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Beschluss

9 W 5/15

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Schuldnerin war gemäß rechtkräftigem Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 verpflichtet, dem Gläubiger einen Buchauszug zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 Bezug genommen. Der Gläubiger hat beantragt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen und zugleich beantragt, die Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Das Landgericht hat den Gläubiger mit Beschluss vom 19.12.2014 zur Ersatzvornahme ermächtigt und die Schuldnerin unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Gläubigers verurteilt, einen Vorschuss von 7.000,00 € zu zahlen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 19.12.2014 wird ergänzend Bezug genommen. 2 Gegen den am 30.12.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2014 hat die Schuldnerin am 13.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Anspruch des Gläubigers aus dem Teilurteil vom 11.11.2013 bei Erlass des Beschlusses bereits erfüllt gewesen sei, jedenfalls sei die Beibringung weiterer Informationen objektiv unmöglich. 3 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 5 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. 6 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die im Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Pflicht zur Erbringung der titulierten Leistung nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar ist der Erfüllungseinwand auch im Verfahren nach § 887 ZPO beachtlich (BGH, NJW 2005, 367 Tz. 11). Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist jedoch der Vollstreckungstitel maßgeblich (BGH, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 17). Der erteilte Buchauszug muss formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entsprechen, das bedeutet, er muss sämtliche Angaben, die unter den Urteilsausspruch fallen, enthalten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hat die Schuldnerin keinen dem Vollstreckungstitel entsprechenden Buchauszug erteilt, da sowohl Angaben zu Warenart und Warenmenge laut Auftrag, zum Stadium der Ausführung des Geschäfts, zu Datum und Höhe der eingegangenen Zahlungen als auch Angaben dazu fehlen, welche Maßnahmen im Falle von Nichtzahlung zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden. Die Schuldnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt, dass diese titulierten Angaben in den von ihr übersandten Aufstellungen fehlen. Soweit sich die Schuldnerin darauf beruft, dass der zur Verfügung gestellte Buchauszug alle objektiv verfügbaren Informationen enthalte und die Beibringung weiterer Informationen für jeden unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer objektiv unmöglich sei, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Einwand nur die subjektive Unmöglichkeit zu begründen vermag und im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist (BGH, NJW-RR 2006, 202 Tz.11; KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2011 - 19 W 34/10 Tz. 11 - juris). Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass Informationen zu Warenart und Warenmenge sowie zu Datum und Höhe der Zahlungen durchaus noch beim Kunden eingeholt werden könnten. Selbst wenn der Kunde auf Nachfrage eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet wäre, läge noch kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Ebenso zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin im Verhandlungstermin angegeben hat, dass durch Zurücksetzen des Computersystems versucht worden sei, die an die Kunden versandten schriftlichen Auftragsbestätigungen wieder herzustellen, was auch teilweise gelungen sei. Weshalb diese Informationen dann nicht jedenfalls teilweise Eingang in die Aufstellungen gefunden haben, hat die Schuldnerin nicht plausibel dargelegt. 7 Schließlich war die Ermächtigung auch nicht auf eine Ergänzung des Buchauszuges zu beschränken. Da die Schuldnerin keinen dem Vollstreckungstitel entsprechenden Buchauszug erteilt hat, Erfüllung somit nicht eingetreten ist, ist der Gläubiger gemäß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme in dem Umfang berechtigt, der sich formal aus dem Vollstreckungstitel ergibt. 8 Dass der vom Gläubiger beauftragte Wirtschaftsprüfer die von der Schuldnerin bereits zusammengestellten Informationen heranziehen kann und auch sollte, bedarf keiner näheren Begründung. III. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Den Beschwerdewert hat der Senat auf 7.000,00 € gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO geschätzt und sich dabei an den für die Ersatzvornahme festgesetzten Kosten orientiert (Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn 16, Stichwort: "Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO"). 11 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage noch aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO.