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Beschluss

1 Ws 76/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2014:0718.1WS76.14.0A
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Leitsätze
1. Der Wegfall einer Inhaftierung bewirkt nicht kraft Gesetzes die Aufhebung der zuvor nach § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO getroffenen Beiordnungsentscheidung, wenn der Angeklagte zuvor mindestens drei Monate Freiheitsentzug erlitten hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen worden ist.(Rn.14) 2. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer - nach Anhörung des Angeklagten - ausdrücklich zu treffenden und zu begründenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2014 aufgehoben. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. vom 12. Juni 2014 ist mit Blick auf die auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz fortdauernde Beiordnungsentscheidung des Ermittlungsrichters vom 2. September 2013 gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wegfall einer Inhaftierung bewirkt nicht kraft Gesetzes die Aufhebung der zuvor nach § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO getroffenen Beiordnungsentscheidung, wenn der Angeklagte zuvor mindestens drei Monate Freiheitsentzug erlitten hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen worden ist.(Rn.14) 2. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer - nach Anhörung des Angeklagten - ausdrücklich zu treffenden und zu begründenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung.(Rn.14) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2014 aufgehoben. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. vom 12. Juni 2014 ist mit Blick auf die auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz fortdauernde Beiordnungsentscheidung des Ermittlungsrichters vom 2. September 2013 gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen. I. Gegen den polnischen Angeklagten hatte der Ermittlungsrichter am 24. August 2013 Haftbefehl erlassen. Mit diesem war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in Hamburg im Augst 2013 - jeweils idealkonkurrierend - eine Hehlerei, eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr und ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen zu haben. Nach Ablauf einer mehr als einwöchigen Frist zu Stellungnahme hatte ihm der Ermittlungsrichter von Amts wegen Rechtsanwalt R. als notwendigen Verteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO). Das Amtsgericht hatte den Angeklagten sodann am 7. Januar 2014 zu einer fünfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, zugleich den Haftbefehl aufgehoben und den Angeklagten aus der Haft entlassen. Nach seiner Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat Rechtsanwalt R. bei der Strafkammer seine Beiordnung beantragt und darauf hingewiesen, dass beim Amtsgericht Pasewalk ein „nahezu" identischer Tatvorwurf gegen den Angeklagten in absehbarer Zeit verhandelt werde, wobei eine im Verurteilungsfall mit der hier verhängende Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Verteidigung hier nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint, den Antrag abgelehnt und die vom Angeklagten geführte Berufung sodann nach eintägiger Hauptverhandlung am 16. Juni 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte „der Hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" schuldig ist. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, deren Begründungsfrist derzeit noch nicht abgelaufen ist. Gegen die abgelehnte Bestellung zum Pflichtverteidiger wendet sich der Angeklagte überdies mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 304, 306 StPO). a) Die Beschwerde ist hier nicht durch § 305 Satz 2 StPO ausgeschlossen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 10a; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 13, jeweils m.w.N.; ferner bereits HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 25. August 1951 - Ws 241/51, JZ 1951, 760 und vom 14. Dezember 1984 - 2 Ws 623/84, JR 1986, 257) und auch nicht etwa prozessual überholt. Zwar kann der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers nicht mehr erreichen, nachdem gegen ihn ein Berufungsurteil ergangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 Ws 563/05, StV 2007, 372; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Die Mitwirkung eines Verteidigers kann jedoch auch anschließend noch geboten sein, etwa für eine anstehende Revisionsbegründung oder für möglicherweise erforderliche Gegenerklärungen und Erwiderungen auf einen Antrag der Anklagebehörde nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 4 Ws 27/14, BeckRS 2014, 13296). Schließlich kann der Angeklagte auch nicht in gleicher Weise effektiven Rechtsschutz mit der Revision erreichen. Wenn - wie hier - der Rechtsanwalt ungeachtet der abschlägig verbeschiedenen Beiordnung anwesend war, versagt die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO (a.A. wohl noch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 1984 - 2 Ws 516/84, MDR 1985, 74). b) Es liegt ferner die notwendige Beschwer des Angeklagten vor. Seine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. nur Zabeck in KK- StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 28; Hoch in SSW/StPO, § 304 Rn. 11) ergibt sich hier - ungeachtet der noch fortbestehenden amtsgerichtlichen Beiordnungsentscheidung (vgl. nachstehend 2.) - jedenfalls aus seinem Klarstellungsinteresse gegenüber dem zuständigen Kostenbeamten. 2. Das Rechtsmittel ist in der Sache auch begründet. Für die Ablehnung der begehrten Beiordnung durch den Strafkammervorsitzenden war rechtlich kein Raum; der hierauf abzielende Antrag des Angeklagten ist gegenstandslos. Die durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts nach § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Hs. 2 StPO getroffene Beiordnungsentscheidung wirkt unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 5 StPO für das gesamte weitere Verfahren - mit Ausnahme der Revisionshauptverhandlung - auch dann fort, wenn Untersuchungshaft nicht weiter vollstreckt und die amtsgerichtliche Beiordnung nicht ausdrücklich aufgehoben wird. Hierzu im Einzelnen: a) Nach der Änderung des § 140 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Reform des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2277) ist die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO vollstreckt wird (vgl. nur Meyer- Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rn. 14 m.w.N.; ferner BT-Drucks. 16/13097, S. 19). Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO hat eine Beiordnung unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 3a). b) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfallen allerdings nachträglich, wenn der Beschuldigte - auch im Zuge kurzfristiger Haftunterbrechungen - aus der Untersuchungshaft entlassen wird und nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2011 - 4 Ws 127/11, NJW 2011, 1618). Insoweit erweist sich diese Regelung im Recht der notwendigen Verteidigung - neben etwa § 143 StPO - als Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine einmal getroffene Beiordnungsentscheidung für das gesamte Verfahren fort gilt (vgl. Lüderssen/Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. Nachtragsband, § 140 Rn. 18). c) Indes bewirkt der Wegfall einer die Beiordnungsentscheidung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO tragenden Inhaftierung nicht kraft Gesetzes die Aufhebung der zuvor getroffenen Beiordnungsentscheidung, wenn der Angeklagte zuvor mindestens drei Monate Freiheitsentzug erlitten hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen worden ist. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer - nach Anhörung des Angeklagten - ausdrücklich zu treffenden und zu begründenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung. aa) Dies folgt bereits aus dem regelungssystematischen Zusammenspiel der Sätze 1 und 2 von § 140 Abs. 3 StPO. (1) Nach § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO bleibt die im Vorverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgte Verteidigerbestellung unter den in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Voraussetzungen auch für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird. Nur vermittelt über diesen Verweis - und im Wege einer Durchbrechung der ansonsten geltenden Zuständigkeitsbestimmung des § 141 Abs. 4 Hs. 1 StPO - wirkt die Beiordnung unter den dort benannten Voraussetzungen im weiteren Verfahren fort und verleiht hierdurch gleichsam dem - inzident zu prüfenden - § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einen eigenständigen Regelungsbereich (BT- Drucks. 16/13097, S. 19). Eine dieser gesetzlichen Fortwirkung zugrunde liegende ermittlungsrichterliche Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann bei einer Vollstreckung von Untersuchungshaft nur aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 StPO). (2) Für die damit gesetzlich in Bezug genommenen Maßgaben des § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 StPO ist allerdings anerkannt, dass eine Haftentlassung die Aufhebung einer zuvor erfolgten Verteidigerbestellung nicht unmittelbar selbst bewirkt. Entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswort des § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO ist dem zuständigen Gericht insoweit vielmehr ein Ermessensspielraum eröffnet. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit den Beschränkungen des Freiheitsentzugs verbundene Beeinträchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten nunmehr entfallen ist oder ob diese noch fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erforderlich ist (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 1 Ws 30/94, StV 1994, 176 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 Ws 615/10, NStZ 2011, 653; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 392/10, StV 2011, 84; HansOLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2000 - Ws 102/00, StraFo 2002, 231; ferner Laufhütte/Willnow, a.a.O., Rn. 15). Das Fortbestehen der Verteidigungsnotwendigkeit soll in diesen Fällen gar die Regel sein (vgl. Hans OLG Hamburg, a.a.O.). (3) Eine nämliche Ermessensbetätigung ist mit Blick auf die Regelungssystematik des § 140 Abs. 3 auch bei einer ursprünglich auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten und vermittelt über § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO in späteren Verfahrensabschnitten fortgeltenden Beiordnung veranlasst. Diese hat in aller Regel das Gericht der Hauptsache zu treffen (vgl. nachstehend 2.c). Hierdurch wird zudem ein Gleichlauf mit der im Recht der notwendigen Verteidigung bestehenden originären sachlichen Zuständigkeit nach § 141 Abs. 4 Hs. 1 StPO gewährleistet, nachdem zuvor ausnahmsweise - ersichtlich aus Gründen zügiger Entscheidungsfindung (vgl. BT-Drucks. 16/13097, S. 19) - der Ermittlungsrichter die Beiordnungsentscheidung getroffen hatte (§ 141 Abs. 4 Hs. 2). bb) Eine ausdrückliche gerichtliche Aufhebungsentscheidung ist auch aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Der Angeklagte darf in den Fällen einer gesetzlichen Weitergeltung nach § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine fortdauernde, auch instanzübergreifende staatliche Verteidigungssicherung bis zu einem anderslautenden Hinweis regelmäßig vertrauen. Schließlich gebietet auch der mit der Beiordnung eröffnete erhebliche Pflichtenkreis des zum notwendigen Verteidiger bestellten Rechtsanwalts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine ausdrückliche Entscheidung. cc) Ob ein Aufhebungsbeschluss auch dann erforderlich ist, wenn der Angeklagte vor Ablauf von drei Monaten aus der Haft entlassen wird, der allein tragende Grund für die Beiordnung mithin entfällt und daher keine Fortwirkung mittels § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO fingiert wird, war hier nicht zu entscheiden (vgl. bejahend allerdings Laufhütte/Willnow, a.a.O., Rn. 16; Julius in HK/StPO, 5. Aufl., § 140 Rn. 8; D. Herrmann, StV 2011, 655; ablehnend hingegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2011 - 4 Ws 127/11, NJW 1011, 1618; Lüderssen/Jahn, a.a.O., Rn. 19). Die Annahme eines den Strafverfolgungsbehörden zurechenbaren Vertrauenstatbestandes liegt allerdings dann nicht fern, wenn eine Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses nach erfolgter Haftentlassung weder im Zwischen- noch im Hauptverfahren erfolgt ist. Anderes dürfte nur dann gelten, wenn in der Beschlussformel der vom Ermittlungsrichter getroffenen Beiordnungsentscheidung (§ 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO) die notwendige Verteidigung - entsprechend dem Gesetzeswortlaut (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) - ausdrücklich an die Bedingung einer vollstreckten Untersuchungshaft geknüpft worden ist. Die auch hier nicht etwa fernliegende Frage, ob trotz Haftentlassung das durch eine Inhaftierung zunächst begründete Autonomiedefizit des Beschuldigten auch in Freiheit fortbesteht (vgl. vorstehend 2.c.aa), hat nicht der Ermittlungsrichter, sondern - nach entsprechender Prüfung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Schneider in KK/StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 23) - das Gericht der Hauptsache auf Antrag (§ 141 Abs. 4 Hs. 1 StPO) oder spätestens im Zeitpunkt nach Eingang der Anklage zu entscheiden (§ 201 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 1 StPO). Denn hiermit läge erkennbar eine Umwidmung - ein über § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO hinausgehender Austausch - der Beiordnungsgrundlage vor. d) Ein - notwendigerweise nach Anhörung des Angeklagten (§ 33 StPO) - ergehender Aufhebungsbeschluss ist unter Darlegung der hierfür bestimmenden Umstände zu begründen (§ 34 StPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 Ws 615/10, NStZ 2011, 653; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2000 - Ws 102/00, StraFo 2002, 231). Solches ist namentlich mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes und als Ausfluss des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör geboten (Art. 101 Abs. 1 GG). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgründe vermag der Angeklagte sein Vorbringen in der hiergegen regelmäßig statthaften Beschwerde auszurichten (§§ 304, 306 StPO), ein ungeachtet der Haftentlassung etwa fortbestehendes Autonomiedefizit zu konkretisieren und zu anderen Beiordnungsgründen vorzutragen (etwa § 140 Abs. 2 StPO). f) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war hier kein Raum für eine vom Beschwerdeführer gegenüber dem Berufungsgericht begehrte (erneute) Beiordnung. Die ermittlungsrichterliche Beiordnungsentscheidung ist weiterhin wirksam. Gegen den Angeklagten war mehr als vier Monate lang Untersuchungshaft vollstreckt worden. Die zuvor auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützte Beiordnungsentscheidung wirkte im Zwischen- und Hauptverfahren über § 140 Abs. 3 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO fort. Eine Aufhebung dieser Entscheidung erfolgte weder durch das Amts- noch durch das Landgericht. Allein der Ablauf von etwa sechs Monaten bis zur Berufungshauptverhandlung enthob das Berufungsgericht nicht von der aus den vorstehend benannten Gründen gebotenen gerichtlichen Ermessensentscheidung (§ 140 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Strafkammervorsitzende hat sich auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung mit § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht befasst, sondern die Beiordnung allein an § 140 Abs. 2 StPO gemessen.