Beschluss
5 Ws 65/20, 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0515.5WS65.20.00
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Leitsätze
1. § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO durchbricht den Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet.(Rn.5)
2. Zuständig für die Zurücknahme der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Vorsitzende des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts.(Rn.5)
3. Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensspielraum besteht auch in den Fällen des § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die als Ausnahme hierzu konzipierten Soll-Vorschriften in § 143 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO gelten für die Sonderfälle einer Entlassung des Beschuldigten nach einem Freiheitsentzug gemäß § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2 oder § 329 Abs. 3 StPO oder nach einer Vorführung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und sind einer erweiternden Auslegung regelmäßig nicht zugänglich.(Rn.6)
4. Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat.(Rn.9)
5. Bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zu prüfen, ob die früheren, mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungsmöglichkeiten fortbestehen oder (ausnahmsweise) entfallen sind. Für die Ermessensentscheidung können insbesondere die Dauer der Inhaftierung, der zur Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stehende Zeitraum und die im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Umstände eine Rolle spielen.(Rn.6)
6. Dem Beschuldigten ist bei Aufhebung der Bestellung genügend Zeit zu lassen, sich gegebenenfalls um einen Wahlverteidiger zu bemühen.(Rn.6)
7. Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger anzuhören.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 60. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 23. März 2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an den Vorsitzenden der Strafkammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO durchbricht den Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet.(Rn.5) 2. Zuständig für die Zurücknahme der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Vorsitzende des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts.(Rn.5) 3. Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensspielraum besteht auch in den Fällen des § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die als Ausnahme hierzu konzipierten Soll-Vorschriften in § 143 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO gelten für die Sonderfälle einer Entlassung des Beschuldigten nach einem Freiheitsentzug gemäß § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2 oder § 329 Abs. 3 StPO oder nach einer Vorführung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und sind einer erweiternden Auslegung regelmäßig nicht zugänglich.(Rn.6) 4. Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat.(Rn.9) 5. Bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zu prüfen, ob die früheren, mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungsmöglichkeiten fortbestehen oder (ausnahmsweise) entfallen sind. Für die Ermessensentscheidung können insbesondere die Dauer der Inhaftierung, der zur Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stehende Zeitraum und die im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Umstände eine Rolle spielen.(Rn.6) 6. Dem Beschuldigten ist bei Aufhebung der Bestellung genügend Zeit zu lassen, sich gegebenenfalls um einen Wahlverteidiger zu bemühen.(Rn.6) 7. Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger anzuhören.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 60. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 23. März 2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an den Vorsitzenden der Strafkammer zurückverwiesen. I. 1. Dem Beschwerdeführer werden mit Anklagen der Amtsanwaltschaft Berlin vom 26. Oktober 2018 und vom 9. November 2018 eine Sachbeschädigung und eine gefährliche Körperverletzung sowie mit Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. Februar 2019 ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zur Last gelegt. Nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erließ das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – gegen den Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, am 17. Mai 2019 einen auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl und stellte das Verfahren nach § 205 Satz 1 StPO vorläufig ein. Gegen den Beschwerdeführer bestand außerdem ein Vollstreckungshaftbefehl über eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen. Am 25. September 2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Beschluss von demselben Tag bestellte ihm das Amtsgericht Tiergarten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger. Am 3. Dezember 2019 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Zugleich hob es den Haftbefehl vom 17. Mai 2019 auf und erteilte insoweit eine Entlassungsanordnung. Der Beschwerdeführer hat das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, die er nicht beschränkt hat und über die noch nicht entschieden ist. Nach Vollstreckung der vorgenannten Ersatzfreiheitsstrafe – die teilweise durch Zahlung der zugrundeliegenden Geldstrafe erledigt wurde – bis zum 4. Dezember 2019 ist der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Haft entlassen worden. 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Bestellung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger nach § 143 Abs. 2 StPO aufgehoben. Zur Begründung hat er lediglich darauf abgestellt, der Beschwerdeführer sei aus der Haft entlassen worden; ihm drohe auch im Falle des Widerrufs der ihm durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Mai 2017 – 246a Ds 30/17 – gewährten Strafaussetzung (einer Freiheitsstrafe von drei Monaten) zur Bewährung kein Gesamtstrafübel von einem Jahr oder mehr Freiheitsstrafe. 3. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit der durch seinen bisherigen Pflichtverteidiger erhobenen sofortigen Beschwerde. Er beanstandet, die Notwendigkeit der Verteidigung sei nicht schematisch, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei einer verfahrensgegenständlichen Tat „Alkohol und Kokain eine Rolle spielen“ und dass bei ihm ein Drogenproblem bestehe. Außerdem ständen sich unterschiedliche Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers gegenüber, und die Vorfälle lägen über zwei Jahre zurück. II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Abs. 3 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist ihr der – zumindest vorläufige – Erfolg nicht zu versagen. 1. a) Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128 ff.) kann die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. Diese Regelung durchbricht den nunmehr in § 143 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 44; zur früheren Rechtslage s. etwa Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 5 Ws 50/17 –, juris Rn. 6). Hat sich der Beschuldigte auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden, so dass die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO notwendig war, ist eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nur unter der einschränkenden weiteren Voraussetzung zulässig, dass der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird (§ 143 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass während der Inhaftierung eine Vorbereitung der eigenen Verteidigung nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 45; näher zu § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung [im Folgenden: a. F.] Lüderssen in: LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 32). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass dem Beschuldigten vor der Verhandlung entweder hinreichend Zeit in Freiheit zur Verfügung stehen muss oder dass die (fortwirkenden) Einschränkungen weiterhin durch die Beiordnung eines Verteidigers zu kompensieren sind (vgl. Beulke in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 36, zum gleichlautenden Regierungsentwurf; Krawczyk in: Graf, StPO, BeckOK, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 143 Rn. 9). Die Zwei-Wochen-Grenze in § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Gesetzgeber bewusst entsprechend der bisherigen Regelung des § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. normiert (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 45), so dass auch die in der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. Krawczyk, a. a. O.). Zuständig für die Zurücknahme ist wie für die Bestellung (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) der Vorsitzende des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts (vgl. Beulke, a. a. O., Rn. 39; ebenso zur früheren Rechtslage Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 22). b) Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Dem liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Aspekte des Vertrauensschutzes trotz Wegfalls der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung die Fortdauer der Beiordnung rechtfertigen können (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 45). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Unterstützung durch seinen Pflichtverteidiger hierauf auch weiterhin angewiesen ist (vgl. Beulke, a. a. O., Rn. 35). Ein Ermessensspielraum besteht auch in den Fällen des § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO, der gegenüber Satz 1 auf Tatbestandsebene lediglich zusätzlich die Zwei-Wochen-Grenze normiert, während er auf der Rechtsfolgenseite keine abweichende Regelung trifft. Die Soll-Vorschriften in § 143 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO beanspruchen demgegenüber nur für die Sonderfälle einer Entlassung des Beschuldigten nach einem Freiheitsentzug gemäß § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2 oder § 329 Abs. 3 StPO oder nach einer Vorführung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Geltung. Mit diesen als Ausnahmevorschriften zu der in § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltenen Beschränkungen der Aufhebungsmöglichkeit bei vorausgegangenem Freiheitsentzug konzipierten und daher eng auszulegenden Regelungen wollte der Gesetzgeber eine grundsätzliche Pflicht zur Aufhebung der Verteidigerbestellung (nur) für Konstellationen normieren, in denen sich der Beschuldigte durch Nichterscheinen zur Hauptverhandlung missbräuchlich einen Verteidiger für das gesamte weitere Verfahren verschaffen könnte (§ 143 Abs. 2 Satz 3 StPO) beziehungsweise in denen es angesichts einer nur ganz kurzzeitigen Freiheitsentziehung (§ 143 Abs. 2 Satz 4 StPO) regelmäßig keiner Pflichtverteidigung bedarf (vgl. jeweils BT-Drucks. 19/13829, S. 45; Beulke, a. a. O., Rn. 37 f.; Krawczyk, a. a. O., Rn. 12 ff.). In allen anderen Fällen einer (zeitweisen) Inhaftierung des Beschuldigten bleibt es hingegen bei der allgemeinen Regelung in § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO, die dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Das Gericht hat dabei sorgfältig zu prüfen, ob die früheren, mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungsmöglichkeiten entfallen sind oder ob diese nach Beendigung der Haft fortbestehen und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordern (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 Ws 76/14 –, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. November 2010 – III-4 Ws 615/10 –, juris Rn. 9, und vom 8. Juni 1994 – 3 Ws 273/94 –, StV 1995, S. 117, 118; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 Ws 392/10 –, juris Rn. 6; Beulke, a. a. O., § 140 Rn. 60; Thomas/ Kämpfer, a. a. O.; Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 140 Rn. 15; jeweils zu § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. und m. w. Nachw.; ebenso zur Neuregelung Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 143 Rn. 6). Dem Beschuldigten ist außerdem genügend Zeit zu lassen, sich gegebenenfalls um einen Wahlverteidiger zu bemühen (vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 7, m. w. Nachw.). Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010, a. a. O., Rn. 10; OLG Celle, a. a. O., Rn. 6). 2. Hieran gemessen kann die Aufhebung der Verteidigerbestellung keinen Bestand haben. Zwar ist die Notwendigkeit einer Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO mit der Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache ergangenen Haftbefehls und seiner nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgten Entlassung aus der Haft entfallen. Der Aufhebung der Bestellung steht auch nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen; denn der Beschwerdeführer ist bereits am 4. Dezember 2019 aus der Haft entlassen worden, und ein Termin zur Berufungshauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Offen bleiben kann, ob die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist und ob der angefochtene Beschluss insoweit – wie von dem Beschwerdeführer gerügt – die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge(n) in unzulässiger Weise schematisch verneint hat (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Ws 62/19 –, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 12 f.). Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. a) Ein Ermessensspielraum war dem Vorsitzenden hier gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffnet. Die Sondervorschriften des § 143 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO, die eine grundsätzliche Pflicht zur Aufhebung der Verteidigerbestellung normieren (vgl. oben 1.b)), sind hier nicht einschlägig. Wenngleich das Amtsgericht Tiergarten die Pflichtverteidigerbestellung auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützt hatte, sind die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nach der Vorführung nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern in Haft genommen worden ist. Diesem Freiheitsentzug lag auch kein Haftbefehl der in § 143 Abs. 2 Satz 3 StPO genannten Art zugrunde. Vielmehr hatte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer einen auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen; zudem wurde gegen ihn eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 3 StPO auf diesen Sachverhalt scheidet aus. Bereits der Ausnahmecharakter der Vorschrift dürfte einer erweiternden Auslegung entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die gesetzgeberische Zielsetzung, einen Missbrauch der Beiordnungsvorschriften zu verhindern (vgl. nochmals oben 1.b)), jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall eine solche Analogie nicht rechtfertigt. Zwar ist der Fall, in dem der Beschuldigte nach Anklagezustellung für das Gericht nicht erreichbar ist, so dass gegen ihn ein Haftbefehl auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeht, durchaus mit der vom Gesetzgeber avisierten Konstellation vergleichbar, in der ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint, um etwa den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zu provozieren und sich auf diese Weise für das gesamte weitere Verfahren missbräuchlich einen Verteidiger zu verschaffen. Hier ist gegen den Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Untersuchungshaft angeordnet, sondern auch eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe vollstreckt worden. In einer derartigen Situation kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Strafvollstreckung in der dargestellten Weise gezielt ausnutzt, so dass ein Missbrauch der Beiordnungsvorschriften zu besorgen wäre. Für ein Abweichen von der in § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgesehenen Folge der Eröffnung eines Ermessensspielraums besteht daher kein Raum. b) Eine Ermessensausübung lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Aus den Beschlussgründen geht bereits nicht hervor, dass der Vorsitzende sich seines Ermessensspielraums überhaupt bewusst war; vielmehr werden lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (kurz) geprüft und verneint, ohne in Betracht zu ziehen, ob es auf der Rechtsfolgenseite gleichwohl bei der Beiordnung verbleiben kann. Erst recht fehlt es an einer Abwägung unter – wenigstens knapper – Mitteilung der Gesichtspunkte, die den Vorsitzenden zu seiner Entscheidung bewogen haben (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a. a. O., sowie Beschluss vom 11. November 1999 – 1 Ws 919-920/99 –, juris Rn. 5 f.). Dies wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die auf der Freiheitsentziehung beruhende Beeinträchtigung der Verteidigung im Einzelfall trotz der Entlassung noch fortbesteht (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2000 – Ws 102/00 –, juris; Beulke, a. a. O.; Thomas/Kämpfer, a. a. O.; Willnow, a. a. O.; jeweils zu § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. und m. w. Nachw.; ebenso zur Neuregelung Schmitt, a. a. O.). Aus einer Aufhebungsentscheidung muss deshalb hervorgehen, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders liegt (OLG Düsseldorf, jew. a. a. O.). Für die Ermessensentscheidung kann insbesondere von Bedeutung sein, wie lange sich der Beschuldigte in Haft befunden hat und welcher Zeitraum ihm zur Vorbereitung seiner Verteidigung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird (vgl. zu diesen Kriterien etwa Beulke, a. a. O.). Darüber hinaus können auch die im Rahmen der Prüfung des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Umstände eine Rolle spielen; so können sich etwa die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage – auch wenn sie für sich genommen noch nicht die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten – in der Zusammenschau mit einer zeitweisen Inhaftierung des Beschuldigten dahingehend auswirken, dass sie bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO den Ausschlag gegen eine Aufhebung der Verteidigerbestellung geben. Lässt die angefochtene Entscheidung eine Auseinandersetzung mit diesen Aspekten – wie hier – vermissen, muss das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass sich die Vorinstanz sich des ihr zustehenden Ermessens nicht bewusst gewesen ist und die gebotene Abwägung nicht vorgenommen hat (vgl. OLG Celle, a. a. O., m. w. Nachw.). c) Die Aufhebung der Beiordnung ist überdies deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft (§ 33 Abs. 2 StPO) sowie insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers ergangen ist. Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten besitzt, berührt in ganz erheblichem Maße dessen Verteidigungsbelange. Daher muss dem Verteidiger und seinem Mandanten vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 – 2 StR 449/89 –, juris Rn. 12; OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. März 2014 – 1 Ws 18/14 –, juris Rn. 5 f.). Unterbleibt diese Anhörung, wird sich dies vielfach auch auf die Ermessensausübung auswirken, die nur fehlerfrei ergehen kann, wenn sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiert. Ob die mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten ausnahmsweise entfallen sind, wird das Gericht regelmäßig nur dann hinreichend beurteilen können, wenn es zuvor den Angeklagten und seinen Verteidiger angehört hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat hebt ihn auf und verweist die Sache abweichend von § 309 Abs. 2 StPO an den Vorsitzenden der Strafkammer zurück, um diesem die Möglichkeit zu geben, das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. November 2010, a. a. O., Rn. 11, und vom 8. Juni 1994, a. a. O., S. 118). 4. Das Landgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 − 2 Ws 224/13 − juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 5 Ws 122/18 –).