Urteil
413 HKO 81/18
LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1220.413HKO81.18.00
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Leitsätze
1. Eine Begrenzung auf die durch einen Vorstands-Dienstvertrag festgesetzte Anstellungszeit ergibt sich nicht aus dem Versorgungsvertrag, wenn dieser auf "die gesamte Diensttätigkeit" bei dem Unternehmen abstellt.(Rn.29)
2. Die gemäß § 8 EStG zum steuerpflichtigen Bruttogehalt zählenden Sachbezüge PKW und Wohnung sind keine in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen im Sinne des Versorgungsvertrages und folglich in die Berechnung einzubeziehen.(Rn.35)
3. Für eine Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist kein Raum, wenn der Umfang des Ruhegeldes durch den Versorgungsvertrag zwischen den Parteien geregelt wurde. Die aufgrund der Fortgeltung dieser Vereinbarung maßgebliche Regelung des Versorgungsvertrages wird auch nicht durch eine Inbezugnahme auf § 2 Abs. 1 BetrAVG relativiert.(Rn.42)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannten € 846,35 monatlich hinaus weitere € 1.555,67 ab dem 1. April 2018 als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Kosten sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Begrenzung auf die durch einen Vorstands-Dienstvertrag festgesetzte Anstellungszeit ergibt sich nicht aus dem Versorgungsvertrag, wenn dieser auf "die gesamte Diensttätigkeit" bei dem Unternehmen abstellt.(Rn.29) 2. Die gemäß § 8 EStG zum steuerpflichtigen Bruttogehalt zählenden Sachbezüge PKW und Wohnung sind keine in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen im Sinne des Versorgungsvertrages und folglich in die Berechnung einzubeziehen.(Rn.35) 3. Für eine Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist kein Raum, wenn der Umfang des Ruhegeldes durch den Versorgungsvertrag zwischen den Parteien geregelt wurde. Die aufgrund der Fortgeltung dieser Vereinbarung maßgebliche Regelung des Versorgungsvertrages wird auch nicht durch eine Inbezugnahme auf § 2 Abs. 1 BetrAVG relativiert.(Rn.42) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannten € 846,35 monatlich hinaus weitere € 1.555,67 ab dem 1. April 2018 als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kosten sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über die anerkannten € 846,35 monatlich hinaus weitere € 1.555,67 (insgesamt € 2.402,02) ab dem 01.04.2018 als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen. 4. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 bis 5 des Versorgungsvertrages (Anlage K 2). § 1 Abs. 2 dieses Vertrages enthält eine Zusage auf die Gewährung des vollen Ruhegeldes auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand, sofern die gesamte Dienststätigkeit bei der S. mindestens 10 Jahre betrug. a. Der zwischen den Parteien zustanden gekommene Versorgungsvertrag ist nicht auf die Dauer des Vorstands-Dienstvertrages beschränkt. Zwar ist der Versorgungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 des Vorstands-Dienstvertrages Bestandteil desselben und als Anlage beigefügt worden. Eine Begrenzung auf die durch den Vorstands-Dienstvertrag festgesetzte Anstellungszeit hat der Versorgungsvertrag jedoch nicht vorgesehen und ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages, der ausdrücklich „auf die gesamte Diensttätigkeit bei der S.“ abstellt. Dem Versorgungsvertrag ist somit auch über das Anstellungsverhältnis nach dem Vorstands-Dienstvertrag hinaus ein Fortbestehen zumindest des Anwartschaftsrechts auf Vorsorgeleistungen zu entnehmen. Dass der Vorsorgevertrag dabei auch für sich genommen Geltung entfalten sollte, erschließt sich hinreichend aus dem Wortlaut („seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag“) und dem Umstand, dass im gleichen Satz die Beendigung des Anstellungsvertrages Erwähnung gefunden hat. b. Der Kläger wurde für die Beklagte sowohl auf der Grundlage des Vorstands-Dienstvertrages für 10 Jahre, als auch in den darauffolgenden 15 Jahren als Angestellter tätig, erfüllt daher die statuierten Voraussetzungen des Ruhegeldfalles. 5. Die Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Ruhegeldes bildet das im Dezember 2003 angefallene Bruttogehalt, wobei sowohl der Sachbezug PKW als auch der Sachbezug Wohnung zu berücksichtigen sind. a. Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages beträgt das Ruhegeld nach 5 ruhegeldfähigen Dienstjahren 35 von Hundert des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen steuerpflichtigen Bruttogehaltes; Umsatz- und Gewinnbeteiligungen sowie andere in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen bleiben bei der Berechnung des Ruhegeldes außer Ansatz. aa. Die Voraussetzung der fünf ruhegeldfähigen Dienstjahre hat der Kläger mit 10 Jahren als Vorstandsmitglied erfüllt. bb. Die gemäß § 8 EStG zum steuerpflichtigen Bruttogehalt zählenden Sachbezüge PKW und Wohnung sind keine in der Höhe wechselnde oder einmalige Vergütungen im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages, folglich in die Berechnung einzubeziehen. Zwar ist in den als Anlagekonvolut B 1 aufgeführten Abrechnungen zu erkennen, dass die Positionen der Sachbezüge in der ersten Hälfte des Jahres einen anderen Wert hatten als die der zweiten Hälfte. Dieser Umstand ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 3, 4 des Vorstands-Dienstvertrags gleichbleibend die Pflicht, einen angemessenen PKW sowie eine voll ausgestattete Wohnung zur Verfügung zu stellen, übernommen hatte, nicht dahingehend zu deuten, dass es sich somit um eine in der Höhe wechselnden Vergütung handelt. Vielmehr schuldete die Beklagte stets und unverändert die Erfüllung ihrer in § 2 Abs. 3, 4 des Vorstands-Dienstvertrags übernommenen Pflichten. Dass es durch Ortswechsel zu Anpassungen der vom Kläger zu zahlenden Pauschalen kommt, ändert an der gleichbleibend zu erfüllenden Vergütungspflicht nichts. b. Das Bruttogehalt ist auf Grundlage des Dezembers, nicht etwa des ganzen Jahres zu berechnen. Bei dem gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages für die Berechnung des Ruhegeldes maßgeblichen steuerpflichtigen Bruttogehalt lässt sich nicht sicher feststellen, ob mit diesem das Bruttogehalt des letzten Monats oder des letzten Jahres gemeint ist. Diese Differenzierung ist relevant, denn legt man den Dezember 2003 zugrunde, ergibt sich ein letztes Bruttogehalt von € 6.862,92. Nimmt man hingegen das Jahresgehalt als Bezugsgröße für die Berechnung, ergeben sich nach der Summierung der Bruttogehälter (€ 6.227,80 x 6 + € 6.862,92 x 6 = € 78.544,00) und der Division für die Ermittlung eines Monatsbetrages lediglich € 6.545,36. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen allerdings Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Da es sich bei den Vertragsbedingungen um einseitig durch die Beklagte gestellte, für eine Vielzahl an Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, also Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Regelung, handelt, ist danach maßgeblich die für den Anspruchsberechtigten/Kläger günstigere Berechnungsgrundlage (vgl. zur Zweifelsregelung: BAG, Urteil vom 25.05.1973 – 3 AZR 405/72; BAG, Urteil vom 16.03.1982 – 3 AZR 843/79; BAG, Urteil vom 25.01.1979 – 3 AZR 1096/77). Demgemäß ist das Bruttogehalt von Dezember 2003 heranzuziehen, wonach der Kläger € 5.559,44 brutto an Gehalt, € 250,53 brutto als Sachbezug PKW und € 1.052,95 brutto als Sachbezug Wohnung, folglich eine Summe von € 6.862,92 brutto erhalten hat. Mit 35 % davon macht das anfallende Ruhegeld € 2.402,02 aus. 6. Das zu zahlende Ruhegeld ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Für eine Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist kein Raum, denn der Umfang des Ruhegeldes wurde durch den Versorgungsvertrag zwischen den Parteien geregelt. Die aufgrund der Fortgeltung dieser Vereinbarung maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages ist nicht durch eine Inbezugnahme auf § 2 Abs. 1 BetrAVG relativiert worden. Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des BAG vom 12.03.1985 (Az. 3 AZR 450/82), denn darin ging es um dem Fall, dass mit § 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer eine Rente zu sichern war, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue zu entsprechen hatte. Hier aber war das Ruhegeld nicht etwa nur unter der Voraussetzung versprochen, dass das Vorstandsmandat bis zum Eintritt des Pensionsfalls andauerte. Zudem arbeitete der Kläger über den Eintritt des Pensionsfalls hinaus bei der Beklagten. 7. Auch 11.1 des Arbeitsvertrages ändert an dem Fortbestehen des Versorgungsvertrages nichts. Die Nebenabrede in Form einer Klausel, dass zwischen den Parteien keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, reicht nicht aus, um der Wirksamkeit des Versorgungsvertrages entgegenzustehen. Sie ist insbesondere nicht als Verzicht bzw. Erlass auszulegen. An die Annahme einer solchen etwaigen Verzichtserklärung des Klägers auf das ihm zustehende Recht sind, insbesondere aufgrund der erheblichen Relevanz der Altersversorgung, strenge, hier nicht erfüllte Voraussetzungen zu knüpfen. Ein derartiger Erklärungsgehalt ist jedenfalls nicht dargelegt oder aus sonstigen Umständen der Klausel beizumessen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf € 56.004,12 festgesetzt (streitiger dreifacher Jahresbetrag, §§ 42 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 GKG). Die Parteien streiten über die Höhe eines bestehenden Ruhegeldanspruchs. Die Beklagte ist Erst- und Rückversicherer in der Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Haftpflichtversicherung. Der ... 1954 geborene Kläger war vom 01.09.1987 bis 31.03.2018 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zuge der Beschäftigung schlossen die Parteien am 22.06.1993 einen zunächst auf fünf Jahre befristeten Vorstands-Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.07.1993 (Anlage K 1). Der Vorstands-Dienstvertrag enthielt in § 5 Abs. 1 eine Zusage auf Altersversorgung, die durch einen am selben Tag geschlossenen Versorgungsvertrag (Anlage K 2) konkretisiert wurde. Kürzungsmöglichkeiten nach der m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG wurden dabei nicht erwähnt oder erörtert. Nach Verlängerungen des Vorstandsmandats um insgesamt weitere fünf Jahre schied der Kläger am 30.06.2003 aus dem Vorstand der Beklagten aus. Dies geschah, bevor der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete oder dauerhaft berufsunfähig wurde, und somit vor dem Eintritt des Pensionsfalles gemäß § 1 Abs. 1 des Versorgungsvertrages. Der Vorstands-Dienstvertrag endete am 31.12.2003. Vom 01.01.2014 bis 31.03.2018 arbeitete der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 als Angestellter für die Beklagte weiter (Anlage K 4). Der Arbeitsvertrag enthielt dabei keine Zusage bzw. Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung. Nach Ausscheiden aus dem Vorstand verhandelten die Parteien von November 2004 bis Oktober 2006 über Konditionen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und eine Änderungskündigung. Das Beschäftigungsverhältnis wurde letzten Endes fortgesetzt und zur Aussprache einer Änderungskündigung kam es nicht. Die Parteien schlossen am 10.01.2007 einen Nachtrag zu dem Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 (Anlage K 5). Der Kläger war auf Grundlage des Arbeitsvertrages bis zum 01.04.2018 bei der Beklagten tätig. Die Beklagte zahlte der Klägerin am 18.04.2018 erstmals ein monatliches Ruhegeld in Höhe von € 846,35 (Anlage K 7). Der Kläger behauptet, dass bei den Verhandlungen über Konditionen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und über eine Änderungskündigung zwischen 2004 und 2006 zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass das Ruhegeld ungekürzt auszuzahlen ist. Dies sei mit Email vom 30.05.2006 des Herrn Y. D. bestätigt worden (Anlage K 6). Bei der Bemessung des Ruhegelds sei das steuerpflichtige Bruttogehalt auf Grundlage des Monats Dezember 2003 zu errechnen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie die Sachbezüge PKW und Wohnung seien dabei zu berücksichtigen. Dadurch ergebe sich ein monatliches Ruhegeld von insgesamt € 2.402,02. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der Ruhegeldanspruch sei auf Basis der m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Sie behauptet, die Altersversorgung sei ausschließlich für die Dauer des Vorstands-Dienstvertrages zugesagt worden, da der Versorgungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 des Dienstvertrages als dessen Bestandteil anzusehen sei. Die Dauer des Vorstands-Dienstvertrags sei zulässig befristet worden. Bei der Berechnung des Ruhegeldes sei auf das Bruttojahreseinkommen abzustellen und die private Krankenversicherung sowie die Sachbezüge PKW und Wohnung als in der Höhe wechselnde Vergütungen im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 des Versorgungsvertrages außer Betracht zu lassen. Eine Bestätigung, dass das Ruhegeld ungekürzt auszuzahlen ist, sei auch in der von der Klägerin herangezogenen Email vom 30.05.2006 (Anlage K 6) nicht zum Ausdruck gekommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.