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Beschluss

8 Ta 134/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO durch persönliche Zustellung an die betroffene Partei versäumt wurde. • Ein Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der nicht erschienenen Partei persönlich zuzustellen; die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten löst die Rechtsmittelfrist nicht aus. • Bei Versäumnis der Beschwerdefrist ist die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann entbehrlich sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei verspäteter Einlegung nach persönlicher Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses • Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO durch persönliche Zustellung an die betroffene Partei versäumt wurde. • Ein Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der nicht erschienenen Partei persönlich zuzustellen; die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten löst die Rechtsmittelfrist nicht aus. • Bei Versäumnis der Beschwerdefrist ist die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann entbehrlich sein. Der Beklagte erschien trotz gerichtlicher Anordnung nicht zum Kammertermin. Das Arbeitsgericht erließ gegen ihn einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO und stellte diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung persönlich zu. Die Postzustellungsurkunde weist die Zustellung an den Beklagten am 23.06.2008 aus. Der Beklagte ließ erst am 24.06.2008 den Beschluss seinem Prozessbevollmächtigten formell zukommen und reichte die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht am 08.07.2008 ein. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 ZPO war damit bereits abgelaufen. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, worgegen der Beklagte Beschwerde einlegte, die das Landesarbeitsgericht prüfte. • Statthaft ist die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 ZPO; diese Frist muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. • Der Ordnungsgeldbeschluss betrifft die Partei persönlich; daher ist er, wie die Ladung nach § 141 Abs. 2 ZPO, der nicht erschienenen Partei persönlich zuzustellen. Die persönliche Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang, nicht die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten. • Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Beklagte am 23.06.2008 persönlich zugestellt; demnach endete die zweiwöchige Frist am 07.07.2008. Die beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde am 08.07.2008 ist damit verspätet und unzulässig. • Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte den Beschluss erst am 24.06.2008 erhalten haben soll, ist rechtlich unbeachtlich, weil die Frist bereits mit der persönlichen Zustellung an die Partei begonnen hatte. • Wegen der Unzulässigkeit war die Beschwerde kostenpflichtig nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Rechtsbeschwerdezulassung war nicht geboten, weshalb die Entscheidung unanfechtbar blieb. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen. Entscheidender Grund ist, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits mit der persönlichen Zustellung des Beschlusses an den Beklagten am 23.06.2008 begann und somit am 07.07.2008 ablief; die eingereichte Beschwerde vom 08.07.2008 war damit verspätet. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten hat die Frist nicht in Gang gesetzt und änderte nichts an der Versäumung. Folge war die Zurückweisung der Beschwerde auf Kosten des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, sodass die Entscheidung unanfechtbar ist.