Urteil
8 U 74/13
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2013, Az. 311 O 211/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn W. W. und Frau K. K. 37.426,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 35.101,64 Euro seit dem 31.10.2012 sowie auf 2.325,26 Euro seit dem 12.02.2013 auf das Konto der Kanzlei H. P. Rechtsanwälte L. Nr. bei der H.V. L., BLZ , zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Beklagte 76 % und der Kläger 24 %. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen während einer Prozessvertretung. 2 Der Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechts an einem Hotelgrundstück in B. D., B. S.. Das Hotel betrieb der Kläger bis 1999 selbst. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im Jahre 1999 beriet er den Kläger bei der Verpachtung des Hotels mit Inventar und Restaurant an Herrn W. W. und Frau K. K., handelnd in "H. B. D. " (im Folgenden: Pächterin). 3 Am 13.08.1999 schlossen der Kläger und die Pächterin einen privatschriftlichen Pachtvertrag gemäß Anlage K 1. Der Vertrag enthielt eine Laufzeit bis zum 01.09.2019, die monatliche Pacht betrug 8.333,33 DM, die Pächterin hatte eine Kaution von 400.000,00 DM zu leisten. Am selben Tage schlossen der Kläger und die Pächterin einen notariellen Optionsvertrag gemäß Anlage K 2 ab, nach dem der Pächterin eine Option zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Erbbaurecht gegenüber dem Kläger eingeräumt wurde. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vertrag gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Einzelheiten zu im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten und Vormerkungen ergeben sich aus dem Grundbuchauszug gemäß Anlage K 3. 4 Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, stellte die Pächterin den Betrieb von Hotel und Gaststätte Ende Juli 2004 ein und meldete das Gewerbe ab. Jedenfalls ab August 2004 zahlte sie keine Pacht mehr. Die Anlage wurde danach mehrere Jahre nicht betrieben, das Gebäude stand leer, Schäden durch Vandalismus traten ein, Inventar wurde entwendet. 5 Die Gesellschafter der Pächterin erklärten mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2004 gemäß Anlage K 4 gegenüber dem vom hiesigen Beklagten anwaltlich vertretene Kläger die Anfechtung des Pacht- und Kaufoptionsvertrages wegen arglistiger Täuschung über angeblich vorhandene Mängel. Der Kläger weigerte sich, das Grundstück zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 01.12.2004 gemäß Anlage K 24 teilte die Vertreterin der Gesellschafter der Pächterin dem Beklagten mit, die Schlüssel zu dem Objekt lägen in ihrer Kanzlei zur Abholung bereit; sie würden - falls gewünscht - auch kostenfrei übermittelt. 6 Ende 2004 erhoben die Gesellschafter der Pächterin Klage vor dem, Landgericht H. (Az. 11 O 26/05). Von der geleisteten Kaution verlangten sie die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 100.000 Euro. Gestützt wurde dies auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In diesem Klageverfahren vertrat der hiesige Beklagte den Kläger. 7 Ebenfalls vertreten durch den hiesigen Beklagten erhob der Kläger im Juni 2007 Klage gegen die Gesellschafter der Pächterin vor dem Landgericht H. (Az.: 3 O 299/07). In diesem Verfahren begehrte er die Zahlung rückständiger Pacht in Höhe von insgesamt 161.595,27 Euro für die Zeit von August 2004 bis Mai 2007. 8 Mit Urteil vom 12.06.2009 wie das Landgericht H. die Klage der Gesellschafter der Pächterin zu dem Aktenzeichen 11 O 26/05 ab. In dem vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführten Berufungsverfahren (Az. 9 U 127/09) wandten die Gesellschafter der Pächterin erstmals die Formunwirksamkeit des Pachtvertrages ein. Dem schloss sich das Oberlandesgericht Naumburg an, was in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2010 erörtert wurde. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des hiesigen Beklagten vom 25.01.2010 gemäß Anlage K 6 machte er für den hiesigen Kläger Gegenrechte geltend und verkündete sich selbst den Streit. Mit Urteil vom 02.02.2010 änderte das Oberlandesgericht Naumburg das klagabweisende Urteil des Landgerichts Halle ab und verurteilte den hiesigen Kläger zur Zahlung von 100.000 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 27.11.2004 und stellte fest, dass Pachtvertrag und Kaufoptionsvertrag vom 13.08.1999 wegen Formmangels nichtig seien. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 25.01.2010 wurden vom Oberlandesgericht Naumburg als verspätet zurückgewiesen. Gegenrechte berücksichtigte es nicht mehr, weil diese nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurden. 9 Gegen dieses Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Hierzu hatte ihm der Beklagte geraten, der ihn im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrat. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurden die Annahme der Formunwirksamkeit und die Nichtberücksichtigung der Grundsätze der Saldotheorie durch das Berufungsgericht angegriffen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 08.02.2012 gemäß Anlage K 9 (Az. XII ZR 27/10) zurückgewiesen. Seine Zahlungsklage vor dem Landgericht Halle zum Aktenzeichen 3 O 299/07 nahm der Kläger zurück. 10 Im November 2011 wurde ein Teil des Hotels an einen Pflegedienst vermietet. Der Beklagte weigerte sich, eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger anzuerkennen. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Hinblick auf den Abschluss der formunwirksamen Verträge erhob er die Einrede der Verjährung. 11 Mit schriftlicher - nur vom Kläger unterschriebener - Erklärung gemäß Anlage K 18 erklärte der Kläger die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten wegen Fehlern in der Prozessführung in dem vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführten Rechtsstreit an Herrn W. W. und Frau K. K. als Gesamtgläubiger zur Sicherung von Zahlungsansprüchen aus dem genannten Verfahren. Ferner ist dort erklärt, der Kläger sei berechtigt und verpflichtet, diese Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. 12 Der Kläger hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht: Ihm sei durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg ein Zinsschaden entstanden. Die Zinsen auf die Hauptforderung von 100.000 Euro für die Zeit vom 27.11.2004 bis 31.05.2010 betragen 37.632,27 Euro. 13 Ferner geht es ihm um den Ersatz der Kosten der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Dies sind - soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang - Gerichtskosten des Bundesgerichtshofs in Höhe von 3.212,00 Euro gemäß Anlage 13, die Kosten seiner beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.317,16 Euro gemäß Anlage K 12 und ihm auferlegte Kosten der Gegenseite des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 2.325,26 aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Halle vom 30.07.2012 gemäß Anlage K 34. 14 Schließlich hat der Kläger den hälftigen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Beklagten bezogen auf einen Streitwert von 160.000 Euro geltend gemacht. Der Kläger hatte seine späteren Prozessbevollmächtigten vor dem 23.02.2010 mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beauftragt. Mit Schreiben vom 23.02.2010 gemäß Anlage K 10 haben die Klägervertreter gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. 15 Hilfsweise bezieht er sich im zweiten Rechtszug auf nach einem Gegenstandswert von lediglich 100.000 Euro bemessenen Prozesskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. 16 Der Kläger hat behauptet, die in Rede stehenden Ansprüche seien an W. W. und K. K. wirksam abgetreten worden, für die er in Prozessstandschaft handele. 17 Er hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn im Jahre 1999 nicht nachdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die unterlassene notarielle Beurkundung zur Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerks führen könne. Ferner habe er es unterlassen, in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg rechtzeitig Gegenrechte gegen die Forderung der dortigen Gegenseite geltend zu machen. Der Beklagte habe sich zudem nicht darauf verlassen dürfen, dass das Oberlandesgericht Naumburg weiterhin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht vertreten würde, dass im Rahmen der Saldotheorie Gegenrechte ohne Erhebung einer Einrede zu berücksichtigen seien. Eine Klagerhöhung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg habe nicht gedroht, weil der Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution bereits verjährt gewesen sei. 18 Folgende Gegenrechte seien geltend zu machen gewesen: 19 Erstens ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Pachtgegenstandes von der Pächterin an den Kläger. Das Grundstück habe in der Zeit, in der es nicht betrieben worden sei, erhebliche Vandalismusschäden erlitten. Erhebliche Teile des Hotelinventars seien entwendet worden. Aus einer Aufstellung vom 11.01.2005 gemäß Anlage K 25 ergibt sich insoweit ein Gesamtwert entwendeter Gegenstände von 42.920,00 DM. Zudem habe der Beklagte den Kläger nach Erörterung darauf hingewiesen, er müsse sich keine Sorgen machen, weil der Pachtvertrag weiter wirksam sei und die Pächterin sämtlichen Schaden ersetzen müsse. Neben dem Wert der entwendeten Gegenstände seien Aufwendungen des neuen Pächters in Höhe von 87.331,81 Euro für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Objekts zu berücksichtigen gewesen. 20 Zweitens ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs des Klägers gegen die Pächterin auf Freistellung von allen Ansprüchen aus der an die V. H. e.G. abgetretenen Grundschuld bzw. auf Beseitigung der abgetretenen Grundschuld. 21 Drittens ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Bewilligung der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. 22 Es hätte - was der Beklagte nicht bestritten hat - jedenfalls bis zum 30.05.2010 gedauert, bis die Gesellschafter der Pächterin die drei vorgenannten - ihrerseits zu erbringenden - Leistungen nach Verkündung des Urteils hätten anbieten können. 23 Viertens habe der Kläger mit Gegenansprüchen wegen der bereits seit Juli 2004 eingestellten Pachtzahlungen aufrechnen können. Die Pächterin sei jedenfalls verpflichtet gewesen, eine Nutzungsentschädigung von monatlich 3.000 Euro zu zahlen, weil das Pachtobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgegeben worden sei: Eine ordnungsgemäße Rückgabe sei nicht erfolgt, weil nicht die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Löschung von Grundschuld und Auflassungsvormerkung angeboten worden sei. 24 Der Kläger hat beantragt, 25 den Beklagten zu verurteilen, an Herrn W. W. und Frau K. K. 49.796,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.729,70 € seit 25.03.2010 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit auf das Konto der Kanzlei H. P. Rechtsanwälte L. Nr. …. bei der H. V. L:, BLZ …., zu zahlen. 26 Der Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er hat gemeint, die gewillkürte Prozessstandschaft sei unzulässig. Der Kläger sei nahezu vermögenslos. Der Beklagte könne im Falle des Obsiegens seine Forderungen nicht realisieren. Bei Prozessführung durch die Pächterin könnte diese nicht so argumentieren wie der Kläger. 29 Der Beklagte hat behauptet, er habe anlässlich des Schreibens der Gegenseite vom 15.11.2004 den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme des Klägers als Störer/Verursacher aufgrund des leerstehenden Objekts in Betracht komme, und es sinnvoll sei, sich um eine Weiterverpachtung zu kümmern. 30 Die vom Kläger genannten Gegenrechte habe der Beklagte seinerzeit im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg nicht geltend machen können. Pacht habe die Klägerin ab August 2004 nicht zahlen müssen, Nutzungen seien nicht herauszugeben gewesen, weil sie von der Pächterin nicht gezogen worden seien. Im Hinblick auf Zurückbehaltungsrechte habe der Kläger die Zahlung der von ihm zu erbringenden Leistung in Höhe von 100.000 Euro weder angeboten noch anbieten können. Ferner habe das Oberlandesgericht Naumburg fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass bei der Saldotheorie ein Zurückbehaltungsrecht gar nicht geltend gemacht werden müsse, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Über die Rechtsfolgenseite sei - was unstreitig ist - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gesprochen worden. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht die Auswirkungen der Saldotheorie übersehen würde. 31 Der Pächterin sei die Verschlechterung des Objekts ab August 2004 ohnedies nicht anzulasten. Vandalismusschäden seien bis dahin nicht eingetreten gewesen und Inventar nicht entwendet worden. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht beziffern können, die Pächterin habe seinerzeit angekündigt, bei Geltendmachung solcher Ansprüche den weitergehenden Kautionsrückzahlungsanspruch geltend zu machen. 32 Ein Freihaltungsanspruch der V. H. e.G. habe nicht bestanden. Fällige Ansprüche der Bank seien nicht vorgetragen. 33 Zudem sei der Zinsschaden des Klägers nicht zu ersetzen, weil der Kläger nicht dargelegt hätte, wie sich sein Gesamtvermögen entwickelt hätte, wenn der Beklagte seine Pflicht nicht verletzt hätte. Auch dann hätte die vollständige Kaution zurückgezahlt und der bereits zu Unrecht gezahlte Pachtzins zurückgezahlt werden müssen. Dieser sei nicht verkehrsüblich gewesen, weil es sich um eine Art Abzahlungskauf gehandelt hat. 34 Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens seien nicht zu ersetzen. Der Klägervertreter hätte dem Kläger von diesem Verfahren abraten müssen. 35 Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Honorarforderung in Höhe von 8.779,59 Euro aufgrund der Kostenrechnung vom 07.10.2010 gemäß Anlage B 5 erklärt. Dies ist die Kostenrechnung des Beklagten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Halle zum Aktenzeichen 11 O 26/05 und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg zu dem Aktenzeichen 9 U 127/09. 36 Für den Fall, dass auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückgegriffen werde, hat der Beklagte widerklagend beantragt, 37 den Kläger zu verurteilen, 8.779,59 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 38 Der Kläger hat beantragt, 39 die Hilfswiderklage abzuweisen. 40 Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne keine Zahlung verlangen, weil der Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet habe, dass der Pachtvertrag unwirksam sein könne. Zudem habe der Beklagte keine Gegenrechte geltend gemacht. Hilfsweise hat der Kläger die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt. 41 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 40.514,36 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 42 Ein Anspruch in Höhe von 37.632,27 Euro zuzüglich Zinsen ergebe sich aus §§ 280, 675 BGB und zwar als Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 100.000 Euro vom 27.11.2004 bis zum 31.05.2010. 43 Der Kläger sei aktivlegitimiert. Sofern das Angebot gemäß Anlage K 18 von den Abtretungsempfängern angenommen worden sei, liege eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor, weil sich der Kläger in diesem Angebot entsprechend verpflichtet habe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers folge daraus, dass er so die Ansprüche der ehemaligen Pächterin erfüllen könne. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten sei nicht zu erkennen. 44 Eine kausale Pflichtverletzung anlässlich der Beratung bei Abschluss des Pachtvertrages und des Optionsvertrages hat das Landgericht verneint. Entsprechende Ansprüche wären - was im Berufungsrechtszug auch nicht angegriffen wird - angesichts der Pflichtverletzung bereits im Jahre 1999 verjährt. 45 Der Beklagte habe aber seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Naumburg nicht darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der Saldotheorie der Kläger nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beibringung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der bestellten Grundschuld zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. 46 Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, beim erstmaligen Auftreten des Einwandes der Formunwirksamkeit im zweiten Rechtszug nicht nur hiergegen gerichtete Argumente vorzubringen, sondern auch Einwendungen zu erheben, die im Falle der Erfolglosigkeit eine vollständige oder teilweise Verurteilung des Klägers hätten verhindern können. 47 Im Rahmen der Saldotheorie seien die gegenseitigen Leistungen nur Abrechnungsposten. Sowohl Gegenrechte als auch Zurückbehaltungsrechte seien Teil eines des Saldos, so dass ein Zurückbehaltungrecht nicht ausdrücklich geltend gemacht werden müsse. Der Bereicherungsgläubiger müsse von sich aus die Leistung Zug um Zug gegen die von ihm erlangte Bereicherung anbieten, weil nur insoweit eine Bereicherung bestehe und die Herausgabe der Bereicherung daher von vornherein auf die Herausgabe Zug um Zug gegen Herausgabe der selbst erhaltenen Leistung beschränkt sei (BGH NJW 1963, 1870, 1871). Verzug könne folglich erst eintreten, wenn der Bereicherungsgläubiger seine Leistung anbietet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Bereicherungsschuldner sein Zurückbehaltungsrecht tatsächlich ausübe. 48 Hierauf hätte der Beklagte das Oberlandesgericht Naumburg hinweisen müssen, um Rechtsanwendungsfehler zu vermeiden. Zu den Pflichten eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts zähle es, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken. Dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht allein die Rechtsgrundseite erörtert, die Rechtsfolgen aber nicht besprochen worden seien, habe den Beklagten nicht von seiner Pflicht entbunden, auf die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gelte dies nicht nur im Falle unzutreffender rechtlicher Hinweise des Gerichts, sondern auch, wenn absehbar sei, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung einen Folgefehler machen könne. Das erfordere zwar die Vorhersehbarkeit des Fehlers. Diese sei vorliegend aber gegeben gewesen, weil das Gericht auf die Nichtigkeit des Vertrages hinwies und einen Verkündungstermin anberaumt habe, ohne die Problematik der Saldotheorie anzusprechen. 49 Der nicht nachgelassen Schriftsatz vom 25.01.2010 habe insoweit nicht ausgereicht. Der Beklagte habe nur auf einen subsidiären mündlichen Pachtvertrag abgestellt und darauf Zurückbehaltungsrechte gestützt. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie oder die Saldotheorie selbst sei der Schriftsatz nicht eingegangen. 50 Hieraus resultiere der Verzugsschaden als kausaler Schaden. Hätte der Beklagte auf die Konsequenzen der Saldotheorie hingewiesen, hätte das Oberlandesgericht Naumburg den Kläger nicht zur Zahlung von Zinsen auf die Klagforderung verurteilen dürfen. Die Pächter hätten die von ihnen zu erbringende Leistung nicht angeboten und auch die Klage nicht entsprechend beschränkt. Der Beklagte sei der Darlegung, dass es bis zum 31.05.2010 gedauert hätte, bis die Pächter die Gegenleistung hätten anbieten können, nicht entgegengetreten. 51 Als Gegenansprüche des hiesigen Klägers hätten jedenfalls der Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und die Beibringung der Bewilligung der Löschung der zugunsten der V. H. e.G. eingetragenen Grundschuld im Grundbuch bestanden. Die Bereicherung habe in der Verschaffung eines Sicherungsmittels in Form der Grundschuld bestanden. Dass die Leistungen aufgrund des formunwirksamen Vertrags erfolgt seien, habe sich bereits aus dem in den hiesigen Rechtsstreit als Anlage K 2 eingeführten notariellen Vertrag ergeben. 52 Schon wegen dieser Ansprüche hätte pflichtgemäßes Verhaltendes Beklagten die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen verhindert. Ob weitergehende Gegenrechte im Hinblick auf den Zustand des Pachtobjekts bei Rückgabe oder aufrechenbare Gegenansprüche wegen unterbliebener Pachtzahlungen bestanden, hat das Landgericht daher offen gelassen, wenngleich es erhebliche Zweifel an solchen Ansprüchen geäußert hat. 53 Der Schaden sei auch nicht durch andere Vorteile auf Klägerseite kompensiert. Zwar ergebe sich der Schaden aus einem Gesamtvermögensvergleich vor und nach dem schädigenden Ereignis. Der Kläger habe diesen Schaden aber dargelegt. Daher müsse vorliegend der Beklagte darlegen, dass der Schaden durch anderweitige dadurch ausgelöste Kausalverläufe dennoch entstanden wäre. Insoweit wäre insbesondere nicht in Betracht gekommen, dass die Pächter im Prozess vor dem Oberlandesgericht Naumburg die Klage hätten erhöhen können, weil derartige Forderungen unstreitig bereits verjährt gewesen seien. 54 Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht dem Kläger den Ersatz von 10.854,42 Euro zugesprochen. Diese Kosten seien aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten entstanden. Der Beklagte habe daher Gerichtsgebühren für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Höhe von 3.212,00 Euro zu zahlen sowie die Kosten seiner beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Der Kläger habe die Nichtzulassungsbeschwerde für erforderlich halten dürfen, zumal auch der Beklagte ihm seinerzeit dazu geraten habe. Korrespondenzanwaltskosten seien nicht ersatzfähig, aber die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Kosten der Gegenseite in Höhe von 2.325,26 Euro. 55 Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 BGB bestehe nur in Höhe von 560,49 Euro. Zwar könne der Kläger dem Grunde nach den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Gebühren seien aber nicht wie von Klägerseite vorgenommen nach einem Gegenstandswert von 160.000 Euro sondern lediglich von 36.929,14 Euro zu berechnen, woraus sich der zuerkannte Betrag ergebe. 56 Die sich hiernach ergebende Klagforderung sei teilweise durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 8.779,59 Euro wegen einer anwaltlichen Honorarforderung erloschen. Dem Anspruch könne der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Geltendmachung wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße. Diese Ansprüche seien auch nicht durch Hilfsaufrechnungen des Klägers erloschen. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 58 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. 59 Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Klage abzuweisen und der Beklagte auf die Hilfswiderklage zur Zahlung zu verurteilen sei. 60 Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Das Landgericht habe die Annahme der Abtretung offen gelassen und sich nicht mit den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft auseinandergesetzt. Es sei nicht gewürdigt worden, dass die ehemaligen Pächter in Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor dem Oberlandesgericht Naumburg argumentieren müssten. Widersprüchliches Vorbringen könne der Beklagte aber vorliegend dem Kläger gerade nicht entgegenhalten, was den Beklagten unangemessen benachteilige. 61 Das Landgericht habe die Anforderungen an die anwaltliche Fürsorgepflicht im Rahmen der Prozessführung fehlerhaft ausgeweitet, was die Berufung vertieft ausführt. Es sei für den Beklagten gerade nicht zu erkennen gewesen, dass das Oberlandesgericht Naumburg die Saldotheorie nicht berücksichtigen werde. Sämtliche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle beträfen Fälle, in denen auf fehlerhafte rechtliche Hinweise des Gerichts nicht oder nicht ausreichend reagiert worden sei. Dies sei vorliegend anders. Allein aus der Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung habe nichts anderes geschlossen werden können. Aus der Anberaumung eines Verkündungstermins folge nicht, dass die Sache entscheidungsreif sei. 62 Wenngleich das Wort "Saldotheorie" nicht verwendet worden sei, habe der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25.01.2010 gemäß Anlage K 6 deutlich gemacht, dass es weitere Ansprüche aus dem als nichtig qualifizierten Pachtvertrag gebe, die einer Regelung bedürften. Er habe darauf hingewiesen, dass nicht nur ein Nutzungsentgelt offen sei, sondern auch die von den damaligen Klägern geleistete Kaution über DM 400.000,00 durch Belastung des hiesigen Klägers geleistet worden sei. Auch habe er darauf hingewiesen, dass eine eingetragene Grundschuld nach wie vor valutiere und dass bei unterstellter Nichtigkeit des Pachtvertrages ein entsprechendes Rückgewähr-Schuldverhältnis zu prüfen sei. Auf die Erforderlichkeit einer Zug um Zug-Verurteilung - zumindest gegen Löschung der Grundschuld - sei hingewiesen worden. Auch sei auf das Erfordernis der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den dann bestehenden wechselseitigen Ansprüchen aus dem Pachtverhältnis vorzutragen. Selbst wenn der Beklagte aber das Wort "Saldotheorie" verwendet hätte, sei nicht zu erkennen, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg einen anderen Verlauf genommen hätte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.09.2013, Az. V ZR 52/12) wäre eine Zug um Zug-Verurteilung nicht erfolgt, weil Prozesszinsen hätten zuerkannt werden können. 63 Schließlich hätte bei unterstellter anwaltlicher Pflichtverletzung im Rahmen der Schadensberechnung festgestellt werden müssen, welchen Verlauf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg unter Anwendung der Saldotheorie genommen hätte. Bei Anwendung der Saldotheorie hätte insbesondere der noch ausstehende - nicht rechtshängige - Teil der Pachtkaution in Höhe von ca. 104.000,00 Euro berücksichtigt werden müssen. 64 Das Landgericht habe den aus seiner Sicht fehlerhaft beendeten Prozess vor dem Oberlandesgericht Naumburg aber gedanklich nicht zutreffend fortgesetzt, sondern isoliert den Zinsanspruch betrachtet. Für den Fall der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unter Nichtanwendung der Saldotheorie liege keine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Sofern die Saldotheorie dagegen anzuwenden gewesen sei, habe das Landgericht Hamburg die hypothetischen Kausalverläufe nicht richtig berücksichtigt, weil es nicht Sache des Beklagten sei, darzulegen, aus welchem Grund kein oder kein derart hoher Schaden entstanden sei. 65 Hilfsweise macht der Beklagte geltend, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens seien dem Beklagten nicht anzulasten, weil die Durchführung sinnlos gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aussichten der Nichtzulassungsbeschwerde hätte der damalige - neue - Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger von dem Verfahren abraten müssen. Jedenfalls könne ein Schadensersatzanspruch nur den Anteil der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde betreffen, der auf dem Angriff gegen die nicht erfolgte Zug-um-Zug-Verurteilung beruhe. 66 Da der Kläger aber ohnedies keine Ansprüche gegen den Beklagten habe, sei er auf die Hilfswiderklage des Beklagten zur Zahlung des offenen Anwaltshonorars zu verurteilen. 67 Der Beklagte beantragt, 68 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2013 - Az.311 O 211/12 - wird die Klage abgewiesen und auf die Hilfswiderklage der Kläger verurteilt, an den Beklagten EUR 8.779,59 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 69 Der Kläger beantragt, 70 die Berufung zurückzuweisen. 71 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. 72 Die Abtretung sei ausweislich der bereits erstinstanzlich eingereichten Anlage K 27 angenommen worden. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei zulässig. 73 Der Beklagte habe seine Pflichten als Rechtsanwalt verletzt, indem er den Kläger nicht vor Rechtsverletzungen geschützt habe und nicht den sichersten Weg gegangen sei, was der Kläger vertieft ausführt. Er habe die potentiellen Gegenrechte seines Mandanten nicht rechtzeitig in das damalige Verfahren eingeführt und habe die Rechtsfolgen einer potentiellen Nichtigkeit des Pachtvertrages pflichtwidrig nicht von vornherein in den Blick genommen. Da in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Naumburg die Rechtsfolgen der Nichtigkeit nicht erörtert worden seien, hätte erst Recht Anlass für den Beklagten bestehen müssen, auf die Rechtsfolgen einzugehen und vorzubringen, das eine unbedingte Verurteilung des dortigen Beklagten wegen der Saldotheorie nicht erfolgen dürfe. 74 Auch sei die von der Berufung verfolgte Rechtsansicht unzutreffend, dass der Kläger sich im Rahmen einer Saldierung den restlichen Teil der Pachtkaution sowie die von den Pächtern gezahlten Pachtzinsen (letztlich vermindert um eine wahrscheinlich geringere Nutzungsentschädigung) entgegenhalten lassen müsse. Das Oberlandesgericht Naumburg sei an die gestellten Anträge gebunden gewesen und hätte den Pächtern nicht mehr zusprechen dürfen als von diesen verlangt. 75 Auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof habe der Beklagte zu tragen, die zumindest nach einem Streitwert von 100.000 Euro angefallen seien. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 9.511,40 Euro (statt 10.854,42 Euro) macht der Kläger zweitinstanzlich hilfsweise geltend. 76 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung beider Instanzen Bezug genommen. II. 77 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) des Beklagten hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt. Allein die Höhe des vom Landgericht als Schadensersatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zuerkannten Betrages ist nach unten abzuändern. 78 Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon weiter abweichende Bewertung: 79 1. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger sei wegen der möglichen Abtretung seiner Ansprüche nicht aktivlegitimiert, ist dies in der Sache im Falle der Wirksamkeit der Abtretung zwar zutreffend, weil der Kläger dann nicht (mehr) Inhaber des geltend gemachten Anspruchs wäre. 80 Das Berufungsgericht hat auch keinen Zweifel an der Wirksamkeit der in Anlage K 18 zum Ausdruck gekommenen Abtretung. Die dort abgegebenen Erklärungen sind zwar - einseitig - allein vom Kläger unterschrieben. Gleichwohl ist die Abtretung zur Überzeugung des Berufungsgerichts von Herrn W. und Frau K. angenommen worden, wie sich aus der Bestätigung ihres Rechtsanwalts gemäß Anlage K 27 ergibt. 81 Die hiernach - mangels Anspruchsinhaberschaft - fehlende Aktivlegitimation des Klägers ändert aber nichts daran, dass er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von den Anspruchsinhabern dazu ermächtigt worden ist, deren für ihn nach der Abtretung fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Dass Herr W. und Frau K. den Kläger entsprechend ermächtigt haben, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben gemäß Anlage K 27. 82 Entgegen der Auffassung der Berufung ist die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend zulässig und beeinträchtigt den Beklagten nicht unangemessen in seinen schutzwürdigen Interessen: 83 Bei der gewillkürten Prozessstandschaft muss außer einer - hier wie aus der Anlage K 27 ersichtlich vorliegenden - Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim Dritten als Prozessstandschafter als auch beim ermächtigenden Rechtsinhaber bestehen; der Gegner darf durch die Prozessführung durch den rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt sein (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 540 Rn. 44 mwN). 84 So liegt die Sache hier. Der Kläger ist durch die Abtretung in Verbindung mit der Ermächtigung zur Prozessführung in die Lage versetzt, Ansprüche der ehemaligen Pächter zu erfüllen. Da der Kläger die Ansprüche auch ohne die Abtretung als eigenes Recht im eigenen Namen hätte geltend machen können und den Beklagten damit ohnedies dem Risiko von (eigener) Vermögenslosigkeit hätte aussetzen können, ist der Beklagte auch nicht unangemessen benachteiligt. Soweit der Beklagte einwendet, es bleibe bei dieser Sicht der Dinge unberücksichtigt, dass die ehemaligen Pächter im vorliegenden Verfahren widersprüchlich zu ihren Ausführungen in dem vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführten Prozess argumentieren müssten, was dem Kläger und ihnen aber mangels Beteiligung der Pächter am Prozess nicht entgegengehalten werden könne, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Bei Berücksichtigung der vorliegend gewählten Kombination aus Abtretung und Prozessstandschaft steht der Beklagte auch insoweit nicht schlechter als ohne die Abtretung. Überdies ist widersprüchliches Vorbringen der Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit weder von der Berufung konkret aufgezeigt noch für das Berufungsgericht sonst ersichtlich. 85 2. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht auch die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht überspannt, indem es eine Verletzung anwaltlicher Pflichten des Beklagten darin gesehen hat, dass er im seinerzeit bei dem Oberlandesgericht Naumburg anhängigen Rechtsstreit nicht darauf hinwies, dass der hiesige Kläger aufgrund der Saldotheorie nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beibringung der Löschungsbewilligung für die bestellte Grundschuld zur Zahlung verpflichtet gewesen ist. 86 Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte als Prozessbevollmächtigter des hiesigen Klägers in dem seinerzeit vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführten Rechtstreit aus Anwaltsvertrag dazu verpflichtet gewesen ist, nach erstmaliger Thematisierung der Formunwirksamkeit des Pachtvertrages darauf hinzuwirken, alle rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen und Einwendungen zu erheben, die eine vollständige oder teilweise Verurteilung des Klägers zu hindern geeignet gewesen sind. 87 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte das Oberlandesgericht Naumburg seinerzeit darauf hätte hinweisen müssen, dass der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Leistung Zug um Zug gegen die von ihm erlangte Bereicherung anbieten muss und die Saldotheorie anzuwenden sei. 88 Soweit die Berufung hiergegen geltend macht, es zähle nicht zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten, jede fehlerhafte Rechtsanwendung vorauszuahnen, zumal in der mündlichen Verhandlung in Naumburg im Januar 2010 nur über die Rechtsgrundseite gesprochen worden sei, was eine Haftung vorliegend hindere, teilt das Berufungsgericht diese Sicht der Dinge wegen der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, zählt es zu den Pflichten eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts vorhersehbaren Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken. Hieraus folgt jedenfalls bei Auftreten neuer rechtlicher Aspekte in der Berufungsinstanz die Pflicht des Rechtsanwalts, die Rechtslage zu prüfen und gegenüber dem Gericht darauf hinzuwirken, dass die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen umfassend berücksichtigt werden. Die Formunwirksamkeit war im zweiten Rechtszug erstmals thematisiert worden. Da in tatsächlicher Hinsicht die Rechtsfolgenseite und insbesondere die bereicherungsrechtliche Saldotheorie in der mündlichen Verhandlung in Naumburg gar nicht angesprochen worden war, hätte der Beklagte auf deren Berücksichtigung hinwirken müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie die Berufung mit Recht geltend macht - aus der bloßen Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung nicht zwingend auf die Art der Entscheidung durch Urteil geschlossen werden kann. Vorliegend bestand aber für eine Entscheidung durch Urteil bereits deswegen einige Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass in Naumburg neben der Rechtsgrundseite Erörterungen stattgefunden haben, die auf fehlende Entscheidungsreife der Sache im Berufungsrechtszug hingedeutet hätten. 89 Zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Schriftsatz an das Oberlandesgericht Naumburg vom 25.01.2010 nicht ausreichend gewesen ist. Die Saldotheorie ist in diesem Schriftsatz nicht - auch nicht ihrem Sinne nach - angesprochen worden. 90 3. Hieraus ist dem Kläger auch ein entsprechender Schaden in Höhe von 37.632,27 Euro entstanden. Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht hätte die Vermögenslage des Klägers mit und ohne Anwendung der Saldotheorie durch das Oberlandesgericht Naumburg darstellen müssen, ändert dies nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass mit dem Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und dem Anspruch auf Beibringung der Löschungsbewilligung der zugunsten der V. H. e.G. eingetragenen Grundschuld dem Kläger im Hinblick auf den vom Oberlandesgericht Naumburg zuerkannten Zinsanspruch ausreichende Gegenrechte zur Verfügung gestanden haben und dass die Pächter in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Naumburg bei Erhebung der Einwendungen die Klage auch nicht um einen weiteren Teil der Pachtforderungen erfolgreich haben erheben können, weil diese Forderung unstreitig zwischenzeitlich verjährt gewesen ist. 91 Dass der Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB anders entschieden hat (s. BGH NJW 2014, 854 ff, insbes. Rn. 28) ändert hieran vorliegend nichts. Zum einen waren in dem vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführten Rechtsstreit nicht Prozess-, sondern Verzugszinsen geltend gemacht und zuerkannt worden. Es ist vom Beklagten nicht dargetan worden und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich der Zinsanspruch in gleicher Weise aus Prozesszinsen ergeben hätte. Zum anderen verhält sich die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach dem Verständnis des Berufungsgerichts allein zu den aus § 291 BGB ergebenden Prozesszinsen auf den Saldo des Bereicherungsanspruchs. Zudem hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2010 - zeitlich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg - darauf erkannt, dass bei der Rückabwicklung eines Wohnungserwerbs bei Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückübereignung und Rückgabe der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegenstehe (BGH NJW 2010, 2873 ff Rn. 30). 92 4. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Berechnungen des landgerichtlichen Urteils folgt hieraus rechnerisch ein Zinsschaden in Höhe von 37.632,27 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB. 93 5. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof kann der Kläger insgesamt 7.766,96 Euro ersetzt verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Gerichtskosten in Höhe von 1.712,00, Kosten für den eigenen Rechtsanwalt in Höhe von 3.729,70 Euro und dem bereits erstinstanzlich nur anteilig geltend gemachten Betrag von 2.325,26 Euro (von 3.729,70 Euro) der dem Gegner erstatteten Anwaltskosten. 94 Soweit die Berufung hiergegen einwendet, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde seien kein durch die Pflichtverletzung kausal verursachter Schaden, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nur teilweise zutreffend, nämlich soweit es um den durch einen 100.000 Euro übersteigenden Streitwert verursachten Kostenanteil geht. 95 Bei dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde handelte es sich aus Sicht des - rechtsunkundigen - Kläger um die einzige Möglichkeit, die Verurteilung betreffend die Zinsen anzugreifen, zumal auch der Beklagte ihm mit Schreiben vom 11.02.2010 gemäß Anlage B 1 empfohlen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde fristwahrend einzulegen, gerade auch im Hinblick auf die "Nichtbeachtung der Saldotheorie" (S. 2 des Schreibens vom 11.02.2010, 2. Absatz) und der Beklagte im Schriftsatz vom 25.01.2010 gemäß Anlage K 6 die Zulassung der Revision ausdrücklich beantragt hatte. 96 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf die gesamte Verurteilung bezogen hat und nicht allein auf das Übergehen der Saldotheorie. Allein die unterlassene Zug um Zug Verurteilung beruht aber auf dem Unterlassen der Geltendmachung der Saldotheorie, so dass der Kläger vom Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen kann, der bei einem Vorgehen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg beschränkt auf die unterlassene Zug um Zug-Verurteilung entstanden wäre. 97 Diese wären nach einem Gegenstandswert von 100.000 Euro zu bemessen gewesen. Im Ausgangspunkt ist hierbei davon auszugehen, dass der Wert des Rechtsmittels, mit dem sich ein Beklagter allein gegen die Nichtberücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts wendet, nach dem Wert der Gegenleistung bemisst (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 2516). Unter Berücksichtigung der von der Gegenseite zu beseitigenden Rechte und Eintragungen im Erbbaugrundbuch von B. D. (Grundschuld 400.000 DM, Auflassungsvormerkung bemessen am Wert des Kaufoption mit 2,4 Mio. DM) beträgt der Wert der Gegenleistung 100.000,00 Euro, wie der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2014 dargelegt hat. Der entsprechenden Ermittlung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 98 Ausgehend von einem Gegenstandswert von (lediglich) 100.000 Euro wären nach dem seinerzeit geltenden Gebührenrecht folgende Gebühren entstanden 99 1.712,00 Euro Gerichtskosten BGH , 2 Gebühren, Nr. 1242 Anlage I zum GKG (soweit der Kläger insoweit von 2.052,00 Euro ausgeht, legt er dieser Berechnung zu Unrecht die erst mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 01.08.2013 geänderte höhere Gebühr zugrunde). 100 3.729,70 Euro Kosten eigener Anwalt, 2,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3508 VV RVG (Streitwert: 100.000 Euro), Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG; USt. Gem. Nr. 7008 VV RVG. 101 2.325,26 Euro Erstattung Kosten gegnerischer Anwalt (insoweit hat der Kläger lediglich einen anteiligen Anspruch geltend gemacht). 102 6. Die Berechnung der Verrechnung der zur Aufrechnung gestellten Forderung des Beklagten in der angefochtenen Entscheidung ist von der Berufung nicht angegriffen worden. Auf ihrer Grundlage verbleibt damit als vom 31.10.2012 zu verzinsende Hauptforderung ein Betrag von 29.659,94 Euro zuzüglich der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten des Klägers für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 5.441,70 Euro (1.712,00 + 3.729,70 Euro). Ab dem 12.02.2012 ist dann die weitere Hauptforderung in Höhe von 2.325,26 Euro (Kostenerstattung gegenüber dem Gegner im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) zu verzinsen. 103 Die Höhe der klägerischen Zahlungsansprüche beträgt insgesamt 37.426,90 Euro. 104 7. Aus obigen Ausführungen folgt, dass das Landgericht zu Recht nicht mehr über die Hilfswiderklage des Beklagten entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der in Rede stehende anwaltliche Gebührenanspruch durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten vollen Umfangs verbraucht worden. 105 8. Der dem Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 18.06.2014 hat dem Gericht ebenso wenig Anlass zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung geboten wie die dem Kläger nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 24.06.2014 und 09.07.2014, § 156 ZPO. 106 9. Die Kostenentscheidung ergibt sich für den ersten Rechtszug aus § 92 Abs. 1 ZPO und für den zweiten Rechtszug aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Urteil des Landgerichts ist nur verhältnismäßig geringfügig abgeändert worden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 107 10. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich wie folgt: Der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Zinsforderung in Höhe von 37.632,27 Euro abzüglich 560,49 Euro Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) waren die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von insgesamt 10.854,42 Euro und gemäß § 45 Abs. 3 GKG die Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 8.779,59 Euro (anwaltliche Honorarforderung) hinzuzusetzen. 108 11. Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere besteht aus Sicht des Berufungsgerichts keine Ausweitung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Haftungstatbestände und -maßstäbe.