OffeneUrteileSuche
Beschluss

303 T 30/09

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0222.303T30.09.0A
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anfechtungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der zahlende Dritte unmittelbar an den Gläubiger der Schuldnerin zur Tilgung deren Schulden zahlt oder zunächst an die Schuldnerin zahlt, die den Betrag sodann an ihren Gläubiger weiter leitet (Rn.9) . 2. Die bloße Abkürzung des Zahlungswegs, indem der Dritte direkt an den Gläubiger zahlt, kann dann nicht anders beurteilt werden (Rn.9) .
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 31. Juli 2009 (Gz.: 815 C 76/09) teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz für den Antrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.200,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2009 zu zahlen. Insoweit wird dem Antragsteller Rechtsanwalt RA Dr. F., K., nach den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts beigeordnet. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf € 4.200,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anfechtungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der zahlende Dritte unmittelbar an den Gläubiger der Schuldnerin zur Tilgung deren Schulden zahlt oder zunächst an die Schuldnerin zahlt, die den Betrag sodann an ihren Gläubiger weiter leitet (Rn.9) . 2. Die bloße Abkürzung des Zahlungswegs, indem der Dritte direkt an den Gläubiger zahlt, kann dann nicht anders beurteilt werden (Rn.9) . Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 31. Juli 2009 (Gz.: 815 C 76/09) teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz für den Antrag bewilligt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.200,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2009 zu zahlen. Insoweit wird dem Antragsteller Rechtsanwalt RA Dr. F., K., nach den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts beigeordnet. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf € 4.200,-- festgesetzt. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers – Anfechtung der im Zeitraum 7. Februar 2006 bis 10. Oktober 2006 erfolgten Sozialversicherungsbeitragszahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO – kommt eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO zu. Allerdings entsprachen die Ausführungen des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek im angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2009, mit dem eine PKH-Gewährung versagt wurde, der seinerzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Vor-aussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Besagte Rechtsprechung ist aber mittlerweile überholt. Nach dem Urteil des BGH vom 6. Oktober 2009 – Gz.: IX ZR 191/05 – liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht nur dann vor, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht. Der BGH führt in jener Entscheidung ausdrücklich aus: „… Die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird“ (BGH, a.a.O., Rn. 13). „Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehung zu treten (…). Die mittelbare Zuwendung kann aber nur in Folge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist deswegen dem Schuldner zuzurechnen … In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden“ (BGH, a.a.O., Rn. 14). „Werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch einen Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Parteien nicht an … Die Gläubigerbenachteilung der Direktauszahlung des Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade dahin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind.“ (BGH, a.a.O., Rn. 15). Danach kommt es entgegen BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – Gz.: IX ZR 147/07 –, für die Frage der Gläubigerbenachteiligung nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Anweisung auf Schuld oder um eine solche auf Kredit handelt. Diese Unterscheidung ist durch das Urteil vom 6. Oktober 2009 im Ergebnis unerheblich geworden, zumal der BGH seine Unterscheidung einer „Anweisung auf Schuld“ von einer „Anweisung auf Kredit“ ausdrücklich darauf gestützt hatte, dass der letztere Fall einer freiwilligen Drittleistung mit der Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontoüberweisung vergleichbar sei (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Gz.: IX ZR 147/07 -, Rn. 10). Eine solche führt nach der Rechtsprechungsänderung indes ausdrücklich zu einer Gläubigerbenachteiligung. Nach Auffassung der Kammer ist es daher nicht mehr entscheidend, ob zum Zahlungszeitpunkt ein fälliger Anspruch der Schuldnerin gegen den Zahlenden (Vater bzw. Ehemann) bestand. Entweder ein solcher Anspruch bestand und ist durch die Zahlung erloschen oder aber durch die Zahlung wurde ein Anspruch des Verwandten gegen die Schuldnerin begründet, was als Anweisung auf Kredit auch zu einer Gläubigerbenachteiligung führt. Anfechtungsrechtlich macht es dann keinen Unterschied mehr, ob der zahlende Dritte unmittelbar an den Gläubiger der Schuldnerin zur Tilgung deren Schulden zahlt oder zunächst an die Schuldnerin zahlt, die den Betrag sodann an ihren Gläubiger weiter leitet (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2010, Gz.: 303 S 26/09). Im Fall der Zahlung zunächst an die Schuldnerin mit Weiterleitung an den Gläubiger läge unproblematisch eine Gläubigerbenachteiligung vor. Die bloße Abkürzung des Zahlungsweges, indem der Dritte direkt an den Gläubiger zahlt, kann dann nicht anders beurteilt werden (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 2009, Gz.: IX ZR 191/05, Rn. 14). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers vor. Die in Rede stehenden Zahlungen sind im Zehn-Jahreszeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Zahlungen, die nach einem frustranen Vollstreckungsversuch des von der Antragsgegnerin beauftragten Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes B. und teils nach dem Antrag der Antragsgegnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vorgenommen worden sind, haben der Antragsgegnerin eine inkongruente Deckung gewährt. Sie sind nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers mit dem schuldnerischen Vorsatz erfolgt, die – anderen – Gläubiger zu benachteiligen. Auch hat der Antragsteller, dem die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zugute kommt, schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin zur Zeit der Handlungen Kenntnis des schuldnerischen Vorsatzes hatte. Dass in den Zahlungsbeträgen auch Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen enthalten gewesen sind, steht einer Prozesskostenhilfe-Gewährung in Höhe der vollen € 4.200,-- nicht entgegen. Nach dem Urteil des BGH vom 5. November 2009 – Gz.: IX ZR 233/09 – kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden. Der Zinsforderung des Antragstellers kommt eine hinreichende Erfolgsaussicht erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (18. März 2009) zu. Ein Zinsanspruch bereits ab Weggabe des Geldes besteht nicht. Der Antragsteller ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 16. Juni 2009 S. 4 a. E., wonach es der Antragsgegnerin nicht möglich ist, aus in anfechtbarer Weise eingenommenen Beträgen Zinsen zu erwirtschaften, nicht entgegengetreten. Die Beiordnung nach den Konditionen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts stützt sich auf § 121 Abs. 3 ZPO. Eines Kostenausspruchs im Tenor bedurfte es angesichts der Regelung in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht.