Urteil
13 U 127/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0602.13U127.09.0A
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Leitsätze
Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftabbuchungen durch den Kontoinhaber (späterer Insolvenzschuldner) kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil der Kunde das Konto in Kenntnis der Belastungsbuchungen fortgeführt hat, ohne einer Belastungen wegen Lastschriften aufgrund Einzugsermächtigungen zu widersprechen (Anschluss OLG Düsseldorf, 23. April 2009, I-6 U 66/08, ZIP 2009, 980). Dies gilt jedenfalls solange die 6-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften noch läuft (Nr. 7 AGB-Banken). Etwas anderes mag gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Kontoinhaber die weitere Nutzung des Kontos gezielt an den erfolgten Lastschriftabbuchungen ausgerichtet hat (Rn.17)
(Rn.18)
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 26. Juni 2009, Geschäfts-Nr. 418 O 155/08, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftabbuchungen durch den Kontoinhaber (späterer Insolvenzschuldner) kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil der Kunde das Konto in Kenntnis der Belastungsbuchungen fortgeführt hat, ohne einer Belastungen wegen Lastschriften aufgrund Einzugsermächtigungen zu widersprechen (Anschluss OLG Düsseldorf, 23. April 2009, I-6 U 66/08, ZIP 2009, 980). Dies gilt jedenfalls solange die 6-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften noch läuft (Nr. 7 AGB-Banken). Etwas anderes mag gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Kontoinhaber die weitere Nutzung des Kontos gezielt an den erfolgten Lastschriftabbuchungen ausgerichtet hat (Rn.17) (Rn.18) . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 26. Juni 2009, Geschäfts-Nr. 418 O 155/08, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist seit dem 1.9.2008 Insolvenzverwalter über das Vermögen des W...-L... K... . Er fordert von der Beklagten aufgrund des von ihm als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt mit Schreiben vom 5.6.2008 (der Beklagten zugegangen am 12.6.2008) erklärten Widerspruchs die Gutschrift und Auszahlung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Höhe von insgesamt € 7.282,54, mit welchen das Geschäftskonto des Schuldners bei der Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. und 21.4.2008 belastet worden ist (vgl. i.e. Auflistung im Schreiben der Beklagten vom 1.8.2008, Anlage K 5). Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften konkludent genehmigt habe, indem er das Konto während des gesamten Zeitraums vom 1.4. bis 12.6.2008 in Kenntnis der Belastungsbuchungen fortgeführt habe, ohne einer der Belastungen wegen Lastschriften aufgrund Einzugsermächtigung zu widersprechen. Die Beklagte verweist darauf, daß das Konto stets im Guthaben geführt wurde, daß es sich bei den hier streitigen Lastschriften überwiegend um Zahlungen für vom Schuldner in Anspruch genommene Dienstleistungen gehandelt, daß der Schuldner vom 1.4. bis 12.6.2008 mehr als 50 Überweisungen über Beträge in sechsstelliger Höhe vorgenommen, über 60 Lastschriften über Beträge in sechsstelliger Höhe zugelassen und mehr als 40 Bareinzahlungen im Wert von über € 160.000,00 getätigt hat. Diesen Umständen habe sie eine konkludente Genehmigung entnehmen dürfen. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf die bereits erstinstanzlich vorsorglich erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von € 7.282,54. Wollte man das Verhalten des Schuldners nicht als konkludente Genehmigung werten, stünde ihr ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum unverzüglichen Widerspruch gegen Lastschriftbuchungen gem. Nr. 7 Abs. 5 S. 1 der AGB P... (Anlage K 2). Die Aufrechnung sei gem. § 94 InsO von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Jedenfalls sei die Klage auf Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 10.6.2008, AZ: XI ZR 283/07) abzuweisen. Indem der Kläger den Lastschriften widersprochen habe, obwohl materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners nicht gegeben gewesen seien, habe er sich gem. § 826 BGB schadenersatzpflichtig gemacht. Auch insoweit stehe § 94 InsO der von ihr erklärten Aufrechnung nicht entgegen, da es sich bei dem Schadenersatzanspruch gem. § 55 Nr. 1 InsO um eine Masseverbindlichkeit handele. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.6.2009, AZ 418 O 155/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, daß die widerspruchslose aktive Nutzung des Kontos keine stillschweigende Genehmigung von im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften darstelle. Dies könne allenfalls bei einer widerspruchslosen Nutzung über einen erheblichen Zeitraum angenommen werden, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Auch bestehe bei einem Geschäftskonto, welches wie hier eine Vielzahl von Zahlungseingängen und -ausgängen aufweise, kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei den Einzahlungen um gezielte Geldeingänge mit der Bestimmung handele, Lastschriften auszugleichen. Vorliegend seien - unstreitig -– die Bareinzahlungen ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die jeweiligen Tageseinnahmen, welche nicht per Karte, sondern bar gezahlt worden seien, auf das Geschäftskonto eingezahlt worden seien. Ohnehin bestehe nach Einführung der Genehmigungsfiktion samt der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einwendungen kein Raum mehr für eine konkludente Genehmigung. Das Landgericht habe zu Recht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ein Widerspruchsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt oder allgemeinem Verfügungsverbot unabhängig von der Berechtigung materiell-rechtlicher Einwendungen bejaht. Schließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht zu beanstanden. Der Kläger verweist darauf, daß er den Widerspruch gegen die Lastschriften nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, sondern als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt erklärt hat. Bei dem vermeintlichen Schadenersatzanspruch handele es sich damit nicht um eine Masseverbindlichkeit, da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gar nicht die rechtliche Möglichkeit zur Begründung von Masseverbindlichkeiten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Berichtigung der Kontobelastungen wegen der hier streitigen Lastschriften in Höhe von insgesamt € 7.282,54 und Auszahlung des sich hiernach ergebenden Guthabens aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, 80 InsO zu. Die Belastungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da der Beklagten wegen der Lastschriften kein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 684 S. 2, 683 S. 1, 670 BGB zustand. Die Lastschriften sind nicht genehmigt worden. a) Die Beklagte behauptet bereits selbst nicht, daß der Schuldner ihr gegenüber eine ausdrückliche Genehmigung der Lastschriften erklärt habe. Auch von einer konkludenten Genehmigung ist nicht auszugehen. Das bloße Schweigen des Schuldners auf die ihm zugegangenen Tageskontoauszüge reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 2008, 63, 67 m.w.N.). Aus der fortgesetzten aktiven Nutzung des Kontos durch den Schuldner in der von der Beklagten beschriebenen Form läßt sich ebenfalls keine konkludente Genehmigung der Lastschriften entnehmen. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, daß eine konkludente Genehmigung dann anzunehmen sei, wenn der Schuldner in Kenntnis der unwidersprochen gelassenen Belastungsbuchungen nach Ablauf einer Prüfungs- und Überlegungsfrist den Zahlungsverkehr auf dem Konto fortsetzt (vgl. u.a. KG NZI 2009, 179, 180; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1887, jeweils m.w.N.). Dem vermag der Senat so nicht zu folgen. So würde diese Auffassung mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die Beteiligten einhergehen, da nicht klar ist, welcher Zeitraum genau abgelaufen und welcher Art und welchen Umfangs die weitere Nutzung des Kontos sein müßte, um von ihr auf eine stillschweigende Genehmigung bezüglich der Lastschriften zu schließen. Unabhängig hiervon vermag der Senat auch keine Grundlage dafür zu erkennen, der bloßen Weiternutzung des Kontos durch spätere vom Kontoinhaber veranlaßte Überweisungen, Scheckzahlungen und/oder -einlösungen sowie Bareinzahlungen einen Erklärungswert in Bezug auf vorausgegangene Lastschriften beizumessen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß ein aktiver Zahlungsverkehr dem ureigensten Zweck eines Girokontos entspricht. Den vom Kontoinhaber vorgenommenen Verfügungen über das Konto kommt im Regelfall kein über den jeweiligen einzelnen Vorgang hinausgehender Erklärungswert zu; bezogen auf vorausgegangene Lastschriftbuchungen stellt sich die bloße Weiternutzung des Kontos vielmehr als nicht mehr als „fortgesetztes Schweigen“ dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 23.4.2009, I-6 U 66/08, zit. nach juris, Rz. 44). Auch angesichts der Regelungen in Ziff. 7 Abs. 5 ihrer eigenen AGB konnte die Beklagte die bloße schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener Lastschriftbuchungen auffassen, statuiert sie dort doch, daß das nicht unverzügliche Erheben von Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften zunächst (lediglich) zu einem Schadenersatzanspruch führen kann und erst ein mehr als sechswöchiges Schweigen auf einen Rechnungsabschluß eine Genehmigungswirkung auslöst. Hiernach besteht erkennbar für den Kunden keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß bereits vor Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluß bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften sein bloßes Schweigen in Verbindung mit der schlichten - und bei einem Girokonto regelmäßig zu erwartenden – Weiternutzung des Kontos als Genehmigung vorangegangener Lastschriften verstanden werden könnte, und entsprechend umgekehrt auch kein Anlaß für die Beklagte, die bloße schweigende Weiternutzung des Kontos in diesem Sinne zu verstehen. Im Ergebnis geht der Senat ebenso wie das OLG Düsseldorf (aaO) davon aus, daß in der bloßen Fortsetzung der Nutzung des Kontos in Kenntnis der Lastschriftbuchungen keine konkludente Genehmigung gesehen werden kann, solange die 6-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluß bzw. die in dessen Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften noch läuft. Etwas anderes mag gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, daß der Kontoinhaber die weitere Nutzung des Kontos gezielt an den erfolgten Lastschrift-Abbuchungen ausgerichtet hat, so z.B. wenn er Einzahlungen auf das Konto vornimmt, die gezielt der Kontoauffüllung nach erfolgter Lastschrift-Abbuchung dienen oder wenn er im Zusammenhang mit durch Lastschrift-Abbuchungen entstandenen Kontoüberziehungen alsbaldige Zahlungen ankündigt oder sich eine Kreditlinie bewilligen läßt (vgl. hierzu OLG München ZIP 2005, 2102 f). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, daß das Konto stets im Guthaben geführt wurde, reicht hierfür nicht aus. Daß einzelne Einzahlungen auf das Konto gezielt im Hinblick auf vorangegangene Lastschrift-Abbuchungen erfolgten, ist ebenfalls nicht zu erkennen; nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers handelte es sich vielmehr schlicht um die Einzahlung der bar erhaltenen Tageseinnahmen. Vorliegend spricht letztlich auch das eigene Verhalten der Beklagten in Reaktion auf das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 5.6.2008 dafür, daß die Beklagte die Weiternutzung des Kontos nicht als konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen verstanden hat. Unstreitig hat sich die Beklagte nach Zugang des Schreibens darum bemüht, sämtliche Lastschriftbuchungen, die auf dem Konto in der Zeit vom 1.4. bis 12.6.2008 vorgenommen worden sind, zurückzubuchen, was ihr mit dem weit überwiegenden Teil der Lastschriftbuchungen auch gelungen ist. Dies spricht deutlich dafür, daß die Beklagte der weiteren Nutzung des Kontos durch den Schuldner keinerlei Erklärungswert im Hinblick auf die Lastschriftbuchungen beigemessen hat, da für sie ansonsten von vornherein kein Anlaß bestanden hätte, einen Rückbuchungsversuch vorzunehmen. Der Umstand, daß in den hier streitigen Fällen die Gläubigerbanken zur Rückgabe nicht bereit waren, ändert hieran nichts und kann insbesondere nicht zu der Annahme führen, die Beklagte habe die Weiternutzung des Kontos durch den Schuldner als konkludente Genehmigung (nur) der hier in Rede stehenden Belastungsbuchungen verstanden. b) Auch die Genehmigungsfiktion gem. Ziff. 7. (5) der AGB P... ist nicht eingetreten Bei hier unterstelltem Zugang des Rechnungsabschlusses am 1.7.2008 lief die 6-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen am 12.8.2008 ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Lastschriftbuchungen bereits ausdrücklich widersprochen mit der Beklagten am 12.6.2008 zugegangenem Schreiben vom 5.6.2008. Die Frage, ob die Genehmigungsfiktion bei Schweigen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt eintreten kann (so der XI. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 10.6.2008, NJW 2008, 3348, 3351 ff, Rz. 30-38) oder nicht (so der IX. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 25.10.2007, NJW 2008, 63, 66 f, Rz. 23, 24, 27, und vom 2.4.2009, NZI 2009, 378, Rz. 8) bedarf mithin keiner Entscheidung. Der erklärte Widerspruch ist auch beachtlich, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob die Genehmigungstheorie weiterhin Geltung beanspruchen kann. Die hierzu vom XI. Zivilsenat des BGH in der vorgenannten Entscheidung angestellten Überlegungen betreffen nicht das hier in Rede stehende Deckungsverhältnis, sondern allein das Valutaverhältnis. In Bezug auf das Deckungsverhältnis geht auch der XI. Zivilsenat des BGH (aaO, Rz. 21) davon aus, daß der Schuldner berechtigt ist, der Kontobelastung zu widersprechen und daß der Schuldnerbank, die ohne Weisung des Schuldners auf dessen Konto zugreift, kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner zusteht und die Belastung rückgängig machen muß, wenn der Schuldner nicht genehmigt. 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziff. 7. (5) S. 1 und 2 der AGB P... erloschen. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte gem. §§ 95 Abs. 1 S. 3, 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO an der Aufrechnung gehindert ist, da sie zur Zeit des Widerspruchs des Klägers naturgemäß Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß bereits der Insolvenzschuldner seiner Pflicht zum unverzüglichen Widerspruch nicht nachgekommen sei. Der Insolvenzschuldner hat, wie die Beklagte selbst vorträgt, den Belastungsbuchungen zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Hieraus ergibt sich keine Schadenersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung, da der Schuldner zum Widerspruch nicht verpflichtet war. Entsprechend knüpft die etwaige Schadenersatzpflicht auch nicht daran an, daß gar keine Einwendungen gegen die Belastungsbuchungen erhoben werden, sondern daran, daß Einwendungen erst verspätet, nämlich nicht unverzüglich erhoben werden. Mithin konnte ein etwaiger Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziff. 7. (5) S. 1 und 2 der AGB P... und damit auch die Aufrechnungslage erst in dem Moment entstehen, in welchem der Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen erklärt wurde. Dies war erst mit dem Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 5.6.2008 (Anlage K 4) der Fall, in welchem der Kläger zugleich auf das laufende Insolvenzantragsverfahren hinwies. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß es sich bei dem durch den Widerspruch des Klägers ausgelösten Schadenersatzanspruch gem. § 55 Nr. 1 InsO um eine Masseverbindlichkeit handele, mit welchem sie ohne die Beschränkungen der §§ 95 ff InsO aufrechnen könne. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufung hat der Kläger den Belastungsbuchungen nicht erst nach Verfahrenseröffnung widersprochen, sondern bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Gem. § 55 Abs. 2 InsO handelt es sich indes nur bei vom vorläufigen starken Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten um Masseverbindlichkeiten. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO auf durch Handlungen des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten kommt nicht in Betracht (vgl. Uhlenbruck-Sinz, 13. Aufl. 2010, § 55 InsO, Rz. 93 m.w.N.). b) Hiernach kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, daß der Senat auch eine schadensursächliche Pflichtverletzung nicht zu erkennen vermag. Dem Insolvenzschuldner selbst ist eine solche, wie bereits ausgeführt, nicht vorzuwerfen. Den Kläger wiederum konnte die Pflicht, den Belastungsbuchungen unverzüglich zu widersprechen, erst ab dem 30.5.2008 (Freitag), 12.11 Uhr, treffen, da er erst zu diesem Zeitpunkt zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, er zuvor mithin noch gar nicht zum Widerspruch (d.h. der Versagung der Zustimmung zu einer Genehmigung der Buchungen durch den Schuldner) berechtigt war. Da „unverzüglich“ nicht mit „sofort“ gleichzusetzen ist, mußte der Kläger auch nicht unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter widersprechen, um den Vorwurf zu vermeiden, nicht unverzüglich gehandelt zu haben, sondern ihm stand eine Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, die mit jedenfalls einigen Tagen zu bemessen ist. Selbst wenn man insoweit lediglich 2 Werktage ansetzt, hätte der Widerspruch erst am 4.6.2008 erfolgen müssen, um noch unverzüglich zu sein. Zu dieser Zeit war indes der von der Beklagten geltend gemachte Schaden, der darin bestehen soll, daß die Rückgabe und Rückrechnung der Lastschriften wegen Ablaufs der 6-Wochen-Frist gem. Abschnitt III Nr. 2 des zwischen den beteiligten Banken geltenden Lastschriftabkommens (Anlage B 5) abgelaufen war, bereits vollständig eingetreten: Für die Belastungsbuchungen vom 1., 2., 8. und 14.4.2008 (vgl. i.e. Anlage K 5) war die Frist bereits abgelaufen, bevor der Kläger überhaupt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, für die Belastungsbuchung vom 18.4.2008 lief sie am 30.5.2008, mithin am Tag der Bestellung des Klägers, ab und für die Belastungsbuchung vom 21.4.2008 am darauf folgenden Montag, den 2.6.2008. Der Schaden ist mithin nicht darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Pflicht, unverzüglich zu widersprechen, verletzt hat. 3. Bereits nach dem zuvor ausgeführten kann sich die Beklagte auch nicht auf die Aufrechnung mit einem ihr gegen den Kläger zustehenden Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB berufen, da auch dieser Anspruch und damit die Aufrechnungslage ggf. erst entstanden ist, als die Beklagte Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte. Unabhängig hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, daß der Kläger sich durch Erklärung des Widerspruchs gem. § 826 BGB schadenersatzpflichtig gemacht hat. Sein Verhalten, pauschal sämtlichen noch nicht genehmigten Lastschriftbuchungen zu widersprechen, obwohl gegen die zugrundeliegenden Gläubigerforderungen keine materiell-rechtlichen Einwendungen bestanden, um so eine vorrangige Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, steht mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (u.a. NJW 2008, 63 ff) in Einklang. Diese Rechtsprechung ist bis heute nicht aufgegeben. Der Kläger konnte hiernach davon ausgehen, daß er in Verfolgung eines erlaubten Interesses handelte. Dies schließt den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus (vgl. Palandt-Sprau, § 826 BGB, Rz. 11). Die Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 10.6.2008 (NJW 2008, 3348 ff) ändert hieran nichts, zumal in jener Entscheidung die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter auch widerrufen kann, wenn keine materiell-rechtlichen Einwendungen bestehen, lediglich in einem obiter dictum behandelt wird. Unabhängig hiervon vermag der Senat auch der Sache nach nicht von einem sittenwidrigen Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten auszugehen. Das Argument, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustehen und er deshalb keine Handlungen vornehmen darf, durch die der Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde, greift im Verhältnis zur Beklagten als der Schuldnerbank nicht. Gegenüber seiner Bank ist der Schuldner allein deshalb zum Widerspruch berechtigt, weil die Bank sein Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist für die Bank immer verbindlich; insbesondere ist es nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Kunde damit im Verhältnis zum Zahlungsempfänger berechtigt handelt oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 1652 ff; NJW 1987, 2370 ff). Der Umstand, daß dem Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers zustehen (und der Widerspruch diesem gegenüber daher rechtsmißbräuchlich sein mag), betrifft nur die Beziehung zum Gläubiger, nicht aber diejenige zur Schuldnerbank. In diesem Verhältnis mag der Schuldner ggf. eine vertragliche Nebenpflicht zu verletzen, wenn er nicht unverzüglich widerspricht. Dies allein ist jedoch nicht geeignet, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu begründen. Erst recht vermag dieser Vorwurf nicht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zu greifen, der nach dem eben ausgeführten nicht nur keine anderen als die dem Schuldner zustehenden Rechte ausübt, sondern dessen Widerspruch darüber hinaus auch mit dem Zweck der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Einklang steht, bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob Lastschriftbuchungen allein durch Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit ihnen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum konkludent genehmigt werden, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die vorliegende Entscheidung zu dieser Frage von der Entscheidung des Kammergerichts vom 2.12.2008 (NZI 2009, 179 ff) abweicht.