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Beschluss

13 W 5/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0429.13W5.10.0A
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Leitsätze
Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen die nicht erschienene Naturpartei ist an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen die nicht erschienene Naturpartei ist an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Praxis für Zahnheilkunde. Sie wird in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht von einer Patientin wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie hat Widerklage auf Zahlung ausstehenden Honorars erhoben. Die Klage ist am 16.10.2008 beim Landgericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 06.11.2008 zugestellt worden. Am 23.04.2009 hat eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach Eingang mehrerer Schriftsätze hat das Landgericht am 06.08.2009 eine weitere mündliche Verhandlung auf den 05.11.2009 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Am 05.11.2009 ist nur die Klägerin erschienen, die Beschwerdeführerin erschien nicht. Für sie ist lediglich ein Rechtsanwalt in Untervollmacht aufgetreten, der mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht erscheinen werde und er auch keine Möglichkeit sehe, sie persönlich telefonisch zu erreichen. Daraufhin hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung einen Ordnungsgeldbeschluss in Höhe von 750,00 Euro gegen die Beschwerdeführerin zu Protokoll erlassen. Sachanträge wurden in der Verhandlung nicht gestellt. Der Ordnungsgeldbeschluss ist der Beschwerdeführerin persönlich am 25.11.2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 07.12.2009 hat ihr Prozessbevollmächtigter um Übersendung des Sitzungsprotokolls gebeten, das ihm am 08.12.2009 vom Landgericht per Telefax übermittelt worden ist. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2010 damit begründet, dass die Beschwerdefrist bei Eingang der sofortigen Beschwerde abgelaufen gewesen sei, da sie mit der Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin begonnen habe. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Ordnungsgeldbeschluss vom 05.11.2009 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, das festgesetzte Ordnungsgeld auf 50,00 Euro herabzusetzen. Sie behauptet, sie habe am Termin vom 05.11.2009 wegen akuter und äußerst schmerzhafter Beschwerden nicht teilnehmen können. Sie legt ein Attest des Herrn Dr. ... vom 14.12.2009 vor, in dem es wörtlich heißt: „Frau Dr. ... konnte und kann aus gesundheitlichen Gründen an den gerichtlichen Verhandlungsterminen am 05.11.2009 und 14.12.2009 nicht teilnehmen.“ Ihr Prozessbevollmächtigter sei wegen einer extrem eilbedürftigen Angelegenheit ebenfalls an der persönlichen Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen und habe den Unterbevollmächtigten gebeten, der Klägervertreterin die Beantragung eines Versäumnisurteils anheimzugeben. Sie meint, das Ordnungsgeld sei jedenfalls in der Höhe unverhältnismäßig. Der Senat hat die Beschwerdeführerin am 16.03.2010 auf die unzureichende Darlegung eines Entschuldigungsgrundes hingewiesen. Sie hat daraufhin weitere Unterlagen zur Akte gereicht. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO war bei Eingang der sofortigen Beschwerde beim Landgericht am 21.12.2009 noch nicht abgelaufen. Sie begann nicht bereits mit der Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an die Beschwerdeführerin persönlich, sondern erst mit der Übermittlung des Sitzungsprotokolls vom 05.11.2009 mit dem Ordnungsgeldbeschluss an den Beklagtenvertreter per Telefax. Hierdurch wurde der Mangel der fehlenden Zustellung an den Beklagtenvertreter geheilt (§ 189 ZPO) und die Beschwerdefrist in Gang gesetzt, die folglich am 22.12.2009 und damit nach Eingang der sofortigen Beschwerde ablief. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2010, wonach ein Ordnungsgeldbeschluss gegen eine Partei nicht an deren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müsse. Zumindest dann, wenn er sich gegen eine Naturpartei richtet, ist ein Ordnungsgeldbeschluss an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen; eine Zustellung an die Partei ist weder ausreichend noch vorgeschrieben oder erforderlich. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der auf die für einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen geltenden Vorschriften verweist (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2006, 22 W 65/06, juris, Rn. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2008, 8 Ta 134/08, juris, Rn. 2; LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2008, 2 Ta 115/08, juris, Rn. 6; OLG Hamburg OLGR 2003, 50, 51). §§ 380, 381 ZPO regeln die Zustellung nicht unmittelbar. Es folgt lediglich aus § 380 Abs. 3 ZPO, dass die Entscheidung durch Beschluss ergeht und deshalb nach §§ 329 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 2, § 128 Abs. 4 ZPO zuzustellen ist. Die einzige Aussage, die in diesem Zusammenhang der Verweisung in § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO entnommen werden kann, ist damit die, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei durch Beschluss erfolgt, der nicht lediglich formlos mitgeteilt werden darf. Die Frage, an wen zuzustellen ist, muss deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2009, 11 Ta 184/09, juris, Rn. 12). Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Diese Vorschrift gilt für den Zeugen nicht, da er am Prozess nicht beteiligt ist und folglich auch keinen Prozessbevollmächtigten haben kann, so dass der Ordnungsgeldbeschluss an ihn persönlich zuzustellen ist. Dagegen gilt die Regelung für die Partei unmittelbar. Der Senat sieht keinen Grund, sie im Rahmen der Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses ausnahmsweise nicht anzuwenden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2009, 11 Ta 184/09, juris, Rn. 11). Der Wortlaut legt eine solche Ausnahme ebenso wenig nahe, wie Sinn und Zweck der Vorschrift. Dem Prozessbevollmächtigten, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, soll gewährleistet werden, dass er im gesamten Verfahren Kenntnis von den zuzustellenden Schriftstücken nehmen kann (Zöller/ Stöber , ZPO; 27. Auflage 2009, § 172 Rn. 1). Die Kenntnis des Ordnungsgeldbeschlusses ist dabei schon wegen der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten liegt damit auch im Interesse der Partei. Die Partei kann von dem an die Zustellung geknüpften Fristbeginn schon deshalb keine Kenntnis haben, weil der Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird. Gerade weil ansonsten Zustellungen nicht an sie erfolgen, wird sich die Partei also darauf verlassen, dass auch der Prozessbevollmächtigte ein Exemplar des Ordnungsgeldbeschlusses besitzt und die prozessual gebotenen Handlungen vornehmen wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass gerade der Umstand, dass der Partei ansonsten keine Schriftstücke direkt übermittelt werden, für eine Erkundigungsobliegenheit spreche, könnte jedenfalls nicht gewährleistet werden, dass die Partei dieser mit der gebotenen Eile nachkommt, um den Eintritt der Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses zu verhindern. Dieser letzte Aspekt verbietet es zudem, aus der Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Ladung der Partei selbst mitzuteilen ist, darauf zu schließen, dass auch der Ordnungsgeldbeschluss unmittelbar an die Partei zuzustellen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2009, 11 Ta 184/09, juris, Rn. 12; a. A. OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2006, 22 W 65/06, juris, Rn. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2008, 8 Ta 134/08, juris, Rn. 2). Der Inhalt einer Ladung erschließt sich unmittelbar: Die Partei weiß, dass sie zur mündlichen Verhandlung erscheinen soll. Auf die Folgen ihres Ausbleibens wird sie hingewiesen (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Weitere Wirkungen sind an die Ladung nicht geknüpft. Insbesondere wird keine Frist in Gang gesetzt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Ordnungsgeldbeschluss die Partei unmittelbar und selbst betrifft (so OLG Köln, a.a.O.). Dies gilt zumindest auch für das Urteil, für dessen Zustellung jedoch – soweit ersichtlich – keine Ausnahme von § 172 ZPO befürwortet wird. 2. Die Entscheidung des Landgerichts ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. a) Die Beschwerdeführerin ist zum Termin am 05.11.2009 nicht erschienen, ohne ihr Aus-bleiben rechtzeitig zu entschuldigen bzw. nachträglich glaubhaft zu machen, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§§ 381 Abs. 1 Satz 1, 2, 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben nicht entschuldigt. Das ärztliche Attest des Dr. ... vom 14.12.2009 (Anlage B 10 = Bl. 87) genügt nicht, denn es wird nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Hierauf hat der Senat die Beschwerdeführerin am 16.03.2010 hingewiesen. Die daraufhin mit Schriftsatz vom 08.04.2010 eingereichten Unterlagen geben jedoch ebenfalls keinen Aufschluss über den Grund der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. ... vom 21.10.2009 (Anlage 1) ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ab dem 03.11.2009 wieder völlig arbeitsfähig war. Die Gebührenrechnungen des Dr. ... vom 05.11.2009 (Anlage 2) und der Heilpraktikerin ... vom 18.11.2009 (Anlage 3) verhalten sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 05.11.2009 nicht. Dasselbe gilt für die Anlagen 4 und 5. Auch die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung, ausweislich derer sie am Vormittag des 05.11.2009 wegen starker Schmerzen und stark eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht am Termin habe teilnehmen können, würde – unabhängig von der Frage, warum diese nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden ist – das Ausbleiben nicht genügend entschuldigen. Hierfür wäre vielmehr eine Erläuterung des Attestes vom 14.12.2009 durch Dr. ... erforderlich gewesen. Das ergibt sich bereits hinreichend aus dem Hinweis des Senats vom 16.03.2010, so dass es eines erneuten Hinweises nicht bedurfte. Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, gegen sie werde ein Versäumnisurteil ergehen, da der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt ... den Termin mit der Maßgabe, keinen Sachantrag zu stellen, wahrgenommen habe, ist unerheblich. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kann zwar ermessensfehlerhaft sein, wenn die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, dies setzt aber voraus, dass ein solches Urteil tatsächlich ergeht (vgl. OLG Köln NJW-RR 2004, 1722, 1723). Das ist vorliegend nicht geschehen. b) Für die Höhe des Ordnungsgeldes besteht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 EGStGB ein Rahmen von 5,- – 1.000,- Euro (vgl. Zöller/ Greger , § 141 Rn. 12). Die vom Landgericht verhängten 750,- Euro bewegen sich folglich im oberen Bereich. Dies ist aber angemessen. Hierfür spricht bereits, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt. Die Parteien streiten mit einer Klage, die mehrere Zahlungs- und einen Feststellungsantrag umfasst, und einer Widerklage über eine zahnärztliche Behandlung im Jahr 2005. Der Rechtsstreit wird vor der voll besetzten Kammer verhandelt. Es fand bereits ein Verhandlungstermin statt. Am 05.11.2009 war die Sache bereits seit einem Jahr rechtshängig. Maßgeblich ist aber vor allem, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Kammer deshalb erforderlich wurde, weil die Beschwerdeführerin sich bis dahin zu einem erheblichen Sachvortrag der Klägerin trotz Schriftsatzfrist nicht erklärt hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht für ihre telefonische Erreichbarkeit zur Terminstunde gesorgt hatte. Die Klägerin war folglich umsonst erschienen. Angesichts der Tatsache, dass sich ihre Zahnarztpraxis in einem Bereich Hamburgs befindet, in dem überdurchschnittlich hohe Mieten für Gewerberäume verlangt werden, hätte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Höhe des Ordnungsgeldes sei auch in Bezug auf ihre Einkommenssituation unangemessen, konkretisieren müssen. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten der Hauptsache, über die das Landgericht abschließend entscheidet.