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Urteil

21 U 62/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0603.21U62.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen.

  • 2.

    Die Beantwortung der Frage, ob sich der Betreiber einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform bei der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen auf den in seinen Nutzungsbedingungen niedergelegten Entfernungsvorbehalt sowie die Regelungen zu Warnungen und Verwarnungen bei Mehrfachverstößen stützen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind.In diesem Zusammenhang können Nutzungsbedingungen, die unterschiedliche, konkret gefasste "Eskalationsstufen" bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorsehen und nach denen eine über die bloße Entfernung des betroffenen Videos hinausgehende Verwarnung mit weitergehenden Maßnahmen gegen das Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung des Nutzers nicht gleich bei dem ersten Verstoß ausgesprochen wird, nicht zu beanstanden sein. Aus der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act) ergibt sich nichts Anderes.

  • 3.

    Ein Nutzer einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform kann die Löschung dokumentierter Kontosperrungen und Videolöschungen durch den Plattformbetreiber nicht gemäß § 17 DSVGO verlangen, solange er den Betreiber gerichtlich wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Videolöschungen in Anspruch nimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold - 02 O 9/22 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufungsanträge zu Ziff. 3 und 4 zurückgewiesen werden - mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 gestellten Hilfs-Hilfs-Antrag zu Ziff. 3 -, wird die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen. 2. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Betreiber einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform bei der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen auf den in seinen Nutzungsbedingungen niedergelegten Entfernungsvorbehalt sowie die Regelungen zu Warnungen und Verwarnungen bei Mehrfachverstößen stützen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind.In diesem Zusammenhang können Nutzungsbedingungen, die unterschiedliche, konkret gefasste "Eskalationsstufen" bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorsehen und nach denen eine über die bloße Entfernung des betroffenen Videos hinausgehende Verwarnung mit weitergehenden Maßnahmen gegen das Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung des Nutzers nicht gleich bei dem ersten Verstoß ausgesprochen wird, nicht zu beanstanden sein. Aus der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act) ergibt sich nichts Anderes. 3. Ein Nutzer einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform kann die Löschung dokumentierter Kontosperrungen und Videolöschungen durch den Plattformbetreiber nicht gemäß § 17 DSVGO verlangen, solange er den Betreiber gerichtlich wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Videolöschungen in Anspruch nimmt. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold - 02 O 9/22 - wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Berufungsanträge zu Ziff. 3 und 4 zurückgewiesen werden - mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 gestellten Hilfs-Hilfs-Antrag zu Ziff. 3 -, wird die Revision zugelassen.