Beschluss
6 O 107/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0925.6O107.11.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Aufhebungsbeschluss vom 20.10.2011 wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Tribunale Di Milano hat die dort eingereichte Klage des Beklagten gegen die hiesige Klägerin u.a. mit Urteil vom 08.05.2012 abgewiesen. Das italienische Gericht führte unter anderem aus: "Die Haftung ergeht aus der offensichtlichen Zweckmäßigkeit der Klage gegen Q GmbH, die nur dazu diente, die italienische Gerichtsbarkeit zu beanspruchen." Weiter heißt es: "In diesem Verhalten ist nicht nur ein abweichender Gebrauch der Prozessmittel, sondern ein regelrechter Missbrauch derselben ersichtlich..." (vgl. Seite 7 des Urteils des Tribunale Di Milano, Bl. 473 d.A.). 4 Offenbar hat der Beklagte gemeinsam mit den Eheleuten L parallele Feststellungsanträge in Italien erhoben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes im Beschluss vom 08.08.2012, Seite 3, Bl.532 d.A. verwiesen. 5 II. 6 Der Aussetzungsbeschluss vom 20.10.2011 war aufzuheben, da nach Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen einer Aussetzung wegen Art. 27 I EuGVVO nicht mehr vorliegen. 7 Art. 27 Abs. 1 EuGVVO sieht vor, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Allerdings beziehen sich das hier anhängige Verfahren und das Verfahren in Italien nicht auf "denselben Anspruch" und sind auch nicht zwischen "denselben Parteien" anhängig. 8 1.) Die Kammer ist auch nicht daran gehindert, eine solche Entscheidung überhaupt zu treffen. Das wäre nur dann der Fall, wenn über die Zulässigkeit der Klage in Mailand entschieden würde. Diese Vorausetzung liegt aber gerade nicht vor. Denn die Kammer entscheidet hier kraft eigener Prüfungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO. 9 2.) Die Auslegung des Begriffs "Anspruch" hat autonom unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung zu erfolgen und sich dementsprechend daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden sollen, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden. Für die Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die „formale Identität“ der Klagen, sondern darauf an, ob der „Kernpunkt“ beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 401, in juris: Rn. 3, mit Verweis auf den EuGH). Dabei ist aber auch der Sinn und Zweck des Art. 27 EuGVVO zu berücksichtigen. Zweck der Regelung ist es, für eine geordnete Rechtspflege innerhalb der Gemeinschaft zu sorgen. Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten sollen verhindert und damit das Entstehen unvereinbarer Entscheidungen iS des Art 34 Nr.3 EuGVVO von vornherein ausgeschlossen werden ( Gottwald , in MüKO/ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 27 EuGVVO, Rn. 1). Dieser Zweck wird aber dann nicht mehr erfüllt, wenn es einem Verfahrensbeteiligten in missbräuchlicher Art und Weise darauf ankommt, einen weiteren Gerichtsstand zu schaffen. 10 Insoweit ist auffällig, dass offenbar der hiesige Beklagte und auch die Eheleute L gemeinsam versuchen, in den verschienden Prozessen gegen sie (wie zum Beispiel in Hamburg) die Q GmbH in den Prozess einzubeziehen. Die Kammer sieht es nach den eindeutigen Ausführungen des Tribunal Di Milano als erwiesen an, dass die Anrufung der italienischen Gerichtsbarkeit erfolgte, um im anhängigen Verfahren eine Aussetzung zu erwirken. Denn ausweislich des Urteils des Tribunale Di Milano betrifft keiner der vom hiesigen Beklagten verfolgten Ansprüche die Q GmbH (Seite 4 des Urteils, Bl. 471 d.A.). Vielmehr erscheint auch dem Tribunale Di Milano die Klageerhebung "als Vorwand und Zweck des zuständigen Richters"(Seite 5 des Urteils, Bl. 472 d.A.) 11 Warum die Q GmbH in Anspruch genommen wurde, hat der Beklagte im hiesigen Verfahren bislang nicht schlüssig dargelegt. Zu diesem Ergebnis ist auch das Gericht in Italien gekommen. 12 3.) Aus den gleichen Erwägungen ist auch nicht von einer Parteiidentität auszugehen. Denn Art. 27 EuGVVO setzt einen grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhaltes voraus (Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 27 EuGVVO, Rn. 11). Dazu reicht aber nicht aus, eine Klage gegen einen unbeteiligten Dritten zu führen, nur um formell einen Anknüpfungspunkt dafür zu schaffen, eine rein innerstaatliche Rechtsfrage auf die internationale Ebene zu bringen. Insoweit schließt sich die Kammer den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 08.08.2012, 13 W 33/12) an, das über die Parallelklage gegen Frau L und die Frage der Vorgreiflichkeit zu entscheiden hatte. 13 4.) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Entscheidung der Kammer auch nicht entgegen, dass gegen die Entscheidung des italienischen Gerichts Berufung eingelegt wurde. Abgesehen davon, dass dem Schriftsazu des Beklagten vom 22.08.2012 keine Anlage über eine Berufungsschrift beigefügt war kommt es auf die Frage der Einlegung der Berufung nicht an. Denn die Einlegung der Berufung ändert nichts daran, dass die Kammer die Anrufung des italienischen Gerichts für missbräuchlich hält und insoweit die Vorausetzungen des Art. 27 EuGVVO, welche die Kammer kraft eigener Kompetenz prüft, nicht vorliegen. 14 Das Gleiche gilt für die angeblich von der Beklagten im Verfahren in Hamburg noch einzugende Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.