Urteil
311 O 414/14
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0404.311O414.14.00
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Leitsätze
1. Nach § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der in § 54 Abs. 1 UrhG normierte Urhebervergütungsanspruch, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die gelieferten Reprographiegeräte im Geltungsbereich des UrhG nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geräte ins Ausland exportiert werden. Hieraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Urheberrechtsabgaben an die Schuldnerin nur vorläufig gezahlt worden sind und im Falle eines Exports der gekauften Geräte der auf die Urheberrechtsabgaben entfallende Kaufpreisanteil zu erstatten wäre. Vielmehr setzt dies voraus, dass eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen dem Exporteur und der Schuldnerin getroffen wurde. (Rn.30)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 4. April 2018 durch Beschluss vom 3. Juli 2018 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397.875,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 29.11.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.728,90 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen, die diese selbst tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 397.875,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der in § 54 Abs. 1 UrhG normierte Urhebervergütungsanspruch, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die gelieferten Reprographiegeräte im Geltungsbereich des UrhG nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geräte ins Ausland exportiert werden. Hieraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Urheberrechtsabgaben an die Schuldnerin nur vorläufig gezahlt worden sind und im Falle eines Exports der gekauften Geräte der auf die Urheberrechtsabgaben entfallende Kaufpreisanteil zu erstatten wäre. Vielmehr setzt dies voraus, dass eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen dem Exporteur und der Schuldnerin getroffen wurde. (Rn.30) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 4. April 2018 durch Beschluss vom 3. Juli 2018 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397.875,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 29.11.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.728,90 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen, die diese selbst tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 397.875,90 € festgesetzt. Die - zulässige - Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 397.875,90 aus § 433 Abs. 2 BGB. a) Die ursprünglich durch die Schuldnerin gestellten Klaganträge sind infolge der gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters der Schuldnerin dahingehend auszulegen, dass nunmehr Zahlung an den Insolvenzverwalter als Verwalter des Vermögens der Schuldnerin begehrt wird, vgl. § 80 Abs. 1 InsO. b) Die Parteien haben im Juli und August 2014 unstreitig Kaufverträge über eine Vielzahl von Reprographiegeräten geschlossen. Von den in den dafür ausgestellten Rechnungen aufgeführten Kaufpreisforderungen ist eine Summe von insgesamt € 397.875,90 nicht beglichen worden. 2. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Gegenforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin. a) Die Beklagte hat gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Erstattung von Urheberrechtsabgaben in Höhe von € 381.454,50 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Alt. 2 BGB. Die Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner etwas durch Leistung des Anspruchsinhabers erlangt hat und der Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung von Anfang an nicht bestand bzw. nachträglich entfallen ist. Durch die Begleichung von Rechnungen für die Bestellungen aus der Zeit von November 2013 bis Juni 2014 hat die Schuldnerin den Geldwert der Urheberrechtsabgaben in Höhe von € 381.454,50 von der Beklagten durch Leistung erlangt. Den Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung bilden die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2014 geschlossenen Kaufverträge. Der Rechtsgrund in Form der Kaufverträge wäre auch nicht durch den von der Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Export der betreffenden Reprographiegeräte entfallen, sodass es keiner Beweiserhebung zu dieser Frage bedurfte. Die Schuldnerin und die Beklagte haben sich bei Kaufvertragsschluss auf den in den Rechnungen ausgewiesenen und von der Beklagten entrichteten Kaufpreis geeinigt. Zwar entspricht es der Rechtslage, dass gemäß § 54 Abs. 2 UrhG der in § 54 Abs. 1 UrhG normierte Urhebervergütungsanspruch entfällt, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Reprographiegeräte im Geltungsbereich des UrhG nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geräte ins Ausland exportiert werden (Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21). Daraus resultiert aber nicht zwangsläufig, dass die Urheberrechtsabgaben an die Schuldnerin nur vorläufig gezahlt worden sind und im Falle eines Exports der gekauften Geräte der auf die Urheberrechtsabgaben entfallende Kaufpreisanteil zu erstatten wäre. Dies würde voraussetzen, dass eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Schuldnerin getroffen wurde. Den Bestand einer solchen Vereinbarung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte behauptet lediglich, es sei das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass die Rechnungsbeträge aus zwei getrennten Posten bestanden hätten. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres schließen, dass es sich bei der Urheberrechtsabgabe lediglich um eine vorläufige Zahlung handeln sollte. Genauso wenig ist von der Beklagten auch zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.03.2018 ausreichend dargelegt worden, dass eine Exportrückerstattung zu Gunsten des Exporteurs entlang der Lieferkette der Üblichkeit entspreche, sodass möglicherweise ein diesbezüglich bestehender Handelsbrauch gemäß § 346 HGB festzustellen gewesen wäre. Auch ein Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWahrnG, der eine Exportrückerstattung zu Gunsten des Exporteurs regeln könnte, etwa durch den Lieferanten oder die Verwertungsgesellschaft (vgl. BGH GRUR 2016, 792, 803 Rn. 115; BGH GRUR 2017, 694, 701 Rn. 67), ist zwischen den Beteiligten unstreitig nicht geschlossen worden. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechnungen für den Bestellungszeitraum November 2013 bis Juni 2014 bezüglich der einzelnen Rechnungspositionen Hinweise wie beispielsweise „inkl. 10 € UHG pro Stück“ enthalten. Dieser Hinweis ist nicht, wie die Beklagte meint, dahingehend auszulegen, dass es sich bei den damit gemeinten Urheberrechtsabgaben um eigenständige Rechnungspositionen handelt, die ihren Rechtsgrund nicht in den jeweiligen Kaufverträgen, sondern in der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG finden. Auch eine Auslegung der Kaufverträge unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt nicht, dass vereinbart werden sollte, dass die Urheberrechtsabgabe einen selbstständigen Bestandteil des Kaufpreises darstellen sollte, der im Falle eines Exportes zurückzuerstatten wäre (vgl. OLG Hamm, ZUM 2014, 335, 337). Denn es ist zwar denkbar, dass eine solche Vorgehensweise gesamtvertraglich geregelt wird und es wäre der Beklagten auch unbenommen gewesen, ihre Erwartung einer Exportrückerstattung mit ihrer Lieferantin vertraglich festzuhalten; ohne eine solche explizite Abrede musste die Beklagte den Hinweis aber im Lichte des § 54d UrhG so verstehen, dass er der Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheit diente, die Abnehmerin auf die für die Reprographiegeräte anfallende Urheberrechtsabgabe hinzuweisen, die die Schuldnerin unabhängig von etwaigen vertraglichen Abreden traf (vgl. OLG Hamm, ZUM 2014, 335, 337). Der Erklärungswert des Hinweises erschöpft sich darin, dass für die gekauften Geräte eine Urheberrechtsabgabe anfällt und diese vom Lieferanten bei seiner Preiskalkulation berücksichtigt wurde. Dem Hinweis kommt somit eine bloße Informationsfunktion zu, die dem Schutz des Handels dient (Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 54d Rn. 1). In einem solchen wie hier vorliegenden Fall kommt es entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2018 (S. 12 f.) geäußerten Ansicht gerade nicht darauf an, ob der Veräußerer die Urheberrechtsabgabe im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits entrichtet hat. Dass die tatsächlich für den Verkäufer anfallenden Kostenfaktoren sich nachträglich von den ursprünglichen Kalkulationsgrößen unterscheiden, wirkt sich aber ohne gesonderte Abrede weder negativ noch positiv auf den Abnehmer aus. Auch hat der Hinweis nicht den Erklärungswert, dass die Urheberrechtsabgabe tatsächlich schon entrichtet wurde, so dass es auf die Klärung der Frage, ob die Schuldnerin die Abgaben an die Nebenintervenientinnen abgeführt hat, nicht ankommt (vgl. Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 54d Rn. 1). b) Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht steht der Beklagten nicht zu. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn die Schuldnerin eine falsche Rechnung ausgestellt hätte. Dies ist nicht der Fall, weil der Hinweis auf die Urheberrechtsabgaben, wie bereits festgestellt, nicht so zu verstehen ist, dass er die Erklärung enthält, dass die Urheberabgabe an die Verwertungsgesellschaften abgeführt wurde oder wird, sondern dieser nur als Hinweis im Sinne von § 54d UrhG dient, dass eine Urheberrechtsabgabe für die veräußerten Geräte anfällt, und diese von der Schuldnerin bei der Kalkulation des Kaufpreises einbezogen wurde. Aus den gleichen Gründen kommt auch weder ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB noch gemäß § 826 BGB als Gegenforderung der Beklagten in Betracht. c) Die Beklagte hat auch keinen Erstattungsanspruch gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB wegen eines Rechtsmangels der veräußerten Geräte. Eine Sache ist gemäß § 435 S. 1 BGB rechtsmangelfrei, wenn Dritte in Bezug auf diese Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. So liegt der Fall hier. Die Verwertungsgesellschaft konnte auch vor dem vermeintlichen Export der Geräte im Ergebnis keine Urheberrechtsansprüche gegen die Beklagte als Händler gemäß § 54b Abs. 1 UrhG geltend machen, weil die Beklagte in einem solchen Fall ihre Inanspruchnahme ohne Weiteres hätte abwenden können, indem sie gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 UrhG Auskunft über ihre Bezugsquelle der Geräte erteilt hätte. d) Mangels Bestand dieser von der Beklagten angeblichen, bereits vorgerichtlich geltend gemachten Forderungen steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Rechtsverfolgungskosten als Gegenforderung zu. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 06. bzw. 13.08.2014 mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, sodass die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugsschaden begründen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 3. Juli 2018 Tenor: 1. Auf den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Endurteils des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 04.04.2018 wird entsprechend des Antrags zu 1.b) der Tatbestand auf Seite 2 des Urteils wie folgt berichtigt: Im 4. Absatz wird der Zusatz „als Teil des Kaufpreises“ gestrichen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 04.04.2018 wird im Tenor zu Ziff. 1) wie folgt berichtigt: „... in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ...“. Gründe: Der Antrag zu 1.a.) auf Berichtigung ist zurückzuweisen, weil es im streitigen Beklagtenvortrag lediglich heißt, dass die Beklagte meint, wirksam aufgerechnet zu haben. Als streitig ist bei dieser Formulierung eindeutig die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung in Bezug genommen und nicht die - schlichte - Erklärung der Aufrechnung. Dem Antrag zu 1.b) auf Berichtigung ist stattzugeben, weil es zwischen den Parteien streitig ist, ob die Urheberrechtsabgabe als Teil des Kaufpreises gezahlt wurde. Der Antrag zu 1.c) auf Berichtigung ist zurückzuweisen, weil es sich tatsächlich im Hinblick auf den Tatbestand um eine beantragte Ergänzung handelt, die nicht vorzunehmen ist. Die Bewertung der Kammer in den Entscheidungsgründen, dass es sich „ohne gesonderte Abrede weder negativ noch positiv“ auf den Abnehmer auswirke, wenn sich Kostenfaktoren nachträglich von den ursprünglichen Kalkulationsgrößen unterscheiden, ist schon keine Feststellung, die einem Tatbestandsberichtigungsantrag zugänglich ist. Der Antrag zu 1.d) auf Berichtigung ist zurückzuweisen, weil es zwischen den Parteien nicht unstreitig ist, dass die Beklagte sämtliche von der Klägerin erworbenen Geräte exportiert hat. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.2018 (dort S. 2 und S. 9) mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, dass sie Erstattungsanträge bei der Nebenintervenientin gestellt habe. Der Antrag zu 1.e) auf Berichtigung ist zurückzuweisen, weil es sich bei dem Vortrag der Beklagten, dass es branchenüblich sei und der Verkehrssitte entspreche, dass Käufer auch ohne ausdrückliche Regelung eine Rückzahlung der gezahlten Urheberrechtsvergütung von den Verkäufern im Fall eines Exportes verlangen können, und dem Exporteur die Erstattungsansprüche gegen die Nebenintervenienten konkludent abgetreten werden, nicht um unstreitige Tatsachen handelt. Die Klägerin hatte nämlich vorgetragen, dass der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung von Urheberrechtsvergütungen im Falle eines Exports gegenüber der Klägerin zustehen (siehe Schriftsatz vom 31.01.2018 (dort S. 5)). Damit wird auch eine Branchenüblichkeit der Rückzahlung oder eine entsprechende Verkehrssitte in Abrede gestellt. Die Anträge zu 2) auf Ergänzung des Tatbestands sind ebenfalls zurückzuweisen. In Bezug auf die Anträge zu 2.b), 2.c), 2.d), 2.g), 2.h) und 2.i) gilt dies schon deshalb, weil die beantragten Ergänzungen des unstreitigen Tatbestands gar nicht unstreitig sind. Die Anträge zu 2.a), 2.e) und 2.f) sind zurückzuweisen, weil die beantragten Ergänzungen für das Gesamtverständnis nicht erforderlich sind. Die Berichtigung des Tenors zu Ziff. 1) erfolgt von Amts wegen. Insoweit liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der F. & P. I. F. GmbH (im Folgenden „Schuldnerin“) und macht als gesetzlicher Prozessstandschafter für diese Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen geltend. Die Schuldnerin verkaufte in der Zeit von November 2013 bis Juni 2014 eine Vielzahl von Reprographiegeräten (Drucker, Kopierer, Multifunktionsgeräte) an die Beklagte und lieferte diese aus. Die Rechnungen der Schuldnerin über diese Käufe weisen Urheberrechtsabgaben für die gelieferten Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit dem Tarif der Verwertungsgesellschaft W. in Gesamthöhe von € 320.550,00, sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer, mithin insgesamt eine Summe von € 381.454,50 aus, indem sie beispielsweise den Hinweis „inkl. 10 € UHG pro Stück“ enthalten. Die Beklagte bezahlte die auf den Rechnungen jeweils angegebene Urheberrechtsabgabe für die erworbenen Geräte zuzüglich der angegebenen Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises an die Schuldnerin. In der Folge verlangte die Beklagte von der Schuldnerin die Erstattung der gezahlten Urheberrechtsabgaben und der darauf entfallenen Umsatzsteuer. Als Begründung führte die Beklagte an, sie habe die betreffenden Geräte exportiert, sodass die Pflicht zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe gem. § 54 Abs. 2 UrhG entfallen sei und die Schuldnerin die erhaltene Urheberrechtsabgabe daher nicht behalten dürfe. Die Schuldnerin lehnte eine Erstattung ab. Im Juli und August 2014 bestellte die Beklagte bei der Schuldnerin weitere Reprographiegeräte. Auf die Rechnungen hierfür bezahlte die Beklagte nur anteilig und teilweise gar nicht, sodass ein offener Rechnungsbetrag von insgesamt € 397.875,90 verblieb. Am 31.07.2014 teilte die Beklagte der Schuldnerin mit, dass sie gegenüber den Rechnungen für die Bestellungen aus Juli und August 2014 wegen der aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlten Urheberrechtsabgaben für die früheren Bestellungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache bzw. mit ihrem vermeintlichen Erstattungsanspruch aufrechne. Am 01.08.2014 und 08.08.2014 erteilte die Schuldnerin an die Beklagte Mahnschreiben mit Zahlungsfrist zum 06. bzw. 13.08.2014. Am 20.11.2014 versendeten die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin eine weitere Zahlungsaufforderung und Forderungsaufstellung mit einer letzten Zahlungsfrist bis zum 28.11.2014. Gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wurde bei der Staatsanwaltschaft M. I ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblich nicht abgeführten Urheberrechtsabgaben eingeleitet, das nach einem Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts M. I, Beschluss vom 11.04.2017 –... beendet wurde. Am 28.07.2017 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorsorglich erneut die Aufrechnung mit dem Erstattungsverlangen gegen die klägerische Forderung sowie mit einer Forderung in Höhe von € 10.742,07 wegen Erstattung vorgerichtlicher Kosten zur Verfolgung des besagten Erstattungsverlangens. Am 01.03.2015 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch das Amtsgericht M., Beschluss vom 01.03.2015, ... beschlossen worden. Daraufhin ruhte das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO. Am 17.05.2017 hat der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter den Prozess gemäß § 85 InsO wiederaufgenommen. Die Klage ist am 02.06.2017 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 397.875,90 nebst Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.728,90 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientinnen schließen sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten an und stellen Kostenantrag. Die Beklagte behauptet, sie habe die im Zeitraum November 2013 bis Juni 2014 von der Schuldnerin erworbenen Geräte exportiert. Daraufhin habe sie bei der Verwertungsgesellschaft W. ausgehend vom Wegfall der Pflicht zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Folge des Exports gemäß § 54 Abs. 2 UrhG eine Erstattung der Urheberrechtsabgaben für die Geräte aus den betreffenden Lieferungen beantragt und sämtliche hierbei von ihr über den Export zu erbringenden Nachweise eingereicht. Die Verwertungsgesellschaft W. habe daraufhin alle Anträge der Beklagten auf Erstattung der Urheberrechtsabgaben mit der Begründung abgelehnt, für die betreffenden Geräte sei keine Urheberrechtsabgabe entrichtet worden. Die Beklagte behauptet ferner, es sei das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass sich der von der Beklagte an die Klägerin zu entrichtende Rechnungsbetrag aus zwei getrennten Posten und zwar dem Kaufpreis für die Geräte sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Urheberrechtsabgabe zusammensetze. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Schuldnerin ein Leistungskondiktionsanspruch in Höhe der für die Bestellungen im Zeitraum November 2013 bis Juni 2014 an die Schuldnerin entrichteten Urheberrechtsabgaben und der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Gesamthöhe von € 381.454,50 zu. In Folge des Exports der erworbenen Geräte sei die Pflicht zur Entrichtung der Urheberrechtsabgabe entfallen, sodass die Leistung der Urheberrechtsabgabe an die Schuldnerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dementsprechend könne sie die Summe nun entlang der ursprünglichen Leistungskette von der Schuldnerin im Wege der Leistungskondiktion zurückverlangen. Ein solches Vorgehen sei branchenüblich und entspreche auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Verkehrssitte beim Handel mit Geräten, die Gegenstand von Urheberrechtsabgaben seien. Mit diesem Anspruch habe die Beklagte wirksam gegen die streitgegenständliche Forderung aufgerechnet. Zudem habe die Schuldnerin zu Unrecht Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt. Die Verwertungsgesellschaften erbrächten keine Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sodass kein steuerbarer Umsatz vorliege. Die Beklagte hat der Verwertungsgesellschaft VG B.-K., sowie der Verwertungsgesellschaft W. den Streit verkündet, die beide auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientinnen beigetreten sind.