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Beschluss

11 U 139/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0910.11U139.10.0A
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Leitsätze
Die Aussage, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn eine Rechtshandlung entweder die Aktivmasse verkürzt oder den Schuldenstand erhöht und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, verzögert oder erschwert (z.B. BGH, 24. Mai 2007, IX ZR 105/05, NZI 2007, 452), ist auch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überholt. Der BGH geht inzwischen lediglich von einem sehr weiten Verständnis der (durch die Anfechtungstatbestände zu schützenden) Aktivmasse aus, das sich nicht auf pfändbare Vermögensgegenstände beschränkt und sogar die "Bonität" des Schuldners einschließt (BGH, 6. Oktober 2009, IX ZR 191/05, juris-Rz. 14).(Rn.2)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.7.2010 – Az. 310 O 64/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1 binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussage, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn eine Rechtshandlung entweder die Aktivmasse verkürzt oder den Schuldenstand erhöht und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, verzögert oder erschwert (z.B. BGH, 24. Mai 2007, IX ZR 105/05, NZI 2007, 452), ist auch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überholt. Der BGH geht inzwischen lediglich von einem sehr weiten Verständnis der (durch die Anfechtungstatbestände zu schützenden) Aktivmasse aus, das sich nicht auf pfändbare Vermögensgegenstände beschränkt und sogar die "Bonität" des Schuldners einschließt (BGH, 6. Oktober 2009, IX ZR 191/05, juris-Rz. 14).(Rn.2) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.7.2010 – Az. 310 O 64/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1 binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zu Recht abgewiesen, denn eine Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 I InsO ist auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in seiner Berufungsbegründung in Bezug genommen Prozesskostenhilfebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 22.2.2010 in der Sache 303 T 30/09 (ZInsO 2010, 776, und Juris) sowie des Urteils des BGH vom 6.10.2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 und Juris), auf das der Beschluss des Landgerichts Bezug nimmt, nicht erkennbar. Der Ausgangspunkt des Landgerichts in den Gründen der hier angefochten Entscheidung (Bl. 62 d.A.), wonach eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn eine Rechtshandlung entweder die Aktivmasse verkürzt oder den Schuldenstand erhöht und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, verzögert oder erschwert (z.B. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - IX ZR 105/05, NZI 2007, 452), ist auch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überholt. Der BGH geht inzwischen lediglich von einem sehr weiten Verständnis der (durch die Anfechtungstatbestände zu schützenden) Aktivmasse aus, das sich nicht auf pfändbare Vermögensgegenstände beschränkt und sogar die „Bonität“ des Schuldners einschließt (BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05, Juris-Rz. 14). 1. Die Feststellung des Landgerichts (Bl. 62 d.A.), durch die Zahlung der Beklagten zu 2. (Ehefrau des Schuldners S.L.) an den Beklagten zu 1. (Insolvenzverwalter der N. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldner war) sei der Schuldenstand des Schuldners nicht erhöht worden, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Feststellung, auch die Aktivmasse des Schuldners sei nicht verringert worden. Eigene Ansprüche der Schuldnerin sind durch die Zahlung der Beklagten zu 2. nicht untergegangen, weil die dreiseitige „Vertragliche Vereinbarung“ zwischen dem Schuldner und den beiden Beklagten vom 15.1.2007 (Anlage K1) zur Abgeltung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Schuldner und dem Beklagten zu 1., in der sich die Beklagte zu 2. schenkungsweise zu Gunsten des Schuldners zur Zahlung von € 10.000 (in Raten) an den Beklagten zu 1. verpflichtet hatte, in Bezug auf die Schenkungsverpflichtung (zunächst) formunwirksam war (§ 518 I BGB), wie das Landgericht zu Recht erkannt hat. 2. Auch die (insolvenzgebundene) Aktivmasse des Herrn S.L. wurde durch die streitgegenständlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. nicht verkürzt, selbst wenn man das neuere Verständnis des Vermögensbegriffs zugrunde legt. Allerdings hat die (nach wie vor gültige) Aussage des Landgerichts (Bl. 62 d.A. unter Berufung auf BGH, Urt. v. 16.10.2008 - IX ZR 147/07 [dort unter Juris-Rz. 9], ZInsO 2008, 1200 - nicht „ ZIP 2008, 1200“, wie das Gericht irrtümlich schreibt), eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, wenn ein Gläubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt seien, befriedigt werde, durch das Urteil des BGH vom 6.10.2009 im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, dem „auch in seinen Randbereichen“ Rechnung zu tragen sei (a.a.O., Rz. 13), eine erweiterte Auslegung erfahren. Zunächst hat der BGH im Urteil vom 6.10.2009 (ebenda, Juris-Rz. 14, m.w.N.) dargelegt, dass „in anfechtungsrechtlicher Wertung“ die direkte Zahlung eines Kreditinstituts des Schuldners an den begünstigten Gläubiger im Rahmen eines Überziehungskredits „grundsätzlich nicht anders behandelt werden [kann], als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden“. Davon ausgehend ist der BGH zu dem Schluss gelangt (ebenda, Juris-Rz. 14), dass dieser Grundsatz über die Fälle einer offenen Kreditlinie hinausgehend auch bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits gelten müsse, wenn der Schuldner Zahlungen an eine Gläubigerin mittels Schecks leiste, die er auf sein debitorisches Geschäftskonto bei dem Kreditinstitut gezogen habe, und wenn das Kreditinstitut diese Schecks freiwillig, ohne besondere Überziehungsvereinbarung, unter zusätzlicher Belastung des Kontos einlöse. Die mittelbare Zuwendung könne auch hier „nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden“. Der unmittelbar aus dem Vermögen des Kreditinstituts herrührende Zahlungsfluss sei deshalb dem Schuldner zuzurechnen. Ergänzend argumentiert der BGH, der Schuldner sei dem Kreditinstitut „für die Überziehung 'gut'“ gewesen, er habe insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermögenswert darstelle, „in die Waagschale“ geworfen; „da diese Bonität aus der Sicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen“ rechtfertige, habe „der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch einen zumindest "potentiellen" Vermögenswert geopfert“. Die Argumentation des BGH, die Einlösung der Schecks stelle eine (mittelbare) Zuwendung an die Schuldnerin in Form eines konkludent beantragten und eingeräumten (weiteren) Überziehungskredits dar, lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat (Bl. 63 d.A.). Denn anders als im Sachverhalt, über den der BGH zu befinden hatte, lässt sich die hier streitgegenständliche Drittleistung (der Beklagten zu 2.) nicht einmal für die Dauer einer „logischen Sekunde“ dem Schuldner zurechnen. In der zitierten Entscheidung konnte der BGH - wohl mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - unterstellen, dass das Kreditinstitut die Schecks allein im Hinblick auf die (damit allerdings nun „verbrauchte“) „Bonität“ der Schuldnerin eingelöst hatte, was impliziert, dass es ohne die Ausgabe der Schecks bereits gewesen wäre, den zusätzlichen Überziehungskredit der Schuldnerin auch - zum Wohle der Gläubigergesamtheit - direkt zu gewähren. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, denn (Rechts-) Grund der Zahlung der Beklagten zu 2. ist unstreitig die dreiseitige „Vertragliche Vereinbarung“ (Anlage K1). Hätte die Beklagte zu 2. nicht an den Beklagten zu 1., sondern (direkt) an den Schuldner bezahlt, hätte sie dadurch die aus ihrer Sicht angestrebten Rechtsfolgen der dreiseitigen Vereinbarung (Abgeltung der Zahlungsverpflichtungen ihres Ehemannes) gar nicht bewirken können, denn der Beklagte zu 1. hat seine Zustimmung zu der Befreiung des Herrn L. von dessen persönlichen Haftung von der Zahlung auf das von ihm (dem Beklagten zu 1.) eingerichtete Anderkonto der Nordgast GmbH abhängig gemacht (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung: „Werden die Raten ... nicht gezahlt, kann der Insolvenzverwalter den Rücktritt ... erklären. Die persönliche Haftung des Herrn L. lebt dann wieder auf“). Demgegenüber gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. dazu bereit gewesen wäre, ihrem Ehemann die € 10.000 zu dessen freier Verfügung zu schenken. Aus diesem Grund ist es im hier zu entscheidenden Fall nicht zulässig, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 6.10.2009 die Zahlung der Beklagten zu 2. an den Beklagten zu 1. gedanklich zu zerlegen in eine Zahlung der Beklagten zu 2. an den Schuldner einerseits und eine (anfechtbare) Zahlung des Schuldners an den Beklagten zu 1. andererseits. Von einer bloßen „Abkürzung des Zahlungswegs“ durch eine direkte Zahlung an den Gläubiger (Beklagter zu 1.), wie sie das Landgericht Hamburg in der (vom Kläger in seiner Berufungsbegründung zitierten) Passage seines Beschlusses in der Sache 303 T 30/09 (Juris-Rz. 9, unter Verweisung auf BGH, Urt. v. 6.10.2009, a.a.O., Rn. 14) festgestellt hat, kann vorliegend somit keine Rede sein. Oder in den Worten des BGH: Die Leistung der Beklagten zu 2. hat hier anders als die Leistung des Kreditinstituts im dortigen Fall nicht die Rest-„Bonität“ des Schuldners (als Aktivwert im weiteren Sinne) „verbraucht“, weshalb eine Verkürzung der Aktiva auch in ihrem weitesten Sinn nicht ersichtlich ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Aus den dargelegten Gründen regt der Senat an, die Berufung zurückzunehmen.