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Urteil

11 U 86/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2019:0510.11U86.18.00
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Leitsätze
1. Die sachgerechte Auslegung einer Vereinbarung kann ergeben, dass eine Urheberrechtsabgabe nur geschuldet sein soll, wenn sie auch tatsächlich anfällt.(Rn.35) 2. Wurde seitens einer Insolvenzschuldnerin bzw. Verkäuferin die Urheberrechtsabgabe nicht weitergeleitet, besteht ggf. ein Rückerstattungsanspruch eines Käufers. Der Wirksamkeit einer Aufrechnung steht ein Insolvenzverfahren nicht entgegen, wenn die Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist.(Rn.46)
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2018, Az. 311 O 414/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.421,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.260,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientinnen zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 397.875,90 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sachgerechte Auslegung einer Vereinbarung kann ergeben, dass eine Urheberrechtsabgabe nur geschuldet sein soll, wenn sie auch tatsächlich anfällt.(Rn.35) 2. Wurde seitens einer Insolvenzschuldnerin bzw. Verkäuferin die Urheberrechtsabgabe nicht weitergeleitet, besteht ggf. ein Rückerstattungsanspruch eines Käufers. Der Wirksamkeit einer Aufrechnung steht ein Insolvenzverfahren nicht entgegen, wenn die Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist.(Rn.46) I. Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2018, Az. 311 O 414/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.421,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.260,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientinnen zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 397.875,90 Euro. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter der F & P I F GmbH (Schuldnerin) Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte. Im Zeitraum von November 2013 bis August 2014 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten eine Vielzahl von Druckern, Kopierern und Multifunktionsgeräten. Grundlage waren vorherige Bestellungen der Beklagten, in denen sich der von der Beklagten an die Schuldnerin zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät nach dem Tarif der Nebenintervenientin zu 2) abhängig war, zusammensetzt (Anlagenkonvolut B 8). Auch die Rechnungen der Schuldnerin wiesen die Höhe der Urheberrechtsabgabe mit einem Hinweis, wie beispielweise „inkl. 10 € UHG pro Stück", aus. Für die von der Schuldnerin erworbenen Reprographie-Geräte beantragte die Beklagte bei der Nebenintervenientin zu 2) die Rückerstattung der Urheberabgaben aufgrund des Exports der Geräte. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch Vorlagen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nebenintervenientin zu 2) kam zunächst dem Erstattungsverlangen der Beklagten nach. Ab Juli 2014 verweigerte sie sodann die Erstattung der Urheberrechtsabgabe für diejenigen Geräte, die die Beklagte von der Schuldnerin bezogen hatte (Anlage B 5), und kündigte zudem in der Folge die Rückforderung der bereits erstatteten Beträge an (Anlage B 12). Zur Begründung führte sie aus, dass für diese Geräte keine Abgabe gezahlt worden sei. Für die Lieferungen zwischen November 2013 und Juni 2014 zahlte die Beklagte von den insgesamt ausgewiesenen Urheberrechtsabgaben in Höhe von 381.454,50 Euro brutto lediglich 289.265,20 Euro brutto. Ab Juli 2014 stellte sie die Zahlungen ein und erklärte nach Mahnungen durch die Schuldnerin und einer Anwaltsmahnung mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 7) die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen der gezahlten Urheberrechtsabgaben. Den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 397.875,90 Euro macht der Kläger mit der Klage geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 397.875,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. November 2014 zu zahlen; 2. an den Kläger 3.728,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass sie alle von der Schuldnerin im Zeitraum zwischen November 2013 und August 2014 erworbenen Reprographie-Geräte exportiert habe. Ihre Anträge auf Erstattung der Urheberrechtsabgabe bei der Nebenintervenientin zu 2) hätten stets die erforderlichen Nachweise über den Export der Geräte enthalten. Es sei das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass sich der von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Rechnungsbetrag aus zwei getrennten Posten, nämlich dem Kaufpreis für die Geräte sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Urheberrechtsabgabe zusammensetze. Insoweit schulde sie dem Kläger aus den offenen Rechnungen die noch nicht gezahlte Urheberrechtsabgabe nicht. Im Übrigen hat sie Aufrechnung in Höhe von 10.742,07 Euro im Hinblick auf Ansprüche auf Erstattung von vorgerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert. Für den weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die unstreitig bestehenden Kaufpreisforderungen der Schuldnerin nicht durch Aufrechnung erloschen seien. Es fehle insoweit an einer wirksamen, aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin. Insbesondere bestehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung der Urheberrechtsabgaben. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder S. 2 Alt. 1 BGB scheide aus, da der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung darstelle, der auch nicht durch den von Beklagtenseite behaupteten Export der betreffenden Reprographie-Geräte entfallen sei, so dass es einer Beweiserhebung zu dieser Frage nicht bedurft habe. Die Schuldnerin und die Beklagte hätten sich bei Vertragsschluss auf den in den Rechnungen ausgewiesenen und von der Beklagten entrichteten Kaufpreis geeinigt. Es entspreche zwar der Rechtslage, dass der Urhebervergütungsanspruch gemäß § 54 Abs. 2 UrhG bei einem Export der Geräte entfallen könne. Daraus folge aber nicht zwangsläufig, dass die Urheberrechtsabgaben nur vorläufig an die Schuldnerin gezahlt worden und im Falle eines Exports zurückzuerstatten wären. An einer dahingehenden ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung fehle es hier. Auch reiche der Vortrag der Beklagten nicht aus, um einen Handelsbrauch gern. § 346 HGB festzustellen. Auch die auf den Rechnungen enthaltenen Hinweise, wie beispielweise „inkl. 10 € UHG pro Stück“, würden an dieser Beurteilung nichts ändern. Diese Hinweise seien nicht dahin auszulegen, dass es sich bei den Urheberrechtsabgaben um eigenständige Rechnungspositionen handeln würden, die ihren Rechtsgrund nicht in den jeweiligen Kaufverträgen, sondern in der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG fänden. Die Auslegung der Kaufverträge nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB ergebe nicht, dass die Urheberrechtsabgabe einen selbstständigen Bestandteil des Kaufpreises hätte darstellen sollen, der im Falle eines Exports zurückzuerstatten gewesen wäre. Der Beklagte habe offengestanden, den Fall der Exportrückerstattung mit der Schuldnerin vertraglich festzuhalten. Ohne eine solche Abrede seien die Hinweise auf den Rechnungen im Lichte des § 54d UrhG so zu verstehen, dass die Schuldnerin ihrer gesetzlichen Obliegenheit nachgekommen ist, die Abnehmer ihrer Geräte auf die anfallende Urheberrechtsabgabe hinzuweisen, die die Schuldnerin unabhängig von etwaigen vertraglichen Abreden getroffen habe. Der Erklärungswert erschöpfe sich in der bloßen Informationsfunktion, dass für die gekauften Geräte eine Urheberrechtsabgabe angefallen und von der Schuldnerin bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigt worden sei. Dagegen sei dem Hinweis nicht zu entnehmen, dass die Urheberrechtsabgabe tatsächlich schon entrichtet worden wäre. Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB käme nur in Betracht, wenn die Schuldnerin eine falsche Rechnung ausgestellt hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da der Hinweis auf die Urheberrechtsabgaben nicht die Erklärung enthalte, dass diese auch an die Verwertungsgesellschaften abgeführt worden seien oder noch abgeführt würden. Aus denselben Gründen würden auch deliktische Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB und gern. § 826 BGB ausscheiden. Schließlich bestehe auch kein Erstattungsanspruch gemäß § 441 Abs. 4 BGB, da die veräußerten Geräte nicht mit einem Rechtsmangel behaftet seien. Die Verwertungsgesellschaft hätte auch vor dem behaupteten Export keine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen können, da die Beklagte ihre Inanspruchnahme gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 UrhG mit der Auskunft über die Bezugsquelle der Geräte hätte abwenden können. Gegen dieses Urteil, das ihr am 12. April 2018 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 11. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Nebenintervenientinnen haben mit einem am 7. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegt und diese mit einem am 10. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt zunächst die Tatsachenfeststellung des Landgerichts als lückenhaft und teilweise inhaltlich unzutreffend. Das Landgericht habe trotz Beweisangeboten und Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung zur Branchenüblichkeit eines vertraglichen Rückforderungsanspruchs keine Feststellungen getroffen. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass die Schuldnerin der Beklagten wiederholt zugesichert habe, dass die Schuldnerin oder ihre Lieferanten die Urheberrechtsabgabe für die Geräte abgeführt hätten. Entsprechendes gelte für die Nichtzahlung der Urheberrechtsabgabe für diese Geräte. Hinsichtlich des Bestehens ihrer Aufrechnungsansprüche wiederholt die Beklagte ihre Rechtsansichten aus der ersten Instanz. Sie ergänzt ihren Vortrag zum Fehlen eines Rechtsgrundes noch dahin, dass die Zahlung der Urheberrechtsabgaben an die Schuldnerin erfolgt sei, da zu diesem Zeitpunkt noch eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe aus §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG i.V.m. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bestanden habe. Diese sei aber mit dem Export der Geräte nachträglich entfallen. Ergänzend dazu rügen die Nebenintervenientinnen erstmals im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Klage, da vor Klageerhebung die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens zwingend erforderlich gewesen sei. Ferner sind sie der Ansicht, dass ein Rückforderungsanspruch der Beklagten sich auch mit einer Störung der Geschäftsgrundlage begründen lasse, da die Weiterleitung der Urheberrechtsabgabe der Schuldnerin an die Nebenintervenientinnen Teil der Geschäftsgrundlage geworden sei. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts vom 4. April 2018 zum Aktenzeichen 311 O 414/14 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den Lieferungen zwischen November 2013 bis August 2014 lediglich noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.421,40 Euro. 1. Der Kläger kann aus den offenen Rechnungen für Juli und August 2014 nicht die Zahlung der Urheberrechtsabgabe iHv 92.189,30 Euro brutto verlangen, da diese nicht mehr anfällt und auch zuvor nicht an die Nebenintervenientin zu 2. abgeführt worden ist (§ 54 Abs. 2 UrhG). a) Die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage vorheriger Bestellungen durch die Beklagte (Anlagenkonvolut B 8). Darin setzt sich der von der Beklagten an die Schuldnerin zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe zusammen, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät abhängig war. Eine sachgerechte Auslegung dieser Vereinbarungen führt zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nur dann geschuldet sein sollte, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Nach §§ 54b Abs. 1, 54h Abs. 1 UrhG waren die Schuldnerin und die Beklagte grundsätzlich als Gesamtschuldner verpflichtet, die Urheberrechtsabgabe an die Nebenintervenientin zu 2. abzuführen. Indem die Beklagte mit ihrer Bestellung auch die Zahlung der Urheberrechtsabgabe angeboten hat, machte sie deutlich, diese Abgabe nicht selbst an die Nebenintervenientin zu 2. erbringen zu wollen, sondern davon auszugehen, dass die Abgabe entweder bereits entrichtet wurde oder von der Schuldnerin entrichtet wird. Dies musste auch die Schuldnerin als Erklärungsempfängerin so verstehen. Mit der Lieferung der Geräte an die Beklagte hat sie dieses Angebot angenommen. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob eine solche Vereinbarung auch daraus folgt, dass in den Rechnungen der Schuldnerin die Urheberrechtsabgabe ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, so dass es auch nicht auf die Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der Kläger und das Landgericht bezogen haben, ankommt, wonach ein solcher Hinweis nicht bedeute, dass es sich um einen selbstständigen Teil des Kaufpreises handle (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013-12 U 13/13-, Rn. 40, juris). b) Tatsächlich ist für die streitgegenständlichen Geräte keine Urheberrechtsabgabe an die Nebenintervenientin zu 2. abgeführt worden. aa) Dies folgt zunächst aus dem entsprechenden Vortrag der Nebenintervenientin zu 2. im vorliegenden Verfahren, nachdem diese vorprozessual die Erstattung der Urheberrechtsabgabe an die Beklagte in Bezug auf die von der Schuldnerin erworbenen Geräte abgelehnt hatte, da insoweit die Bezahlung der Abgabe nicht hinreichend nachgewiesen sei (Anlagenkonvolut B 5, Anlage B 12). bb) Vor diesem Hintergrund durfte es der Kläger nicht bei der einfachen Behauptung, dass die Schuldnerin an ihre Lieferanten die Urheberrechtsabgabe gezahlt habe, belassen. Vielmehr traf ihn eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf den Erwerb der Geräte, der er jedoch nicht nachgekommen ist (§ 138 Abs. 2 ZPO). Hierauf hat ihn das Gericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hingewiesen. Der Kläger hat seinen Vortrag jedoch weder im Schriftsatz vom 15. Januar 2019 noch in der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 209 noch innerhalb der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren ergänzt. cc) Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Schuldnerin aus früheren Zahlungen der Beklagten die Urheberrechtsabgabe an die Nebenintervenientin zu 2. weitergeleitet hätte. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. März 2018 vorgelegte Auszug aus einem MSN-Chat des vormaligen Geschäftsführers der Schuldnerin, Herr F, weist vielmehr darauf hin, dass die Urheberrechtsabgabe von der Schuldnerin bewusst einbehalten wurde. Dort heißt es beispielsweise: „F : weißt du das A. unsere ganzen VK an die VG W meldet und sich die UHG zurück holt? Wenn die VG W irgendwann mal mehr Geld bezahlen muss als der Hersteller bezahlt hat, kommen die zu uns.“ Auch aus der E-Mail des Herrn F an die Beklagte vom 31. Juli 2014 (Anlage B 10) ergibt sich hinreichend, dass die Schuldnerin keine Urheberrechtsabgabe an die Nebenintervenientin zu 2. weitergeleitet hat. c) Soweit der Kläger den Export der Geräte mit Nichtwissen bestritten hat, kam es hierauf nicht an, denn der Anspruch aus § 54 Abs. 1 UrhG wäre auch ansonsten erloschen. Hierfür ist allein maßgeblich, dass die Nebenintervenientin zu 2. in der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2019 zu Protokoll erklärt hat, aufgrund des Exports der Geräte keine Urheberrechtsabgabe mehr geltend zu machen. 2. Der Kläger hat nur in Höhe von 16.421,40 Euro einen Anspruch auf Zahlung des nach Abzug der Urheberrechtsabgabe offenen Kaufpreises (abzüglich der Urheberrechtsabgabe) aus § 433 Abs. 2 BGB. In der diesen Betrag übersteigenden Höhe von 289.265,20 Euro brutto ist der Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. a) Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr an die Schuldnerin gezahlten Urheberrechtsabgabe gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Indem die Urheberrechtsabgabe nicht an die Nebenintervenientin zu 2. gelangt ist, wurde der unter 1. a) dargestellte Zweck der Zahlung dieser Abgabe von der Beklagten an die Schuldnerin nicht erreicht. Der Kläger hat auch auf den unter 1. b) bb) angesprochenen Hinweis des Gerichts nicht erläutert, warum er der Auffassung ist, dass die Insolvenzmasse die nicht mehr geschuldete Urheberrechtsabgabe behalten dürfen sollte. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht das Insolvenzverfahren nicht entgegen, da die Gegenforderungen bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden waren (§ 94 InsO). b) Dagegen hat die Beklagte nicht wirksam mit vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 10.742,07 Euro aufgerechnet. Mit dem erst durch das Urteil entstehenden Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war eine Aufrechnung von vornherein nicht möglich, denn die Gegenforderung muss vollwirksam und fällig sein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, §387 Rn. 11). Einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Hierauf hat das Gericht in der Verfügung vom 5. Dezember 2018 hingewiesen, ohne dass die Beklagte weitere Ausführungen gemacht hat. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), allerdings nur in Höhe von 3.260,90 Euro. Bei Entstehung dieser Kosten durch Mandatierung der damaligen Rechtsanwälte der Schuldnerin befand sich die Beklagte noch im Umfang von 305.656,60 Euro im Verzug mit der Kaufpreisforderung, da sie die Aufrechnung erst im Anschluss, nämlich mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 7) erklärt hat. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1,101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender, allgemeiner Bedeutung auf und es ergibt sich auch keine Veranlassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind auch keine Rechtsprechungsdivergenzen zu besorgen. Die vorliegende Entscheidung weicht in keinem Obersatz von derjenigen des OLG Hamm vom 15. November 2013 ab.