OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 44/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0611.1WS44.13.0A
4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Aussetzung des Restes einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war, ist nach dem Maßstab des § 88 JGG, nicht des § 57 StGB, zu beurteilen (wie hM).(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom ... gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer, vom ... wird verworfen. Entlassungstermin ist nunmehr der ... . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung des Restes einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war, ist nach dem Maßstab des § 88 JGG, nicht des § 57 StGB, zu beurteilen (wie hM).(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom ... gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer, vom ... wird verworfen. Entlassungstermin ist nunmehr der ... . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom ... ist unbegründet. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Jugendschwurgericht, vom ... wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verhängten Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 88 JGG sind erfüllt. 1. In der umstrittenen Rechtsfrage, ob die Prüfung der Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, nach dem Maßstab des § 88 JGG oder des § 57 StGB durchzuführen ist, folgt der Senat – ebenso wie die Strafvollstreckungskammer im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Hamburg sowie zur Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung, derzufolge § 88 JGG anzuwenden ist (so OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.5.1994, in NStE Nr. 16 zu § 454b StPO; OLG Hamm, Beschl. v. 2.2.1996, StV 1996, 277 ff.; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.12. 1998, NStZ-RR 1999, 91; OLG Dresden, Beschl. v. 14.10.1999, NStZ-RR 2000, 381; OLG Rostock, Beschl. v. 17.12.2004, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 24.5.2005, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2005, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.3.2008, NStZ 2009, 46; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11. 2010, juris; ThürOLG, Beschl. v. 3.1.2012, OLGSt JGG § 88 Nr. 4; Eisenberg, JGG, 16. Aufl. § 85 Rn. 22; Sonnen in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 16; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 85 Rn. 14; Rose in Ostendorf, NK-JGG, § 88 Rn. 1; LK-Hubrach, 12. Aufl., § 57 Rn. 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 57 Rn. 2; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 3; Schall in SK-StGB, 124. Lfg. – Sept. 2010 –, § 57 Rn. 4; Mosbacher in SSW-StGB, § 57 Rn. 2; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, § 57 Rn. 2; Bauer, Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsorgan in Jugendsachen, Rpfl. 1992, 145, 146; Kühn, Vollstreckung nach Herausnahme aus dem Jugendvollzug, NStZ 1992, 526, 527; Böhm in JR 1997, 213 ff.; Rzepka, StV 1998, 349 ff.; Neubacher, Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 VI JGG, GA 2006, 737, 740 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.1994, JR 1997, 212 ff., und Beschl. v. 12.11.2008, NStZ-RR 2009, 123 – nur LS –; OLG München, Beschl. v. 12.11.2008, juris; OLG Nürnberg Beschl. v. 17.11. 2009, juris; KG Berlin, Beschl. v. 5.4.2011, juris; Groß in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 57 Rn. 9; LR-Graalmann-Scheerer; 26. Aufl., § 454 Rn. 105; Heinrich, Die Strafaussetzung nach Abgabe der Vollstreckung gem. § 85 VI JGG, NStZ 2002, 182 ff., insbes. 184 ff.). Die für die Anwendung des § 88 JGG von der herrschenden Meinung genannten Gründe fallen nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtabwägung stärker ins Gewicht als diejenigen Argumente, die sich für die Heranziehung des § 57 StGB anführen lassen. Der Wortlaut des § 85 Abs. 6 JGG streitet eher für eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Haftentlassung nach dem Maßstab des § 88 JGG. Zwar verweist jene Norm weder unmittelbar auf § 57 StGB noch direkt auf § 88 JGG. Nach § 85 Abs. 6 S. 2 JGG sind aber mit der Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (lediglich) die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf prozessuale Normen, nicht jedoch auf das materielle Strafrecht. Danach verbleibt es dabei, dass sich die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB richtet, während die Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen Jugendstrafe von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 88 JGG abhängt. Der Gesetzgeber hat nicht etwa eine generelle Regelung des Inhalts getroffen, dass der zu einer Jugendstrafe Verurteilte nach seinem 24. Lebensjahr im Regelfall in jeder Hinsicht so behandelt werden solle, als handele es sich bei der rechtskräftig erkannten Strafe um eine Freiheitsstrafe. Zwar wird mit der Verweisung in § 85 Abs. 6 S. 2 JGG auf die Vorschriften der Strafprozessordnung auch auf § 454 StPO Bezug genommen, in dem § 57 StGB in einem Klammerzusatz erwähnt wird. Es erscheint jedoch fernliegend anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine so einschneidende Änderung wie die Anwendung des § 57 StGB im Jugendstrafrecht, die dazu führen würde, dass eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in der Regel erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe in Betracht käme, während die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe gemäß § 88 JGG normalerweise schon nach Verbüßung eines Drittels erfolgen kann, lediglich an versteckter Stelle im Rahmen der Regelungen über die Zuständigkeit der Vollstreckung vorgenommen hätte, wenn dies wirklich sein Ziel gewesen wäre. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er dann eine ausdrückliche Norm eingefügt hätte, aus der klar hervorgeht, dass § 57 StGB auch für die Jugendstrafe gelten soll, wenn diese nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollstreckt wird. Das ist indes nicht geschehen. Dazu hätte in der Folgezeit vor allem auch deshalb Veranlassung bestanden, weil – wie dem Gesetzgeber bekannt ist – die weit überwiegende Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation § 88 JGG anwendet. (Die Gesetzesmaterialien geben allerdings keinen eindeutigen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers, da die Frage der Anwendbarkeit des § 57 StGB oder des § 88 JGG dort nicht ausdrücklich erörtert worden ist.) Gegen die Auffassung der Mindermeinung spricht überdies, dass die Herausnahme des zu einer Jugendstrafe Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug auch von Zufälligkeiten und nicht in der Person des Gefangenen liegenden Umständen abhängen kann, die keine so weitreichende Konsequenz rechtfertigen, dass sich dadurch der Zeitpunkt der vorzeitigen Haftentlassung (in der Regel) zum Nachteil des Gefangenen weiter verschiebt. Bei der Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 89b JGG dürfte dem betreffenden jungen Erwachsenen auch nicht hinreichend klar sein, dass dadurch zugleich mittelbar über die weitere Haftdauer entschieden würde, wenn nunmehr § 57 StGB Anwendung fände. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 89b JGG kann berücksichtigt werden, ob durch die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug eine als erfolgreich beurteilte Ausbildung oder Therapie abgebrochen werden müsste. Es wäre aber sinnwidrig, wenn derjenige Gefangene, der im Jugendstrafvollzug von Anfang an engagiert an der Erreichung des Vollzugsziels mitgewirkt und schon mit Erfolg die Behandlung oder Ausbildung abgeschlossen hat, schlechter als derjenige stünde, dem es bis zur Vollendung seines 24. Lebensjahres noch nicht gelungen ist, seine Bemühungen regulär abzuschließen, sodass auf ihn weiterhin § 88 JGG Anwendung findet. Überdies spielen in der Praxis auch organisatorische bzw. ökonomische Gründe – wie die aktuellen Belegungsverhältnisse in den Anstalten und die praktischen Behandlungsmöglichkeiten – bei der Entscheidung über die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug eine mitentscheidende Rolle, die mit der Eignung des Verurteilten für den Jugendstrafvollzug nichts zu tun haben (vgl. Neubacher a.a.O., S. 745/746). Entgegen der Ansicht der Mindermeinung erscheint eine weitere Anwendung des § 88 JGG auch nach der Ausnahme aus dem Jugendstrafvollzug nach § 89b JGG als Maßstab für die Strafaussetzung durchaus noch sinnvoll. Zwar setzt § 88 JGG u.a. voraus, dass die bedingte Haftentlassung „im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen“ verantwortet werden kann. Dieser Gesichtspunkt verliert indes nicht dadurch seine Bedeutung, dass der Gefangene ab einem Alter von 24 Jahren in der Regel (künftig) kaum noch mit erzieherischen Mitteln beeinflusst werden kann; vielmehr bleibt von Bedeutung, ob die bisherige Entwicklung des jungen Verurteilten im Jugendstrafvollzug positiv verlaufen ist (vgl. Thür OLG, a.a.O, S. 5); denn dies verbessert die Kriminalprognose. 2. Die Voraussetzungen des § 88 JGG für eine vorzeitige bedingte Entlassung des Verurteilten sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die mit der sofortigen Beschwerde insoweit auch keine Einwendungen erhoben werden, erfüllt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer Bezug. Auch wenn wegen des bei einem Rückfall bedrohten besonders hochrangigen Rechtsguts (das Leben anderer Menschen) sehr strenge Anforderungen an die Kriminalprognose zu stellen sind, kann die Erprobung im vorliegenden Fall verantwortet werden. Dem zuvor unbestraften Verurteilten, der mit Erfolg in der Sozialtherapie der JVA an einem neunmonatigen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilgenommen und über einen Zeitraum von über einem Jahr Einzelgespräche mit dem Anstaltspsychiater geführt hat, sodass es während des bisher über 5 Jahre andauernden (geschlossenen und offenen) Strafvollzugs keinerlei Auffälligkeiten aggressiver Natur gegeben hat, sondern der Verurteilte im Gegenteil mit sozialer Kompetenz und großem Verantwortungsbewusstsein hervorgetreten ist und bei Streitigkeiten unter den Gefangenen schlichtend eingegriffen hat, und bei dem nach der Einschätzung des Anstaltspsychologen keine behandlungsbedürftige Suchtproblematik (mehr) vorliegt, nachdem der Verurteilte bereits während der Untersuchungshaft Beratungsgespräche bei der ... geführt hatte, kann nach dem überzeugenden forensischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie vom 5. April 2013, dessen Inhalt im angefochtenen Beschluss zutreffend zusammengefasst worden ist, eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.