten. Aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass ein Mitarbeiter der Beklagten (aus dem Bereich Kredit) am Vortag den Verkauf der Aktien angeregt habe, um aus den Erlösen einen mittels Aktien besicherten Kredit zurückzuführen, könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über Insiderinformationen verfügt habe, mithin habe die Beklagte dies nicht ausschließen können. Die nach dem GwG Verpflichteten seien auch nicht zu weiteren Ermittlungen, wie sie die BaFin durchgeführt habe, berechtigt. Zum Verhältnis des Klägers zu Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der X AG habe die Beklagte keine eigene Wahrnehmung gehabt. Auch insoweit sei für die Beklagte und die für sie handelnden Personen nicht ausschließbar gewesen, dass der Kläger als vormaliger Aufsichtsratsvorsitzender der X AG über Insiderinformationen verfügt habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit darauf hingewiesen, Q bei X eingestellt zu haben. Mögliche zivilrechtliche Treue- oder sonstige Vertragspflichten gegenüber dem Kläger bzw. dessen Ehefrau könnten der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung nicht entgegenstehen. Auch fehle es an der notwendigen Ursächlichkeit der vermeintlichen Pflichtverletzung der Beklagten für die mit der Klage verfolgten, vermeintlichen Schadensersatzansprüche des Klägers. Die schadensstiftende Offenbarung des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit sei der Beklagten nicht zuzurechnen. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass dies auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Beklagte ist dem Kläger nicht zum Ersatz materieller oder immaterieller Schäden verpflichtet, die diesem infolge der Geldwäscheverdachtsmeldung vom 16.07.2020 entstanden sind. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus vertraglicher Pflichtverletzung noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. a) Zwar scheitert ein Anspruch des Klägers noch nicht daran, dass Vertragspartner der Beklagten bezüglich des Darlehensvertrages und des zur Absicherung verwendeten Depots nicht der Kläger war. Denn als Bevollmächtigter und enger Angehöriger der Frau Vorname1 A hatte die Beklagte zumindest nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch gegenüber ihm Rücksichtnahmepflichten zu wahren. Zudem wäre eine pflichtwidrige Geldwäscheverdachtsmeldung auch als Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu bewerten (vgl. Krais, CCZ 2020, 311). b) Ob die Beklagte durch ihre vertraglichen Pflichten durch die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung und insbesondere durch die Nichterwähnung der am 22.06.2020 erfolgten Beratung mit der Empfehlung, die Rückführung des Kredits durch den Verkauf der als Sicherheit hinterlegten und inzwischen von der Beklagten mit null bewerteten Aktien der X AG verletzt hat, kann letztlich dahinstehen, da ihre zivilrechtliche Verantwortung jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 GwG ausgeschlossen ist. Nach § 48 Abs. 1 GwG darf, wer Sachverhalte nach § 43 GwG meldet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder die Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. aa) Die Beklagte war zur Abgabe der Meldung berechtigt. Sie war als Kreditinstitut gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GwG Verpflichtete im Sinne des GwG. Es handelte sich ferner entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine - von § 43 GwG nicht gedeckte – Meldung ins Blaue hinein (Pelz/BeckOK GwG, 17. Ed. 1.3.2024, GwG § 43 Rn. 11). Die Meldung knüpfte vielmehr an Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG an, namentlich die Transaktion, das zeitlich enge Zusammentreffen mit der ad-hoc-Mitteilung über den Insolvenzantrag sowie die persönlichen Umstände des Klägers als ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender und seiner auch noch weit später getätigten öffentlichen Äußerungen zum Unternehmen X AG. Auch ergaben sich diese Umstände zumindest teilweise aus der Sphäre der Beklagten als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GwG (vgl. Pelz/BeckOK GwG a.a.O. Rn. 12). Der Verdacht auf eine Straftat nach § 119 WpHG (Insiderhandel) unterfiel auch der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 GwG in der zur Zeit der hier gegenständlichen Meldung gültigen Fassung vom 01.01.2020 (aF), da es sich um eine taugliche Vortat der Geldwäsche handelte. Gemäß § 261 Abs. 1 Ziff. 4 b) StGB waren Straftaten nach § 119 Abs. 1 bis 4 WpHG bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung auch zu diesem Zeitpunkt taugliche Vortaten des Geldwäschetatbestands. Ein Verdacht auf eine Geldwäschehandlung im strafrechtlichen Sinne ist indes nicht erforderlich, sondern lediglich auf die Herkunft eines Vermögensgegenstandes aus einer tauglichen Vortat, auch wenn die Transaktion selbst etwa erst der Erlangung durch den Täter selbst dient (Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 43 Rn. 32a). Aus den Tatsachen ergab sich auch ein ausreichender Verdachtsgrad zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung Die Meldepflicht nach § 43 GwG ist bereits dem Wortlaut „Hindeuten“ nach an geringe Voraussetzungen geknüpft (Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 43 Rn. 20). Der Gesetzgeber hat bewusst einen niedrigen Verdachtsgrad als tatbestandliche Voraussetzung bestimmen wollen, wie sich schon an der Änderung des Wortlauts mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 zeigt, mit welchem der Begriff „Anzeige“ durch „Meldung“ und der Begriff „feststellen“ durch „hindeuten“ ersetzt wurde. Der Verdachtsgrad ist mithin geringer als die Verdachtsschwelle des strafprozessualen Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO (Pelz/BeckOK GwG, 17. Ed. 1.3.2024, GwG § 43 Rn. 13). Es ist zudem weder eine rechtlich korrekte Subsumtion des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Vortat der Geldwäsche erforderlich (Nestler, wistra 2015, 329 (330)), noch muss der Sachverhalt in jede Richtung ausermittelt sein (Pelz/BeckOK GwG, 17. Ed. 1.3.2024, GwG § 43 Rn. 17). Dem Verpflichteten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2012 - 19 U 210/12, BeckRS 2013, 6607). Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind. Auch wenn den Verpflichteten ein Beurteilungsspielraum zusteht, verbleiben erhebliche Unsicherheiten. Andererseits wird durch die Meldepflicht eine Steigerung des Verdachtsmeldeaufkommens bezweckt und die Verpflichteten sollen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen motiviert werden (Pelz/BeckOK GwG, 17. Edition, Stand 01.03.2024, § 48 Rn. 5-6a; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17. März 2022 - 13 U 178/21, Rn. 6 juris). Nach diesen Grundsätzen war die von der Beklagten erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung berechtigt. Der geringe Verdachtsgrad gemäß § 43 GwG war aufgrund der mitgeteilten Tatsachen objektiv erreicht. Auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten sein mag, traf der Verkauf einer großen Stückzahl Aktien der X AG mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregelmäßigkeiten und letztlich der Insolvenzantragstellung zeitlich eng zusammen, was unter der Berücksichtigung der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen als ehemaliger Aufsichtratsvorsitzender, der sich auch lange nach dem Ausscheiden aus diesem Amt öffentlich zu den Perspektiven der X AG geäußert hatte, durchaus für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verwertung von Insiderkenntnissen sprechen konnte. bb) Die von der Beklagten abgegebene Geldwäscheverdachtsmeldung war auch nicht unwahr im Sinne von § 48 GwG. Unwahr ist eine Meldung oder Anzeige dann, wenn die mitgeteilten Tatsachen nicht der Wirklichkeit entsprechen (BeckOK GwG/Pelz, 17. Ed. 1.3.2024, GwG § 48 Rn. 10). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat vielmehr die Daten der zugrundeliegenden Transaktion mitgeteilt, die ehemalige Position des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender der X AG, die mit einem Zeitungsartikel belegte Möglichkeit andauernder Beziehungen zu der X AG und die zeitliche Nähe der Transaktion zu der Veröffentlichung preissensitiver Informationen, namentlich der Insolvenzantragstellung der X AG. Ferner teilte die Beklagte mit, dass der Titel in dem betreffenden Depot nicht regelmäßig gehandelt worden sei, weshalb die Höhe der Transaktion unüblich gewesen sei. Die Beklagte gab weiter an, dass der Kläger angegeben habe, den Verkaufserlös zur Rückführung einer Kreditlinie nutzen zu wollen und dass ein Restbestand von 185.360 Aktien erst am 25.06.2020, also erst nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung über den Insolvenzantrag der X AG verkauft worden sei. Zudem informierte sie über die Aufnahme eines durch das Depot besicherten Kredits in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung des Prüfberichts der X AG am 28.04.2020. All diese Tatsachen sind unstreitig zutreffend. Auch dass die Beklagte ihre eigenen Empfehlungen zum Verkauf der Wertpapiere nicht in der Meldung erwähnte, macht diese nicht unwahr. Insbesondere entstellt die unterlassene Mitteilung der Beratung und Empfehlung zum Verkauf der Aktien den mitgeteilten Sachverhalt nicht in einer Weise, dass dies einer Mitteilung unrichtiger Tatsachen gleichzustellen wäre. Zudem wäre die Mitteilung, dass der Verkauf der Aktien zuvor durch einen Kundenberater empfohlen wurde, da von Seiten der Beklagten die Wertpapiere nicht mehr als Sicherheit für den Kredit akzeptiert wurden, nicht geeignet gewesen, die übrigen Tatsachen, die Gegenstand der Meldung waren, soweit zu entkräften, dass der geringe (s.o.) Verdachtsgrad gemäß § 43 GwG vollständig ausgeräumt worden wäre und die Meldung hätte unterbleiben müssen. cc) Selbst wenn man eine wie hier unvollständige Mitteilung der wesentlichen Umstände einer Transaktion einer unwahren Meldung gleichstellen wollte, wäre kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Beklagten anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorsätzlich, also durch die Person des Meldenden mit Wissen und Wollen die ihr bekannten Umstände der Beratung vor dem Aktienverkauf verschwiegen hätte, sind schon nicht dargelegt. Die Beklagte hat den Beratungssachverhalt selbst intern in Form einer Gesprächsnotiz dokumentiert und zudem im Schreiben vom 23.06.2020 an Vorname1 A aktenkundig gemacht, weshalb nicht ersichtlich ist, warum sie diesen hätte bewusst verschweigen sollen. Auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wäre gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung der Beratung nicht begründet. Grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Geldwäscheverdachtsmeldung erfordert die Missachtung grundlegender Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem und außergewöhnlichem Maße und die Außerachtlassung ganz naheliegender Überlegungen (BeckOK GwG/Pelz, 17. Ed. 1.3.2024, GwG § 48 Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben. Ausweislich des Inhalts ihrer Verdachtsmeldung hat die Beklagte versucht, die ihr zugänglichen Informationen bezüglich der gegenständlichen Transaktion umfassend zusammenzutragen und aufzubereiten. Sie hat Details zu der Abgabe der Verkaufsorder geschildert sowie den Verlauf der Depotführung und Kreditaufnahme und dies mit Informationen zum persönlichen Hintergrund des Klägers ergänzt. Zudem hat sie auch die (eher entlastende) Information, dass die letzte Tranche der gehaltenen Aktien in ebenfalls nicht unerheblicher Größenordnung erst nach dem Bekanntwerden des Insolvenzantrags der X AG verkauft wurde, mitgeteilt. Dass über die so zusammengestellten Tatsachen hinaus noch ein Beratungsgespräch bzw. eine Aufforderung zur Kreditrückführung erfolgt sein könnte, ist zwar grundsätzlich nicht fernliegend, drängt sich jedoch auch nicht in einem Maße auf, dass der handelnden Person gerade auch unter Beachtung der geringen Anforderungen an die weitere Ermittlung des Sachverhalts vor Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung insofern ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß anzulasten wäre, indem hierzu weitere Nachforschungen unterblieben sind, zumal die Meldung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG auch unverzüglich zu erfolgen hat. c) Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Beratung, indem sie ihn nicht darauf hinwies, dass der Verkauf der Aktien eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach sich ziehen würde. Dazu war die Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, da sie zum Zeitpunkt des Kontakts am 22.06.2020 die später erfolgte ad-hoc-Meldung über den Insolvenzantrag der X AG nicht vorhersehen konnte, was indes ein wesentlicher Umstand für die Abgabe der Geldwäscheverdachtsanzeige war. 3. Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.