Beschluss
13 W 33/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0808.13W33.12.0A
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Leitsätze
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist?
2. Zitierung: Bestätigung OLG München, 16. Februar 2012, 21 W 1098/11.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist? 2. Zitierung: Bestätigung OLG München, 16. Februar 2012, 21 W 1098/11. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte mit ihrer am 25.03.2011 anhängig und am 04.05.2011 rechtshängig gewordenen Klage einen Anspruch aus §§ 1147, 1192 BGB geltend. Sie geht dabei aus einer am Grundeigentum der Beklagten zunächst zu Gunsten eines Herrn B. R. bestellten Grundschuld vor, die dieser mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.07.2008 (Anl. K 18) an die Klägerin abtrat. Bereits am 21.07.2008 hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Grundpfandrechts eine Sicherungszweckerklärung abgegeben (Anl. K 19), nach der die fragliche Grundschuld der Sicherung einer Reihe nach Kontonummer und Bezugsobjekt genau bezeichneter Darlehen dienen sollte, die die Klägerin im Jahre 2005 der "M. e. V. m. & C. K.", der "M. z. V. m. & C.. K.", der "M. d. V. m. & C. K" und der "R. I. G. & C.. K." gewährt hatte. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Objekt-Immobiliengesellschaften, hinter denen als Initiator von Bauprojekten, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Landes NRW gefördert werden konnten neben zwei Partnern (darunter Herr P. D. D.) auch der Ehemann der Beklagten, Herr W./S. W. K., stand. Die Beklagte war von November 2007 bis Mitte Juni 2008 jedenfalls formell Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der drei "M.-G." und von Januar bis Anfang August 2008 Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der "R." G. & C. K.. Daneben war sie - wiederum jedenfalls formell - Geschäftsführerin einer Reihe weiterer Komplementärgesellschaften von Objekt-KGs, bei denen es sich durchweg um Immobilienkapitalanlagegesellschaften handelt. Nach dem von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Klägerin sind aus den gesicherten Darlehensverträgen insgesamt Teilforderungen in Höhe von ca. € 369.000,- nebst Zinsen fällig. Die Darlehensverträge mit den drei "M."-G. seien zudem fristlos gekündigt worden. Die Beklagte hat einen Klagabweisungsantrag angekündigt. Materiell bringt sie - neben dem umfassenden Bestreiten der Darlehensforderungen mit Nichtwissen - vor, dass ihr hinsichtlich der Sicherungszweckerklärung ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zustehe. Zudem sei die Klägerin weit übersichert, da sie sich zahlreiche weitere Sicherheiten vom Ehemann der Beklagten und Herrn P. D. D. habe bestellen lassen, denen gegenüber sie sich auch im Übrigen vielfach treuwidrig verhalten habe. Im Übrigen rügt sie eine anderweitige Rechtshängigkeit bzw. begehrt sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO i.V.m. Art. 27 EuGVVO. Unstreitig hat die Beklagte am 02.12.2010 beim Landgericht Mailand eine gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und eine Fa. P. I. S. gerichtete Klage erhoben. Mit dieser Klage erstrebt die hiesige Beklagte die Feststellung, dass die Abtretung der Grundschuld durch Herrn R. an die Klägerin und die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungszweckerklärung unwirksam seien und die Beklagte daher nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Abtretung der brieflosen Grundschuld mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam sei. Zur Unwirksamkeit der Sicherungszweckerklärung enthält die in Mailand eingereichte Klagschrift keine näheren Ausführungen. Soweit sie die Klage gegen das Unternehmen P. I. S. richtet, bringt die Beklagte vor, dass sie sich an diesem in C. ansässigen Unternehmen beteiligen wolle, wobei sie die für die beabsichtigte Finanzierung dieser Investition durch (nicht näher bezeichnete) italienische Banken erforderlichen Sicherheiten nicht stellen könne, wenn die Stellung der Sicherheit zu Gunsten der hiesigen Klägerin wirksam sei. Auch die P. I. S. habe die Annahme der hiesigen Beklagten als Investorin von der entsprechenden Feststellung abhängig gemacht. Der Ehemann der hiesigen Beklagten und Herr P. D. D., die gleichfalls von der Klägerin in Anspruch genommen werden, haben parallele Feststellungsklagen in Mailand anhängig gemacht. Unstreitig ist Geschäftsführer des in Mailand mitverklagten, am 14.04.2008 ins Handelsregister von C. eingetragenen italienischen Unternehmens ein Herr D. K.. Dieser war bis zum 13.08.2008 Geschäftsführer der P. G. aus R., über deren Vermögen am 01.12.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach Auskunft der Creditreform Österreich ist im Jahre 2008 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer P. E. G. mangels Masse abgelehnt und gegen Herrn K. eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden. Im August 2009 hat Herr K. hiernach die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die hiesige Klägerin bestreitet vor diesem Hintergrund, dass die Beklagte auch nur ansatzweise ein echtes Interesse an einer Investition in die Fa. des Herrn K. habe, vielmehr gehe es ihr nur darum, durch einen "italienischen Torpedo" den Rechtsstreit in Deutschland zu blockieren, ihr Verhalten sei krass rechtsmissbräuchlich. Materiell weist sie darauf hin, dass der Beklagten mit Rücksicht auf § 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB ein Widerrufsrecht im Hinblick auf den behaupteten "Fernabsatz" von vornherein nicht zustehen könne; zudem liege in der Bestellung von Sicherheiten keine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB. Im Übrigen trägt die Klägerin detailliert zu den einzelnen Darlehensforderungen vor. Die Beklagte bringt vor, dass es sich bei den Gesellschaften des Herrn K. um seriöse Unternehmen handele, näherer Vortrag zum Investitionsinteresse der Beklagten über die Begründung der in Mailand eingereichten Klage hinaus ist trotz entsprechenden Bestreitens der Klägerin ausdrücklich nicht erfolgt (S. 1 unten des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2011). Soweit sie als Geschäftsführerin von Komplementärgesellschaften der Immobilienprojektgesellschaften bestellt gewesen sei, habe sie diese Tätigkeit nie aktiv ausgeübt, sie habe diese Funktionen nur übernommen, da dies ihrem Ehemann aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.10.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass die Fa. P. I. S. einen ersten Gerichtstermin in Mailand nicht wahrgenommen und das Gericht eine Fortsetzung auf den 08.05.2012 terminiert habe. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten haben ausgeführt, dass sie zu diesem Verfahren keine Informationen hätten und sich daher nicht erklären könnten. Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das Landgericht Mailand die Klage der hiesigen Beklagten abgewiesen, die Beklagte hat hiergegen am 20.06.2012 Berufung eingelegt und unter dem 05.06.2012 beantragt, das vorliegende Verfahren gem. Art. 27 EuGVVO auszusetzen. Das Landgericht Mailand hat mit dem Urteil vom 08.05.2012 (Anl. K 78) die Zuständigkeit der italienischen Gerichte verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Klage gegen die P. I. S. offensichtlich nur dazu diente, die italienische Gerichtsbarkeit zu beanspruchen und die europäischen Gerichtsbarkeitsbestimmungen zu umgehen. Hierin sei ein regelrechter Mißbrauch zu sehen. Mit Beschluss vom 20.06.2012 hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 25.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 09.07.2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Sie beantragt, 1.) Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. 2.) Das Verfahren wird gem. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 148 ZPO ausgesetzt. Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO lägen vor. Das vorliegende und das in Italien früher rechtshängig gewordene Verfahren bezögen sich auf dieselben Parteien und auch auf den selben Anspruch, in beiden Verfahren gehe es im Kern um die (Un-) Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung. Damit bestehe eine Verpflichtung der Hamburger Gerichte zur Aussetzung des Verfahrens, ohne dass die Zulässigkeit der in Italien anhängigen Klage überhaupt geprüft werden dürfe, vielmehr sei eine Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des italienischen Verfahrens obligatorisch. Völlig unerheblich sei, ob das in Italien eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg habe. Auch Rechtsmissbrauch liege nicht vor. II. Die gem. § 252 ZPO statthafte und auch gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig erhobene Beschwerde, über die nach Vorlage gem. § 568 ZPO der vollbesetzte Senat zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf die in Italien anhängige Klage auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO liegen nicht vor. Die in Hamburg und Italien anhängigen Verfahren beziehen sich nicht auf "denselben Anspruch" und sind auch nicht zwischen "denselben Parteien" anhängig. 1.) Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in autonomer Auslegung der EuGVVO bestimmt werden muss, ob ein inländischer Rechtsstreit sich auf "denselben Anspruch" bezieht, wie ein früher im Ausland anhängig gewordenes Verfahren und dass es zur Annahme von Identität genügt, dass es "im Kern" in beiden Streitverfahren um die Rechtsfolgen aus ein und dem selben Sachverhalt geht (EuGH Rs C-406/92). Dies kann bei vordergründiger Betrachtung im vorliegenden Sachverhalt kaum verneint werden - sowohl in Hamburg, als auch in Mailand ist die Frage, ob das von der (hiesigen) Klägerin geltend gemachte Grundpfandrecht wirksam bestellt bzw. durchsetzbar ist, Gegenstand des Vorbringens des (hiesigen) Beklagten; zudem ist nach h. M. unter Geltung der "Kernpunkttheorie" des EuGH auch unerheblich, dass hier aus dinglichem Recht, in Mailand hingegen wohl eher aus schuldrechtlichen Positionen vorgegangen wird (Kropholler/von Heinen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 27 EuGVVO, Rn. 12). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des telos von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO ist Gegenstand des in Italien anhängig gemachten Verfahrens jedoch allein die Einbeziehung der P. I. S. in den Rechtsstreit, denn mit der Erhebung dieser Feststellungsklage ging es der (hiesigen) Beklagten ausschließlich darum, in rechtsmissbräuchlicher Weise den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu erschleichen, um die Aussetzung des in Hamburg anhängigen Verfahrens nach Art. 27 EuGVVO ebenso rechtsmissbräuchlich zu bewirken. Nach dem Parteivortrag - insbesondere auch nach dem Vortrag der Beklagten - stand die P. I. S. in keinerlei irgendwie gearteter Beziehung zu den zwischen den (hiesigen) Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen - sie war weder in irgendeiner Weise an den gewährten Darlehen noch an der Entwicklung der finanzierten Bauprojekte beteiligt, noch stand sie in irgendeiner Beziehung zum Grundeigentum der Beklagten oder der insoweit bestellten Grundschuld. Vielmehr taucht die P. I. S. erstmals in der in Mailand eingereichten Klagschrift auf, wobei jeder nähere Vortrag der hiesigen Beklagten zu ihrer behaupteten Investitionsabsicht und auch zu der behaupteten, von der P. I. S. angeblich gestellten Bedingung für ihre "Annahme als Investorin" fehlt. Auch im Laufe des Verfahrens in Mailand ist ausweislich des Urteils des Landgerichts Mailand vom 08.05.2012 (Anl. K 78/79) offenbar zu einem materiellen Interesse der (hiesigen) Beklagten an einem Vorgehen gegen die P. I. S. nichts vorgetragen worden, vielmehr hat die P. I. S. ihr restloses Desinteresse an diesem Verfahren durch ihre Säumnis offenbart und auch weiterer Vortrag der (hiesigen) Beklagten zu diesem Punkt ist nicht erfolgt, obwohl die (hiesige) Klägerin mit ihrer Einlassungsschrift vom 28.06.2011 (Anl. K 23a) ausführlich zum fehlenden Interesse der P. I. S. bzw. dem fehlenden Interesse der (hiesigen) Beklagten an einer Beteiligung an diesem Unternehmen vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der - unstreitigen - Vorgeschichte des Herrn K. und der früher existierenden "P."-G. sowie des Umstandes, dass die Prozessbevollmächtigten der (hiesigen) Beklagten im Termin vor dem Landgericht offenbaren mussten, dass sie sich Informationen zum Gang des Verfahrens in Italien nicht beschafft hatten und ihnen daher sogar die Säumnis der P. I. S. unbekannt war, lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass die Klage gegen die P. I. S. einzig und allein der Eröffnung eines Forums in Italien diente und ihr keinerlei materielles Interesse jenseits der erstrebten Anwendung des Art. 27 EuGVVO zu Grunde lag. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass auch das Landgericht Mailand zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage bei ihm ausschließlich der Erschleichung des Forums diente. Bezeichnend ist insoweit zudem der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten, wonach es völlig unerheblich sei, ob die Klage gegen die P. I. S. irgendeine Aussicht auf Erfolg habe und zudem auch die Frage des Rechtsmissbrauchs für die Prüfung der Zuständigkeit durch die italienischen Gerichte nicht relevant sei. Dass die - nicht in Übersetzung vorgelegte - in Italien eingereichte Berufungsschrift (Anl. B 5) über dieses Vorbringen hinaus irgendwelchen Vortrag zu einem materiellen Interesse der (hiesigen) Beklagten an dem Vorgehen gegen die P. I. S. oder zu einem materiellen Interesse dieses Unternehmens selbst enthielte, ist nicht vorgebracht worden; vielmehr wird ausweislich der E-Mail der italienischen Anwälte der Beklagten vom 12.07.2012 (Anl. B 6) auch dort nur darauf abgestellt, dass Rechtsmissbräuchlichkeit nicht geprüft werden dürfe. Jedenfalls bei dieser Sachlage kann nicht vom Vorliegen "desselben" Anspruches im Sinne des Art. 27 EuGVVO ausgegangen werden, obwohl die (hiesige) Beklagte auch in Italien Einwendungen gegen die wirksame Bestellung der Grundschuld bzw. deren Durchsetzbarkeit erhebt - materiell ist dieser Vortrag nicht Gegenstand des italienischen Verfahrens. Denn bei der vertragsautonomen Auslegung des Begriffes "desselben Anspruches" ist zu berücksichtigen, dass Art. 27 EuGVVO einen grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts voraussetzt (Stein/Jonas-Wagner, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 27 EuGVVO, Rn. 11) - insoweit kann es jedoch nicht genügen, wenn dieser grenzüberschreitende Bezug durch Klage gegen einen bislang unbeteiligten Dritten hergestellt wird, nur um formell einen Anknüpfungspunkt dafür zu schaffen, eine rein innerstaatliche Rechtsfrage ohne jeden internationalen Bezug einem ohne diese willkürliche Konstruktion nicht zugänglichen Forum unterbreiten zu können. Hätte es die Partei eines rein innerstaatlichen Rechtsverhältnisses ohne jeden materiell internationalen Bezug in der Hand, auf diesem Wege die Rechtsfolgen des Art. 27 EuGVVO auszulösen, so stünde dies im klaren und offenkundigen Widerspruch zu den Erwägungsgründen (2), (8), (11) und (12), unter die die vertragschließenden Parteien das EuGVVO gestellt haben. Die Zulassung eines derartigen "Erschleichens" eines Forums stünde dem Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes im Hinblick auf die rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen entgegen (Erwägungsgrund (2) S. 1), da ein materieller "Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet" (Erwägungsgrund (8)) des Mitgliedstaates, in dem die Klage erhoben wird, gerade nicht gegeben ist und entgegen Erwägungsgrund (11) der Grundsatz der Zuständigkeit am "Wohnsitz des Beklagten" durch die sachwidrige Einbeziehung eines in einem Drittstaat ansässigen "Beklagten", der inhaltlich in keinerlei Beziehung zu dem Streitverhältnis steht, vollständig ausgehöhlt bzw. in das Belieben einer Partei gestellt würde. Damit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die hiesige und die in Italien anhängige Klage nicht "denselben Anspruch" im Sinne des Art. 27 EuGVVO betreffen. 2.) Letztlich aus denselben Erwägungen heraus ist zudem davon auszugehen, dass es auch an der für die Anwendung des Art. 27 EuGVVO erforderlichen Parteiidentität fehlt. Allerdings besteht bei rein formeller Betrachtung eine - für die Aussetzung nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich genügende - Teilidentität der Parteien, da die (hiesige) Beklagte in Mailand als Klägerin auftritt und die Vertauschung der Parteirollen grundsätzlich unbeachtlich ist. Bei wertender Betrachtung ist einziger Gegenstand der in Mailand anhängig gemachten Klage jedoch die Erschleichung des dortigen Forums durch die Klagerhebung gegen die P. I. S. (s.o.). Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kann - soll der Zweck des Art. 27 EuGVVO nicht grob konterkariert werden - nicht schlicht formell auf die Stellung als Kläger und Beklagter, auf das Auftauchen im Rubrum einer Klage, abgestellt werden, es muss wertend ermittelt werden, ob sich der im Ausland geführte Angriff materiell tatsächlich gegen die Beklagte des inländischen Verfahrens richtet, woran es vorliegend - wie ausgeführt - fehlt. 3.) Die deutschen Gerichte sind auch nicht gehindert, die o.g. Feststellungen zu treffen - entschieden wird nicht über die Zulässigkeit der Klage in Mailand - wofür nach h.M. in der Tat keine Prüfungskompetenz eröffnet wäre - sondern über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Art. 27 EuGVVO. 4.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 5.) Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen - soweit ersichtlich ist höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 EuGVVO bei Erschleichung des ausländischen Forums durch willkürliche Einbeziehung eines materiell unbeteiligten Dritten in die im Ausland anhängig gemachte Klage bislang nicht ergangen.