Urteil
11 U 63/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insoweit keine Anwendung findet.(Rn.53)
2. Zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vorstands-Versorgungsvertrag.(Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2018, Az. 413 HKO 81/18, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannten 846,35 Euro monatlich hinaus seit dem 1. April 2018 weitere 1.099,45 Euro als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 56.004,12 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insoweit keine Anwendung findet.(Rn.53) 2. Zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vorstands-Versorgungsvertrag.(Rn.44) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2018, Az. 413 HKO 81/18, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannten 846,35 Euro monatlich hinaus seit dem 1. April 2018 weitere 1.099,45 Euro als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen hat. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 56.004,12 Euro. I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer Ruhegeldzusage. Der am ... Januar 1954 geborene Kläger war von September 1987 bis zum 30. Juni 2003 Vorstandsmitglied bei der Beklagten, die ein Versicherungsunternehmen betreibt. Zuletzt beruhte diese Tätigkeit auf einer als „Anstellungsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien vom 22. Juni 1993 (Anlage K 1). In diesem Vertrag heißt es u.a.: „§ 2 Bezüge 1. Herr R. erhält für seine Tätigkeit ab 01. Juli 1993 folgende Bezüge: - ein Jahresgehalt von netto DM 54.000,-- zahlbar in monatlichen jeweils am 20. des Kalendermonats fälligen gleichen Raten. (...) 3. Die S-AG stellt Herrn R. einen seiner Stellung angemessenen Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. 4. Die S-AG stellt Herrn R. eine voll ausgestattete Wohnung (mit Waschmaschine, Kühlschrank, Staubsauger und Telefonanschluß) zur Verfügung. § 5 Ruhegeld 1. Herr R. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein Ruhegeld. Eine genaue Fassung der Übernahme von Versorgungsansprüchen durch die S-AG ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt und ist Bestandteil dieses Vertrages. 2. Im Falle einer freiwilligen Inanspruchnahme der sozialen Rentenversicherung durch Herrn R., übernimmt die S-AG 50 % der Beiträge.“ Diesem Vertrag war als Anlage ein Versorgungsvertrag (Anlage K 2) beigefügt, in dem es u.a. heißt: „§ 1 Ruhegeld 1. Herr R. hat im Pensionsfall Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld. Der Pensionsfall tritt nicht ein, wenn a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit endet, b) der Anstellungsvertrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres von Herrn R. endet. 2. Endet der Anstellungsvertrag zwischen der S-AG und Herrn R. vor Eintritt des Pensionsfalles gemäß § 1 Pkt. 1, so behält Herr R. seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag sofern die gesamte Diensttätigkeit bei der S-AG mindestens 10 Jahre betrug. Die Versorgungsleistungen werden dann bei Eintritt des Versorgungsfalles nach § 1 Pkt. 1 dieses Vertrages erbracht. 4. Das Ruhegeld beträgt nach 5 ruhegeldfähigen Dienstjahren 35 v.H. des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen steuerpflichtigen Bruttogehaltes. Umsatz- und Gewinnbeteiligungen sowie andere in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen bleiben bei der Berechnung des Ruhegeldes außer Ansatz. Ruhegeldfähige Dienstjahre im Sinne dieser Bestimmung sind volle Jahre der Tätigkeit in der Gesellschaft. Das Jahr, in welchem die Versorgungsleistungen einsetzen, wird als volles Jahr gewertet, wenn Herr R. mindestens sechs Monate in ihm tätig war. Im Dezember 2003 erhielt der Kläger von der Beklagten Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 6.862,00 Euro, wovon 250,53 Euro auf den Sachbezug Pkw und 1.052,95 Euro auf den Sachbezug Wohnung entfielen (Anlage K 3). Die Höhe dieser Sachbezüge hatte sich im Laufe des Jahres 2003 geändert (Anlagenkonvolut B 1). Nach Beendigung des Anstellungsvertrages zum 31. Dezember 2003 nahm der Kläger auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages mit der Beklagten vom 19. Dezember 2003 (Anlage K 4) am 1. Januar 2004 eine Tätigkeit für die Beklagte in der Funktion als Abteilungsleiter auf und setzte diese bis zu seinem Ausscheiden zum 31. März 2018 fort, wenn auch infolge einer Nachtragsvereinbarung vom 10./11. Januar 2007 (Anlage K 5) in inhaltlich veränderter Funktion. Die Beklagte zahlt dem Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 846,35 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm monatlich weitere 1.5567,00 Euro zustehen. Für den weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat es zur Begründung der zwischen den Parteien in Streit befindlichen Punkte Folgendes ausgeführt: Das für die Berechnung der Höhe des Ruhegelds maßgebliche zuletzt bezogene Bruttogehalt des Klägers sei dasjenige im Dezember 2013 und nicht ein Durchschnittsgehalt des Jahres 2013. Die Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages sei insoweit unklar. Dies gehe zu Lasten der Beklagten als Verwenderin dieser von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Klausel. In das Bruttogehalt seien auch die Sachbezüge Pkw und Wohnung einzubeziehen, da es sich dabei nicht um in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages handele. Hierfür sei entscheidend, dass die Beklagte aus dem Vorstandsdienstvertrag verpflichtet war, dem Kläger einen angemessenen Pkw und eine voll ausgestattete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das so ermittelte Ruhegeld sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Der Versorgungsvertrag habe auch nach Ende des Vorstandsdienstvertrages fortgegolten. Gegen dieses Urteil, das ihr am 27. Dezember 2018 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 28. Januar 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 27. März 2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass das Ruhegeld des Klägers nach dem sog. m/n-tel-Verfahren aus § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen sei. Die Versorgungszusage sei auf die Dauer der Vorstandstätigkeit beschränkt gewesen, so dass die nachfolgenden Dienstjahre des Klägers in ihrem Unternehmen nicht einberechnet werden dürften. Die Parteien hätten die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG auch nicht in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages ausgeschlossen. Es obliege im Übrigen dem Kläger, einen solchen Verzicht darzulegen und zu beweisen. Als letztes Bruttogehalt sei der Jahresdurchschnitt 2013 anzusetzen. Die Unklarheitenregel des § 305c BGB könne keine Anwendung finden, da sich nicht feststellen lasse, welches Verständnis der Regelung das abstrakt günstigere sei. Es hänge allein vom Zufall ab, ob im letzten Monat des Dienstverhältnisses ein höheres oder niedrigeres Gehalt bezogen werde als im Jahresdurchschnitt. Eine Anwendung in diesem Sinne entspreche auch nicht den Interessen der Parteien. Die Sachbezüge Pkw und Wohnung seien nicht zu berücksichtigen, da sie im Laufe des Jahres 2013 in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden. Der Kläger habe auch jederzeit Einfluss auf diese Höhe nehmen können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2018, Az.: 413 HKO 81/18, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. II. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld in Höhe von 1.945,80 Euro pro Monat gemäß § 5 des Anstellungsvertrages vom 22. Juli 2013 (Anlage K 1) in Verbindung mit §§ 1 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 2 des Versorgungsvertrages vom selben Tag (Anlage K 2). Da die Beklagte bereits einen Teilbetrag von 846,35 Euro vorgerichtlich anerkannt hat, war ihre Verpflichtung abweichend vom Landgericht in Höhe von lediglich 1.099,45 Euro als Differenz festzustellen. 1. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft (§ 1b BetrAVG) auf das Ruhegeld schon dadurch erworben, dass er ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vorstandsvertrages zehneinhalb Jahre Vorstand der Beklagten war. An dieser Stelle ist es deshalb noch ohne Belang, dass der Kläger die Vorstandstätigkeit nicht bis zu seiner Pensionierung ausgeübt hat, denn maßgeblich ist allein, dass seine „gesamte Diensttätigkeit bei der S-AG mindestens 10 Jahre betrug“ (§ 2 Ziff. 2 Satz 1 Versorgungsvertrag). Es kommt deshalb auch nicht darauf, ob die Vorstandstätigkeit des Klägers vor Abschluss des Versorgungsvertrages einzubeziehen wäre. Das grundsätzliche Bestehen des Ruhegeldanspruchs stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, da sie dem Kläger auf der Grundlage der Versorgungszusage bereits ein Ruhegeld auszahlt. 2. Die Höhe des Ruhegeldes beträgt gemäß § 1 Ziff. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages 35 % des vor dem Ausscheiden des Klägers zuletzt bezogenen steuerpflichtigen Bruttogehaltes, denn der Kläger hat (mehr als) fünf ruhegeldfähige Dienstjahre im Sinne von Satz 2 als Vorstand erbracht. Anzusetzen ist dabei das Dezembergehalt 2013 in Höhe von 5.559,44 Euro, während die Sachbezüge Pkw und Wohnung (Anlage K 3) nicht eingerechnet werden können. a) Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass nicht dieses Dezembergehalt, sondern das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahr 2003 maßgeblich sei. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus einer sachgerechten Auslegung von § 1 Ziff. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages. § 1 Ziff. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages ist eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, denn es ist unstreitig, dass die Beklagte die Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat (§ 305 Abs. 1 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (zum Vorstehenden zuletzt BGH, Beschluss vom 02. Juli 2019 – VIII ZR 74/18 –, Rn. 20, juris). Ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner der Beklagten kann der hier maßgeblichen Klausel nicht das von der Beklagten vertretene Verständnis beimessen, dass das „zuletzt bezogene Bruttogehalt“ ein Jahresgehalt sein soll. Einziger Ansatz hierfür könnte sein, dass der verwendete Begriff „zuletzt“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl einen unmittelbar zurückliegenden Zeitpunkt als auch einen zurückliegenden Zeitraum bezeichnen kann. Für ein Verständnis im zweiten Sinn fehlt es in der Klausel aber an der Angabe des maßgeblichen Zeitraums. Dass die Beklagte nunmehr ein Kalenderjahr ansetzt, dürfte vorrangig dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorstandsvertrag des Klägers zum Jahresende beendet wurde. Der Kläger hätte jedoch auch dann eine unverfallbare Anwartschaft nach § 2 des Versorgungsvertrages erworben, wenn er im Laufe des zweiten Halbjahres 2003 ausgeschieden wäre. Ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner der Beklagten kann die Regelung mangels Angabe eines Zeitraums deshalb nur so verstehen, dass es auf einen solchen nicht ankommen soll und mit „zuletzt“ der letzte Zeitpunkt des Bezuges eines Bruttogehalts gemeint ist. Dieser Zeitpunkt ist der letzte Monat vor Vertragsbeendigung, denn nach § 2 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages wird das Jahresgehalt in monatlich gleichen Raten ausgezahlt. Für dieses Verständnis spricht zudem die Regelung in § 1 Ziff. 4 Satz 2 des Versorgungsvertrages, dass Umsatz- und Gewinnbeteiligungen „sowie andere in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen“ bei der Berechnung des Ruhegeldes außer Ansatz bleiben. Dies hat nur nach dem zweiten Auslegungsergebnis einen vernünftigen Sinn, denn nur so könnte verhindert werden, dass der Vorstand bei der Berechnung des Ruhegeldes von einer Einmalzahlung im letzten Monat seiner Tätigkeit profitiert. Dagegen spräche bei der Berücksichtigung eines längeren Zeitraums nichts dagegen, eine solche Zahlung in die Berechnung einzustellen. Auf die Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB kommt es insoweit nicht an. b) Entgegen der Ansicht des Klägers, der das Landgericht gefolgt ist, sind von dem letzten Bruttogehalt nach § 1 Ziff. 4 Satz 1 des Versorgungsvertrages jedoch nicht die Sachbezüge Pkw und Wohnung erfasst, denn hierbei handelt es sich um in der Höhe wechselnde Vergütungen im Sinne des bereits erwähnten Satzes 2. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte nach § 2 Ziff. 3, 4 des Anstellungsvertrages verpflichtet war, dem Kläger einen angemessenen Dienstwagen und eine voll ausgestattete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner der Beklagten kann die Regelung in § 1 Ziff. 4 Satz 2 des Versorgungsvertrages nicht so verstehen, dass sie nur Vergütungsbestandteile erfassen soll, zu denen sich die Beklagte nicht verpflichtet hat. Zwar kommen hier zwei Verständnismöglichkeiten in Betracht: Zum einen lässt sich die Vorschrift so verstehen, dass nur tatsächlich wechselnde Vergütungen ausgeschlossen sein sollen, zum anderen aber auch in dem Sinne, dass es nur darauf ankommt, ob sie generell wechseln können. Beide führen jedoch zu demselben Ergebnis: Die streitgegenständlichen Sachbezüge sind hiervon erfasst. In der ersten Variante würde das daraus folgen, dass sie im Laufe des Jahres 2003 tatsächlich gestiegen sind, in der zweiten daraus, dass die Sachbezüge keinen konkreten Wert hatten. Der Pkw musste lediglich für die Stellung des Klägers als Vorstand angemessen sein (§ 2 Ziff. 3 des Anstellungsvertrages). Die Frage der Angemessenheit bewegt sich dabei in einem gewissen Spielraum, so dass bei einem Fahrzeugwechsel auch der Vergütungsanteil wechseln konnte. Für die Wohnung ergibt sich dieselbe Konsequenz daraus, dass die vom Kläger zu erstattende Pauschale für die Benutzung der Wohnung von Fall zu Fall festgelegt werden sollte (§ 2 Ziff. 4 des Anstellungsvertrages), sich also nach einem Umzug verändern konnte, so dass auch die entsprechende Vergütung wechseln konnte. Auch an dieser Stelle kommt es auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht an. c) Eine weitere Kürzung durch die Anwendung der sog. m/n-tel-Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet dagegen nicht statt. aa) Die Vorschrift gilt allerdings auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, denn dieser gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 57/15 –, Rn. 11, juris). bb) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist bei der Berechnung der Höhe der „Betriebsrente“ die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit im Unternehmen (m) zu der möglichen Gesamtdauer zwischen dem Eintritt in das Unternehmen und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (n) ins Verhältnis zu setzen. Vorliegend unterscheiden sich beide Zeiträume nicht, denn die sich anschließende Angestelltentätigkeit des Klägers ist als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Das Gericht folgt deshalb nicht der Auffassung der Beklagten, dass für die Höhe des Ruhegeldes nur die Zeit der Vorstandstätigkeit des Klägers berücksichtigt werden dürfe. Dafür, dass auch die Beklagte das bei Abschluss des Vertrages möglicherweise noch anders gesehen hatte, könnte § 1 Ziff. 2 des Versorgungsvertrages sprechen, der in seinem Satz 1 zunächst auf „Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag“ abstellt, sodann die Unverfallbarkeit aber daran anknüpft, dass „die gesamte Diensttätigkeit bei der S-AG“ mindestens zehn Jahre betrug. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Für die Bestimmung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit ist die dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung zum Arbeitgeber maßgeblich (ErfK/Steinmeyer, 19. Aufl. 2019, BetrAVG § 1b Rn. 12). Änderungen der vertraglichen Stellung eines Arbeitnehmers beenden bzw. unterbrechen die Betriebszugehörigkeit nicht (Höfer Band I/Höfer, 24. EL März 2019, Betriebsrentengesetz § 1b Rn. 263; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, BetrAVG § 2 Rn. 59). Das gilt auch für einen Statuswechsel, denn im Vordergrund steht die Frage der Betriebstreue (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, a.a.O., Rn. 67; § 1b Rn. 63). Danach unterliegt die Betriebstreue des Klägers keinen Zweifeln, denn er hat unmittelbar nach Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 19. Dezember 2003 (Anlage K 4) am 1. Januar 2004 seine Tätigkeit für die Beklagte in der Funktion als Abteilungsleiter aufgenommen und bis zu seinem Ausscheiden zum 31. März 2018 fortgesetzt, wenn auch infolge einer Nachtragsvereinbarung vom 10./11. Januar 2007 (Anlage K 5) in inhaltlich veränderter Funktion. . cc) Dass der Kläger bei diesem Ausscheiden noch nicht die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte, spielt für die Berechnung seines Anspruchs keine Rolle. Die Parteien haben in § 1 Ziff. 1b) des Versorgungsvertrages eine Altersgrenze von 60 Jahren vereinbart. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sieht eine solche Möglichkeit im zweiten Halbsatz von Satz 1 auch ausdrücklich vor: „... an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist ...“ 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender, allgemeiner Bedeutung auf und es ergibt sich auch keine Veranlassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind auch keine Rechtsprechungsdivergenzen zu besorgen. Berichtigungsbeschluss vom 10. September 2019 Tenor: Das Urteil vom 23. August 2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 4, 3. Absatz, 2. Satz muss es statt 1.5567,00 Euro 1.555,67 Euro heißen. Auf Seite 4, 6. Absatz, 1. Satz muss es statt 2013 jeweils 2003 heißen. Auf Seite 5, 3. Absatz, 1. Satz muss es statt 2013 2003 heißen. Auf Seite 5, 4. Absatz, 1. Satz muss es statt 2013 2003 heißen. In den Entscheidungsgründen wird das Urteil wie folgt berichtigt: Auf Seite 6, 2. Absatz, 1. Satz muss es richtig heißen, dass der Anstellungsvertrag vom 22. Juli 1993 datiert. Auf Seite 6, 6. Absatz, muss es statt 2013 2003 heißen.