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XI ZR 215/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215/10 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Juli 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. K. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im Wege des Einzugsermächtigungs- verfahrens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind. Der Schuldner, der als Einzelkaufmann ein Sportartikel- und Beklei- dungsgeschäft betrieb, unterhielt bei der Beklagten ein von ihm auf Guthaben- 1 2 - 3 - basis geführtes Girokonto, für das vierteljährliche Rechnungsabschlüsse ver- einbart waren. Nach den für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Last- schrift als genehmigt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners zwischen dem 1. und dem 21. April 2008 unter anderem mit den streitigen 11 Lastschriften in Höhe von insgesamt 7.282,44 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2008 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2008, das der Beklagten am 12. Juni 2008 zuging, widersprach er sämtlichen noch unge- nehmigten im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften. Die Be- klagte schrieb daraufhin dem Girokonto einen Großteil der davon betroffenen Buchungen gut. Eine Rückbuchung der streitigen Lastschriften verweigerte sie, da die betroffenen Gläubigerbanken zu einer entsprechenden Rückbelastung nicht bereit waren. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.282,54 € nebst Zin- sen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab- weisungsantrag weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den streitigen Last- schriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien vom Schuldner nicht zuvor konkludent genehmigt worden. Die Fortsetzung des üblichen Zahlungs- verkehrs durch den Schuldner stelle keine konkludente Genehmigung voran- gehender Lastschriftbuchungen dar, da damit erhebliche Rechtsunsicherheit einhergehen würde. Aktiver Zahlungsverkehr besitze keinen über den einzelnen Vorgang hinausgehenden Erklärungswert. Auch angesichts der Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung erst sechs Wochen nach Rechnungs- abschluss habe die Beklagte die schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener Lastschriftbuchungen auffassen können. Etwas anderes gelte möglicherweise, wenn die weitere Nutzung des Kontos gezielt an Lastschriftbuchungen ausgerichtet worden sei. Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dafür reiche die Führung des Kontos im Guthaben nicht aus. Zudem habe es sich bei den konkreten Einzahlungen auf das Konto nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um die Tagesein- nahmen aus dem Ladengeschäft des Schuldners gehandelt. Letztlich spreche auch das Verhalten der Beklagten, sich um eine Rückbuchung sämtlicher Last- schriftbuchungen vom 1. bis 12. Juni 2008 zu bemühen, dagegen, dass sie die 5 6 7 - 5 - weitere Nutzung des Kontos als konkludente Genehmigung von Lastschriftbu- chungen verstanden habe. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Be- rufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift- buchungen durch den Schuldner sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der spätere Lastschriftenwiderruf des Klägers wirksam war. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Ein- tritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 5. Juni 2008 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzver- walters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt. a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht allein einer weite- ren Nutzung eines Girokontos entnehmen kann, der Kontoinhaber billige 8 9 10 11 - 6 - vorausgehende Lastschriftbuchungen und den um die früheren Lastschriftbu- chungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17). b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei der Tatsache, dass der Schuldner sein Girokonto ausschließlich im Guthaben geführt hat, im vor- liegenden Fall nicht den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften zugebilligt. Zwar kann nach der neueren Senatsrechtsprechung die Sicherung der Einlösung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinha- bers - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtig- te Überzeugung der kontoführenden Bank begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die ent- sprechenden Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senats- urteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer mit der kontoführenden Bank getroffenen Ver- einbarung gehalten ist, das betreffende Konto ausschließlich im Guthaben zu führen. Erhöht er in einem solchen Fall den Kontostand durch Bareinzahlungen oder Überweisungen, damit weitere Lastschriften eingelöst werden können, so kann dies für eine konkludente Genehmigung dieser Lastschriften sprechen. Das Berufungsgericht hat jedoch - von der Revision nicht angegriffen - weder eine solche Absprache noch andere, der Beklagten erkennbare Um- stände festgestellt, die den Schuldner gezwungen haben könnten, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Damit kam der Kontoführung im Guthaben aus 12 13 14 - 7 - der maßgeblichen Sicht der Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) nicht ohne Weiteres der objektive Erklä- rungswert zu, ausgeführte Lastschriftbuchungen seien vom Kontoinhaber kon- kludent genehmigt worden. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe der Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedin- gungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen kann, da Regelungs- zweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 14 ff.). d) Schließlich schöpft das Berufungsgericht den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen unter- breiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisions- verfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 mwN). Dieser Überprüfung hält die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. 15 16 - 8 - Eine konkludente Genehmigung kommt - wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträ- gen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschriftein- zugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach einer an- gemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann aufseiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls, wenn das Konto im unternehmeri- schen Geschäftsverkehr geführt wird, da dann die Zahlstelle damit rechnen kann, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. No- vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen kommt eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften durch den Schuldner in Betracht. Die Revision weist zu- treffend darauf hin, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Zahlun- gen für regelmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen vorgetragen hat. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, insbesondere sind die vor- gelegten Kontoauszüge, die durch Bezugnahme in die Gründe des Berufungs- urteils aufgenommen worden sind, nicht daraufhin ausgewertet worden, ob den streitigen Lastschriften solche Dauerschuldverhältnisse zugrunde liegen. Eben- so fehlen Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich die abgebuchten Beträge innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigter Lastschriften bewegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 17 18 - 9 - 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11) oder diese nicht wesentlich über- oder unter- schritten haben. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vor- trag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Geneh- migung der Lastschriftbuchungen zu treffen haben. Dabei steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht von vornherein entgegen, dass die Be- klagte den Widerspruch des Klägers teilweise beachtet hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erklä- rungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank - zumal zu einem späteren Zeitpunkt - subjektiv von einer Genehmigung aus- gegangen ist (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 16, 18). Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt zudem we- der unmittelbar den Inhalt eines früheren Rechtsgeschäfts noch die Wahrneh- mung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteilig- ten im Zeitpunkt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515, vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 19 20 21 - 10 - 2005, 1895, 1897 und vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18). Mithin bedarf es tatrichterlicher Klärung, ob im konkreten Fall die Be- achtung eines vom Insolvenzverwalter erklärten Lastschriftwiderrufs durch die finanzierende Bank hinreichend sicher darauf schließen lässt, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftbuchung nicht als konkludente Genehmigung verstanden. Dabei ist zu bedenken, dass das spätere Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Kun- den drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen (Senatsurteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 19). - 11 - 2. Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, die von der Revision an- gesprochene Differenz zwischen dem im Klageantrag und dem im landgerichtli- chen Urteil genannten Zahlungsbetrag zu klären. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 418 O 155/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2010 - 13 U 127/09 - 22